LVwG T LVwG-2021/21/1653-3

LVwG-2021/21/1653-3Landesverwaltungsgericht01.12.2022

Regest

Waffenverbot

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/21/1653-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.21.1653.3.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wurdinger über die Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z (im Weiteren kurz Beschwerdeführer genannt), vertreten durch BB, Rechtsanwältin, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.05.2021, Zl ***, mit welchem die Vorstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den Waffenverbotsbescheid des Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.11.2019, Zl ***, kein Folge gegeben wurde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 09.08.2022

zu Recht:

1. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.05.2021, Zl *** wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 27.11.2019, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y über den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass er am 21.11.2019 seine Lebensgefährtin geschlagen, gewürgt und mit dem Umbringen bedroht hätte.

Gegen den Waffenverbotsbescheid vom 27.11.2019 hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.12.2019 eine Vorstellung an die Bezirkshauptmannschaft Y erhoben.

Zuvor war gegen den Beschwerdeführer noch am 21.11.2019 von den einschreitenden Polizeibeamten ein Betretungsverbot hinsichtlich der damals vom Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin bewohnten Wohnung Adresse 3, **** Y erlassen worden.

Der Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.11.2019, mit welchem das Waffenverbot ausgesprochen worden war, wurde dem Beschwerdeführer am 29.11.2019 eigenhändig von der Polizei zugestellt und wurde von der Polizei in der Wohnung Adresse 3 in **** Y eine Pistole der Marke CC, 60 Schuss Munition sowie die Waffenbesitzkarte des Beschwerdeführers beschlagnahmt. Diesbezüglich befindet sich ein Polizeibericht mit Datum 29.11.2019 im Akt.

Anlässlich eines beim Landesgericht X anhängig gewesenem Verfahrens nach dem Suchtmittelgesetz betreffend den Beschwerdeführer hat am 23.01.2020 eine Hausdurchsuchung in der Wohnung Adresse 3 in **** Y stattgefunden und wurden hiebei wiederum 8 Stück Munition im Safe des Beschwerdeführers in einem Kuvert vorgefunden. Diese 8 Stück Munition wurden in jenem Safe vorgefunden, in welchem die Polizei zuvor am 29.11.2019 die oben beschriebene Pistole samt Munition beschlagnahmt hatte.

Wegen des Besitzes dieser 8 Stück Munition trotz aufrechten Waffenverbotes wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes X vom 06.07.2020, Zl *** verurteilt und zwar wegen eines Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 Waffengesetz 1996. Diese Verurteilung wurde mit Erkenntnis des Oberlandesgerichtes X vom 08.10.2020, Zl *** bestätigt und ist somit in Rechtskraft erwachsen.

Wegen der am 21.11.2019 angeblich verübten Körperverletzungen gegenüber seiner Lebensgefährtin wurde von der Polizei bei der Staatsanwaltschaft X Anzeige wegen Körperverletzung erhoben. Mit Benachrichtigung vom 17.12.2019, Zl ***, hat sodann die Staatsanwaltschaft X die Einstellung des Verfahrens wegen des Verdachts des Vergehens nach § 83 Abs 1 StGB bekannt gegeben und ausgeführt, dass allfällige zivilrechtliche Ansprüche davon in jedem Fall unberührt blieben.

Die Einstellung erfolgte gemäß § 190 Z 2 StPO, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestanden hätte. Begründet wird dies von der Staatsanwaltschaft X in der Benachrichtigung vom 17.12.2019 damit, dass die Tat im Zweifel nicht nachweisbar gewesen sei.

Der Beschwerdeführer hatte weiters zugestanden, im Darknet Kokain bestellt zu haben, weshalb gegen den Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft X ein Verfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz eingeleitet worden war.

Noch während der Zeit des aufrechten Waffenverbots, also am 03.06.2020, hat sodann die Staatsanwaltschaft X mit Schreiben vom 03.06.2020 mitgeteilt, dass gemäß § 35 Abs 8 Suchtmittelgesetz vorläufig von der Verfolgung zurückgetreten wird.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.05.2021, Zl ***, hat sodann die Bezirkshauptmannschaft Y der Vorstellung gegen den Waffenverbotsbescheid vom 27.11.2019 keine Folge gegeben.

Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.05.2021 wurde Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt, wie folgt:

„In umseits bezeichneter Rechtssache teilt der Beschwerdeführer zunächst mit, dass er BB, Rechtsanwältin, Adresse 2, **** Y Vollmacht erteilt hat.

