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LVwG-2022/36/1281-2•LVwG T LVwG-2022/36/1281-2
LVwG-2022/36/1281-2Landesverwaltungsgericht24.11.2022
Parteiengehör<br/>Nachbarrecht<br/>Abweisung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 01.02.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018 – TBO 2018, nunmehr Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bauansuchen vom 12.11.2020, bei der Baubehörde eingelangt am 16.11.2020, beantragte die CC unter Anschluss von Einreichunterlagen die Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch des Bestandsgebäudes sowie den Neubau eines Wohnhauses mit Tiefgarage auf Grundstück **1 KG Y.
Dazu wurde im baubehördlichen Verfahren ua auch vom DD Amtssachverständigen der belangten Behörde das schriftliche Gutachten vom 29.04.2021 erstattet.
Am 19.05.2021 wurde dann eine Bauverhandlung durchgeführt, an der ua auch der DD Amtssachverständige sowie der Rechtsvertreter von AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) teilgenommen haben.
Das Gutachten des DD Amtssachverständigen vom 29.04.2021 wurde – wie in der Begründung der bekämpften Entscheidung und in der Verhandlungsschrift ausgeführt – von diesem bei der Bauverhandlung auch erörtert.
Vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurden bei der Bauverhandlung Einwendungen erhoben.
In weiterer Folge wurde dann mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 01.02.2022, Zl ***, dem beantragten Abbruch und Neubauvorhaben die Baubewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
Dagegen erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde vom 06.04.2022 und brachte jeweils mit näheren Ausführungen im Wesentlichen Folgendes zusammengefasst vor:
Die belangte Behörde habe sich über ihre berechtigten Einwände unter Berufung auf die aufgenommenen Beweise hinweggesetzt, die der Beschwerdeführerin nie zur Kenntnis gebracht worden seien, weshalb ihr Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Der Bescheid sei daher rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensbestimmungen. So werde in der Begründung der bekämpften Entscheidung insbesondere eingegangen auf ein Sachverständigengutachten von EE vom 30.04.2020, in Bezug auf die Flächenwidmung im Zusammenhang mit den zu erwartenden, ein ortsübliches Maß überschreitenden, Immissionen, die Überprüfung und Bestätigung der brandschutztechnischen Vorgaben sowie der Einhaltung Brandschutzmaßnahmen durch einen Sachverständigen, die DD Stellungnahme des Amtssachverständigen, dass das Bauvorhaben sämtliche Abstände einhalte, sowie das Gutachten der FF vom 15.07.2021, GZ ***, demnach durch das gegenständliche Bauvorhaben der Beschwerdeführerin die Aussicht auf das Bergmassiv „GG“ nicht genommen werde. All diese Beweise seien der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht worden, weshalb sie diesen auch nicht entgegentreten habe können. Hätte die belangte Behörde die Beweisergebnisse - insbesondere die Sachverständigengutachten – der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, hätte sie diese entkräften und darlegen können, dass sie durch das Bauvorhaben in ihren subjektiv öffentlichen Rechte iSd § 33 Tiroler Bauordnung verletzt sei.
Zudem sei der bekämpfte Bescheid auch materiell rechtswidrig, da das Bauvorhaben gegen ein zu Gunsten des in ihrem Eigentum stehenden Nachbargrundstücks im Grundbuch eingetragenes absolutes Bauverbot verstoße und sei dies von der Baubehörde zu berücksichtigen gewesen.
Es wurde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Bauansuchen abgewiesen wird, in eventu der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen wird. Weiters wurde mit näherem Vorbringen beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 21.04.2022, Zl ***, wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen.
Dieser Bescheid blieb unbekämpft.
II.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde übermittelten Bauakt.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt – wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan - im gegenständlichen Verfahren bereits aufgrund der Aktenlage fest.
Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im entscheidungswesentlichen Umfang nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).
Es konnte daher nach § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, die im Übrigen auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde.
III.Rechtslage:
Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant:
Tiroler Bauordnung 2018, LBGl Nr 28/2018 (WV) in der Fassung der Änderung LGBl Nr 34/2022, wiederverlautbart als Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022:
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
(…)
(8) Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.
(…)“
IV.Erwägungen:
1. Zur Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zunächst auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat.
Der Prüfumfang aufgrund einer Nachbarbeschwerde in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung ist daher grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen, und zudem nur soweit diesbezüglich auch ein Mitspracherecht (noch) besteht, beschränkt (vgl VwGH 27.03.2019, Ra 2018/06/0264; uva).
