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LVwG-2022/19/1846-6•LVwG T LVwG-2022/19/1846-6
LVwG-2022/19/1846-6Landesverwaltungsgericht29.11.2022
gesicherter Unterhalt<br/>Aufenthaltstitel „Familienangehöriger"<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA, geb XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch BB, Mitarbeiter des CC, DD, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.06.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG 2005),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Der Beschwerdeführerin wird ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 8 Abs 1 Z 8 iVm § 47 Abs 2 NAG 2005 mit einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten erteilt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 13.06.2022, Zl ***, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.03.2022, eingebracht bei der Österreichischen Botschaft X, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß „ den §§ 47 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 2 Ziffer 4 und Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz = NAG)“ ab.
In der Begründung des Bescheides kommt die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 11 Abs 2 Z 4 NAG 2005 nicht erfülle und ein Aufenthaltstitel nicht nach § 11 Abs 3 NAG 2005 – dh zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK – geboten sei. Dabei ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin aktuell kein Einkommen und ihr Ehemann aufgrund seiner Erwerbstätigkeit über ein monatliches Einkommen in der Höhe von Euro 2.030,00 verfügt. Davon sei eine monatliche Ratenzahlung in der Höhe von Euro 732,00 für einen Hypothekarkredit in Abzug zu bringen, sodass der monatliche Richtsatz für ein Ehepaar in der Höhe von Euro 1.625,71 um den Betrag von Euro 327,71 unterschritten werde. Somit seien im Fall der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des § 11 Abs 2 Z 4 NAG 2005 nicht erfüllt. In Hinblick auf § 11 Abs 3 NAG 2005 führt die belangte Behörde aus, dass „ohne Zweifel private Bindungen an den Ehemann“ bestünden, das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Belastung einer Gebietskörperschaft allerdings über dem Interesse der Beschwerdeführerin an einem gemeinsamen Familienleben stünde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegte, am 11.07.2022 per E-Mail bei der belangten Behörde rechtzeitig eingebrachte, Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die seitens der belangten Behörde angestellte Berechnung des notwendigen Einkommens bzw Unterhalts fehlerhaft bzw unvollständig sei. Ausgehend von den monatlich nachgewiesenen Einkommen von November 2021 bis Mai 2022 ergebe sich für den Ehemann der Beschwerdeführerin ein monatlicher Durchschnittslohn in der Höhe von netto Euro 1.620,32. Unter Einbeziehung der zweimaligen Sonderzahlung entspräche dies einem monatliche zur Verfügung stehenden Betrag in der Höhe von Euro 1.890,37. Hinzu komme, die im bekämpften Bescheid nicht berücksichtigten, regelmäßigen Einkünfte des Ehegatten aus Vermietung des zu seiner Eigentumswohnung gehörenden Kellers und Autoabstellplatzes in der Höhe von monatlich Euro 300,00. Die monatlichen Ausgaben führte die belangte Behörde mit dem Hypothekarkredit in monatlichen Raten zu je Euro 732,00 an. Hierzu kommen allerdings noch die Betriebskosten in der Höhe von monatlich Euro 119,00. Davon in Abzug zu bringen sei allerding der Wert der freien Station in der Höhe von Euro 309,93. Den monatlichen Einkünften von insgesamt Euro 2.190,37 stünden somit zu berücksichtigende monatliche Ausgaben in der Höhe von Euro 541,07 gegenüber. Mit Blick auf den im gegenständlichen Fall zu erfüllenden ASVG-Richtsatz in der Höhe von Euro 1.625,71 ergäbe sich somit ein monatlicher Saldo von Euro 23,59 zugunsten des Ehemannes und könne eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 11 Abs 2 Z 4 NAG durch die Einreise der Beschwerdeführerin daher ausgeschlossen werden. Darüber hinaus habe der Dienstgeber des Ehemanns der Beschwerdeführerin mit Juli 2022 eine Gehaltserhöhung in der Höhe von Euro 60,00 bewilligt. Da weitere Ablehnungsgründe dem bekämpften Bescheid nicht zugrunde gelegt worden seien, wäre dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach dieser Berechnung stattzugeben.
