LVwG T LVwG-2022/47/2529-10

LVwG-2022/47/2529-10Landesverwaltungsgericht30.11.2022

Regest

Bedarfsgemeinschaft<br/>gemeinsamer Haushalt<br/>gemeinsame Wirtschaftsführung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/47/2529-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.47.2529.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr. in Keplinger über die Beschwerde des AA, unstet, Postadresse BB, Adresse 1, **** Z, vertreten durch CC, Adresse 2, **** Z (keine Zustellvollmacht), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.08.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.08.2022, Zl ***, wurden Herrn AA – fortan: Beschwerdeführer – gemäß den Bestimmungen des TMSG für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistungen gewährt:

1. Gemäß §§ 5 und 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF vom 01.08.2022 bis 31.12.2022 eine monatliche Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 550,09. Die Leistung wird auf das Konto AT112050303302622869, DD AG Z von AA angewiesen.

2. Gemäß § 7 Abs 1 lit a TMSG vom 01.08.2022 bis 31.12.2022 die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung. Die Leistung wird auf das Konto AT***, der EE, Landesstelle Tirol, angewiesen.

Gemäß § 16a TMSG wurde dem Beschwerdeführer vorgeschrieben, als Voraussetzung einen Deutschkurs (Alphabetisierungskurs „Alpha Grundkurs“), für den er im Zeitraum vom 09.05.2022 bis 16.11.2022 angemeldet ist, zu besuchen und die entsprechenden Teilnahmebestätigungen des BFI bis spätestens 15.12.2022 vorzulegen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Höhe der gewährten Mindestsicherung sich aufgrund folgender Berechnung zum September 2022 ergebe:

Basis

anerkannt

Volljährige im gem. Haushalt, AA, geb. am 08.01.1987

Mindestsatz

550,09

550,09

550,09

Lebensunterhalt550,09

Mindestsicherung550,09

Dagegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch CC, fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend führte er aus, dass er seit Mitte August keinen festen Wohnsitz habe und regelmäßig seinen Schlafplatz wechsle. Durch diese fehlende Planbarkeit und der jeweils kurzen Aufenthalte bei Bekannten, ergebe sich kein finanzieller Synergieeffekt, wie dies bei einer Wohn- und Lebensgemeinschaft der Fall sei. Er sei de facto alleinstehend und komme alleine für seine Lebenserhaltungskosten auf. Deshalb sei der Richtsatz für volljährig Alleinstehende heranzuziehen.

Mit E-Mail vom 22.11.2022 stellte die belangte Behörde klar, dass im angefochtenen Bescheid zur Berechnung der Mindestsicherung der Richtsatz des § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG herangezogen wurde.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.11.2022 und der Einsichtnahme in das E-Mail der belangten Behörde vom 22.11.2022 (OZ 9).

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist am 08.01.1987 geboren und syrischer Staatsbürger. Vom 14.05.2021 bis zum 21.05.2022 war er im Asylheim Y (Adresse 3, **** Y) gemeldet und dort auch aufhältig. Im Mai 2022 musste der Beschwerdeführer dort ausziehen.

Seitdem ist er wohnungslos und wechselt regelmäßig seinen Schlafplatz. Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag besucht er einen Deutschkurs in Z und übernachtet an diesen Tagen bei – immer wechselnden – Freunden. Gegebenenfalls verbringt er auch Nächte bei seinem Bruder, der in **** X wohnt. Sofern er bei Freunden bzw seinem Bruder übernachtet, nimmt er sein eigenes Essen und teilweise seine eigenen Hygieneartikel mit. Jedoch benutzt er die dort vorhandenen Schlafplätze (Bett), die sanitären Einrichtungen und die Küche.

Nicht festgestellt werden konnte, in welchem proportionalen Verhältnis der Beschwerdeführer von Montag bis einschließlich Donnerstag entweder bei seinen Freunden oder seinem Bruder übernachtet.

Die Familie des Beschwerdeführers – seine Frau und vier Kinder – leben in einer Wohnung in der Grundversorgungseinrichtung in W. Freitage, Samstage und Sonntage verbringt der Beschwerdeführer bei seiner Familie. Es ist mit der Heimleitung abgeklärt, dass dieser an Wochenenden dort übernachten darf; eine dauerhafte Unterbringung ist nicht möglich. Sofern er sich bei seiner Familie befindet, nimmt er sein eigenes Essen mit, jedoch verwendet er auch dort die Schlafmöglichkeiten, die Küche, die sanitären Einrichtungen, insbesondere duscht er dort und wäscht auch seine Wäsche. Die Familie des Beschwerdeführers bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer bezahlt aus der Mindestsicherung auch die Schulsachen seiner Kinder. An den Wochenenden lebt die Familie bei gemeinsamer Haushaltsführung zusammen.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes.

