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LVwG-2022/13/1221-1•LVwG T LVwG-2022/13/1221-1
LVwG-2022/13/1221-1Landesverwaltungsgericht30.11.2022
Erschleichen der Lenkerberechtigung<br/>Führerschein<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.03.2022, GZ ***, betreffend die Umschreibung eines ausländischen (syrischen) Führerscheins gemäß § 23 Abs 3 FSG,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.03.2022, GZ ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers AA, geboren am XX.XX.XXXX, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung für die Klassen AM und B aufgrund eines ausländischen Nicht-EWR-Führerscheines gemäß § 23 Abs 3 Führerscheingesetz abgewiesen.
In seiner fristgerecht dagegen eingebrachten Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erlassen worden wäre, führte der Beschwerdeführer, unterstützt durch die BB. GmbH, folgendes aus:
„I. Rechtzeitigkeit der Beschwerde sowie Nachweis der Entrichtung der Eingabegebühren
Der anzufechtende Bescheid wurde am 30.03.2022 erstellt und dem BF am 06.04.2022 zugestellt. Die mit heutigem Datum postalisch per Einschreiben an die Bezirkshauptmannschaft Z übermittelte Beschwerde erfolgt daher binnen offener Rechtsmittelfrist. Zum Nachweis der Entrichtung der Eingabegebühren in Höhe von EUR 30, -- wird im Anhang der Zahlungsbeleg übermittelt.
II. Sachverhalt und Verfahrensgang
Der BF ist syrischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde ihm rechtskräftig die Flüchtlingseigenschaft gern. § 3 AsylG 2005 zuerkannt.
Mit Antrag vom 22.02.2022 begehrte der BF die Umschreibung eines ausländischen Führerscheines bei der belangten Behörde.
Dieser Antrag bezieht sich auf einen Führerschein, welcher mehrere Fahrzeugklassen umfasst. Selbigen Führerschein hatte der BF im Zuge seiner Asylantragstellung im Original vorgelegt; bedauerlicherweise konnte der Führschein jedoch vonseiten der Fremdenpolizei bzw. des BFA dem BF nicht zurückgegeben werden, da das Dokument offenbar in der Erstaufnahmestelle Ost verloren gegangen ist. Eine diesbezügliche Bestätigung des BFA findet sich in der Niederschrift zum Antrag auf internationalen Schutz (S.3), welche in der Anlage übermittelt wird (Beilage. /A). Dem BF wurde vom BFA lediglich eine Kopie des verloren gegangenen Führerscheines ausgehändigt (Beilage. /B).
Sodann beauftragte der BF - aufgrund dessen, dass der Führerschein im Original verloren gegangen war - seinen in Syrien lebenden Bruder, ihm einen Ersatzführerschein in Syrien zu besorgen. Diesen Ersatzführerschein sowie eine beglaubigte Übersetzung vom 16.02.2022 legte der BF dem Antrag vom 22.02.2022 bei.
Der Name des BF auf dem Ersatzführerschein war ursprünglich aufgrund eines Missverständnisses nicht mit seinem Namen im Reisepass übereinstimmend: In Syrien ist es nämlich möglich bzw. auch üblich, dass der Name einer Person auf unterschiedliche Weise geschrieben wird - je nachdem, ob der Name des Vaters in der Mitte (zwischen Vorname und Familienname) oder am Ende des Namens, also nach dem Familiennamen, geschrieben wird.
Nachdem der BF von der belangten Behörde darauf hingewiesen worden war, dass der Name auf dem Ersatzführerschein nicht mit dem Namen im Reisepass übereinstimmte, veranlasste er eine Anpassung der beglaubigten Übersetzung. Das Datum der beglaubigten Übersetzung wurde bei dieser Anpassung jedoch nicht verändert. Es ist für den BF nicht ersichtlich, weshalb keine Änderung des Datums erfolgte; der BF geht davon aus, dass es sich um ein Versehen des Übersetzers handelt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.03.2022 wurde der Antrag des BF auf Umschreibung des ausländischen Führerscheines schließlich abgewiesen.
Begründend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, es müsse aufgrund der kriminaltechnischen Untersuchung von einer Totalfälschung ausgegangen werden. Es sei nämlich festgestellt worden, dass der Führerschein 2018 vom Verkehrsamt Y ausgestellt worden war, mit dem Stempel von CC, der am Verkehrsamt X im Jahr 2013 tätig gewesen sei. Auch betrage die Ausstellungsdauer am vorgelegten Ersatzführerschein sieben Jahre und nicht acht. Weiters weise der Goldstempel schwarze Druckfarbe auf.
