LVwG T LVwG-2022/20/2697-2

LVwG-2022/20/2697-2Landesverwaltungsgericht24.11.2022

Regest

Vergütung nach EpiG<br/>Arbeitnehmer<br/>Arbeitslosenversicherungsbeitrag<br/>Antragsbindung<br/>Parteierklärungen<br/>Auslegung<br/>Verbesserungsfähige Unrichtigkeit bei der Antragsstellung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/20/2697-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.20.2697.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des der AA Handelsgesellschaft m.b.H., **** Z, zH BB Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.08.2022, Zl ***, betreffend einen Antrag auf Vergütung eines Verdienstentgangs gemäß § 32 Epidemiegesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet als unbegründet abgewiesen, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Y zuerkannte Vergütung in der beantragten Höhe von Euro 2.017,95 für den beantragten Zeitraum 20.03.2021 bis 03.04.2021 gewährt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 17.11.2021, Zl 22.08.2022, Zl ***, wurde dem von der Beschwerdeführerin am 23.04.2021 eingebrachten Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges als Dienstgeber in Höhe von Euro 2.107,95 stattgegeben. Der Zuspruch entspricht exakt jenem Betrag, der mit Antrag vom 23.04.2021 begehrt wurde. Die Behörde verwies in der Begründung darauf, dass eine Begründung entfalle könne, wenn dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben werde. Die beantragte Vergütung sei nicht höher als der vom buchhalterischen Sachverständigen errechnete Betrag.

Gegen diesen Bescheid hat die AA Handelsgesellschaft m.b.H., **** Z, durch ihre steuerliche Vertretung Beschwerde erhoben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass auch der Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung in die Vergütung für den Verdienstentgang einzubeziehen sei.

Seitens der Behörde wurde nach Einlangen der Beschwerde telefonisch Rücksprache mit der steuerlichen Vertretung gehalten und nachgefragt, inwieweit im laufenden Verfahren eine Ausdehnung des begehrten Betrages auf Euro 2.145,81 vorgenommen würde. Diesbezüglich wurde seitens der steuerlichen Vertretung mitgeteilt, dass man der Meinung sei, dass man auch im Rechtsmittelverfahren noch eine Ausdehnung der beantragten Entschädigung vornehmen könne.

Nach einem schriftlichen Vorhalt der belangten Behörde vom 05.10.2022 wurde von der steuerlichen Vertretung mit E-Mail vom 05.10.2022 mitgeteilt, dass in Bezug auf den angefochtenen Bescheid vom 22.08.2022 eine darüberhinausgehende Differenzauszahlung in Höhe von Euro 127,86 beantragt werde.

Der gegenständliche Akt wurde von der Behörde mit Schreiben vom 14.10.2022 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. In der Folge richtete das Landesverwaltungsgericht ein Email vom 17.11.2022 an die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin und wies in diesem darauf hin, dass dem Antrag in vollem Umfang stattgegeben worden sei und nicht mehr zugesprochen werden könne, weil Sache bzw Prozessgegenstand ausschließlich das antragsbezogene Begehren sei.

Mit Email vom 17.11.2022 wurde seitens der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin erklärt, dass es sich bei der ursprünglich beantragten Summe für 15 Tage um eine offensichtliche Unrichtigkeit handle, welche berichtigungsfähig sei. Laut Absonderungsbescheid vom 20.03.2021 sei Herr CCr am 19.03.2021 positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden und ein Absonderungszeitraum 19.03.2021 bis 03.04.2021 festgestellt worden. Es werde daher die Vergütung für 16 Tage beantragt.

II.Sachverhalt:

Das beschwerdeführende Unternehmen beschäftigte im März 2021 und im April 2021 den Arbeitnehmer CC. CC wurde am 19.03.2021 positiv auf SARS-CoV-2 getestet mit Bescheid von 20.03.2021 ab positiver Testung für mindestens 10 Tage behördlich abgesondert. Die Absonderung dauerte bis zum 03.04.2021.