Die bevollmächtigte Vertreterin beruft sich gern. § 10 AVG auf die ihr erteilte Vollmacht und erhebt gern. Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm Art. 132 Abs 1 Z 1 BVG und §§ 7ff VwGVG für den Beschwerdeführer gegen den Bescheid der BH Y zu GZ *** vom 12.05.2021, zugestellt am 14.05.2021, sohin binnen offener Frist nachstehende

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Der Bescheid wird in vollem Umfang bekämpft.

Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 3 Abs 2 Z 1 VwGVG.

1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Der angefochtene Bescheid wurde der bevollmächtigten Vertreterin am 14.05.2021 zugestellt, die innerhalb der vierwöchigen Frist zur Post gegebene Beschwerde ist daher gern. § 7 Abs 4 VwGVG rechtzeitig.

2. Zum Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte (ausgestellt von der BH Y). Im Zentralen Waffen reg ister ist eine Schusswaffe der Kategorie B, Marke CC, Herstellernummer *** registriert.

Am Abend des 21.11.2019 kam es zu einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Lebensgefährtin, DD, geb. XX.XX.XXXX. Im Zuge dieses Streits hat die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers die Polizei angerufen um sich zu erkundigen welche Möglichkeiten sie hätte, wenn die Situation eskalieren würde. Daraufhin ist es umgehend zum Polizeieinsatz gekommen und wurde gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot für die gemeinsame Wohnung des Beschwerdeführers und dessen Lebensgefährtin ausgesprochen.

Erst am darauffolgenden Tag sind die Beamten erneut erschienen um die Waffe samt Munition abzuholen und sicherzustellen.

Mit Bescheid der BH Y zu GZ *** vom 27.11.2019 wurde über den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt. Hiergegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Vorstellung des Beschwerdeführers.

Im Zuge der vom Bundeskriminalamt eingeleiteten Ermittlungen (zunächst gegen DD) im Zusammenhang mit Bestellungen im Darknet-Marktplatz „EE" kam es aufgrund einer Anordnung durch die Staatsanwaltschaft X am 23.01.2020 zu einer Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers und dessen Lebensgefährtin, wobei sich der Beschwerdeführer von Beginn an kooperativ zeigte und die Beamten in die Wohnung ließ. Gleichzeitig stimmte der Beschwerdeführer einer freiwilligen Nachschau der von ihm benützten Räumlichkeiten in der Wohnung zu und ermöglichte den Beamten so die gesamte Wohnung zu durchsuchen. Anlässlich dieser Durchsuchung wurden u.a. 8 Stück Munition sichergestellt. Weiters stellte sich heraus, dass die genannten Bestellungen tatsächlich vom Beschwerdeführer ausgingen und dieser im Darknet 2g Kokain und 20 Stück gefälschte 20-Euro-Banknoten bestellt hat. Das Kokain hat er tatsächlich erhalten und wurde dies unmittelbar nach dem Erhalt vernichtet. Die gefälschten Banknoten sind dem Beschwerdeführer nie zugegangen.

Zur vorgefundenen Munition ist festzuhalten, dass die zuständigen Beamten im Zuge der damaligen Amtshandlung (am Folgetag des Vorfalls vom 21.11.2019) den Tresor des Angeklagten geräumt haben, in dem sich die Waffe samt Munition befunden haben. Der Beschwerdeführer hat den Beamten hierzu den Tresor lediglich geöffnet und hat sich berechtigterweise darauf verlassen, dass die Polizisten die Waffe und sämtliche Munition aus dem Tresor entnehmen. Im Anschluss daran hat der Beschwerdeführer den Tresor wieder verschlossen und bis zu der von der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren angeordneten Hausdurchsuchung am 23.01.2020 auch nicht mehr geöffnet.

Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens der versuchten Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach §§ 15, 233 Abs 2 Z 1 4. Fall StGB sowie wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG rechtskräftig verurteilt. Das eingeleitete Strafverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung wurde eingestellt.

Nach Abschluss des genannten Strafverfahrens erging der gegenständlich bekämpfte Bescheid, mit dem der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben wurde. Das mit Bescheid vom 27.11.2019 ausgesprochene Waffenverbot blieb damit aufrecht.

3.