Wie der VwGH nämlich in ständiger Judikatur ausführt ist das Mitspracherecht der Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung in zweifacher Weise beschränkt.
Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen auch wirksam geltend gemacht hat (VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015; VwGH 27.11.2003, 2002/06/0062).
Gegen eine Einschränkung der Mitspracherechte der Nachbar in einem Baubewilligungsverfahren bestehen auch keine höchstgerichtlichen Bedenken (vgl VfGH 21.03.1986, Slg Nr 10.844; VwGH 27.01.2011, 2009/06/0054; uva).
2. Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Gst **2 KG Y, das unmittelbar an den verfahrensgegenständlichen Bauplatz (Gst **1 KG Y) angrenzt.
Zudem liegen die Grenzen dieses Grundstücks im Eigentum der Beschwerdeführerin auch zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, der Gegenstand des Bauvorhabens ist.
Dazu kann auf den Vermessungsplan der Vermessung FF vom 13.01.2021, Zl ***, (Lageplan nach § 31 Abs 2 Tiroler Bauordnung) verwiesen werden.
Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren als Nachbarin Parteistellung zugekommen ist.
3. Soweit in der Beschwerde mit näheren Ausführungen zusammengefasst vorgebracht wird, dass der bekämpfte Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensbestimmungen rechtswidrig sei, da hinsichtlich der in dessen Begründung angeführten „Sachverständigengutachten“ des EE vom 30.04.2020, des Gutachtens des DD Amtssachverständigen JJ und des Gutachtens der FF vom 15.7.2021, GZ ***, kein Parteiengehör gewahrt worden sei, ist dazu zunächst Folgendes grundsätzlich auszuführen:
Wie in der Beschwerde zutreffend vorgebracht, gehört die Wahrung des Parteiengehörs zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit der Hoheitsverwaltung und ist von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise und unter Einräumung einer angemessenen Frist zu gewähren (vgl VwGH 02.09.2013, 2012/08/0085; VwGH 22.04.2015, 2012/10/0239; 27.06.2022, Ra 2022/11/0035).
Das Parteiengehör besteht nicht nur darin, den Parteien im Sinn des § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen, sondern ihnen ganz allgemein zu ermöglichen, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, mithin Vorbringen zu gegnerischen Behauptungen zu erstatten, Beweisanträge zu stellen und überhaupt die Streitsache zu erörtern (vgl VwGH 20.12.2005, 2005/12/0157; VwGH 27.06.2022, Ra 2022/11/0035; uva).
Gegenstand des Parteiengehörs kann allerdings nur der durch die Behörde als erwiesen angenommene Sachverhalt sein, nicht aber dessen rechtliche Beurteilung (vgl VwGH 29.09.1992, 92/09/0172; ua).
Das rechtliche Gehör kann entweder schriftlich oder aber auch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgen.
In welcher Form die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kennntnis bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Wie der VwGH zudem in ständiger Rechtsprechung ausführt, kann mit einem ausschließlichen Vorbringen, Verfahrensrechte seien verletzt worden, ohne dass aufgezeigt wird, welchen Einfluss dies auf konkrete materielle Rechte haben sollte, keine zur Aufhebung eines angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt werden, da die Verfahrensrechte einer Partei nur so weit reichen wie ihre materiellen Rechte (vgl VwGH 27.06.1996, 93/06/0116; VwGH 15.11.2001, 2001/07/0084).
4. Hinsichtlich des Gutachtens des DD Amtssachverständige vom 29.04.2021 ergibt sich in diesem Zusammenhang Folgendes:
Der DD Amtssachverständige hat zum verfahrensgegenständlich beantragten Abbruch und Neubauvorhaben das schriftliche Gutachten vom 29.04.2021 erstattet. Darin wurden mit näheren Ausführungen eine DD Prüfung des beantragten Vorhabens vorgenommen.
Wie sich aus der Verhandlungsschrift und den Ausführungen in der Begründung der bekämpften Entscheidung ergibt, hat der DD Amtssachverständige dann zudem in weiterer Folge auch an der Bauverhandlung am 19.05.2021 teilgenommen und dabei seine Stellungnahme vom 29.04.2021 erörtert.