Gegen den in der Sache ergangenen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde.
III. BESCHWERDEGRÜNDE
A. Verletzung von Verfahrensvorschriften
Die Behörde ist gern. § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG zur amtswegigen Feststellung des für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhaltes verpflichtet und hat dabei den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde dieser Pflicht nicht nachgekommen: Sie hat nämlich die Pflicht zur Wahrung des Parteiengehörs verletzt und sich insgesamt in höchst unzureichender Weise damit auseinandergesetzt, ob der BF in Besitz einer gültigen Lenkberechtigung ist.
So hat sie dem BF erstens keine Möglichkeit eingeräumt, sich schriftlich zu den Ermittlungsergebnissen zu äußern sowie dazu, dass die Behörde beabsichtige, den Antrag abzuweisen. Es erfolgte lediglich eine kurze telefonische Kontaktaufnahme durch die belangte Behörde; dem Erfordernis eines ordentlichen Parteiengehörs wurde auf diese Weise jedoch keinesfalls Genüge getan.
Weiters hat die belangte Behörde unterlassen, den BF mündlich einzuvernehmen und ihm solcherart Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben bzw. sich so einen persönlichen Eindruck des BF zu verschaffen.
Hätte die belangte Behörde dem BF im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs oder einer mündlichen Einvernahme die Gelegenheit gegeben, sich zur beabsichtigten Abweisung seines Antrages zu äußern, hätte er die Kopie des verloren gegangenen Führerscheines, welche ihm vom BFA ausgehändigt worden war,
vorlegen können.
Hätte die belangte Behörde in weiterer Folge diese Führerscheinkopie aus dem Arabischen übersetzen lassen, hätte sie festgestellt, dass die dortigen Angaben nicht mit jenen am Ersatzführerschein übereinstimmen: So weist der Originalführerschein eine Gültigkeitsdauer von acht Jahren aus (01.10.2017 bis 30.09.2025). Weiters findet sich der am Ersatzführerschein aufscheinende Name des CC an keiner Stelle des Originalführerscheines.
Wie es zu den Abweichungen zwischen dem Originalführerschein sowie dem Ersatzführerschein gekommen ist, kann sich der BF nicht erklären. So hat er sich lediglich nach bestem Wissen und Gewissen darum bemüht, einen Ersatz für den im Zuge des Asylverfahrens verloren gegangenen Führerschein zu besorgen, um damit eine Umschreibung erwirken zu können. Dass es bei der Ausstellung dieses Ersatzführerscheines in Syrien offenbar zu Ungereimtheiten gekommen ist, kann dem BF keinesfalls zugerechnet werden.
An dieser Stelle darf darauf hingewiesen werden, dass es für den BF ohnehin eine große Unannehmlichkeit darstellt, dass persönliche Dokumente - unter Anderem sein Führerschein - im Zuge des Asylverfahrens verloren gegangen sind.
Schließlich hat die belangte Behörde auch keinerlei Anstrengungen unternommen, sich zu
Ermittlungszwecken mit den zuständigen syrischen Behörden in Verbindung zu setzen.
Wäre die Behörde ihrer Pflicht zu umfassenden und ordentlichen Ermittlungen nachgekommen, hätte sie dem BF Gelegenheit geben müssen, sich zur beabsichtigten Abweisung seines Antrages zu äußern sowie insbesondere zur Vorlage weiterer Beweismittel, einräumen müssen.
Weiters hätte die belangte Behörde dem BF im Rahmen einer mündlichen Einvernahme Gelegenheit zur Rechtfertigung geben müssen; sie hätte sich derart auch einen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen können.
Schließlich hätte die belangte Behörde mit den zuständigen syrischen Behörden in Kontakt treten müssen, um den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln.
Bei ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren hätte die belangte Behörde insgesamt zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der BF im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung ist. In Folge dessen hätte sie dem Antrag des BF stattgeben und den syrischen Führerschein umschreiben müssen.
B. Inhaltliche Rechtswidrigkeit
Gem. § 23 Abs. 3 Führerscheingesetz ist dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:
1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen
Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten auf hielt oder dort seinen Wohnsitz (§5 Abs. 1 ZI) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 ZI) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§5 Abs. 1 ZI) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.
2. der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 ZI) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,
3. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und
4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß §11 Abs. 4 nachgewiesen wird oder
5. angenommen werden kann, daß die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.