Nach § 60 AVG hat die Bescheidbegründung klar und übersichtlich ausgestaltet zu sein und die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Überlegungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage zu enthalten.

Auch wenn die Behörde - wie hier - kein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, ist der Sachverhalt im Bescheid dennoch nachvollziehbar darzulegen, um den Bescheid einer Überprüfung durch die Partei und ggf. auch das Verwaltungsgericht zugänglich zu machen.

Diese Erfordernisse erfüllt der angefochtene Bescheid nicht, zumal sich die Behörde lediglich darauf beruft, dass der Beschwerdeführer „einige einschlägige Verwaltungsstrafen" nach dem § 81 Abs 1 SPG und § 82 Abs 1 SPG aus dem Jahr 2018 aufzuweisen hat, dass der Verdacht der Körperverletzung zum Nachteil von DD bestand sowie, dass er zu den eingangs bezeichneten Straftaten schuldig gesprochen wurde. Genauere Ausführungen insbesondere zu den „einschlägigen Verwaltungsübertretungen" unterblieben gänzlich. Der Umstand, dass das Strafverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung eingestellt und DD gegenüber der Polizei bestätigt hat, dass eine Drohung tatsächlich nicht ausgesprochen wurde, blieb ebenfalls unberücksichtigt. Sie hat bereits einen Tag nach Verhängung des Betretungsverbotes im Zuge ihrer Einvernahme bei der Polizei um die Aufhebung des Betretungsverbotes gebeten. DD wurde in dem hier gegenständlichen Verfahren nicht einmal einvernommen und wird dies daher ausdrücklich beantragt. Außerdem ist nicht nachvollziehbar, wie die genannte Verurteilung die Prognoseentscheidung beeinflusst.

Im Übrigen war der Beschwerdeführer noch nie auffällig in Bezug auf die Waffe. Er verhielt sich in sämtlichen Belangen kooperativ und zeigte er keinerlei Hinweise darauf, dass er die Waffe missbräuchlich verwenden könnte. Die missbräuchliche Verwendung der Waffe in der Vergangenheit oder in der Zukunft wurde von der Behörde auch gar nicht behauptet. Tatsächlich hatte der Beschwerdeführer die Waffe nie in Verwendung. Es handelt sich hierbei um ein Erbstück des Großvaters, das er seit der Übergabe in einem Tresor aufbewahrt hat. Die gegenständliche Waffe wurde noch nicht einmal herausgenommen, um sie bspw. jemandem zu zeigen. Nicht einmal die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hatte Kenntnis von der Existenz der Waffe.

Die Behörde hat in ihrer Bescheidbegründung die Lösung der Rechtsfrage, d.h. die Subsumtion des Sachverhalts unter die zur Anwendung gebrachten Rechtsvorschrift, nicht vollständig bzw. nachvollziehbar dargestellt. Hierin liegt eine den rechtsstaatlichen Grundprinzipien widersprechende Verletzung der Begründungspflicht.

4.

Im gegenständlichen Fall stützt die belangte Behörde das Waffenverbot u.a. auf die oben angeführten strafrechtlichen Verurteilungen. Es stellt sich also die Frage inwieweit eine strafgerichtliche Verurteilung als solche die Annahme einer Gefährdung rechtfertigen und somit als Tatsache im Sinne des § 12 Abs. 1 Waffengesetz ausreichen kann.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Waffengesetz ist ein Mensch nur dann verlässlich, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. In diesem Zusammenhang enthält der § 8 Abs. 3 bis 5 Waffengesetz eine demonstrative Aufzählung von Verurteilungen, bei deren Vorliegen ein Mensch als nicht verlässlich gilt. § 12 Waffengesetz enthält keine vergleichbare Aufzählung von Verurteilungen, die jedenfalls ausreichend sind, um unabhängig von Einzelheiten einer Tat die Verhängung eines Waffenverbotes zu rechtfertigen, (vgl. LVwG Niederösterreich vom 06.11.2015, ZI. AV-453/001- 2015.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist daraus [zwar] nicht der Schluss zu ziehen, dass Verurteilungen als solche nicht ausreichen könnten, um schon aufgrund ihrer Zahl oder Schwere oder der Art des verwirklichten Deliktstyps als Tatsachen im Sinne des § 12 Abs. 1 Waffengesetz die dort umschriebene Annahme zu begründen. Das Verhältnis der Voraussetzungen des Waffenverbotes zu denen der Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit schließt es aber jedenfalls aus, ein Waffenverbot auf Tatsachen zu stützen, die für die Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit nicht ausreichen würden (vgl. VwGH vom 30.11.2000, ZI. 98/20/0425).