Die Ladung zur Bauverhandlung wurde der Beschwerdeführerin am 03.05.2021 – sohin mehr als zwei Wochen vor der Bauverhandlung - zugestellt und hat daher für sie auch im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ausreichend Zeit für eine Vorbereitung bestanden.
Dass aus irgendeinem Grund nicht ausreichend Zeit für eine Vorbereitung gewesen sein sollte, wurde weder in der Bauverhandlung, der Beschwerde noch sonst im Verfahren vorgebracht.
An der Verhandlung hat auch ein Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilgenommen und wurden von diesem Einwendungen vorgebracht.
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt kann die Wahrung des Parteiengehörs auch im Rahmen der Verhandlung erfolgen, dient doch eine mündliche Verhandlung nicht nur dazu, den objektiven Sachverhalt zu klären, sondern ist auch dazu bestimmt, den am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur Darstellung ihres Standpunktes und zur Erörterung jeweiligen Interessen und Rechte zu bieten (vgl VwGH 24.11.1992, 92/05/0275; ua).
Für den Vertreter der Beschwerdeführerin wäre daher im Rahmen der Bauverhandlung Gelegenheit gewesen, sich zu den Ausführungen des DD Amtssach-verständigen zu äußern bzw an diesen konkrete Fragen hinsichtlich des Schutzes der Nachbarrechte zu stellen.
Das Recht zur Stellungnahme gemäß § 45 Abs 3 AVG umfasst auch das Recht, sich einer sachkundigen Person zu bedienen, wenn es sich nicht um die Stellungnahme zu einem Beweisergebnis handelt, dessen Beurteilung jedermann möglich ist, sondern um die Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten, dem nur in der Weise wirksam entgegen getreten werden kann, dass auch die Partei sich einer sachkundigen Person bedient.
Um den Anforderungen des § 45 Abs 3 AVG zu entsprechen, ist daher in einer derartigen Situation der Partei über ihren Antrag von der Behörde eine entsprechende Frist für die Beiziehung einer sachkundigen Person ausdrücklich einzuräumen, weil es der Partei nicht zugemutet werden kann, in Unkenntnis des weiteren Verhaltens der Behörde die in aller Regel nicht unbeträchtlichen Kosten der Beiziehung eines (Privat-)Sachverständigen aufzuwenden, ohne mit Sicherheit damit rechnen zu können, dass die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung bis zur Vorlage dieses Gutachtens bzw bis zum Ablauf der hiefür gesetzten Frist zuwarten werde (vgl VwGH 14.04.1999, 98/04/0209; ua).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Verhandlungsschrift jedoch nicht, dass vom Vertreter der Beschwerdeführerin ein Antrag gestellt wurde, dass den Ausführungen des DD Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden möchte und daher ein Gutachten in Bezug auf die Nachbarrechte der Beschwerdeführerin eingeholt wird und dafür von der Behörde eine entsprechende Frist eingeräumt werden hätte müssen (vgl VwGH 18.01.2001, 2000/07/0090; ua).
Im Übrigen hätte für die Beschwerdeführerin grundsätzlich auch die Gelegenheit bestanden, dass ein von ihr bevollmächtigter hochbau- und brandschutztechnischen Sachverständiger an der Verhandlung (ebenfalls) bereits teilnimmt, damit dieser auf gleicher fachlicher Ebene den Ausführungen des DD Amtssachverständigen gleich entgegentritt.
Zusammengefasst ergibt sich sohin im gegenständlichen Fall, dass aufgrund der konkret erfolgten Durchführung der Bauverhandlung die Beschwerdeführerin im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich der DD Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens durch den Amtssachverständigen der belangten Behörde – auch hinsichtlich dessen Gutachtens vom 29.04.2021 - in die Lage versetzt wurde ihre Rechte entsprechend geltend zu machen und liegt daher diesbezüglich keine Verletzung des Parteiengehörs vor.
5. Bezüglich der weiters geltend gemachten Verletzung des Parteiengehörs hinsichtlich des Gutachtens der FF vom 15.07.2021, GZ ***, zum Bauverbot (Aussicht auf das Bergmassiv „GG“) sowie der in diesem Zusammenhang geltend gemachten materiellen Rechtswidrigkeit ergibt sich Folgendes:
In diesem Gutachten wird von KK mit näherer Begründung samt Plandarstellung ausgeführt, dass das beantragte Bauvorhaben zu keiner Einschränkung des im Grundbuch zu EZ *** KG ***** Y einverleibten Rechts hinsichtlich der Aussicht auf das Bergmassiv des GG führt.