Die Feststellungen, wo und wann der Beschwerdeführer aufhältig ist, ergeben sich zum einen aus dem Beschwerdevorbringen und zum anderen aus der Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Seine Angaben waren glaubhaft, gut nachvollziehbar und widerspruchsfrei.

Die Negativfeststellung über die Proportionalität der Aufenthalte bei Freunden bzw dem Bruder ergibt sich aufgrund der vom Beschwerdeführer nachvollziehbar ins Treffens geführten Unplanbarkeit seiner Aufenthalte.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner stetig wechselnden Aufenthalte bei Freunden/seinem Bruder bzw an den Wochenenden bei seiner Familie, die dort befindlichen Einrichtungen (Bett, Bad, WC, Küche) mitbenutzt, stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und darüber hinaus auf die allgemeine Lebenserfahrung. Es kann unbedenklich davon ausgegangen werden, dass selbst wenn der Beschwerdeführer sein Essen selbst mitnimmt, bei seinen Übernachtungsmöglichkeiten jedenfalls gelegentlich die Küche zur Zubereitung benutzt.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010, idF LGBl Nr 161/2021, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 1

Ziel, Grundsätze

(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,

a) die sich in einer Notlage befinden,

b) denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,

c) die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.

(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.

(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

(5) Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.

(6) Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.

(7) Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.

(8) Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.

(9) Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) In einer Notlage befindet sich, wer

a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

(2) Alleinstehend ist, wer weder in einer Bedarfsgemeinschaft noch in einer Wohngemeinschaft lebt.

(3) Alleinerzieher ist, wer mit keiner anderen Person als den ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Minderjährigen in einem gemeinsamen Haushalt lebt und wirtschaftet. Zusammen bilden diese Personen eine Bedarfsgemeinschaft.

(4) Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.

(5) Wohngemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen ohne wirtschaftliche Verbindungen oder familienähnliche Beziehungen, die in einer Wohnung, einem Haus oder einer sonstigen Einrichtung gemeinsam leben, jedoch nicht gemeinsam wirtschaften, wobei für jede dieser Personen oder für mehrere dieser Personen gemeinsam jeweils ein persönlicher Wohnbereich zur Verfügung stehen muss und Räume, wie Küche, Bad, WC und dergleichen, gemeinsam benützt werden können. Der Eigenschaft einer Gemeinschaft von Personen insgesamt als Wohngemeinschaft steht nicht entgegen, wenn bestimmte darin lebende Personen für sich eine Bedarfsgemeinschaft bilden.

[…]

§ 5

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:

a) für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher75 v.H.;

b) für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,

1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe75 v.H.,

2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe56,25 v.H.;

c) für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird75 v.H.;

d) für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben56,25 v.H.;

e) für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,

1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt,56,25 v.H.,

[…]

V.Rechtliche Erwägungen:

Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, dass zur Berechnung der ihm gebührenden Mindestsicherung der Richtsatz für volljährige Alleinstehende (§ 5 Abs 2 lit a TMSG, 75%) heranzuziehen sei, nicht der wie im beschwerdegegenständlichen Bescheid von der belangen Behörde herangezogene Richtsatz für volljährige Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 5 Abs 1 lit e Z 1 TMSG; 56,25%).

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit 21.05.2022 ohne festen Wohnsitz ist, jedoch dieser montags bis donnerstags bei immer wechselnden Freunden bzw seinem Bruder nächtigt und freitags bis sonntags bei seiner Familie in W aufhältig ist. Die zu lösende Rechtsfrage ist im gegenständlichen Fall, ob dies als Bedarfsgemeinschaft zu qualifizieren ist oder der Beschwerdeführer als Alleinstehender nach dem TMSG anzusehen ist.

Nach Maßgabe des TMSG (§ 2 Abs 2 leg cit) ist eine hilfesuchende Person nur dann „Alleinstehend“ (und käme sohin der erhöhe Richtsatz zur Anwendung), wenn sie weder in einer Bedarfsgemeinschaft noch in einer Wohngemeinschaft lebt.

Eine Legaldefiniton der Bedarfsgemeinschaft findet sich im § 2 Abs 4 TMSG.

