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LVwG-2022/49/2637-2•LVwG T LVwG-2022/49/2637-2
LVwG-2022/49/2637-2Landesverwaltungsgericht30.11.2022
Halter<br/>Versorgung von Rindern in Notstandsituation<br/>Nichtwahrnehmung der Bewirtschafterrolle<br/>Haltereigenschaft<br/>Grundversorgung der Tiere<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 6.9.2022, ***, betreffend Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz – TSchG (sonstige Partei: BB, Adresse 2, **** X)
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das diesbezügliche Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„Sie, Herr AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, haben Folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Wie im Zuge von tierschutzrechtlichen Überprüfungen am 19.11.2020 und am 26.11.2020 am Standort Adresse 3, **** W, durch die Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Y festgestellt werden konnte, haben Sie zumindest in diesem Zeitraum (19.11.2020 bis 26.11.2020) den dort von Ihnen gehaltenen Rindern durch eine vernachlässigte und nicht fachgerechte Unterbringung, Betreuung und Ernährung Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt, da
-die Rinder am Standort Adresse 3, **** W, auf einem Gelände platziert wurden, an dem sich bis zur Höhe der Carpalgelenke der Rinder Matsch und darunter Steine, an denen sich Tiere verletzen konnten, befanden.
-im Inneren des Unterstandes die Liegefläche aus einem Kot-, Schlamm- und Matschgemisch bedeckt war und keine merkbare Stroheinstreu vorhanden war.
-die Rinder an den Vorderextremitäten bis zu den Carpalgelenken, an den Hinterextremitäten bis zum Oberschenkel und an der Bauchunterseite hochgradig mit verkrustetem Schmutz bedeckt waren und
-den Tieren keine den Bedingungen entsprechende und ausreichende Ernährung angeboten wurde.
Wie im Zuge von tierschutzrechtlichen Überprüfungen am 19.11.2020 und am 26.11.2020 am Standort Adresse 3, **** W, durch die Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Y festgestellt werden konnte, haben Sie entgegen den unter Punkt 4.3 der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung vorgeschriebenen Mindestanforderungen für eine ganzjährige Haltung von Rindern im Freien, den am Standort Adresse 3, **** W, von Ihnen ganzjährig im Freien gehaltenen Rindern keine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz zur Verfügung gestellt und den Futterbedarf der Tiere, welcher durch die Weide nicht gedeckt werden konnte, nicht durch den Energiebedarf der Tiere entsprechendem zusätzlichem Futter gedeckt, da der Unterstand mit einem mehrere Zentimeter hohen Kot-, Schlamm- und Matschgemisch bedeckt war und wochenlang nicht ausgemistet wurde und darüber hinaus der Nährzustand der Tiere mindergut war und sich weder Heu im Heuraufen, noch anderweitig Futtermittel vor Ort befanden.“
Er habe daher zu erstens § 5 Abs 1 und 2 Z 13 iVm § 38 Abs 1 Z 1 Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl I Nr 118/2004 idF BGBl I Nr 86/2018 und zu zweitens § 24 Abs 1 TSchG, BGBl I Nr 118/2004 idF BGBl I Nr 86/2018 iVm der 1. Tierhaltungsverordnung, Anlage 2, Punkt 4.3., BGBl II Nr 485/2004 idF BGBl II Nr 151/2017 verletzt, weshalb über ihn zu erstens gemäß § 38 Abs 1 Z 1 Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl I Nr 118/2004 idF BGBl I Nr 61/2017 eine Geldstrafe von Euro 1.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe acht Tage) und zu zweitens gemäß § 38 Abs 3 Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl I Nr 118/2004 idF BGBl I Nr 61/2017 eine Geldstrafe von Euro 750,00 (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) verhängt wurde. Den Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens bestimmte die belangte Behörde mit Euro 225,00.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und brachte zusammengefasst vor, es sei zwar richtig, er habe Ende Oktober bzw Anfang November 2020 die Betreuung der Tiere am Betrieb Adresse 3, **** W, übernommen, da der eigentliche Halter der Tiere – wie die Behörde auch richtig festgestellt habe – Herr CC, kurzfristig aufgrund der Pandemiesituation und daraus resultierenden gesundheitlichen Gründen verhindert gewesen sei. Es habe sich hier aber um eine reine Gefälligkeitsleistung aufgrund der bestehenden Notsituation gehandelt. Pächter und damit Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Betriebes sowie laut AMA-Datenbank gemeldeter und damit verantwortlicher Tierhalter sei aber nach wie vor Herr CC gewesen, weshalb er seiner Ansicht nach im gegenständlichen Fall unter Verweis auf den Pachtvertrag vom 25.3.2017 jedenfalls nicht als verantwortlicher Tierhalter angesehen und beschuldigt werden könne.
