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LVwG-2022/19/1899-2•LVwG T LVwG-2022/19/1899-2
LVwG-2022/19/1899-2Landesverwaltungsgericht22.11.2022
Selbstbehalte für Pflichtleistungen der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung<br/>Kostenersatz für einen privaten Physiotherapeuten<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M über die Beschwerde des AA, geb XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 14.06.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 14.06.2022, Zl ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.05.2022 auf Übernahme der Kosten für zehn Physiotherapieeinheiten, in Rechnung gestellt von BB in der Höhe von Euro 416,00 (Euro 840,00 abzüglich eines Erstattungsbeitrages in der Höhe von Euro 424,00 durch die CC) laut Honorarnote vom 20.05.2022, gemäß „§ 2 Abs. 11 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 und § 7 Abs. 2 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl. Nr. 99/2010 i.d.g.F.“ als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die gegenständlichen Physiotherapieeinheiten im Gesundheitszentrum der CC (CC) in Anspruch nehmen hätte können. Dafür wären ihm keine Kosten entstanden. Im Hinblick auf die Aspekte der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sei der gegenständliche Mindestsicherungsantrag sohin als unbegründet abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Darin führt der Beschwerdeführer aus, dass er seit Jahren bei seiner Hausärztin DD in Behandlung sei und ihn diese wegen Rückenschmerzen und Gehstörungen eine Überweisung an die „EE“ ausgestellt habe. Dort seien jedoch vor Weihnachten keine Termine mehr freigewesen. Über Weihnachten habe er von seiner Hausärztin eine Schmerzbehandlung bekommen und er habe um Überweisung an FF, Fachärztin für Neurologie, ersucht. Diese habe ihm dann die Physiotherapie bei BB verschrieben. Er habe angenommen, dass die Behandlung über die CC abgerechnet werde. Er könne sich als Mindestsicherungsbezieher diese private Kostenübernahme nicht leisten. Sowohl DD als auch FF wüssten, dass er rezeptbefreit sei und „CC behandelt werden [müsse]“. Schuld sei seines Erachtens FF, die ihm diese Physiotherapie verschrieben habe; er sei davon ausgegangen, dass diese Leistung mit der CC abgerechnet werde.
Mit Schreiben vom 14.07.2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II.Feststellungen:
Im Zeitpunkt der Antragsstellung bezog der Beschwerdeführer laufend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. Zugleich war der Beschwerdeführer über die Mindestsicherung bei der CC krankenversichert.
Mit Therapieverordnung vom 11.01.2022 bestätigte FF, Adresse 2, **** Z, die medizinische Notwendigkeit der Behandlung in Form von 10×45 mobil. Physiotherapie und 10×20 Heilmassage wegen einer diagnostizierten multifaktoriellen Gangstörung. Auf der Therapieverordnung ist im Feld „Therapeut bzw. Krankenanstalt“ „BB, **** Z, Adresse 3“ eingetragen. Die Physiotherapeutin BB ist keine Vertragspartnerin der CC.
Im Gesundheitszentrum der CC hätte der Beschwerdeführer die ihm verordneten Physiotherapieeinheiten kostenlos in Anspruch nehmen können. Zudem gibt es in der Stadt Z mehrere Vertragspartner der CC, die die verordneten Behandlungen durchführen können; dafür wären dem Beschwerdeführer ebenfalls keine Kosten angefallen.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegten, unbedenklichen verwaltungsbehördlichen Akt und ist unstrittig.
Die festgestellte und verfahrensgegenständliche Honorarrechnung von BB vom 20.05.2022 liegt im Verwaltungsakt ein; ebenso die ärztliche Therapieverordnung samt Diagnose. Auf der Honorarrechnung vom 20.05.2022 ist vermerkt, dass die CC bei bezahlter Rechnung einen Betrag in der Höhe von Euro 424,00 erstattet.
Dass dem Beschwerdeführer keine Kosten entstanden wären, wenn er die verordnete Behandlung bei einem Vertragspartner der CC in Anspruch genommen hätte, folgt – ebenso wie der Umstand, dass die CC in Z mehrere Vertragspartner hat, welche die gegenständliche Behandlung anbieten – aus einer im Verwaltungsakt einliegenden Stellungnahme der CC.
Dass der Beschwerdeführer laufend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz bezieht und im Rahmen der Mindestsicherung auch bei der CC krankenversichert ist, ergibt sich aus einer im Akt befindlichen Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde und den Ausführungen in der Beschwerde.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 205/2021, lauten wie folgt:
„§ 1
Ziele, Grundsätze
[…]
(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
[…]
(8) Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
[…]
§ 2
Begriffsbestimmungen
[…]
(9) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen.
[…]
§ 7
Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung
(1) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung besteht
a) während der Dauer des Bezuges von Leistungen nach § 5 oder § 6 in der Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung,
b) bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung
1. in der Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung oder
2. in der Übernahme der für eine Krankenbehandlung tatsächlich nachgewiesenen Kosten im nach den Vorschriften über die allgemeine gesetzliche Krankenversicherung vorgesehenen Leistungsumfang.
(2) Unabhängig vom Bezug von Leistungen nach Abs. 1 sind allfällige Selbstbehalte und Rezeptgebühren für Pflichtleistungen der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen.“
V.Erwägungen:
Gegenständlich hat der Beschwerdeführer aufgrund einer ärztlichen Verschreibung physiotherapeutische Behandlungen bei einer „Wahlphysiotherapeutin“ in Anspruch genommen. Dafür ist ihm ein Betrag in der Höhe von Euro 840,00 in Rechnung gestellt worden. Der Beschwerdeführer begehrt nun die Übernahme dieser Behandlungskosten abzüglich dem von der CC erstatteten Ersatz in der Höhe von Euro 424,00, sohin einen Betrag in der Höhe von Euro 416,00, aus Mitteln der Mindestsicherung.