Die Erläuterungen zur entsprechenden Novelle des TMSG (in LGBl Nr. 52/2017, 16. GP) führen dazu aus wie folgt:

„Zu Z 1 (§ 2 Abs. 4 bis 7):

[…]

Neu aufgenommen wird die Legaldefinition der Bedarfsgemeinschaft. Darunter ist eine Gemeinschaft von Personen zu verstehen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften und zwischen denen eine Beziehung bestehen muss, die eine wechselseitige Unterstützung in einem familiären Zusammenhalt annehmen lässt (z.B. Ehepaare, Personen, die in einer Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft leben oder Familien). Hinweise für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft können etwa gemeinsame Kinder im Haushalt, eine gemeinsame Kontoführung, ein gemeinsamer Einkauf und dergleichen sein.

[…]“

Zur Annahme einer Bedarfsgemeinschaft müssen sohin einerseits das Kriterium des Lebens im „gemeinsamen Haushalt“ und andererseits das Kriterium des Wirtschaftens im „gemeinsamen Haushalt“ (gemeinsame Wirtschaftsführung) kumulativ erfüllt sein. Darüber hinaus muss zwischen den in der Bedarfsgemeinschaft lebenden und wirtschaftenden Personen ein gewisses Naheverhältnis bestehen.

Für den Begriff des „gemeinsamen Haushaltes“ ist entscheidend, dass das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, ob – zumindest in Teilbereichen – eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht.

Eine solche gemeinsame Wirtschaftsführung hat der VwGH fallbezogen dann angenommen:

Der Untermieter eines Zimmers (in einem Wohnhaus) mitbenutzt auch Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind (wie etwa Küche, Badezimmer oder Waschmaschine) (VwGH 23.10.2012, 2012/10/0020, bezogen auf das MSG NÖ).

Der Mitbeteiligte benützt über den von ihm zu seiner ausschließlichen Verwendung angemieteten Wohnraum (samt Badezimmer und WC) hinaus gemeinsam mit den im selben Stockwerk lebenden, etwa 20 Personen eine Küche und deren "Infrastruktur" (gemeint offenbar: in einer Küche übliche elektrische Geräte) benützen kann (VwGH 11.08.2017, Ra 2016/10/0092, bezogen auf das MSG NÖ).

Darüber hinaus findet sich eine Definition von Haushaltsgemeinschaften in § 5 Abs 2 Sozialhilfe-Grundgesetz: „Eine Haushaltsgemeinschaft bilden mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann.“ Auf die hier gegenständliche Bedarfsgemeinschaft umgemünzt ergibt dies, dass für das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes eine gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen jedenfalls ausreicht.

In Anwendung der oben erläuterten differenzierenden Grundsätze und der höchstgerichtlichen Judikatur auf den vorliegenden Sachverhalt muss attestiert werden, dass der Beschwerdeführer jedenfalls in einem „gemeinsamen Haushalt“ – wenn auch mit immer wechselndem Personenkreis – lebt. Durch das Nächtigen bei Freunden, seinem Bruder und (freitags bis sonntags) bei seiner Familie und die damit einhergehende Mitbenutzung der in den jeweiligen Wohnmöglichkeiten vorhandenen Einrichtungen, wie Bett, Küche, Bad, WC und Waschmaschine kommt es zu einer deutlichen Kostenersparnis für den Beschwerdeführer, sohin ist eine gemeinsame Wirtschaftsführung – wenn dies auch nur Teilbereichen und ohne jegliche Planbarkeit – gegeben.

Auch die Voraussetzung des Naheverhältnisses (Legaldefiniton in § 2 Abs 4 TMSG: „[es muss] eine Beziehung bestehe[n], die eine wechselseitige Unterstützung in einem familiären Zusammenhalt annehmen lässt“) ist zu bejahen. Sofern der Beschwerdeführer bei seiner Familie oder seinen Bruder übernachtet ist dieses Naheverhältnis unzweifelhaft gegeben. Durch die Bereitschaft seiner Freunde, den Beschwerdeführer von Montag bis Freitag bei sich nächtigen zu lassen, ist jedenfalls von einer solchen Beziehung auszugehen, die einer wechselseitigen Unterstützung in einem familiären Zusammenhalt gleichzusetzen ist.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des Richtsatzes gemäß § 5 Abs 2 lit e Z 2 TMSG für volljährige Personen die in einer Bedarfsgemeinschaft nach § 2 Abs 4 TMSG leben sind somit gegeben. Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z war nicht zu beanstanden.

Die Heranziehung des Richtsatzes für Alleinstehende während der Unterbringung des Beschwerdeführers im Asylheim war im vorliegenden Fall nicht verfahrensgegenständlich und sohin keiner Überprüfung zu unterziehen.

Insgesamt war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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