Liegt somit eine Verurteilung vor, die nach dem Gesetz und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich genommen nicht ausreichen würde, um ohne Ableitung eines konkreten waffenrechtlichen Bezuges aus den Umständen der Tat die Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit zu begründen, so kann der bloße Hinweis auf diese Verurteilung umso weniger genügen, um darauf in rechtlich schlüssiger Weise die Verhängung eines Waffenverbotes zu stützen, (vgl. VwGH vom 30.11.2000, ZI. 98/20/0425).

Die von der belangten Behörde herangezogenen Verurteilungen haben keinen waffenrechtlichen Bezug. Selbst die Verurteilung nach § 50 WaffG kann aus den eingangs geschilderten Gründen nicht dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden bzw. dazu führen, dass aufgrund nachträglich aufgefundener Munition von einer Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum ausgegangen wird. Abgesehen davon schließt ein Vergehen nach § 50 WaffG nicht einmal die Verlässlichkeit iSd § 8 WaffG aus und ist hierzu auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

Ebenso verhält es sich mit den von der belangten Behörde genannten Verwaltungsstrafen nach dem SPG, wobei hierzu festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer die Verwaltungsstrafen bezahlt und sich beim zuständigen Bezirkskommandant Stellvertreter Gerd Pfeiffer entschuldigt hat. Wenn der Vorfall derart schwerwiegend gewesen wäre, was jedenfalls nicht der Fall ist, hätte die zuständige Behörde bereits damals ein Waffenverbot über den Beschwerdeführer verhängt. Auch dieser „Vorfall" schließt die Verlässlichkeit iSd § 8 WaffG gerade nicht aus und kann ein bloßer Hinweis hierauf auch nicht ausreichend sein um auf dieser Grundlage ein Waffenverbot zu verhängen.

Weiters ist gemäß § 12 des Waffengesetzes ist ein Waffenverbot nur dann auszusprechen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes muss die Behörde aufgrund „konkreter" Tatsachen zur Überzeugung gelangt sein, dass einem bestimmten Menschen eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder von fremdem Eigentum durch vorsätzliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist.

Gegenständlich liegen keine konkreten Tatsachen vor, die die Behörde zu der „Überzeugung" gelangen ließen, dass dem Beschwerdeführer eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder von fremdem Eigentum durch die vorsätzliche bzw. qualifiziert rechtswidrige und missbräuchliche Verwendung von Waffen definitiv zuzutrauen ist. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt ein gewaltbereites Verhalten gesetzt.

Insgesamt liegen daher keine objektiven Sachverhaltsmerkmale vor, die das erlassene Waffenverbot rechtfertigen würden.

Aus den genannten Gründen stellt der Beschwerdeführer die

ANTRÄGE:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge

1. dieser Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid der BH Y vom 12.05.2021 ersatzlos beheben und durch Entscheidung in der Sache selbst das ergangene Waffenverbot aufheben sowie dem Beschwerdeführer die Waffe samt Munition wieder aushändigen;

2. in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen;

3. jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen.

Y, am 10.06.2021für AA“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl *** sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, Zl ***. Beweis wurde weiters aufgenommen durch Abführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 09.08.2022.

In dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer als Partei einvernommen und führte dieser aus, wie folgt:

„Ich bin selbständiger Unternehmer. Ich bin Eigentümer mehrerer Liegenschaften, die ich vermiete.

Seit dem Jahr 2017 lebe ich in Partnerschaft mit der Zeugin DD. Wir leben nach wie vor gemeinsam in der Wohnung in Z.

Ein, zwei Tage vor dem 21.11.2019 war ich mit meiner Lebensgefährtin DD in Italien. Wir wollten eine Kreuzfahrt machen, und zwar von V aus. Diese Kreuzfahrt hätte das Geburtstagsgeschenk für DD darstellen sollen.

Beim Einchecken in das Kreuzfahrtschiff wurde von den Behörden der graue Konventionspass, mit dem sich DD als Flüchtling ausweisen konnte, nicht anerkannt in Italien. Somit wurde ihr auch der Zutritt zum Schiff verwehrt. DD ist Iranerin. DD ist seit 2016 im Land und hat eine gültige Aufenthaltserlaubnis und arbeitet auch. Sie ist Fußpflegerin und Kosmetikerin in FF Kinderhotel in U.