Auch wenn sein Rind mit der Ohrmarke *** am 26.11.2020 aufgrund der Brünstigkeit zum Stier an den Betrieb Adresse 3 gebracht worden sei und zum Kontrollzeitpunkt daher zufällig ebenfalls am aufgelassenen Unterstand anwesend gewesen sei, könne ihm als Halters dieses einen Rindes nicht allfällige Mängel am Betrieb Adresse 3 zur Last gelegt werden. Er sei Betriebsführer des landwirtschaftlichen Betriebes DD, Adresse 4, **** W. Das Rind sei auch dort gemeldet gewesen und sei es auch unmittelbar nach dem Decken wieder an seinen Betriebsstandort zurückverbracht worden.
Seiner Ansicht nach sei es jedenfalls auch rechtswidrig, Herrn CC (welcher im Verfahren zu GZ *** zum selben Sachverhalt mit identer Strafhöhe verurteilt worden sei) und ihn selbst zum gleichen Tatvorwurf zu bestrafen.
Zum ersten Tatvorwurf führte der Beschwerdeführer aus, es tue ihm sehr leid, wenn bei den amtstierärztlichen Kontrollen am 19.11.2020 und am 26.11.2020 einige Tiere beim aufgelassenen Unterstand im Matsch gestanden wären, dadurch verschmutzt gewesen seien und offensichtlich der Eindruck entstanden sei, die Rindern hätten keinen trockenen und befestigten Liegeplatz zur Verfügung gehabt und seien nicht ausreichend gefüttert worden. Bei den Kontrollen durch die Amtstierärztin habe es sich um kurze Momentaufnahmen ohne Anwesenheit einer betriebskundigen Person gehandelt, wo nicht der gesamte Betrieb besichtigt bzw kontrolliert worden sei und entsprechend auch kein umfassender Eindruck zu den Haltungs- und Fütterungsbedingungen am Betrieb gewonnen werden konnte. Seit dem 7.11.2020 habe er die Versorgung der Tiere in den ebenfalls zum Betrieb gehörigen und von den Tieren auch im Weidegang gut zugänglichen Heimstall in Adresse 3 verlegt, da der Unterstand aufgrund der Witterungsverhältnisse nicht mehr nutzbar gewesen sei. Beim Heimstall sei jedenfalls genügend trockene und befestigte Liegeflächen sowie Futter für die Tiere zur Verfügung gestanden. Er habe auch versucht den Weg zum Unterstand mit Weidezäunen abzusperren, damit die Tiere nicht mehr zum Unterstand gehen könnten, was aber leider nicht gelungen sei, da die Tiere aus Gewohnheit und in der Hoffnung weiterhin gutes Kraftfutter am Unterstand zu finden, immer wieder einen Weg dorthin gefunden hätten. Auch aufgrund des Tauwetters sei es unverhältnismäßig schwierig gewesen, wenn nicht gar unmöglich, eine Verschmutzung mit Matsch der Tiere gänzlich zu verhindern. Es tue ihm sohin sehr leid, das Aufsuchen des aufgelassenen Unterstandes durch die Rinder nicht ausreichend erfolgreich verhindert zu haben. Daraus ein „Platzieren“ der Rinder an diesem Ort oder gar ein Zufügen von Schmerzen, Leiden oder Schäden abzuleiten, sei aber definitiv unrichtig. Wie bereits erwähnt, sei ihm selbst klar gewesen, der Unterstand sei nicht mehr