Der Beschwerde angehängt wurde in Kopie ein Mietvertrag betreffend die Vermietung des zur Eigentumswohnung des Ehemannes der Beschwerdeführerin gehörenden Kellerabteils, Nachweise über die diesbezüglichen Mieteinkünfte und ein Nachweis über die Gehaltszulage ab Juli 2022 seitens des Dienstgebers des Ehemannes der Beschwerdeführerin.
Mit Schreiben vom 31.10.2022 forderte das Landesverwaltungsgericht Tirol die belangte Behörde auf, zum Beschwerdevorbringen sowie zur Frage, ob weitere Erteilungshindernisse vorliegen, Stellung zu nehmen.
Mit Stellungnahme vom 04.11.2022 teilte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit, dass im Hinblick auf die nunmehrig vorgebrachten Mehreinnahmen durch Vermietung in der Höhe von Euro 300,00 monatliche von einem gesicherten Unterhalt ausgegangen werden könne. Weiters teilte die belangte Behörde mit, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin laut Versicherungsdatenauszug vom 03.11.2022 nach wie vor bei der Firma EE AG beschäftigt sei. Des Weiteren teilte die belangte Behörde mit, dass ansonsten keine Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vorlägen.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, geb am XX.XX.XXXX, ist Staatsangehörige des Islamischen Republik Iran. Sie heiratete am 22.09.2021 in der Islamischen Republik Iran den FF, geb am XX.XX.XXXX in W. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist österreichischer Staatsangehöriger. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Reisepass der Islamischen Republik Iran, Nr ***, gültig bis 19.02.2025.
Sie stellte am 09.03.2022 bei der Österreichischen Botschaft in X persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“.
Die Beschwerdeführerin wohnt aktuell in der Islamischen Republik Iran und verfügt über kein eigenes Einkommen. Ihr Ehemann ist seit Dezember 2016 bei der EE AG als Wachorgan beschäftigt und bezieht aus dieser Tätigkeit ein Einkommen von monatlich durchschnittlich Euro 1.620,32. Unter Einbeziehung der zweimaligen Sonderzahlung entspricht dies einem monatlich zur Verfügung stehenden Betrag von Euro 1.890,37. Seit Juli 2022 bezieht der Ehemann der Beschwerdeführerin eine monatliche Leistungszulage in der Höhe von Euro 60,00. Zusätzlich verfügt der Ehemann der Beschwerdeführerin über regelmäßige Einkünfte aus Vermietung des zur Eigentumswohnung gehörenden Kellers und Autoabstellplatzes in der Höhe von Euro 300,00 monatlich.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat für einen Hypothekarkredit eine monatliche Ratenzahlung in der Höhe von Euro 732,00 zu leisten. Weiters hat der Ehemann der Beschwerdeführerin für Betriebskosten in der Höhe von monatlich Euro 119,00 aufzukommen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin wohnt in seiner Eigentumswohnung bestehend aus Gang, Küche, Vorzimmer, Bad/WC, Zimmer, Keller in der Adresse 2, **** Z. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat diese Eigentumswohnung mit Kaufvertrag vom 27.08.2018 erworben.
Die Beschwerdeführerin hat am 29.06.2020 eine Prüfung „ÖSD Zertifikat A1“ am deutschen Sprachinstitut GG in W/Iran mit „gut bestanden“ sowie am 15.08.2022 eine Prüfung „ÖSD Zertifikat B1/Modul Schreiben“ mit „befriedigend bestanden“ abgelegt. Die Beschwerdeführerin hat mit dem vorgelegten Schulabschlusszeugnis über die Voruniversitätsausbildung einen berufsbildenden mittleren Schulabschluss nachgewiesen.