Wir waren zu zweit und sind ein oder zwei Nächte in V im Hotel geblieben und sind dann mit dem Pkw nach Y gefahren. Um 10.00 Uhr oder 11.00 Uhr am Abend des 20.11.2019 sind wir im Y angekommen. Es war damals in Y unsere gemeinsame Wohnung. Bis zum damaligen Zeitpunkt haben wir in etwa schon 2 Jahre in dieser Wohnung in Y, Adresse 3, zusammengewohnt. Meine Partnerin war aufgelöst aufgrund des Vorfalls in V und die Situation war emotional aufgeladen.

Am Abend hat dann meine Partnerin etwas gekocht. Ich bin am Couchtisch gesessen und habe am Laptop irgendetwas angeschaut. Ich glaube, ich habe mich am Laptop über die Formalitäten bei einem Konventionspass schlau gemacht.

Es kann auch sein, dass ich in das Facebook geschaut habe und dort auch Frauen gesehen habe, also Abbildungen von Frauen, was meine Partnerin gar nicht schätzte. Sie ist eifersüchtig.

Es hat sich daraufhin ein Wortgefecht ergeben. Meine Partnerin wollte mir den Laptop entreißen. Sie hat mir den Laptop entrissen. Ich habe meinerseits den Laptop ihr wiederum entrissen. Dabei ist dieses Gerät auf den Boden gefallen.

Ich habe sie aufgefordert, sich zu beruhigen. Sie hat daraufhin den Raum verlassen und ist in ein anderes Zimmer gegangen.

Sie hat dann offensichtlich aus diesem Zimmer vom Handy aus die Polizei angerufen und sich erkundigt, was sie machen sollte, für den Fall, dass die Situation eskalieren würde.

Ich bin dann zu ihr ins Zimmer gegangen und habe ihr angeboten, am nächsten Werktag nach X zum Bundesamt für Asyl zu fahren, um die Sache zu klären. Somit war die Situation etwas beruhigter. Wir waren von einer Eskalation weit entfernt. Das hat dann nicht lange gedauert. Es hat geläutet und zwei Polizisten sind vor der Türe gestanden, inklusive ein Rettungsfahrzeug.

Wir wurden dann getrennt verhört.

Wenn mir vorgehalten wird, dass ich der Polizei gegenüber angegeben hätte, von DD im Zuge der Auseinandersetzung um den Laptop gebissen worden zu sein, so gebe ich an, dass ich mich daran heute nicht mehr genau erinnern kann. Es kann sein, dass ich gebissen oder gekratzt worden bin.

Wenn mir aus dem Protokoll vorgehalten wird, dass ich DD den Arm umgedreht hätte, so gebe ich an, dass es schon richtig ist, dass ich an ihrem Arm gezogen habe.

Wenn DD angegeben hat, dass ich sie gewürgt hätte, so gebe ich an, dass dies die Unwahrheit ist.

Wenn mir vorgehalten wird, dass DD gegenüber der Polizei angegeben hat, dass ich sie hätte umbringen wollen, so gebe ich an, dass dies von ihr wohl eine vereinfachte Ausdrucksweise war.

Wenn mir vorgehalten wird, dass DD gegenüber der Polizei angegeben hatte, verletzt zu sein, so gebe ich an, dass dies nicht richtig ist.

Wenn mir die Aussage von DD vorgehalten wird, dass ich sie schon öfter geschlagen hätte, so gebe ich an, dass das nicht stimmt.

Es wurde dann von der Polizei mir gegenüber ein Betretungsverbot betreffend die gemeinsame Wohnung ausgesprochen und DD ist mit der Rettung ins Bezirkskrankenhaus T gefahren. Sie hat dort die Nacht verbracht und ist am nächsten Tag entlassen worden. Meiner Erinnerung nach hatte sie keine Verletzungen.

Zwei Tage später wurde dann ein vorläufiges Waffenverbot von der Bezirkshauptmannschaft Y ausgesprochen. Von der Polizei wurde kein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen.