Im Falle des BF sind die Tatbestandsmerkmale des § 23 Abs. 3 Führerscheingesetz erfüllt. Der BF ist im Besitz einer echten und gültigen Lenkberechtigung. Ein Befund über die ärztliche Untersuchung nach § 8 FSG wurde vom BF im Rahmen seines Antrages vorglegt. Der gegenständliche Sachverhalt kann somit unter § 23 Abs. 3 Führerscheingesetz subsumiert werden.
Der angefochtene Bescheid wurde folglich in unrichtiger Anwendung einer Rechtsnorm und damit rechtswidrig erlassen. Bei richtiger Anwendung der einschlägigen Bestimmungen hätte dem Antrag des BF auf Umschreibung seines syrischen Führerscheines stattgegeben werden müssen.
IV. ANTRÄGE
Aus den oben genannten Gründen werden daher die nachfolgenden
ANTRÄGE
gestellt, das Verwaltungsgericht möge
1. nach Wahrung des Parteiengehörs in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des BF auf Umschreibung seines ausländischen Führerscheines stattgegeben wird,
in eventu
2. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.“
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Führerscheinakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
II.Festgestellter Sachverhalt:
Zunächst wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits am 24.11.2021 bei der Bezirkshauptmannschaft Z einen Antrag auf Austausch seines ausländischen NichtEWRFührerscheines für die Klassen AM und B in eine österreichische Lenkberechtigung gestellt hat. Er legte dazu einen Führerschein samt einer beglaubigten Übersetzung vor, woraufhin dieser Führerschein zur kriminaltechnischen Untersuchung an die LPD Tirol übermittelt wurde. Diese hat festgestellt, dass es sich um eine Totalfälschung handelt, woraufhin der Beschwerdeführer seinen Antrag zurückgezogen hat.
Der Beschwerdeführer ist ein Asylwerber, welchem am 18.10.2021 vom Bundesamt für Fremdenwesen / Asyl ein Reisepass ausgestellt wurde, der bis zum 17.10.2026 gültig ist. Er ist am XX.XX.XXXX in W (Arabische Republik) geboren, syrischer Staatsbürger und seit dem 25.05.2020 laufend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet.
Am 22.02.2022 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Z neuerlich einen Antrag auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung für die Klassen AM und B aufgrund eines ausländischen Nicht-EWR-Führerscheins.
Diesem Antrag war eine Kopie des Reisepasses betreffend den Beschwerdeführer AA vom 18.10.2021, ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.10.2021 ebenso angeschlossen wie der ausländische Führerschein betreffend DD vom 27.12.2018 samt beglaubigter Übersetzung aus dem Arabischen vom 16.02.2022, wobei der Name DD mit dem Namen AA in der Kopie des vorgelegten Reisepasses nicht übereinstimmte. Daraufhin hat der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren eine weitere beglaubigte Übersetzung des Führerscheins aus dem Arabischen, wiederum vom 16.02.2022 mit verbessertem Namen AA vorgelegt.
Laut dieser beglaubigten Übersetzung handelt es sich bei dem, vom Beschwerdeführer vorgelegten Führerschein um einen Universal-Führerschein, der Führerscheinklasse (D2) mit der Nr *** und berechtigt dieser Führerschein den Inhaber DD zum Lenken von allen Fahrzeugen (Privatfahrzeuge, Kleinbus, Bus, LKW, Sattelzug, Sattelschlepper und Sattelschlepper mit Anhänger). Der Führerschein mit der Nr *** wurde vom Verkehrsamt Y unter dem Leiter des Verkehrsamtes in X, CC versehen mit eigenhändiger Unterschrift am 27.12.2018 ausgestellt und ist bis zum 30.09.2025 gültig.
Im behördlichen Verfahren legte der Beschwerdeführer weiters seine ärztliche Untersuchung über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach § 8 Führerscheingesetz (FSG) vor, nach welcher er zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 geeignet ist.
Weiters vorgelegt wurde eine Kopie der Niederschrift des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.09.2022. In dieser Niederschrift führte der Beschwerdeführer gegenüber der Leiterin der Amtshandlung EE beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die von ihm im Zuge seiner Asylantragstellung vorgelegten originalen Identitätsdokumente, nämlich der Personalausweis sowie sein Führerschein in der Erstaufnahmestelle Ost verloren gegangen seien. Sämtliche Nachforschungen bezüglich des Verbleibs dieser Dokumente seien leider negativ verlaufen. Vielleicht aber brauche er die Dokumente gar nicht mehr. Es sei sehr schwierig wieder Dokumente von Syrien zu bekommen, falls er seine Identität nachweisen müsse.