(Sonstige) Hindernisse für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels liegen nicht vor.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten, unbedenklichen Urkunden, insbesondere auf die Kopie ihres Reisepasses, die vorgelegten Sprachzertifikate und das Abschlusszeugnis über die Absolvierung der Voruniversitätsausbildung in Zusammenschau mit der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Abteilung IV/9c - Anerkennungsfragen und Internationales Hochschulrecht, den Kaufvertrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin, die vorgelegte Urkunde über die Eheschließung, den vorgelegten Auszug aus dem Strafregister, das vorgelegte Führungszeugnis, die vorgelegten Einkommensnachweise und Kontoauszüge des Ehemannes der Beschwerdeführerin, eine Bestätigung des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom 11.05.2022, einen vorgelegten Auszug des Kreditschutzverbandes betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin, eine seitens der belangten Behörde eingeholte Stellungnahme der Landespolizeidirektion Tirol vom 27.05.2022, den Angaben in der Beschwerde sowie den Angaben der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 04.11.2022.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 (NAG 2005), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 234/2021, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:
„§ 11.
Allgemeinde Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
§ 20.
Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln
(1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde
1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt hat und
2. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,
es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.
(2a) Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels an Inhaber eines Visums C gemäß § 24 FPG beginnt die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels frühestens mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums.
(3) Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.
(4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.
(4a) Abweichend von Abs. 4 erster Satz erlischt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, der einem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ oder dessen Familienangehörigen erteilt wurde erst, wenn sich der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
(5) Abs. 4 gilt nicht für Inhaber eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU, wenn
1. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
2. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und
er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ist auch nach Aufgabe der Niederlassung auf Antrag zu verlängern.
§ 47.
Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“
(1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
(3) Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
1. Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,
2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder
3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,
a)die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben,
b)die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder
c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.
Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.
(4) Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ besitzen (Abs. 3), kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und
3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.
(5) In den Fällen des Abs. 4 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag
1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist,
2. wegen des Mangels an einem Quotenplatz zurückzuweisen ist, oder
3. wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 abzuweisen ist.
Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung im Fall des § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne Weiteres einzustellen.“
V.Erwägungen:
Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis gelangt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinne von § 11 Abs 2 Z 4 NAG 2005 werden könnte und sohin der beantragte Aufenthaltstitel nicht zu gewähren sei. Dabei ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin über kein Einkommen und der Ehemann der Beschwerdeführerin über ein durchschnittliches Einkommen in der Höhe von monatlich Euro 2.030,00 verfügt. Davon ausgehend und abzüglich der von ihm zu begleichenden, monatlichen Kreditrate für einen Wohnbaukredit in der Höhe von Euro 732,00 ist die belangte Behörde von einem negativen Saldo in der Höhe von Euro 327,71 im Hinblick auf den für Ehegatten heranzuziehenden ASVG-Richtsatz in der Höhe von Euro 1.625,71 ausgegangen. Die Voraussetzungen des § 11 Abs 2 Z 4 NAG 2005 seien daher nicht gegeben, ein Ausnahmebestand liege ebenfalls nicht vor, der Antrag sei daher abzuweisen.
Wie festgestellt (vgl die Ausführungen oben unter Punkt II Sachverhalt) ist der Ehemann der Beschwerdeführerin seit Dezember 2016 bei der EE AG als Wachorgan beschäftigt und bezieht aus dieser Berufstätigkeit ein regelmäßiges, monatliches Durchschnittseinkommen in der Höhe von netto Euro 1.620,32. Unter Einbeziehung von zwei Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) entspricht dies einem monatlich zur Verfügung stehenden Betrag in der Höhe von Euro 1.890,37. Hinzu kommen die regelmäßigen Einkünfte aus Vermietung des zur Eigentumswohnung des Ehemanns der Beschwerdeführerin gehörenden Kellers und Autoabstellplatzes in der Höhe von Euro 300,00 monatlich. Als regelmäßige Aufwendungen, die gem § 11 Abs 5 NAG 2005 die Einkünfte schmälern, sind die festgestellten monatlichen Ratenzahlungen in der Höhe von Euro 732,00 sowie Betriebskosten in der Höhe von monatlich Euro 119,00 zu berücksichtigen, wobei davon wiederum der Wert der freien Station in der Höhe von Euro 309,93 (gemäß § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG iVm BGBl II Nr 590/2021) in Abzug zu bringen ist. Im Hinblick auf den ASVG-Richtsatz für Ehepaare in der Höhe von Euro 1.625,71 ergibt dies einen monatlichen Saldo in der Höhe von plus Euro 23,59. Hinzu kommt noch, wie in der Beschwerde vorgebracht, eine seit Juli 2022 dem Ehemann der Beschwerdeführerin seitens des Dienstgebers zugesicherte Leistungszulage in der Höhe von monatlich Euro 60,00.