nutzbar, weshalb die Unterbringung der Tiere ja auch verlegt worden war. Betreffend den angeblich schlechten Ernährungszustand der Tiere sei festzuhalten, am Betrieb würden verschiedene Rassen gehalten werden, die teilweise von Natur aus ein magereres Erscheinungsbild hätten. Auch die Feststellung, nicht alle Rinder hätten zum Zeitpunkt der Kontrolle wiedergekäut, könne nicht als Indiz für eine mangelnde Zurverfügungstellung von Futter gewertet werden, da die Anwesenheit einer betriebsfremden Person immer eine Stresssituation für die Tiere sei, wodurch das Wiederkäuen ausgesetzt werde. Auch die Anwesenheit der betriebsfremden, brünstigen Kuh sei eine Ausnahmesituation für die Herde gewesen. Bei der ersten Kontrolle konnten auch keine Ohrmarken abgelesen werden, weshalb nicht feststehe, bei beiden Kontrollen wären dieselben Tiere beobachtet worden. Diese Aspekte wären von der Behörde aber gar nicht berücksichtigt oder überprüft worden. Festzuhalten sei jedenfalls, keines der Tiere habe eine Verletzung aufgewiesen. Durch sein Verhalten sei keinem der Tiere tatsächlich Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt worden.
Zum zweiten Tatvorwurf führte der Beschwerdeführer wiederholend aus, er sei nicht Betriebsführer des landwirtschaftlichen Betriebes am Standort Adresse 3 und daher auch für die Haltungsbedingungen am Betrieb nicht verantwortlich. Die baulichen Voraussetzungen seien von ihm gar nicht beeinflussbar gewesen. Er könne aber bestätigen, die Unterbringung der Tiere zum Zeitpunkt der Kontrolle sei bereits gänzlich in den Heimstall (150m vom beanstandeten Unterstand) verlegt gewesen. Nachdem keine betriebskundige Person die Gelegenheit gehabt habe, bei den amtstierärztlichen Kontrollen anwesend zu sein, konnte auch nicht der gesamte Betrieb (insbesondere der Heimstall) gezeigt werden, wo jedenfalls alle rechtlichen Voraussetzungen, insbesondere auch die Mindestanforderungen für die ganzjährige Haltung im Freien von Rindern gemäß Anlage 2, Punkt 4.3. Tierhaltungsverordnung erfüllt gewesen seien. Die Amtstierärztin bestreite die Existenz des Heimstalles auch gar nicht, gebe aber selbst an, diesen in die Kontrollen nicht einbezogen zu haben. Die Nachkontrolle am 28.1.2021 habe vermutlich auch am Heimstall stattgefunden und seien die Haltungsbedingungen dort jedenfalls nicht beanstandet worden. Die Bedingungen am aufgelassenen Unterstand als Indiz für eine mangelhafte Tierhaltung heranzuziehen sei jedenfalls unrichtig und die Feststellung, die Tiere hätten keinen trockenen und sauberen Liegeplatz zur Verfügung gehabt und wären nicht ausreichend mit Futter versorgt worden, rein auf die Tatsache zu stützen, einige der Tiere wären zum Zeitpunkt der Kontrolle beim aufgelassenen Unterstand bei Tauwetter im Matsch gestanden, sei rechtswidrig.
