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LVwG-2021/17/2629-1•LVwG T LVwG-2021/17/2629-1
LVwG-2021/17/2629-1Landesverwaltungsgericht28.11.2022
kein Vorsatz nachweisbar
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, ***** Z, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 23.08.2021, Zl ***,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG zur Einstellung gebracht.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol, PI Y, vom 21.10.2020, zu Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe wissentlich die rechtswidrige Einreise des Fremden BB, geb am XX.XX.XXXX, senegalesischer Staatsangehöriger, gefördert, indem er mitgereist sei. Obgenannter sei am 06.09.2020 um 18.41 Uhr in X in das Bundesgebiet eingereist obwohl die Einreise bzw Durchreise wegen mangelnder Dokumente für Österreich rechtswidrig gewesen sei.
Der Beschwerdeführer habe Beihilfe bei der Durchreise von BB nach Deutschland geleistet, indem er ihm eine Fahrkarte für den Zug gekauft habe. Tatzeit und Anhaltezeit war der 06.09.2020 in X.
Unter „Mitteilung“ ist festgehalten, dass BB am 06.09.2020 um 18.41 Uhr zusammen mit dem deutschen Staatsangehörigen AA, geb am XX.XX.XXXX, mit dem Regionalzug **** von Italien kommend in das Bundesgebiet eingereist sei. AA gab den Beamten gegenüber an, dass er BB von Italien abgeholt habe und ihn zu sich nach Deutschland zu einem Besuch mitnehmen habe wollen.
BB habe sich jedoch nur mit einem Permesso di Soggiorno (Zl ***), welches am 23.06.2019 abgelaufen war und einer gültigen Carta Di Identita (Zl ***) ausweisen können. Einen gültigen Reisepass konnte BB nicht vorweisen, weshalb er nach § 39 FPG festgenommen und auf die AGM Dienststelle am W verbracht worden sei. AA werde daher auf Grund Verwaltungsschlepperei zur Anzeige gebracht. Er wurde über die Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt.
Der senegalesische Staatsangehörige BB wurde in der Folge einvernommen und gab im Wesentlichen zusammengefasst an, er habe Probleme in Italien. Er sei Tischler in Italien und müsse ein Haus in Italien erhalten. Er habe sich in den letzten Monaten nur in Italien aufgehalten, er würde nach V gehen um seine Freundin zu sehen.
Der Beschwerdeführer habe gegen das gegen ihn ergangene Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde erhoben und festgehalten, dass er vor dem 06.09.2020 mit ein paar Freunden Urlaub in Südtirol gemacht habe. BB und er seien sehr gute langjährige Freunde und habe über seinen Urlaub Bescheid gewusst und zum Schluss seines Urlaubes hätten sie sich in U treffen und zusammen noch ein paar Tage verbringen wollen. Spontan hat BB beschlossen ihn noch weiter nach Deutschland zu begleiten. Dass dieser nicht berechtigt gewesen sei, aus Italien auszureisen, sei ihm (dem Beschwerdeführer) nicht bewusst gewesen. BB habe ihm seinen Italienischen Pass erklärt und behauptet mit diesem innerhalb der EU reisen zu dürfen.
Auch habe er ihm keine Fahrkarte gekauft, er habe ihm lediglich versichert, ihm ein Rückfahrticket zu kaufen und in der Zeit, in der sie zusammen wären, sich um seinen Lebensunterhalt zu kümmern. Dies habe er getan, weil BB nicht viel Geld besitze. Aus diesem Grund habe er ihm auch während seiner Festnahme in X 40 Euro geschenkt, damit ihm die Heimreise nach T leichter falle.
II.Rechtliche Bestimmungen:
Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG)BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2021:
§ 120 Abs 3 FPG
„Wer
1. wissentlich die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs fördert, oder
2. mit dem Vorsatz, das Verfahren zur Erlassung oder die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hintanzuhalten, einem Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wissentlich erleichtert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.“
III.Rechtliche Erwägungen:
Fest steht, dass der Freund des Beschwerdeführers die Carta Di Identita (Identitätskarte) von Italien innehatte, diese ist laut Auszug aus dem Wikipedia 10 Jahre gültig. Der Ausweis wird in Italien für Italiener und für in Italien lebende Ausländer (mit Angabe ihrer Staatsangehörigkeit) von den Gemeinden ausgestellt. On die Carta D Identita seitens der italienischen Behörde mit dem Zusatz „non valida per l’espatrio“ („gilt nicht zur Ausreise“) eingeschränkt ausgestellt worden war oder nicht, konnte nicht überprüft werden, da keine Kopie der Karte im erstinstanzlichen Akt erliegt. Vermutlich wurde dieses Dokument nur „national“ ausgestellt und stellt kein gültiges Reisedokument für Reisen außerhalb Italiens dar.
Der BF hat vehement bestritten, dem Freund zur illegalen Ausreise bzw. Durchreise durch Österreich verholfen zu haben. Es kann ihm höchstens Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden, hat doch der Freund ein üblicherweise gültiges Reisedokument in Form eines italienischen Personalausweises innegehabt und ließ den BF im Glauben, dass er damit im EU Raum reisen dürfe. Dass die gesetzlichen Grundlagen differenzierter sind, ändert jedoch nichts am äußeren Anschein und ist dem deutschen Staatsangehörigen und Beschwerdeführer durchaus zuzubilligen, dass er der Meinung war, der Freund dürfe ausreisen. Seine Verantwortung diesbezüglich, auch unter Berücksichtigung der Aufenthaltsberechtigung und der Arbeitserlaubnis des Freundes verstärken diesen Eindruck.
Dies hat er auch schriftliche geltend gemacht.
§ 120 Abs 3 Z 1 FPG normiert die Wissentlichkeit der Förderung der rechtswidrigen Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Nachbarstaates Österreich.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer sehr glaubhaft gemacht, dass er davon ausgegangen ist, da er die Dokumente angesehen hat, dass alles rechtens sei.
Keinesfalls ist der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass er nun eine Übertretung im Sinne der Schlepperei tätigt. Vielmehr war er der Meinung, dass alles rechtens sei und der Beschwerdeführer und sein Freund legal über die Grenze einreisen nach Österreich.
Da im gegenständlichen Fall die vom Gesetz verlangte Wissentlichkeit, also auch der Vorsatz fehlt, war das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG zur Einstellung zu bringen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Luchner
(Richterin)
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