Die Beschwerdeführerin stellte mittels Formular am 23.04.2021 bei der Behörde einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz in Bezug auf den Dienstnehmer CC. In diesem Formular wurde in einer fettumrahmten Rubrik Folgendes angeführt: „Beantragte Vergütung für den Absonderungszeitraum in Kalendertagen 15, entspricht € 2.017,95“ Der Antrag enthielt weitere Angaben im Zusammenhang mit der beantragten Vergütung.

Die Vergütung steht im Zusammenhang mit einer bescheidmäßigen Absonderung des Dienstnehmers der Beschwerdeführerin CC. Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.03.2021, ***, wurde ausgesprochen, dass Herr CC mindestens 10 Tage (ab positiver Testung auf SARS-CoV-2) bis jedenfalls einschließlich 29.03.2021, sofern zu diesem Zeitpunkt eine Symptomfreiheit von mindestens 28 Stunden und eine negative PCR-Untersuchung und eine positive PCR-Untersuchung mit einem PFU-Wert „≤ 20“ vorliege. Herr CC wurde am 19.03.2021 positiv auf SARS-CoV-2 getestet. Die Absonderung endete schließlich am 03.04.2021.

Der Behörde wurden von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.06.2022 ergänzende Unterlagen zur Ermittlung der Höhe der Vergütung (betreffend den Monat April 2021) angefordert. Dem wurde seitens der Beschwerdeführerin entsprochen.

In einer ersten Berechnung wurde von der Behörde ein Vergütungsbetrag von Euro 1.962,45 ermittelt. Mit Schreiben vom 05.07.2022 wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör eingeräumt und wurde ausgeführt, dass die Behörde nach Durchsicht der eingebrachten Unterlagen und Berechnung der durch die/den buchhalterischen Amtssachverständigen zum Schluss gekommen sei, dass sich für den Absonderungszeitraum 20.03.2021 bis 03.04.2021 ein aliquoter Vergütungsbetrag in Höhe von Euro 1.962,45 ergäbe. Dieses Schreiben enthielt auch weitere Informationen in Bezug auf die Berechnung und die zugrunde gelegten Bemessungsgrundlagen.

Unter Bezugnahme darauf langte am 18.07.2022 ein E-Mail der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin ein und wurde damit mitgeteilt, dass am ursprünglichen Antrag festgehalten würde und jedenfalls auch die Berücksichtigung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages begehrt werde.

Seitens der Behörde wurde ermittelt, dass sich aus der Nichtvergütung des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung eine Differenz zwischen dem errechneten Vergütungsbetrag und dem beantragten Betrag in Höhe von 3 % ergibt.

Die belangte Behörde hat in der Folge eine neuerliche Berechnung durchgeführt, wobei als Beginn des Absonderungszeitraumes der 19.03.2021 (Tag der positiven Testung des Arbeitnehmers) zugrunde gelegt wurde. Im Zuge dieser Berechnungen, bei der ein Vergütungszeitraum von sechzehn Tagen zugrunde gelegt wurde, ergab sich (ohne Berücksichtigung des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung) eine berechnete Vergütung in Höhe von Euro 2.093,41. Da dieser Betrag den beantragten Betrag überstieg, wurde letztlich, wie bereits ausgeführt, der von der Beschwerdeführerin beantragte Vergütungsbetrag zugesprochen.

Die belangte Behörde zog für CC für März und April 2021 Euro 2.938,23 zuzüglich eines Anteils an den Sonderzahlungen als Bemessungsgrundlage zur Berechnung heran. Als Summe der Lohnnebenkosten (KV, UV und PV) wurde für die genannten Monate jeweils ein Betrag von Euro 515,07 ermittelt. Der Dienstgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung wurde nicht berücksichtigt. Unter Einbeziehung dieses Dienstgeberanteils ergibt sich ein Vergütungsbetrag in Höhe des beantragten Betrages von Euro 2.017,95.