Die Krankenhilfe im Rahmen der Mindestsicherung ist in § 7 TMSG geregelt. § 7 Abs 1 TMSG sieht vor, dass Mindestsicherungsbezieher in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen werden. Gemäß § 7 Abs 2 TMSG sind unabhängig vom Bezug von Leistungen nach § 7 Abs 1 TMSG „allfällige Selbstbehalte und Rezeptgebühren für Pflichtleistungen der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung [aus den Mitteln der Mindestsicherung] zu übernehmen“. Damit verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Mindestsicherungsbeziehern einen uneingeschränkten Zugang zur Gesundheitsversorgung zu gewährleisten (vgl VwGH 24.03.2022, Ro 2020/10/0030, unter Bezugnahme auf ErlRV 498/10, XV. GP TirLT, 21).
Gemäß § 135 Abs 1 ASVG ist eine auf Grund ärztlicher Verschreibung erforderliche physiotherapeutische Behandlung durch eine zur freiberuflichen Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes berechtigte Person im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 133 Abs 2 ASVG) der ärztlichen Hilfe gleichgestellt. Die gegenständliche physiotherapeutische Behandlung erfolgte auf Grund einer ärztlichen Verschreibung wegen einer multifaktoriellen Gangstörung. Zur Erbringung der Krankenbehandlung hat der Beschwerdeführer nicht einen Vertragspartner, eine Einrichtung der CC oder eine Vertragseinrichtung der CC in Anspruch genommen, sondern eine Wahltherapeutin. Es handelt sich sohin bei der gegenständlichen physiotherapeutischen Behandlung um eine Pflichtleistung der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung, welche in Form einer teilweisen Kostenerstattung im Sinne des § 131 Abs 1 ASVG (Ersatz der Kosten im Ausmaß von 80% des Betrages, der bei Inanspruchnahme eines Vertragspartners der CC von dieser aufzuwenden gewesen wäre) von der CC erbracht wurde.
Somit ist vorliegend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer – zusätzlich zu seiner Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung als Mindestsicherungsbezieher gem § 7 Abs 1 TMSG – einen Anspruch nach § 7 Abs 2 TMSG darauf hat, dass die Kosten der physiotherapeutischen Behandlung durch eine Wahltherapeutin aus den Mitteln der Mindestsicherung zu erstatten sind, soweit sie den seitens der CC übernommenen Betrag übersteigen.
Zur Auslegung des Begriffs „Selbstbehalte“ in § 7 Abs 2 TMSG hat der Verwaltungsgerichtshof in Hinblick auf eine kieferorthopädische Behandlung, bei der es sich um eine Pflichtleistung der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung handelte, welche in Form einer Zuschussleistung im Sinne des § 32 Abs 1 letzter Satz der Satzung der CC (nunmehr CC) erbracht wurde, und der diese Zuschussleistung übersteigende Betrag im Rahmen der Mindestsicherung geltend gemacht worden ist, ausgesprochen, dass sich das Ausmaß der zu gewährenden Krankenhilfe letztlich an der „medizinischen Notwendigkeit“ der verfahrensgegenständlichen kieferorthopädischen Behandlung zu orientieren hat. Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „[a]ufgrund des im TMSG verankerten Subsidiaritätsprinzips (§ 1 Abs. 4 TMSG; vgl. zum Subsidiaritätsprinzip als tragenden Grundsatz des Mindestsicherungsrechts etwa VwGH 24.2.2016, Ra 2015/10/0047 = VwSlg. 19.307 A, mwN) und der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (§ 1 Abs. 8 TMSG) […] ein Ersatz von Privatarztkosten freilich nur dann in Frage [kommt], wenn die medizinisch notwendige Pflichtleistung - wie im vorliegenden Fall - nicht als Vertragsleistung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung angeboten wird und überdies die Kosten das für derartige Leistungen übliche Ausmaß nicht übersteigen“, VwGH 24.03.2022, Ro 2020/10/0030, Pkt. 3.5.).
Nichts anderes kann für den Ersatz von Kosten für einen privaten Physiotherapeuten gelten. Wie bereits von der belangten Behörde ausgeführt, hätte der Beschwerdeführer die in Rede stehende physiotherapeutische Behandlung im Gesundheitszentrum der CC in Anspruch nehmen können. Zusätzlich wären ihm im Raum Z auch mehrere Vertragspartner der CC, die ebenfalls die verordneten Behandlungen anbieten, zur Verfügung gestanden. Bei Inanspruchnahme des Gesundheitszentrums der CC oder eines Vertragspartners wären dem Beschwerdeführer keine Kosten entstanden. Ein Ersatz der geltend gemachten Kosten für die physiotherapeutischen Leistungen einer privaten Therapeutin aus den Mitteln der Mindestsicherung kommt gegenständlich daher auf Grund des Subsidiaritätsprinzips sowie der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht in Betracht.
Im Hinblick darauf, hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht als unbegründete abgewiesen.
Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht von der – seitens der Parteien nicht beantragten – Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext „any hearing at all“] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Ro 20015/08/0005).
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Das Landesverwaltungsgericht Tirol stützt sich, wie in der Begründung dargelegt, insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.2022, Ro 2020/10/0030. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a E. Lechner, LL.M.
(Richterin)
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