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LVwG-2022/48/1110-18•LVwG T LVwG-2022/48/1110-18
LVwG-2022/48/1110-18Landesverwaltungsgericht29.11.2022
Fremdgrundbenützung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Stadt Z vom 31.03.2022, Zahl *** betreffend die vorübergehende Fremdgrundbenützung der Gp **1, KG BB,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Antrag vom 15.12.2021, eingelangt am 17.12.2021, ergänzt durch Eingabe am 17.01.2022, 09.02.2022 und 02.03.2022 von Frau CC sowie Herrn DD, bezüglich der Erteilung der Bewilligung für die vorübergehende Inanspruchnahme des Grundstückes Nr **1, KG BB, für das Aufstellen des Kranes, wird abgewiesen.
2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensablauf:
Mit Bescheid vom 27.04.2021, Zahl ***, wurde den Bauwerbern Frau CC und Herrn DD die beantragte Bewilligung für den Abbruch des Bestandsobjektes und den Neubau des Wohnhauses auf dem Anwesen Adresse 2, **** Z, erteilt.
Mit Antrag vom 15.12.2021, eingelangt am 17.12.2021, beantragten die Bauwerber/Antragsteller die Erteilung der Bewilligung für die vorübergehende Inanspruchnahme des Grundstückes Nr **1, KG BB, für das Aufstellen des Kranes, wobei dieser Antrag am 17.01.2022, am 09.02.2022 und am 02.03.2022 durch weitere Unterlagen ergänzt wurde.
Daraufhin wurde der bekämpfte Bescheid vom 31.03.2022 wie folgt erlassen:
„Die Stadtgemeinde Z als Baubehörde gemäß § 63 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2018 - TBO 2018, LGBI. Nr. 28/2018, i.d.g.F., entscheidet wie folgt:
Gemäß § 43 Abs. 3 Tiroler Bauordnung 2018 - TBO 2018, i.d.g.F., werden Sie
Frau AA,
Herr EE und
Frau FF
als Wohnungseigentümer bzw. Verfügungsberechtigte des Grundstückes Gst. **1 KG BB, verpflichtet, die vorübergehende Inanspruchnahme einer Teilfläche Ihres Grundstückes (lt. Planbeilage) zur Ausführung des mit Bescheid vom 27.04.2021, ZI. *** bewilligten Bauvorhabens, für die Dauer von 10 Monaten ab Beginn der Arbeiten (jedoch frühestens nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides) nach Maßgabe der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Pläne und Projektunterlagen, in folgendem Ausmaß zu dulden:
1. Nutzung einer Teilfläche im Bereich westlich der Einfahrt als Abstellfläche für den Baukran
2. Nutzung einer Teilfläche im Bereich des Servitutsweges als Verkehrs- und Rangierfläche zum Abtransport des Abbruch- und Aushubmaterials, sowie zur Anlieferung des Baumaterials für den Neubau“
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin AA rechtzeitig Beschwerde ein und brachte vor, dass die Fremdgrundbenützung nicht auf einer Grünfläche, sondern vielmehr auf einem Parkplatz geplant sei, den sie jedoch für die tägliche Verwendung benötige. Dies sei jedoch nicht berücksichtigt worden. Sie habe diesen gegenständlichen Parkplatz bewilligt bekommen und er stehe ihr zu. Im Übrigen sei laut Kaufvertrag vorgesehen, dass der Autoabstellplatz seit jeher von ihr als Wohnungseigentümerin des Hauses 2 genutzt werde und so eine Benützungsregelung bestehe. Da das Haus 1982 gebaut worden sei, sei diese Fläche seit 40 Jahren als Parkplatz verwendet worden. Es sei sohin diese beantragte und bewilligte Fremdgrundbenützung nicht rechtens.
Nach Ersuchen um Übermittlung des Bauaktes zu dem betreffenden Grundstück wurde dieser am 17.06. bzw 22.06.2022 übermittelt. In weiterer Folge wurde der GG Amtssachverständigen JJ der Akt übermittelt. Bereits nach der Grobprüfung der Unterlagen teilte die Amtssachverständige mit, dass weitere Unterlagen benötigt würden, um die Fremdgrundbenützung beurteilen zu können.
Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mit Schreiben vom 12.07.2022 wurden Unterlagen hinsichtlich Baustelleneinrichtung, Grobterminplan, Beschreibung Bauablauf, Nutzung des Rohbaus und der Fläche der Ausbaugewerke sowie hinsichtlich der für die Variantenprüfung entsprechenden Angaben von den Antragsstellern eingefordert. Daraufhin erfolgte eine Übermittlung von Unterlagen mit Schreiben vom 22.07.2022, welche an die GG Amtssachverständige weitergeleitet wurden.
Mit Schreiben vom 28.07.2022 teilte die GG Amtssachverständige mit, dass auch die nachgereichten Unterlagen und Ausführungen vom 22.07.2022 nicht die erforderlichen Unterlagen seien, die mit Schreiben vom 12.07.2022 eingefordert worden seien, und sohin die der Antrag und die Unterlagen weiterhin nicht schlüssig und nachvollziehbar seien.
Daraufhin wurde mit Schreiben vom Landesverwaltungsgericht Tirol vom 29.07.2022 gemäß § 13 Abs 3 AVG eine Frist von einer Woche eingeräumt, die erforderlichen Unterlagen, die bereits mit 12.07.2022 eingefordert worden waren, vorzulegen, andernfalls der Antrag zurückgewiesen werde. Am 10.08.2022 wurden von den Antragstellern weitere Unterlagen nachgereicht. Diese wurden an die GG Amtssachverständige übermittelt.