Die Behörde ermittelte unter Zugrundelegung eines Absonderungszeitraumes von 16 Tagen einen Betrag von Euro 2.092,41. Dieser Betrag liegt über dem beantragten Betrag von Euro 2.017,95. Die belangte Behörde sprach daher den begehrten Betrag zu.

III.Rechtliche Erwägungen:

Mit dem Antrag vom 23.04.2021 wurde eine Vergütung für den Verdienstentgang für einen Absonderungszeitraum von 15 Tagen ein der Höhe von EUR 2.017,95 beantragt. Sache bzw Prozessgegenstand war ausschließlich das antragsbezogene Begehren (vgl VwGH vom 13.12.2021, Ra 2021/03/0309). Da rechtskonform nicht mehr zugesprochen werden kann, als ursprünglich begehrt wurde, war ein (auf Basis von 15. Tagen berechneter) Vergütungsanspruch in der Höhe von EUR 2.017,95 zuzusprechen.

Dass der Beschwerdeführerin (auf der Grundlage von 15 Absonderungstagen) letztlich doch der gesamte beantragte Betrag zuzusprechen ist, gründet sich darauf, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol zwischenzeitlich in mehreren Verfahren auch die Arbeitslosenversicherungsbeiträge als vergütungsfähig angesehen (LVwG Tirol 17.10.2022, LVwG-2022/38/2556; 19.10.2022, LVwG-2022/43/2560, 2561, und 02.11.2022, LVwG-2022/14/1861-3, LVwG-2022/14/1862-3; die zuletzt genannte Entscheidung wurde im Übrigen an die im gegenständlichen Fall vertretende Wirtschaftsprüfungs-und Steuerberatungs GmbH zugestellt.)

Im Kern hat das Landesverwaltungsgericht Folgendes ausgeführt:

Vom Grundgedanken leistet § 32 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang. Im konkreten Fall soll der Arbeitgeber für den Verlust der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entschädigt werden. Wenn ein Arbeitgeber für den Absonderungszeitraum eines Arbeitnehmers einen anderen Arbeitnehmer beschäftigt, muss er diesem ebenfalls anteilsmäßig Sozialversicherungsbeiträge und somit für diesen auch Arbeitslosenversicherungsbeiträge leisten. Da der vollkommene Verlust der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu entschädigen ist, sind auch die aliquoten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entsprechend zu vergüten.

In Bezug auf den von der Beschwerdeführerin erhoben Einwand, dass es sich in Bezug auf die Vergütung für 15 Tage in Höhe von Euro 2.017,95 um ein berichtigungsfähiges Versehen handeln würde und eine Vergütung auf Basis von sechszehn Tagen zuzuerkennen sei, ist Folgendes zu entgegnen:

Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich unbeachtlich (vgl VwGH 29.07.2022, Ra 2021/10/0031, 18.03.2022, Ra 2021/03/0331).

Seitens der Beschwerdeführerin wurde im formularmäßig gestellten Antrag unmissverständlich eine Vergütung für fünfzehn Kalendertage in Höhe von Euro 2.017,95 begehrt.

Im Schreiben vom 05.07.2022, mit dem der Beschwerdeführerin Parteiengehör zu dem vorläufig aufgrund einer Berechnung ermittelten Vergütungsbetrag gewährt wurde, ist ein Absonderungszeitraum 20.03.2021 bis 03.04.2021 (das sind 15 Tage) angeführt. In der dazu seitens der Beschwerdeführerin bzw deren Vertretung übermittelten Stellungnahme wird auf diesen Absonderungszeitraum mit keinem Wort Bezug genommen. Vielmehr wird nur die Berücksichtigung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages eingefordert. Dies spricht eindeutig dafür, dass es der Beschwerdeführerin um die Vergütung für fünfzehn Tage, wenngleich unter Berücksichtigung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge, gegangen ist. Das erstmals mit der Beschwerde erhobene Begehren, die Vergütung für 16 Tage zu gewähren, stellt eine nachträgliche (verspätete) Ausdehnung des Begehrens dar und ist nicht geeignet diesbezüglich einen (weiteren) Vergütungsanspruch zu begründen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es liegen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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