LVwG T LVwG-2022/44/2911-1

LVwG-2022/44/2911-1Landesverwaltungsgericht22.11.2022

Regest

Kraftfahrzeug<br/>Strafverfahren<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/44/2911-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.44.2911.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.10.2022, Zahl ***, betreffend eines Strafverfahrens nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren:

Mit Schreiben vom 03.01.2022, Zahl ***, hat die Landespolizeidirektion Tirol der Bezirkshauptmannschaft Y angezeigt, dass der Beschwerdeführer den PKW mit dem Kennzeichen *** am 02.01.2022 um 09:54 Uhr außerhalb von Parkplatzen geparkt und durch das Benützen des Straßenbanketts gegen § 23 Abs 2 StVO verstoßen habe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 13.10.2022 hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„Datum/Zeit:02.01.2022, 09:54 Uhr

Ort:**** X, Abfahrt der BB (X Mitte) am dort liegenden linken Grünstreifen in Richtung CC

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: ***

Im Zuge eines Lokalaugenscheins wurde festgestellt, dass Sie am 02.01.2022 um 9:54 Uhr (Zeitpunkt der Feststellung) in **** X Ihr Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** neben der Straße abgestellt haben. Somit haben Sie wider § 6 lit j TNSchG außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken verwendet, ohne im Besitz einer dafür erforderlichen Ausnahmegenehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde gewesen zu sein. Ein Ausnahmetatbestand nach § 6 lit j Z 1 bis 3 TNSchG 2005 ist nicht vorgelegen.“

Er habe damit gegen § 6 lit j Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) verstoßen und sei gemäß § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe von € 80,- zu bestrafen. Zusätzlich habe er gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von € 10,- zu leisten.

Dagegen richtet sich seine fristgerechte Beschwerde vom 03.11.2022.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat am 02.01.2022 um 09:54 Uhr in X den PKW mit dem Kennzeichen *** am Straßenbankett neben der Abfahrt „X Mitte“ der BB Adresse 2 geparkt. Das Kfz war dabei auf einem Grünstreifen zwischen der BB und der Abfahrt ins örtliche Straßennetz abgestellt. Dieser vollständig von Verkehrsflächen umgebene, bis zu ca 12 m breite Grünstreifen stellt eine ca 500 m2 große Verkehrsinsel dar, die im Wesentlichen aus dem Straßenbankett und der Böschung der BB besteht. Der Grünstreifen wird ausschließlich aus Öffentlichem Gut der Landesstraßenverwaltung und der Gemeinde X gebildet (Grundstücke Nr **1 und **2, KG X). Im Grundbuch wird die Verkehrsinsel den Nutzungsarten Straßenverkehrsanlage und Verkehrsrandfläche zugeordnet; die Raumordnung weist sie als Verkehrsinfrastruktur aus.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Behördenakt (insbesondere aus der Anzeige der Landespolizeidirektion vom 03.01.2022, Zahl ***, und den Fotos), dem Grundbuch und dem Tiroler Rauminformationssytem (TIRIS).

IV.Rechtslage:

Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005):

„§ 6

Allgemeine Bewilligungspflicht

Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:

(…)

j) die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken;

(…)

§ 45

Strafbestimmungen

(1) Wer

a) ein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;

(…)

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.“

V.Erwägungen:

Zu den Verkehrsflächen iSd § 6 lit j TNSchG 2005 zählen Straßen mit öffentlichem Verkehr gemäß § 1 Abs 1 StVO. Bei einer Straße iSd StVO handelt es sich gemäß § 2 Abs 1 Z 1 StVO um eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen. Die Fahrbahn ist gemäß Z 2 leg cit der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße. Das Straßenbankett ist gemäß Z 6 der seitliche, nicht befestigte Teil einer Straße, der zwischen der Fahrbahn und dem Straßenrand liegt.

Auch nach § 3 Abs 1 lit a und b des Tiroler Straßengesetzes sind nicht nur die unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen Bestandteil der Straße, sondern auch die unmittelbar deren Bestand dienenden Anlagen, wie Dämme, Böschungen, Brücken, Tunnels, Durchlässe, Über- und Unterführungen, Stützmauern, Gräben, Straßenentwässerungsanlagen bis zum Sammelkanal und dergleichen.

Da das Straßenbankett gemäß § 2 Abs 1 Z 6 StVO und § 3 Abs 1 lit b Tiroler Straßengesetz einen Teil der Straße bildet, ist es als Verkehrsfläche iSd § 6 lit j TNSchG 2005 anzusehen. Für das Parken eines Kraftfahrzeuges auf dem Straßenbankett besteht somit keine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht gemäß § 6 lit j TNSchG 2005.

Laut Anzeige der Landespolizeidirektion hat der Beschwerdeführer seinen PKW im vorliegenden Fall auf dem Straßenbankett abgestellt. Auch auf den im Akt befindlichen Fotos ist klar erkennbar, dass das Kfz unmittelbar neben der Fahrbahn am unbefestigten Teil der Straße abgestellt war. Der auf einer Verkehrsinsel gelegene Abstellort des Kfz ist auch als Verkehrsfläche gewidmet und stellt damit zweifellos einen Teil der Straßenanlage dar.

Die vorgeworfene Benützung des Straßenbanketts stellt somit keine Übertretung des § 6 lit j TNSchG 2005 dar, sodass der Beschwerde Folge zu gegeben, die naturschutzrechtliche Bestrafung zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist.

Abschließend wird angemerkt, dass auch nicht erkennbar ist, dass der gegenständliche Parkvorgang auf der Verkehrsinsel einer vielbefahrenen Straße zu einer relevanten Beeinträchtigung von Naturschutzinteressen geführt haben könnte.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgebliche Rechtsfrage, wonach das Straßenbankett zu den Verkehrsflächen iSd § 6 lit j TNSchG 2005 zu zählen ist, ergibt sich aus den zitierten gesetzlichen Regelungen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

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