Im Hinblick darauf gelangt das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Auffassung, dass im Rahmen der anzustellenden Prognose der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird. Dementsprechend liegt die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs 2 Z 4 NAG 2005 im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Davon geht auch die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 04.11.2022 an das Landesverwaltungsgericht Tirol (OZ *) aus („Da [der Ehemann der Beschwerdeführerin] nunmehr durch die Vermietung € 300,00 Mehreinnahmen hat, kann von einem gesicherten Unterhalt ausgegangen werde.“).
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat zudem ergeben, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung keine sonstigen Erteilungshindernisse bzw die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ vorliegen:
Die Beschwerdeführerin ist Drittstaatsangehörige und beantragte die Zusammenführung mit ihrem Ehemann FF, welcher in Österreich lebt und Österreicher ist. Damit erfüllt sie die Voraussetzung des § 47 Abs 2 NAG 2005.
Sie verfügt durch die Prüfung „ÖSD Zertifikat A1“ abgelegt am 29.06.2020 beim deutschen Sprachinstitut GG in W, Iran, über einen Nachweis von Deutschkenntnissen. Das Sprachdiplom ist allerdings gem § 21a Abs 1 letzter Satz NAG 2005 veraltet („Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein“). Allerdings verfügt die Beschwerdeführerin laut Auskunft des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung über einen Schulabschluss, der einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, sodass das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem § 9 Abs 4 Z 3 IntG erfüllt ist. Damit gilt der Nachweis von Deutschkenntnissen gem § 21a Abs 3 Z 1 NAG als erbracht. Schließlich legte die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren noch ein Sprachzertifikat über die am 15.08.2022 abgelegte Prüfung „ÖSD Zertifikat B1/Modul Schreiben“, mit der Note „befriedigend bestanden“, vor.
Es besteht kein Hinweis, dass gegenständlich ein Versagungstatbestand nach § 11 Abs 1 NAG 2005 vorliegt. Weiters besteht kein Hinweis darauf, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin öffentliche Interessen im Sinne des § 11 Abs 2 Z 1 NAG 2005 widerstreitet oder die außenpolitischen Interessen Österreichs im Sinne des § 11 Abs 2 Z 5 NAG 2005 beeinträchtigen könnte.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist Eigentümer einer Wohnung in **** Z im Untergeschoß bestehend aus Gang, Küche, Vorzimmer, Bad/WC, Zimmer und Keller. An der Ortsüblichkeit dieser Unterkunft für ein Ehepaar kommen keine Zweifel auf, diesbezüglich sind auch keine Zweifel seitens der belangten Behörde vorgebracht worden.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt auf Grund seiner Erwerbstätigkeit im Rahmen der Pflichtversicherung nach dem ASVG über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz. Auf Grund der Möglichkeit der Mitversicherung bei ihrem Ehemann gem § 123 ASVG ist davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführerin über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz im Sinne des § 11 Abs 2 Z 3 NAG 2005 während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet verfügt bzw verfügen wird.
Im Ergebnis liegen somit im Entscheidungszeitpunkt alle Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs 2 NAG 2005 vor. Der Beschwerde ist sohin Folge zu geben und der beantrage Aufenthaltstitel – gemäß § 20 Abs 1 NAG 2005 – für eine Dauer von 12 Monaten zu erteilen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a E. Lechner, LL.M.
(Richterin)
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