Zur Strafhöhe führte der Beschwerdeführer aus, ihn treffe kein Verschulden, weshalb die Erteilung einer Ermahnung ausreiche. Im Übrigen sei die Strafe jedenfalls nicht schuld- und tatangemessen. Von Vorsatz könne nicht ausgegangen werden, er habe während der Corona-Pandemie aus einer Notsituation und aus Gefälligkeit heraus die Tiere versorgt, da der eigentliche Tierhalter, Herr CC, verhindert gewesen sei. Es sei von keinem hohen Unrechtsgehalt auszugehen, keinem der Tiere seien tatsächlich Schmerzen, Leiden oder Schäden zugeführt worden. Zudem habe er seit März 2020 unter Verweis auf den beigefügten Einkommenssteuerbescheid 2020 keine positiven Einkünfte.
Der Beschwerdeführer beantragte abschließend die Verwaltungssachen GZ *** und GZ *** zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und eine Ermahnung zu erteilen, jedenfalls die Höhe der Strafe herabzusetzen.
Mit Schriftsatz vom 11.10.2022, ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 16.11.2020 übermittelte CC, Beschuldigter im Strafverfahren zu ***, über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, den seine Person betreffenden Absonderungsbescheid vom 27.10.2020, ***, für den Zeitraum von 27.10.2020 bis 4.11.2020 und verwies aufgrund der Pandemiesituation und seines angeschlagenen Gesundheitszustandes auf die durch Herrn AA erfolgte Betreuung der Tiere zu den Kontrollzeitpunkten. Aufgrund der damaligen Kontaktbeschränkungsanordnungen habe er es jedoch vermieden, eine Arztpraxis aufzusuchen, weshalb keine weiteren Bestätigungen vorgelegt werden könnten.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der belangten Behörde sowie den verwaltungsgerichtlichen Akt.
II. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer führt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit der Betriebsnummer ***, Betriebsname EE, Adresse 4, **** W. Zudem ist der Beschwerdeführer auch Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ *****, GB ***** FF, welche er an CC im Zeitraum 1.4.2020 bis 31.3.2022 verpachtete.
CC führte dort im Zeitraum 1.4.2020 bis 31.3.2022 als Bewirtschafter einen landwirtschaftlichen Betrieb mit der Betriebsnummer ***, Betriebsname „GG“, Adresse 3, **** W, als Betrieb mit ganzjähriger Haltung im Freien.
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Abbildung 1
Auf der Liegenschaft befindet sich im nordöstlichen Bereich das Wohngebäude (siehe Abbildung 1 – Gebäude mit „1“ gekennzeichnet) und schräg links dahinter der Heimstall („oberer“ Stall). Südwestlich davon befindet sich ein weiteres Stallgebäude („unterer“ Stall) samt Unterstand.
Im Zeitraum von 27.10.2020 bis 4.11.2020 konnte CC als Bewirtschafter des gepachteten Betriebes „GG“ die dort befindlichen Rinder aufgrund einer COVID-19-Erkrankung und damit verbundenen Absonderung nicht versorgen, weshalb der Beschwerdeführer in dieser Notsituation als Gefälligkeitsdienst die Grundversorgung der Rinder übernahm.
Nach dem 4.11.2020 und zumindestens bis zum 26.11.2020 fütterte der Beschwerdeführer neben den Rindern in seinem Betrieb „EE“ auch noch weiterhin die Rinder im verpachteten Betrieb „GG“, da der Pächter und Bewirtschafter dieses Betriebes, CC, die Versorgung der dort befindlichen Rinder nach seiner Genesung nicht wieder aufnahm.
Am 27.10.2020 kam es zu einem Wintereinbruch, weshalb der Beschwerdeführer die Fütterung der Tiere am 7.11.2020 aufgrund von Tauwetter in den Heimstall verlagerte, da dadurch beim unteren Stall eine ordnungsgemäße Versorgung der Rinder nicht mehr gewährleistet war (Kot-, Schlamm- und Matschgemisch).
Im Heimstall waren im Gegensatz zum unteren Stall trockene Liegeflächen vorhanden und stellte der Beschwerdeführer dort Futter zur Verfügung.
Trotz mehrfachem Versuch die Rinder durch Abzäunung vom unteren Stall fern zu halten, gelangen diese in den Folgetagen trotzdem, aus Gewohnheit dort Kraftfutter zu bekommen, wieder in diesen Bereich und waren entsprechend verschmutzt.
