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LVwG-2019/36/2501-3•LVwG T LVwG-2019/36/2501-3
LVwG-2019/36/2501-3Landesverwaltungsgericht30.11.2022
Abgabenpflicht
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir aus Anlass des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 14.10.2019 über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.07.2019, Zl ***, betreffend eine Wasseranschlussgebühr nach der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Wie sich aus dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.05.2019, Zl ***, ergibt, wurden auf dem Gst **1 KG Z. nordwestlich der mit Baubescheid vom 15.12.1989 bewilligten Werks- und Lagerhalle ein weiteres Betriebsgebäude, das als Maschinenhalle mit Lagerräumen und WC genutzt wurde konsenslos errichtet. Zudem wurde westlich des bewilligten Betriebsgebäudes ein weiteres Betriebsgebäude (Lagergebäude) ebenfalls konsenslos errichtet.
Mit diesem Baubewilligungsbescheid wurde für diese beiden konsenslos errichteten Gebäude nachträglich die Baubewilligung nach der Tiroler Bauordnung erteilt.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z. vom 16.07.2019, Zl ***, wurde aufgrund der Wasserleitungs-gebührenordnung der Gemeinde Z. für diese beiden Gebäude auf Gst **1 KG Z. Land gegenüber AA (in der Folge: Beschwerdeführer) eine Wasseranschlussgebühr in Höhe von Euro 3.941,78 (inkl. 10 % USt) festgesetzt und binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheides zur Zahlung vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausführt, dass die verfahrensgegenständlichen Gebäude zwar erst mit Bescheid vom 17.05.2019 nunmehr baurechtlich bewilligt worden seien, diese jedoch bereits seit ca 40 Jahren bestanden hätten. Für sämtliche in der Natur bestehenden Gebäude – auch die gegenständlichen – sei mit Bescheid der Gemeinde Z vom 27.11.1997, ZI. ***, die Anschlusspflicht an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage festgestellt worden. Mit Bescheid der Gemeinde Z vom 16.02.1998, Zl ***, sei diese dann auch vorgeschrieben worden. Für den Kanalanschluss habe die Behörde den gesamten Gebäudebestand als bestehende bauliche Anlagen behandelt. Für solche entstehe nach § 2 Abs 1 der Wasserleitungsordnung der Gemeinde Z die Gebührenpflicht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses. Der Wasserleitungsanschluss an die öffentliche Wasserversorgung sei bereits vor dem Kanalanschluss hergestellt worden. Daher hätte die Behörde spätestens mit der Kanalanschlussgebühr auch die Wasseranschlussgebühr vorschreiben müssen. Eine Vorschreibung erst nach 20 Jahren sei wegen Verjährung nicht mehr möglich.
Zudem wurde vorgebrachte, dass die Vizebürgermeisterin als den Bescheid „ausstellendes“ Verwaltungsorgan befangen sei, das diese vom Gemeinderat der Gemeinde Z laut mehrfacher Beschlüsse mit den Verhandlungen zur Abtretung einer Grundfläche aus dem verfahrensgegenständlichen Grundstück für den Bau einer Erschließungsstraße beauftragt gewesen sei.
Es wurde daher abschließend beantragt den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Weiters wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO gestellt.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z. vom 14.10.2019, Zl ***, wurde in Spruchpunkt I. die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und in Spruchpunkt II. dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung keine Folge gegeben. Die Entscheidung begründend wurde ua zusammengefasst ausgeführt, dass hinsichtlich des Entstehens des Abgabenanspruches nicht vom tatsächlichen Baubeginn, sondern vom rechtlich zulässigen auszugehen ist. Weiters wurde mit näheren Ausführungen dargelegt, warum eine Befangenheit der Vizebürgermeisterin nicht gegeben ist.
Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag vom 14.11.2019 ein wurde in der Folge der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden von der belangten Behörde ergänzende Mitteilungen und Unterlagen eingeholt.
Dabei teilte die belangte Behörde in ihren Schreiben vom 20.09.2022 und 18.11.2022 ua auch mit, dass der Beschwerdeführer nicht mehr Eigentümer des Gst **1 KG Z. ist und die beiden Gebäude, nicht mehr bestehen. Weiters wurde mitgeteilt, dass nicht mehr eruiert werden kann, wann die beiden Gebäude errichtet wurden und diese bzw das Grundstück an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen wurden. Für das verfahrensgegenständliche Grundstück ist aber erstmals mit Datum vom 05.03.1988 eine Zahlungsaufforderung für laufende Wassergebühren ergangen. Von der Hauptleitung auf das Grundstück führten ein forstsicherer und ein zweiter nicht forstsicherer Anschluss. Bis August 2019 bestand für dieses Grundstück nur ein Wasserzähler, ab dem 05.08.2019 dann zwei Wasserzähler.