Aufgrund des Verdachts, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Führerschein gefälscht sein könnte, wurde er seitens der Bezirkshauptmannschaft Z dem LandeskriminalamtKPU mit dem Ersuchen um eine kriminaltechnische Untersuchung übermittelt.
Bei dieser Untersuchung wurde laut Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes vom 28.03.2022, GZ ***, festgestellt, dass es sich bei Teilbereichen des Dokuments um eine Totalfälschung handelt, da der Stempel aufgedruckt wurde, weiters wurden behördliche Eintragungen abgeändert / ergänzt und wurde das Führerscheindokument von einer nicht zur Ausstellung autorisierter Stelle, angeblich vom Verkehrsamt Y mit Stempel aus X ausgegeben.
Der Führerschein wurde im Jahre 2018 am Verkehrsamt Y mit dem Stempel von CC, der am Verkehrsamt X im Jahre 2013 tätig war, ausgestellt. Die Ausstellungsdauer beträgt nicht acht, sondern ungerade auf sieben Jahre und weist der Goldstempel eine schwarze Druckfarbe auf.
Unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes haben somit die urkundentechnischen Untersuchungen bzw Überprüfungen das Vorliegen einer verfälschten und falschen Urkunde ergeben.
Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verwaltungsverfahren andere geeignete Unterlagen für den Beweis des Bestehens seiner ausländischen Lenkberechtigung, wie beispielsweise eine von ihm absolvierte Ausbildung und die erfolgreich abgelegte Prüfung nicht vorgelegt.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellung hinsichtlich der Staatsbürgerschaft ist unbestritten und ergibt sich zweifelsfrei aus dem behördlichen Akt. Die Angaben in Bezug auf die Wohnsitzbegründung gründen sich auf die Auskunft aus dem Zentralen Melderegister.
Die Tatsache, dass kein gültiger syrischer Führerschein vorliegt, ergibt sich zweifelsfrei aus der urkundentechnischen Untersuchung des Landeskriminalamtes der LPD Tirol. Diese ist zum Ergebnis gekommen, dass einerseits eine Totalfälschung vom gesamten Stempelbereich vorliegt und andererseits eine nicht autorisierte Ausstellung erfolgt ist. Im Übrigen wurden behördliche Eintragungen abgeändert oder ergänzt.
Dass der Beschwerdeführer über dieses Ergebnis telefonisch verständigt wurde, ergibt sich einerseits aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde am Antrag des Beschwerdeführers vom 22.02.2022 und andererseits aus der Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers, in welcher er selbst eingesteht, telefonisch über das Ergebnis informiert worden zu sein.
Die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 (AM, A1, A2, A, B, BE, F), ergibt sich zweifelsfrei aus dem von ihm vorgelegten Gutachten.
Obwohl der Beschwerdeführer eine Kopie einer Kopie eines Führerscheines vorgelegt hat, vermochte dieses Beweismittel nicht zu überzeugen, da einerseits keine Übersetzung des Führerscheins vorgelegt wurde und andererseits eine exakte Identifizierung des Beschwerdeführers am vorgelegten Beweisstück nicht möglich war.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 23 Abs 3 FSG ist dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:
1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.
2. der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,
3. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und
4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oder
5. angenommen werden kann, dass die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.
Gemäß § 23 Abs 3a FSG hat, wenn in einem Verfahren gemäß Abs 3 ein NichtEWRFührerschein vorgelegt wird, dessen Frist bereits abgelaufen ist, der Antragsteller eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gilt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit gemäß Abs 3 Z 5 besteht.
In der taxativen Aufzählung des § 9 Abs 1 Z 1 und 3 FSG-DV ist Syrien nicht enthalten, sodass unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung einer Ausbildung und der absolvierten Prüfung die Lenkberechtigung erlangt hat, nicht von einer Gleichartigkeit im Sinn des § 23 Abs 3 Z 5 FSG mit einer Lenkberechtigung in Österreich auszugehen ist. Dies bedeutet jedoch, dass in einem solchen Fall vor Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung jedenfalls die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung nachzuweisen ist.
Im Gegenstandsfall hat sich der Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs 3 Z 3 FSG einer ärztlichen Untersuchung im Sinn des § 8 FSG unterzogen, eine praktische Fahrprüfung gemäß § 23 Abs 3 Z 4 FSG hat der Beschwerdeführer jedoch nicht absolviert.