Die Amtstierärztin bezog bei den durchgeführten Kontrollen am 19.11.2020 und am 26.11.2020 den Heimstall mangels Kenntnis von dessen Existenz nicht in ihre Beurteilung mit ein. Die Kontrollen bezogen sich auf den Bereich des unteren Stalles.
III.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf die Eigentums-, Pacht- und Bewirtschafterverhältnisse ergibt sich aus den im Strafakt der belangten Behörde einliegenden Auszügen der AMA vom 19.11.2020, den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens, der agrarfachlichen Stellungnahme vom 29.4.2021, ***, und dem Beschwerdevorbringen samt beigefügtem Pachtvertrag vom 25.3.2017.
Die Führung des Betriebes „GG“ mit ganzjähriger Haltung im Freien ergibt sich aus den Sachverhaltsfeststellungen im amtstierärztlichen Gutachten vom 25.11.2020, ***, unter Verweis auf das Gutachten vom 2.12.2016, ***, sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Anlage 9 zur Niederschrift über die Vernehmung des Beschwerdeführers zum verfahrensgegenständlichen Strafverfahrens bei der belangten Behörde am 28.9.2021.
Die vorhandene Infrastruktur (Wohngebäude, Heimstall/oberer Stall, unterer Stall/Unterstand) ergibt sich aufgrund des im Strafakt befindlichen JJ der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, dem vorgelegten Lichtbild vom 7.11.2020 im Zuge der Beschuldigteneinvernahme am 10.2.2021 und den von der Amtstierärztin angefertigten Lichtbildern bei ihren Kontrollen am 19.11.2020 und 26.11.2020.
Die Übernahme der Notversorgung der Rinder ab 27.10.2020 ergibt sich aufgrund dem entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Beschuldigteneinvernahme am 10.2.2021, den am 1.4.2022 bei der belangten Behörde abgegebenen Lichtbildern, auf denen im Zeitraum von 10.11.2020 bis 25.11.2020 die Anwesenheit des Beschwerdeführers auf der Liegenschaft „GG“ dokumentiert ist, dem Beschwerdevorbringen und dem von CC übermittelten Absonderungsbescheid vom 27.10.2020, ***.
Der Wintereinbruch am 27.10.2020 und die Verlagerung der Fütterung der Rinder in den Heimstall ab 7.11.2020 (trockene Liegeflächen, Futter) ergibt sich aufgrund des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschuldigteneinvernahme am 10.2.2021 und dem dort vorgelegten Lichtbild vom 27.10.2020, der weiteren Beschuldigteneinvernahme am 28.9.2021 sowie dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde.
Der erfolglose Versuch des Beschwerdeführers nach Verlagerung der Fütterung in den Heimstall die Rinder durch Abzäunung mit den zur Verfügung stehenden Mitteln daran zu hindern, erneut in den unteren Stall zu gelangen, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschuldigteneinvernahme am 28.9.2021 und dem dabei vorgelegten Lichtbild vom 9.11.2020.
Die fehlende Kenntnis des Heimstalles und die dadurch erfolgte Nichteinbeziehung im Rahmen der Kontrollen am 19.11.2020 und 26.11.2020 von Seiten der Amtstierärztin ergibt sich aus der amtstierärztlichen Stellungnahme vom 11.3.2021, ***.
Der Sachverhalt steht damit unbestritten fest.
IV.Rechtslage
Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 idF BGBl I Nr 86/2018
„Begriffsbestimmungen
§ 4.
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung:
1. Halter: jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat;
(…)
Verbot der Tierquälerei
§ 5.
(1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
(…)
13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;
(…)
Tierhaltungsverordnung
§ 24.
(1) Unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, in Bezug auf Tiere gemäß Z 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die Haltung
1. von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Neuweltkameliden, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen sowie
durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs. 2 genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.
(…)
Strafbestimmungen
§ 38.