Wie vorstehend bereits ausgeführt, ist das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung auf die in § 33 TBO 2018 (nunmehr inhaltsgleich § 33 TBO 2022) normierten Nachbarrechte beschränkt.
Beim Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich eines „Bauverbots“ am Baugrundstück zu Gunsten ihres Grundstückes handelt es sich um kein Nachbarecht iSd Tiroler Bauordnung, sondern um eine zivilrechtliche Einwendung.
Wie ebenfalls vorstehend bereits ausgeführt, reichen formelle Rechte nicht weiter als materielle Rechte und konnte daher aus diesem Grund dem Vorbringen betreffend die Verletzung des Parteiengehörs zum Gutachten der FF vom 15.7.2021, GZ ***, keine Berechtigung zukommen.
6. Werden in einer Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, hat die Behörde nach § 33 Abs 8 TBO 2018 (nunmehr § 33 Abs 8 TBO 2022) möglichst auf eine Einigung hinzuwirken.
Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden.
Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.
Wie der VwGH dazu allerdings in ständiger Rechtsprechung ausführt, würde selbst der Umstand, dass sich eine Baubehörde weder mit privatrechtlichen Einwendungen der Nachbarn auseinander gesetzt, noch auf eine Einigung hingewirkt, noch sie mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen, noch diese Einwendungen in der Baubewilligung ausdrücklich angeführt hätten, keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des Baubewilligungsbescheides bedeuten, weil sie dadurch nicht gehindert sind, den Rechtsweg zu beschreiten (vgl zu inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen der Tiroler Bauordnung VwGH 18.12.2007, 2007/06/0062; VwGH 16.07.1992, 92/06/0082; ua).
7. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass der in der Beschwerde vorgebrachten formellen und materiellen Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides in Bezug auf das geltend gemachte „Bauverbot“ keine Berechtigung zukommen konnte.
8. Bezüglich der weiters geltend gemachten Verletzung des Parteiengehörs zu dem in der Beschwerde angeführten „Sachverständigengutachten“ des EE vom 30.04.2020 ist auszuführen, dass es sich dabei um den Erläuterungsbericht des örtlichen Raumplaners als Entscheidungsgrundlage im Rahmen des Verordnungsverfahrens zur Erlassung des Bebauungsplanes für das gegenständliche Baugrundstück handelt und nicht – wie die Beschwerdeführerin allenfalls aufgrund ihrer Formulierung in der Beschwerde vermeinen könnte - um eine immissionstechnische Beurteilung des Bauvorhabens.
In der Begründung der bekämpften Entscheidung wird darauf nur insoweit Bezug genommen, als darin ausgeführt wird, dass der verfahrensgegenständliche Bauplatz – wie auch das unmittelbar angrenzende Grundstück der Beschwerdeführerin als „Wohngebiet“ gemäß § 38 Tiroler Raumordnungsgesetz (nunmehr: Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 – TROG 2022) gewidmet ist.
Die Festlegung der Widmung eines Grundstückes ergibt sich jedoch bereits unmittelbar aus dem Flächenwidmungsplan, als Verordnung des Gemeinderates, und bedarf es daher dazu grundsätzlich keiner fachkundigen Äußerung eines Sachverständigen.
Hinsichtlich dieses Erläuterungsberichts des örtlichen Raumplaners vom 30.04.2020 aus dem Verordnungsverfahrens zur Erlassung eines Bebauungsplanes war daher im gegenständlichen Bauverfahren kein Parteiengehör zu wahren und kann die Beschwerdeführerin daher diesbezüglich auch nicht in ihren Rechten verletzt sein, in dem ihr dieser Erläuterungsbericht nicht zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
9. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass der gegenständlichen Beschwerde keine Berechtigung zugekommen ist.
10. In der gegenständlichen Beschwerde wurde eine materielle Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nur hinsichtlich des „Bauverbots“ konkret geltend gemacht.
Der in der Bauverhandlung konkret vorgebrachte Immissionsschutz hinsichtlich der Anzahl der Stellplätze und den damit verbundenen Immissionen wurde in der Beschwerde nicht mehr ausdrücklich geltend gemacht.