Nach Durchführung eines Ortsaugenscheins am 31.08.2022 und Telefonat mit dem Antragsteller am 06.09.2022 erstattete die Amtssachverständige eine Stellungnahme mit Schreiben vom 04.10.2022. Dieses Schreiben wurde den Antragstellern mit Schreiben vom 07.11.2022 zur Stellungnahme und gegebenenfalls Änderung oder Zurückziehung des Antrags übermittelt.
Mit Schreiben vom 11.11.2022 führten die Antragsteller aus, dass die in dem angeführten Schreiben festgehaltene Fertigstellung des Rohbaus und der damit verbundene Wegfall der Notwendigkeit des Aufstellens eines Baukrans auf dem Fremdgrund korrekt sei. Damit sei die durchgehende Nutzung des Fremdgrundstückes nicht mehr erforderlich. Die im Ansuchen vorübergehende Fremdgrundnutzung enthalte eine Nutzung an einzelnen Tagen. Das Ansuchen werde angesichts der noch erforderlichen Herstellung des Daches, der noch nicht erfolgten Einsetzung der Fenster und der noch ausständigen Fertigstellung der gesamten Außenanlage aufrechterhalten.
II.Feststellungen:
Mit dem Bescheid vom 27.04.2021 wurde den Antragsteller der Abbruch des Bestandsobjektes und der Neubau des Wohnhauses auf dem Anwesen Adresse 2, **** Z, bewilligt und wurde der Rohbau mittlerweile errichtet. Eine Fertigstellung des Rohbaus mit Hilfe eines Baukranes ist daher nicht mehr erforderlich.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus der GG Beurteilung der Amtssachverständigen, insbesondere dem Ortsaugenschein vom 31.08.2022 sowie dem Schreiben der Antragsteller selbst vom 11.11.2022, in dem sie dies zugestehen.
IV.Rechtslage:
Die relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) lautet:
„§ 43
Vorübergehende Benützung von Nachbargrundstücken
(1) Die Eigentümer der Nachbargrundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben das Betreten und Befahren sowie die sonstige vorübergehende Benützung dieser Grundstücke und der darauf befindlichen baulichen Anlagen zum Zweck der Ausführung eines Bauvorhabens, der Durchführung von Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen oder der Behebung von Baugebrechen einschließlich allfälliger Sicherungsarbeiten im unbedingt notwendigen Ausmaß zu dulden. Diese Verpflichtung umfasst auch die Durchführung von Grabungsarbeiten und die Anbringung von Verankerungen und Stützelementen und dergleichen. Die Benützung hat unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke und der sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu erfolgen.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht nur insoweit, als
a)die betreffenden Bauarbeiten auf eine andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden könnten und
b)bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vorteile aus der Benützung der Grundstücke bzw. der darauf befindlichen baulichen Anlagen nicht in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stehen.
(3) Der Eigentümer des Nachbargrundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte ist von der beabsichtigten Durchführung der Bauarbeiten außer bei Gefahr im Verzug mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Stimmt der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte der Durchführung der Bauarbeiten nicht ausdrücklich zu, so hat die Behörde auf Antrag des Bauherrn bzw. des Eigentümers der betreffenden baulichen Anlage mit schriftlichem Bescheid über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten zu entscheiden. Wird diese bejaht, so sind die zulässigen Bauarbeiten und erforderlichenfalls auch die Art ihrer Durchführung im Einzelnen anzuführen. Die Entscheidung hat spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Einlangen des bezüglichen Ansuchens zu erfolgen. Die Duldungspflicht ist im Weg der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen. Die Benützung des Luftraums mittels Kränen im Sinn des § 2 Abs. 7 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010, und die damit verbundenen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz von Personen und Sachen sind im unbedingt erforderlichen Ausmaß jedenfalls zu dulden.
(4) Ergibt sich bereits im Zug des Bauverfahrens, dass zur Ausführung des betreffenden Bauvorhabens voraussichtlich Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück durchgeführt werden müssen, so hat die Behörde möglichst auf die Erteilung der Zustimmung des Eigentümers des betroffenen Grundstückes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten hinzuwirken. Verweigert der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte die Zustimmung, so kann die Behörde auf Antrag des Bauwerbers bereits in der Baubewilligung über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten entscheiden.
(5) Der Bauherr bzw. der Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage hat innerhalb einer angemessenen Frist nach der Beendigung der Bauarbeiten, zu deren Durchführung die Benützung von Nachbargrundstücken erforderlich war, den früheren Zustand wiederherzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde auf Antrag des Eigentümers des betroffenen Grundstückes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit schriftlichem Bescheid die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes notwendigen Maßnahmen aufzutragen.
(6) Ist dem Eigentümer des Nachbargrundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten aufgrund der Durchführung der Bauarbeiten ein Vermögensnachteil entstanden, so hat er gegenüber dem Bauherrn bzw. dem Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage Anspruch auf Vergütung. Kommt eine Einigung über die Vergütung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Bauarbeiten zustande, so kann der Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines weiteren Jahres die Festsetzung der Vergütung durch die Behörde beantragen. Dabei gilt § 65 des Tiroler Straßengesetzes sinngemäß.“
V.Erwägungen:
Da im vorliegenden Fall entsprechend den Feststellungen die Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes für das Aufstellen eines Kranes zur Errichtung des Rohbaus beantragt wurde, dies jedoch nicht mehr erforderlich ist, da der Rohbau bereits fertiggestellt ist und sohin der Kran nicht mehr erforderlich ist, war das Ansuchen hinsichtlich vorübergehende Benutzung des Nachbargrundstückes abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
B e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Müller, LL.M.
(Richterin)
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