(1) Wer
1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
(…)
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
(…)
(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.“
1. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 485/2004 idF BGBl II Nr 151/2017
„Anlage 2
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON RINDERN
(…)
4.3. GANZJÄHRIGE HALTUNG IM FREIEN
Für jedes Tier muss eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen, das allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglicht. Kann der Futterbedarf nicht ausreichend durch Weide gedeckt werden, muss zusätzliches Futter angeboten werden. Auch bei tiefen Temperaturen muss sichergestellt sein, dass Menge und Energiegehalt des vorhandenen Futters ausreichen, um den Energiebedarf der Tiere zu decken. Der Boden im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche muss befestigt sein. Kranke und verletzte Tiere sind gesondert und geschützt unterzubringen.“
IV.Erwägungen
Gemäß § 4 Z 1 TSchG ist Halter jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat.
§ 5 Abs 2 Z 13 TSchG verbietet es dem Halter, seinen gehaltenen Tieren ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen, indem die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet wird, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.
Gemäß § 24 TSchG iVm Anlage 2, 4.3. der 1. Tierhalteverordnung muss bei einer ganzjährigen Haltung im Freien für jedes Tier eine trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz und ein entsprechendes Futterangebot zur Verfügung gestellt werden sowie der Boden im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche befestigt sein.
CC war für die Dauer des Pachtvertrages grundsätzlich Bewirtschafter des Betriebes „GG“ und damit Halter im Sinne des Tierschutzgesetzes.
Während seiner Absonderung im Zeitraum von 27.10.2020 bis 4.11.2020 übernahm der Beschwerdeführer die Versorgung der Rinder am Betrieb von CC zusätzlich zu seinem Betrieb „EE“.
Nach Beendigung der Absonderung mit Ablauf des 4.11.2020 ging die mangels Dispositionsmöglichkeit des CC vom Beschwerdeführer übernommene Versorgungs- und damit Halterverpflichtung grundsätzlich wieder auf CC über. Dieser kam dieser Verpflichtung – wenn auch mitunter gesundheitsbedingt eingeschränkt, jedoch grundsätzlich möglich – nicht mehr nach, weshalb der Beschwerdeführer aus Gefälligkeit die „Grundversorgung“ der Rinder am Betrieb „GG“ und damit auch an den Tatzeitpunkten 19.11.2020 und 26.11.2020 weiterhin vornahm.
Der Beschwerdeführer verlagerte die Fütterung der Rinder nach einem erfolgten Wintereinbruch am 27.10.2020 und anschließendem Tauwetter und der dadurch bedingt nicht mehr ordnungsgemäß möglichen Versorgung am unteren Stall mangels trockener Liegeflächen und bestehendem Matsch ab 7.11.2020 zum Heimstall. Dort standen den Ausführungen des Beschwerdeführers zu Folge ausreichend trockene Liegeflächen und Futtermittel zur Verfügung, indem er dort eine regelmäßige Grundversorgung der Tiere durchführte. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol sind diese Ausführungen nachvollziehbar und plausibel. Die Amtstierärztin selbst führt in ihrer Stellungnahme vom 11.3.2021 aus, sie habe anlässlich ihrer beiden Kontrollen den „Heimstall“ mangels Kenntnis nicht in ihre Beurteilung miteinbezogen und eine dortige Futtergabe könne durchaus erfolgt sein.
Zudem versuchte der Beschwerdeführer die Rinder aufgrund des Tauwetters vom unteren Stall durch – in weiterer Folge – erfolglos gebliebene Abzäunungen fernzuhalten. Die im unteren Stall vorherrschenden Bedingungen hinsichtlich fehlender trockener Liegeflächen durch Vorhandensein eines Kot-, Schlamm- und Matschgemisches waren zum einen bedingt durch das eingetretene Tauwetter bzw zum anderen war entsprechend den Ausführungen der Amtstierärztin in ihrem Gutachten vom 25.11.2020 bereits seit Wochen kein Ausmisten mehr erfolgt und damit bereits vor der Übernahme der Versorgung der Rinder durch den Beschwerdeführer ab dem 27.10.2020.