Nach § 23 Abs 3 FSG setzt die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung den Besitz einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung voraus. Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Antragsteller Besitzer einer solchen Lenkberechtigung ist, kann ihm nach der zitierten Gesetzesbestimmung die Lenkberechtigung erteilt werden. Daraus folgt, dass von der Führerscheinbehörde oder dem im Beschwerdeweg angerufenen Verwaltungsgericht in der Beweiswürdigung nachvollziehbar darzulegen ist, ob aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon auszugehen ist, der Antragsteller sei im Besitz der genannten ausländischen Lenkberechtigung oder ob dies nicht der Fall sei (vgl. VwGH vom 15.06.2018, Ra 2018/11/0059).
Zu letztgenanntem Ergebnis kann die Behörde insbesondere dann gelangen, wenn ihr ein ausländischer Führerschein vorgelegt wird, jedoch triftige Gründe gegen die Echtheit des vorgelegten Dokumentes sprechen (vgl. VwGH vom 14.11.2018, Ra 2018/11/0198).
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes treffen einem Antragsteller in einem derartigen Verfahren nach § 23 Abs 3 FSG spezifische Mitwirkungspflichten, insbesondere bei Vorliegen eines Fälschungsverdachtes (siehe z.B. VwGH 24.05.2011, 2011/11/0045). Das Bestehen einer Lenkberechtigung kann keinesfalls angenommen werden, wenn triftige Gründe an der Echtheit des vorgelegten Dokumentes zweifeln lassen. Zweifel alleine genügen jedoch hiezu nicht (vgl. z.B. VwGH 20.02.2013, 2010/11/0111). Insoweit trifft die Partei im Erteilungsverfahren eine spezifische Mitwirkungsobliegenheit, deren Verletzung zur Versagung der beantragten Lenkberechtigung führen kann (vgl VwGH 24. 5. 2011, 2011/11/0045; VwGH 24. 7. 2013, 2013/11/0089).
Es entspricht dazu der ständigen Rechtsprechung, dass zwar der Führerschein selbst das wichtigste Beweismittel im Zusammenhang mit dem Nachweis einer ausländischen Lenkberechtigung darstellt, der Beweis aber auch auf jede andere Weise erbracht werden kann, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Die Behörde muss, falls Zweifel an der Echtheit des Führerscheins bestehen, den Antragsteller auffordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die absolvierte Ausbildung und die abgelegte Prüfung (vgl. z.B. VwGH 24.07.2013, 2013/11/0089).
Im gegenständliche Fall hat die belangte Behörde triftige Gründe gehabt, die gegen die Echtheit des vorgelegten Dokuments gesprochen haben. Diese Gründe wurden, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, durch ein kriminaltechnisches Gutachten bestätigt. Da der Beschwerdeführer über dieses Ergebnis telefonisch benachrichtigt wurde, ist die belangte Behörde – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – ihrer Pflicht zur Wahrung des Parteiengehörs nachgekommen. Aufgrund dieser Information hätte der Beschwerdeführer im Sinne seiner spezifischen Mitwirkungspflicht auch andere geeignete Unterlagen (insbesondere Nachweise über eine abgelegte Prüfung bzw. eine absolvierte Ausbildung) vorzulegen gehabt. Der letztlich im Beschwerdeverfahren vorgelegte Beweis, nämlich eine dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgehändigte Kopie des verloren gegangenen Führerscheins (Beilage B), war nicht geeignet, um eine aufrechte, ausländische Lenkerberechtigung nachweisen zu können.
Aufgrund der gegenständlichen Untersuchung des vorgelegten Führerscheindokuments ergaben die urkundentechnischen Untersuchungen des Landeskriminalamtes, dass diesbezüglich von einer Totalfälschung auszugehen ist und das vorgelegte Führerscheindokument somit nicht echt ist.
Für den Nachweis der Echtheit des vorgelegten Führerscheins ist sowohl eine Beglaubigung durch das syrische Außenministerium als auch durch die österreichische Botschaft in Syrien erforderlich. Beides ist nicht erfolgt.
Dem Beschwerdeführer bleibt es jedoch unbenommen über eine österreichische Fahrschule einen Antrag auf Ausstellung eines Führerscheins (Erteilung einer Lenkberechtigung) bei einer von ihm besuchten Fahrschule in Österreich zu stellen.
Die Erteilung kann dann nach den im österreichischen Führerscheingesetz geregelten Voraussetzungen, unter anderem die Ablegung einer theoretischen und einer praktischen Fahrprüfung erfolgen.
Die Abweisung des gegenständlich gestellten Antrages mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.03.2022 erfolgte mangels Nachweises einer aufrechten syrischen Lenkberechtigung zu Recht. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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