II.Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde übermittelten Abgaben- und Bauakt.
Daraus ergibt sich, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage feststeht und eine mündliche Erörterung, wie im Folgenden im Detail dargetan, eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.
Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen, die im Übrigen auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant:
Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 12.12.1991:
„§ 1
Einteilung der Gebühren
Zur Deckung der Kosten des Aufwandes der Herstellung, Erhaltung und des Betriebes der Gemeindewasserversorgungsanlage erhebt die Gemeinde Benützungsgebühren und zwar:
1. Eine Anschlussgebühr für den Anschluss eines Grundstückes an die Gemeindewasserversorgungsanlage
2. Eine laufende Verbrauchsgebühr (Wasserzins) für die laufende Wasserlieferung
(…)
§ 2
Entstehen der Gebührenpflicht
1. Die Pflicht zur Entrichtung der Anschlussgebühr entsteht mit dem Zeitpunkt des Baubeginnes einer baulichen Anlage. Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen Gebäuden entsteht die Gebührenpflicht mit Baubeginn insoweit, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt.
2. Die Pflicht zur Entrichtung des Wasserzinses entsteht mit dem erstmaligen Wasserbezug.
§ 7
Gebührenschuldner
Zur Entrichtung der Gebühren sind die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke verpflichtet. Die Nutznießer haften anteilsmäßig für die richtige und rechtzeitige Entrichtung der Gebühren. (…)“
Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde i.O. in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 20.11.1995:
„§ 1
Einteilung der Gebühren
Zur Deckung der Kosten des Aufwandes der Herstellung, Erhaltung und des Betriebes der Gemeindewasserversorgungsanlage erhebt die Gemeinde Benützungsgebühren und zwar:
1. eine Anschlussgebühr für den Anschluss eines Grundstückes an die Gemeindewasserversorgungsanlagen
2. Eine laufende Verbrauchsgebühr (Wasserzins) für die laufende Wasserlieferung
(…)
§ 2
Entstehen der Gebührenpflicht
1. Die Pflicht zur Entrichtung der Anschlussgebühr entsteht mit dem Zeitpunkt des Baubeginnes einer baulichen Anlage. Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen Gebäuden entsteht die Gebührenpflicht mit Baubeginn insoweit, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt. Für bereits bestehende bauliche Anlagen entsteht die Pflicht zur Entrichtung der Anschlussgebühr mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses.
2. Die Pflicht zur Entrichtung des Wasserzinses entsteht mit dem erstmaligen Wasserbezug.
(…)
§ 9
Gebührenschuldner
Zur Entrichtung der Gebühren sind die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke und Gebäude verpflichtet. Die Nutznießer haften anteilsmäßig für die richtige und rechtzeitige Entrichtung der Gebühren.“
Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde in Osttirol in der Fassung der Gemeinderatsbeschlüsse vom 20.11.1995 und vom 23.10.2006:
„§ 1
Einteilung der Gebühren
Zur Deckung der Kosten des Aufwandes der Herstellung, Erhaltung und des Betriebes der Gemeindewasserversorgungsanlage erhebt die Gemeinde Benützungsgebühren und zwar:
1. Eine Anschlussgebühr für den Anschluss eines Grundstückes an die Gemeindewasserversorgungsanlage
2. Eine laufende Verbrauchsgebühr (Wasserzins) für die laufende Wasserlieferung
(…)
§ 2
Entstehen der Gebührenpflicht
1. Die Pflicht zur Entrichtung der Anschlussgebühr entsteht mit dem Zeitpunkt des Baubeginnes einer baulichen Anlage. Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen Gebäuden entsteht die Gebührenpflicht mit Baubeginn insoweit, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt.