Dem Beschwerdeführer kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung im ersten Spruchpunkt und damit einhergehend auch im zweiten Spruchpunkt aber nicht angelastet werden. Die für den Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt aus Gefälligkeit bestehende eingeschränkte Haltereigenschaft aufgrund der durch ihn erfolgten Notversorgung der Rinder im Heimstall, welche der Beschwerdeführer glaubhaft vorbringen konnte, umfasst nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht auch eine Verantwortung für die bestandene Situation am unteren Stall – bedingt durch das eingetretene Tauwetter als auch durch das bereits wochenlang unterlassene Ausmisten schon vor der erfolgten Übernahme der Versorgung der Rinder ab 27.10.2020 – und in Bezug auf die Einhaltung der Haltungsbedingungen im freien Weidegang.
Darüber hinaus erfolgte von Seiten der Amtstierärztin mangels Anwesenheit des CC als auch des Beschwerdeführers bei den durchgeführten Kontrollen am 19.11.2020 und 26.11.2020 auch keine Einbeziehung des Heimstalles und somit Beurteilung der dortigen zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt vorherrschenden Haltungs- und Versorgungsbedingungen.
Der Beschwerdeführer stellte entsprechend seinem Vorbringen im Heimstall trockene Liegeflächen und Futtermittel zur Verfügung und versuchte mehrmals die Rinder auch vom unteren Stall fernzuhalten. Die in weiterer Folge anlässlich der Kontrollen am 19.11.2020 und 26.11.2020 vorgefundene Situation am unteren Stall scheiterte jedoch am Verhalten der Rinder, die den unteren Stall aus Gewohnheitsgründen aufgrund der ganzjährigen Haltung im Freien immer wieder versuchten aufzusuchen. Dies führte schließlich zu dem von der Amtstierärztin festgestellten Befund.
Offensichtliche Verletzungen der Rinder konnten von Seiten der Amtstierärztin in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden, sehr wohl Verschmutzungen. Ein tatsächliches Zufügen ungerechtfertigter Schmerzen, Leiden oder Schäden kann darin nicht erblickt werden bzw steht dies dadurch mit der erforderlichen Sicherheit nicht als erwiesen fest. Dies gilt auch in Bezug auf den Ernährungszustand der Rinder, wobei diesbezüglich der Beschwerdeführer angibt, aufgrund der am Betrieb befindlichen unterschiedlichen Rassen hätten teilweise bestimmte Rassen von Natur aus ein mageres Erscheinungsbild. Auch die Amtstierärztin verweist in ihrer Stellungnahme vom 11.3.2021 auf eine mögliche Futtergabe am Heimstall durch den Beschwerdeführer bzw auch auf ein von ihm vorgelegtes Lichtbild vom 25.10.2020, worauf sechs gut genährte und nicht verschmutzte Rinder zu sehen wären und auf einen guten Ernährungszustand der Rinder im Rahmen einer Nachkontrolle am 28.1.2021.
Das gegenständliche Strafverfahren war daher aus den vorgenannten Gründen aufgrund der vom Beschwerdeführer in dieser Situation gewährleisteten Grundversorgung der Rinder aufgrund der Nichtwahrnehmung der Versorgung durch den eigentlichen Bewirtschafter und Halter des Betriebs „GG“ und somit eingeschränkten Haltereigenschaft sowie darüber hinaus dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zu Folge einzustellen, da aus heutiger Sicht nicht mehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, wie sich die Versorgungs- und Haltungsbedingungen im Heimstall zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten wirklich darstellten. Von Seiten der Amtstierärztin wurde der Heimstall in die Kontrollen nicht mit einbezogen, der Beschwerdeführer war seinen Ausführungen zu Folge in dieser Zeit mit der Versorgung der Tiere auf sich allein gestellt.
Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Außerlechner
(Richter)
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