Es wird daher dazu lediglich noch der Vollständigkeit halber Folgendes ergänzend angemerkt:
Wie in der Begründung der bekämpften Entscheidung zutreffend ausgeführt, wurde § 38 Abs 1 lit a Tiroler Raumordnungsgesetz mit der Novelle LGBl Nr 110/2019 geändert.
Nach der im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung, wie auch der nunmehr unverändert in Geltung stehenden Rechtslage, dürfen gemäß dieser Bestimmung im Wohngebiet Wohngebäude einschließlich der hierfür vorgesehenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge samt den dazugehörigen Rampen und Zufahrten, wenn deren Anzahl 10 v. H. der nach § 8 Abs 1 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Abstellmöglichkeiten nicht übersteigt, errichtet werden.
In den Erläuternden Bemerkungen dieser Änderung (LGBl Nr 110/2019) wird dazu Folgendes ausgeführt:
„In einer Reihe von Erkenntnissen geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die für Wohngebäude baurechtlich verpflichtend vorgesehenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge einschließlich der erforderlichen Rampen und Zufahrten nicht ohne weiteres geschaffen werden dürfen, sondern nur unter der Voraussetzung, dass dabei die entsprechend der jeweiligen Widmung zulässigen Immissionsgrenzen nicht überschritten werden. Die Folge war, dass diese Frage jeweils sachverständig geprüft werden musste, was durchwegs zu einem vergleichsweise hohen Verfahrensaufwand führte; so musste im Bauverfahren neben einem immissionstechnischen Sachverständigen regelmäßig auch ein medizinischer Sachverständiger beigezogen werden. In diesen Verfahren hat sich ausgehend von den für das jeweilige Wohnbauvorhaben in der gesetzlich vorgesehenen Anzahl zu schaffenden Abstellmöglichkeiten nie eine Überschreitung von Immissionsgrenzwerten ergeben. Im Gegenteil sind die ermittelten Werte stets deutlich unterhalb der maßgebenden Grenzwerte gelegen, sodass davon ausgegangen werden kann, dass selbst im Fall der Schaffung einer nur geringfügig größeren Anzahl an Stellplätzen im Ausmaß von höchstens 10 v.H. eine Beeinträchtigung zu schützender Nachbarinteressen nicht stattfindet. Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung soll eine Prüfung der Immissionsauswirkungen im gegebenen Zusammenhang künftig daher unterbleiben können. Dies gilt für Wohngebiete gleichermaßen wie für gemischte Wohngebiete und Mischgebiete, weil dort jedenfalls auch die in Wohngebieten zulässigen Bauvorhaben erlaubt sind. Für Vorbehaltsflächen für den geforderten Wohnbau gilt dies kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 52a Abs. 3 in der Fassung der Z 48). Sollen Abstellmöglichkeiten in einem größeren als dem vorbeschriebenen Ausmaß geschaffen werden, so ist dies nach § 38 Abs. 4 (bzw. auf Vorbehaltsflächen wiederum korrespondierend nach § 52 Abs. 3) zulässig; in diesem Fall hat jedoch eine Prüfung der Immissionsauswirkungen zu erfolgen.“
Im gegenständlichen Fall wurde in Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides für das beantragte Bauvorhaben 5 Stellplätzen vorgeschrieben (Pflichtstellplätze) und dies von der belangten Behörde in der Begründung auch näher erläutert. In diesem Zusammenhang kann auf die Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015, LGBl Nr 99/2015, verwiesen werden.
In dem mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Einreichplänen der LL MM und NN sind 5 Stellplätze in der Tiefgarage im ersten Untergeschoss sowie ein Stellplatz im Freien auf Ebene des Erdgeschosses beantragt und deckt sich dies auch mit den diesbezüglichen Ausführungen im bekämpften Bescheid.
Durch das beantragte Bauvorhaben wird sohin nur ein Stellplatz mehr als die vorgeschriebenen fünf Pflichtabstellplätze errichtet und ist damit das gegenständliche Bauvorhaben unter § 38 Abs 1 lit a TROG 2022 zu subsumieren.
Ergänzend ist noch anzumerken, dass sich die Einfahrt in die Tiefgarage im Übrigen auch nicht auf der dem Grundstück der Beschwerdeführerin zugewandte Seite befindet, sodass gegenständlich auch keine besonderen Umstände iSd ständigen Rechtsprechung des VwGH gegeben sind.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführt höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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