2. Die Pflicht zur Entrichtung des Wasserzinses entsteht mit dem erstmaligen Wasserbezug
(…)
§ 9
Gebührenschuldner
Zur Entrichtung der Gebühren sind die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke und Gebäude verpflichtet. Die Nutznießer haften anteilsmäßig für die richtige und rechtzeitige Entrichtung der Gebühren.“
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 164/1961 idF BGBl I Nr 104/2018:
„§ 207
E. Verjährung
(1)Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2)Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
(…)
§ 208
(1)Die Verjährung beginnt
a)in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird;
(…)“
IV.Erwägungen:
1. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die verfahrensgegenständlichen Gebäude zwar erst mit Baubescheid vom 17.05.2019 baurechtlich bewilligt wurden, jedoch bereits seit ca 40 Jahren bestanden hätten, und daher der Anspruch bereits verjährt sei, ist dazu Folgendes auszuführen:
Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften sind grundsätzlich jene Vorschriften heranzuziehen, die in dem Zeitpunkt gegolten haben, in dem der Sachverhalt verwirklicht wurde, an den das Gesetz oder die Verordnung das Entstehen der Abgabenpflicht knüpft (vgl VwGH 20.05.1988, 86/17/0178; VwGH 30.10.1991, 86/17/0149; VwGH 26.01.1996, 95/17/0207, uva).
Entsprechend dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften hat auch das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (VwGH 11.09.2015, Ro 2014/17/0026).
Hierbei ist auf die erstmalige Entstehung des Abgabenanspruches abzustellen und nicht auf die im Zeitpunkt der Vorschreibung geltende Rechtslage.
2. Wie der VfGH in seinen Entscheidungen bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist angesichts der zulässigen Durchschnittsbetrachtung davon auszugehen, dass der Beginn der Wasserversorgung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Baubeginn steht. Die Anschlussgebühr steht damit am Beginn eines förmlichen Benützungsverhältnisses und ist somit als Benützungsgebühr zu qualifizieren. Für eine Benützungsgebühr bedarf es keiner landesgesetzlichen Grundlage, sondern kann sie aufgrund des jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes ausgeschrieben werden (VfSlg 8847/1980, 10738/1985, 14642/1996; VfGH 30.09.2003, Zl V68/01; ua).
Diese Rechtsprechung des VfGH ist zur kompetenzrechtlichen Zulässigkeit der Erhebung von Wasseranschlussgebühren ergangen.
Hinsichtlich des Zeitpunkts der tatsächlichen Entstehung des Abgabenanspruches ist jedoch auf den konkreten Wortlaut der jeweiligen Bestimmung abzustellen und daher eine differenzierte Betrachtung geboten.
3. Im gegenständlichen Fall wurde mit Baubescheid vom 17.05.2019, Zl ***, für die auf Gst **1 KG Z. neben der mit Baubescheid vom 15.12.1989 bewilligten Werks- und Lagerhalle konsenlos errichteten zwei Gebäuden nachträglich die Baubewilligung erteilt.
Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass diese beiden Gebäude bereits seit ca 40 Jahren bestehen.
Wann diese beiden Gebäude errichtet wurden, konnte von der belangten Behörde nicht mehr eruiert werden.
Aus den Aufnahmen des öffentlich zugänglichen Laser- und Luftbildatlases ergibt sich deutlich, dass beide Gebäude jedenfalls am 30.04.1990 (Datum der Befliegung) schon bestanden haben und dabei das größere der beiden Gebäude nach Osten hin noch in einer etwas längeren Form.
Von der Gemeinde Z. wurde mit Gemeinderatsbeschluss vom 12.12.1991 erstmals eine Wasserleitungsgebührenordnung beschlossen und erlassen.
Im Zeitpunkt des in Krafttretens dieser Verordnung haben die beiden verfahrensgegenständlichen Gebäude daher bereits bestanden.
4. Gemäß § 2 Abs 1 der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z. in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 12.12.1991 ist für Neubauten die Pflicht zur Entrichtung der Anschlussgebühr mit dem Zeitpunkt des Baubeginnes der baulichen Anlage entstanden.
5. Baubeginn iS dieser Bestimmung kann bei bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen nach der Tiroler Bauordnung nur auf einen rechtlich zulässigen und nicht einen tatsächlich konsenslos erfolgten Baubeginn abstellen.
Anderenfalls könnte sonst eine mehrere Jahre von der Baubehörde unerkannt gebliebene konsenslose Errichtung einer baulichen Anlage zur Folge haben, dass – wie auch gegenständlich vorgebracht – der Einspruch der Verjährung entgehen stehen würde.
Damit wäre aber eine bewilligte Bauführung in abgabenrechtlicher Hinsicht schlechter gestellt als ein „Schwarzbau“ und kann ein solches Ansinnen dem Verordnungsgeber nicht unterstellt werden.
Ergänzend ist dazu auszuführen, dass dann, wenn der Gesetz- bzw gegenständlich der Verordnungsgeber an Begriffe anknüpft, die in anderen Rechtsvorschriften verwendet werden, es nahe liegt, diesen ebenfalls die Bedeutung zugrunde zu legen, die ihnen nach der Vorschrift, an die angeknüpft wurde, zukommt.
Wie der VwGH bereits mehrfach ausgeführt hat, besteht bei vom Baurecht geprägter Bedeutung von Begriffen, mangels konkreter Anhaltspunkte für einen gegenteiligen gesetzgeberischen Willen, kein Anlass, nicht auch bei solchen Begriffen in abgabenrechtlichen Vorschriften ebenfalls von den im Baurecht geprägten Bedeutung der Begriffe auszugehen (vgl VwGH 10.12.2008, 2005/17/0093; ua).
So hat der VwGH zu Bestimmungen der Tiroler Bauordnung bereits mehrfach ausgeführt, dass unter bestehenden Gebäuden nur solche zu verstehen sind, die nach den baurechtlichen Bestimmungen rechtmäßig bestehen (vgl VwGH 24.02.2009, 2008/06/0209, VwGH 15.09.2016, Ra 2016/06/0107; VwGH 28.04.2009, 2008/06/0162; ua).
Ein konsensloser Baubeginn ist nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung entsprechend sanktioniert (baupolizeiliches Vorgehen, Strafbestimmungen).
Gleiches gilt nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch für den Begriff „Baubeginn“ iSd § 2 Abs 1 der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z. in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 12.12.1991.
Auch hier ist daher bei der Auslegung des Begriffes „Baubeginn“ von einem rechtmäßigen Baubeginn auszugehen und nicht von einem in der Natur bereits konsenslos erfolgten.
Dafür spricht auch, dass vom Verordnungsgeber nicht eine Wortwahl wie zB „tatsächlicher Baubeginn“ oder dergleichen gewählt wurde.
6. Im gegenständlichen Fall ergibt sich damit, dass die beiden jedenfalls am 30.04.1990 schon bestehenden Gebäude bereits nach § 25 Tiroler Bauordnung 1989 als bewilligungspflichtige Bauvorhaben zu qualifizieren waren.
Wie in § 36 Abs 1 Tiroler Bauordnung 1989, LGBl Nr 33/1989, ausdrücklich normiert, durfte mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens vor dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung nicht begonnen werden.
Diesen daher konsenslos errichten Gebäuden wurde erst mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.05.2019, Zl ***, nachträglich die Baubewilligung nach der Tiroler Bauordnung erteilt.
7. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass der Baubeginn für die beiden verfahrensgegenständlichen Gebäude konsenslos erfolgte, und daher der Abgabenanspruch für die Wasseranschlussgebühr nach der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 12.12.1991 nicht entstanden ist. Dies selbst dann, wenn das Grundstück zu diesem Zeitpunkt schon an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen war.
Damit kann diesbezüglich auch keine Verjährung eingetreten sein.
8. Im Folgenden ist dann die Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 20.11.1995 in Kraft getreten.
Hinsichtlich der Entstehung der Wasseranschlussgebühr wurde vom Verordnungsgeber teilweise eine Änderung vorgenommen.
Gemäß § 2 Abs 3 dieser Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 20.11.1995 entstand für bereits bestehende bauliche Anlagen die Pflicht zur Entrichtung der Anschlussgebühr mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses.
Auch im Sinne dieser nachfolgenden Rechtslage gilt das vorhin zum Baubeginn ausgeführte, nämlich, dass unter bestehenden Gebäuden iSd des § 2 Abs 3 dieser Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z. in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 20.11.1995 nur solche Gebäude subsumiert werden können, die auch rechtmäßig bestanden haben.
9. Soweit in dieser damaligen Bestimmung auch auf das Kriterium des Zeitpunkts des tatsächlichen Anschlusses abgestellt wird, ist dazu Folgendes weiter auszuführen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Um- und Zubauten ist es nicht erforderlich, dass jeder Raum oder jedes Geschoß, dessen Fläche in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist, einen Wasseranschluss aufweist (vgl VwGH 22.06.1998, 96/17/0072; ua).
Nichts anderes kann auch für einen Neubau am selben Grundstück gelten, zumal nach der bereits zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgabenrelevant jede Veränderung der auf einem angeschlossenen und bebauten Grundstück bereits vorhandenen Baumasse ist, sei es auch durch einen (Neu-)Bau eines selbständigen Gebäudes (vgl VwGH 18.08.2020, Ra 2020/16/0084; ua).
Unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur wird daher - trotz Fehlens eines eigenen Wasseranschlusses im jeweils konkreten Gebäude bzw Gebäudeteil - die Abgabepflicht grundsätzlich bejaht (vgl LVwG-Tirol 24.11.2021, Zlen LVwG-2021/12/0571-7,LVwG-2021/12/0572-7 und die dort angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung).
Wie der VwGH daher in ständiger Rechtsprechung ausführt, muss für das Bestehen einer Wasseranschlussgebühr das jeweils konkrete Gebäude nicht auch zwingend an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sein.
10. Dass im gegenständlichen Fall allenfalls nicht in beiden verfahrensgegenständlichen Gebäuden auch ein Wasseranschluss bestanden hat, konnte daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Wasseranschlussgebührenpflicht zu keinem anderen Ergebnis führen.
Von der belangten Behörde konnte auch nicht mehr eruiert werden, ob und gegebenenfalls wann die beiden gegenständlichen Gebäude an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen wurden.
Es konnte von der belangten Behörde auch nicht mehr ermittelt werden, wann die mit Baubescheid vom 15.12.1989 bewilligte Werks- und Lagerhalle auf Gst **1 KG Z. an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen wurde.
Bestätigt wurde aber, dass dieses Grundstück und auch darauf befindliche Gebäude sehr wohl an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen waren und bereits mit 05.03.1988 erstmalig eine Zahlungsaufforderung für laufende Wassergebühren für das Gst **1 KG Z. ergangen ist.
11. Daraus folgt daher zusammengefasst, dass auch während des Geltungszeitraumes der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 20.11.1995 für die beiden gegenständlichen Gebäude die Wasseranschlussgebühr nicht entstanden ist und damit auch nicht verjährt sein kann.
Unbeschadet dessen, ob die zwei verfahrensgegenständlichen Gebäude in diesem Zeitraum bereits (oder das Lagergebäude überhaupt je) an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen gewesen sein sollten, stand dem Entstehen der Wasseranschlussgebühr jedenfalls entgegen, dass diese Gebäude auch im Geltungszeitraumes der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 20.11.1995 (20.11.1995 bis 09.11.2006) jedenfalls auch noch konsenslos bestanden haben.
12. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde für diese beiden Gebäude aufgrund der dann im weiteren geltenden Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z in der Fassung der Gemeinderatsbeschlüsse vom 20.11.1995 und vom 23.06.2006 die Wasseranschlussgebühr festgesetzt und zur Zahlung vorgeschrieben.
Nach § 2 Abs 5 erster Satz dieser Wasserleitungsgebührenordnung entsteht die Pflicht zur Entrichtung der Anschlussgebühr nunmehr wieder mit dem Zeitpunkt des Baubeginnes einer baulichen Anlage und sieht diese Verordnung keine Sonderbestimmung für Bestandsgebäude mehr vor.
Zur Auslegung des Begriffs „Baubeginn“ kann hier wiederum auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden, wonach darunter bei bewilligungspflichtigen Gebäuden nach der Tiroler Bauordnung nur ein rechtmäßiger Baubeginn verstanden werden kann.
Es ist daher auch nach der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z in der Fassung der Gemeinderatsbeschlüsse vom 20.11.1995 und vom 23.06.2006 der Abgabenanspruch erst im Zeitpunkt des rechtlich zulässigen Baubeginns, sohin mit Erlassung des Baubewilligungsbescheides vom 17.05.2019, Zl ***, abzustellen.
Seit in Krafttreten der Novelle der Tiroler Bauordnung mit der Änderung LGBl Nr 26/2017 wäre nämlich selbst einer gegen diesen Baubewilligungsbescheid erhobenen Beschwerde (wofür sich aber kein Hinweis aus den übermittelten Bauakten entnehmen lässt) keine aufschiebende Wirkung mehr zugekommen.
13. Für die beiden verfahrensgegenständlichen Gebäude, die jedenfalls bereits seit dem 30.04.1990 (Datum der Befliegung - Laser- und Luftbildatlases) bestanden haben, wurde mit Baubescheid vom 17.05.2019, Zl ***, nachträglich die Bewilligung erteilt.
Die Anschlusspflicht ist damit für diese beiden Gebäude auf Grundlage der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z in der Fassung der Gemeinderatsbeschlüsse vom 20.11.1995 und vom 23.06.2006 erst mit dem nunmehr erstmöglichen rechtlich zulässigen Baubeginn (Erlassung des Baubescheides) entstanden.
Zusammengefasst ergibt sich damit, dass hinsichtlich der gegenständlich bekämpften Festsetzung der Wasseranschlussgebühr die vom Beschwerdeführer eingewendete Verjährung nicht gegeben ist und konnte daher diesem Vorbringen keine Berechtigung zukommen.
14. Soweit die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom 20.09.2022 ua auch mitgeteilt hat, dass der Beschwerdeführer nicht mehr Eigentümer des Gst **1 KG Z. ist und die beiden, der bekämpften Festsetzung zu Grunde liegenden Gebäude, zwischenzeitlich nicht mehr bestehen, ist dazu Folgendes auszuführen:
Wer Abgabepflichtiger ist, ergibt sich aus den materiellen Abgabenvorschriften (vgl VwGH 13.12.2012, 2010/16/0227).
Gemäß § 7 Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 12.12.1991 sowie des § 9 Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 20.11.1995 und auch des § 9 der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 23.06.2006 waren und sind zur Entrichtung der Gebühren die Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke und Gebäude verpflichtet. Die Nutznießer haften anteilsmäßig für die richtige und rechtzeitige Entrichtung der Gebühren.
15. Zufolge des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben kommt es auch hinsichtlich des Abgabenschuldners auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld an. Als Abgabenschuldner für die Wasseranschlussgebühr kommt daher nur in Betracht, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld Liegenschaftseigentümer war.
Selbst wenn im Kaufvertrag über die Liegenschaft vereinbart worden wäre, dass zB auch alle bestehenden Lasten dem neuen Eigentümer zukämen, würde eine solche Vereinbarung Rechtswirkungen nur zwischen den Vertragsparteien entfaltete, nicht hingegen aber gegenüber den Behörden bzw dem Landesverwaltungsgericht (vgl VwGH 27.02.2015, 2011/17/0103; ua).
Der zwischenzeitlich erfolgte Wechsel im Eigentum des verfahrensgegenständlichen Grundstückes ist daher hier keine Relevanz zugekommen.
16. Aufgrund des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben konnte auch der Umstand, dass die beiden dem gegenständlich bekämpften Bescheid zu Grunde liegenden Gebäude zwischenzeitlich nunmehr beseitigt wurden, hinsichtlich der Festsetzung der Wasseranschlussgebühr zu keinem anderen Ergebnis führen.
17. Zur geltend gemachten Befangenheit der Bürgermeister-Stellvertreterin, die in Vertretung des Bürgermeistes als Abgabenbehörde den bekämpften Bescheid unterfertig hat, ist anzumerken, dass ein absoluter Befangenheitsgrund nicht geltend gemacht wird und mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht das Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe dargetan wurden, die geeignet gewesen wären, ihre volle Unbefangenheit iSd § 76 Abs 1lit c BAO in Zweifel zu ziehen.
Bloß der Umstand allein, dass von Organe der Behörden bzw Vertretern einer Gemeinde mehrfach verschiedenste Aufgaben übernommen werden, und dies in kleineren Gemeinden aufgrund des geringeren Personalstandes auch so erfolgen muss, kann noch kein Befangenheitsgrund erkannt werden.
18. Der gegenständlichen Beschwerde ist daher aus vorstehenden Erwägungen keine Berechtigung zugekommen.
19. Hinsichtlich der Entscheidung über die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO ist der Vollständigkeit halber noch ergänzend auf Folgendes hinzuweisen:
Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO stellt kein Rechtsmittel gegen einen Bescheid dar, sondern handelt es sich dabei um einen gesonderten Antrag, über den die Abgabenbehörde nicht im Rechtsmittelverfahren zu entscheiden hat (vgl LVwG Niederösterreich, LVwG-AV-115/001-2017; uva).
Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO nicht mittels „erstmaligem“ Bescheid, sondern unzulässigerweise mit Beschwerdevorentscheidung – sohin im Rechtsmittelverfahren - entschieden.
Gemäß § 264 Abs 3 BAO gilt die Bescheidbeschwerde ab der Einbringung eines rechtzeitigen Vorlageantrages an wiederum als unerledigt, wobei die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag nicht berührt wird.
Mit dem Ergehen der abschließenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem Bescheidbeschwerdeverfahren tritt jedoch die Beschwerdevorentscheidung dann außer Kraft (vgl Ritz, BAO7, § 264 Rz 3).
Spruchpunkt 2. der Beschwerdevorentscheidung ist daher im gegenständlichen Fall mit Ergehen dieser Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts aus den Rechtsbestand ausgeschieden und war daher nicht gesondert zu beheben.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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