Ich bin dann Tage später auf die Polizeiinspektion Y gegangen. Dort wurde mir der Bescheid mit dem Waffenverbot der Bezirkshauptmannschaft Y ausgehändigt und die Polizei wollte sodann mit mir in die Wohnung fahren, um meine Handfeuerwaffe sowie Munition sicherzustellen. Ich gab daraufhin an, dass ich die Wohnung gar nicht betreten dürfe. Die Waffe hat sich in der Wohnung befunden.

Die Waffe hatte ich samt Munition im Safe verwahrt. Der Safe war abgesperrt und an der Wand befestigt.

Ich habe daraufhin DD angerufen und gefragt, ob ich in Begleitung der Polizei kommen dürfte, um die Waffe abzuholen. Sie war damit einverstanden.

Wenn mir vorgehalten wird, dass ich beim Landesgericht X rechtskräftig, bestätigt durch das Oberlandesgericht X, verurteilt wurde wegen unerlaubten Besitzes von 8 Stück Faustfeuerwaffenmunition, obwohl ein aufrechtes Waffenverbot nach § 12 Waffengesetz verhängt worden war, so gebe ich an, dass mit Bescheid vom 27.11.2019 von der Bezirkshauptmannschaft Y ein Waffenverbot ausgesprochen worden war.

Am 29.11.2019 ist dann die Polizei mit mir in die Wohnung gefahren, wo die Waffe samt Munition sichergestellt worden war.

Am 29.11.2019 war ich bei der Polizeiinspektion Y und dort wurde mir der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y mit dem Waffenverbot vom 27.11.2019 ausgehändigt. Noch am selben Tag, also am 29.11.2019, bin ich dann mit Polizeibegleitung in die Wohnung gefahren, dies mit Einwilligung von DD, und wurde dort aus dem Safe die Faustfeuerwaffe samt Munition entnommen und sichergestellt.

Die Polizei hat beim Betreten der Wohnung sich erkundigt, wo die Waffe verwahrt wird. Ich sagte daraufhin, diese sei im Tresor im Büro. Das Büro befand sich in der Wohnung.

Ich habe dann über Aufforderung der Polizei den Safe mit einem Zahlencode geöffnet. Ich wurde von der Polizei aufgefordert, sodann zurückzutreten und nichts mehr anzufassen. Die Polizei hat dann den Tresor geleert und festgestellt, die Polizei hätte jetzt alles entnommen, ich könnte den Tresor wieder schließen. Ich wurde daraufhin noch von der Polizei gefragt, ob darüber hinaus irgendwo in der Wohnung oder im Büro Waffen oder Munitionsteile oder Munition herumliegen würden. Ich habe dies verneint.

Ich habe dann zusammen mit der Polizei die Wohnung verlassen. Es war ja für 14 Tage ein aufrechtes Betretungsverbot da und an das habe ich mich gehalten.

Es wurden sodann gegen mich Untersuchungen eingeleitet wegen des Vorwurfs einer Rauschgiftbestellung im Darknet. Im Zuge dieses Verdachts eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz hat dann eine Hausdurchsuchung stattgefunden.

Ich war bei der Hausdurchsuchung anwesend und habe über Aufforderung wieder der Polizei den Safe zum ersten Mal seit dem seinerzeitigen Vorfall geöffnet. Im Safe wurde bei dieser Gelegenheit noch ein Kuvert mit 8 oder 9 Schuss Munition gefunden.

Warum die Polizei das letzte Mal diese Munition nicht mitgenommen hat, weiß ich nicht. In diesem Tresor hatte ich nur die Waffe und die Munition verwahrt. Es war kein Geld drinnen und auch sonst keine Wertgegenstände. Dieser Tresor diente allein der Waffenaufbewahrung. Warum die Polizei bei der Sicherstellung der Waffe dieses Kuvert mit der Munition nicht mitgenommen hatte, weiß ich nicht.

Ich habe seit der ersten Sicherstellung der Waffe bis zum Hausdurchsuchungstermin nicht mehr in den Safe gesehen, weil ich davon ausgegangen bin, dass er leer ist.

Ich habe die selbe Version, wie jetzt eben abgegeben, auch bei Gericht erklärt. Das Gericht hat mir erklärt, dass es wohl nicht sein könne, dass die Polizei bei der Sicherstellung der Waffe die Munition übersehen hätte bzw Teile der Munition, weil die Polizei hat ja ursprünglich auch die Munition mitgenommen.

Es wird schon sein, dass dieses Urteil beim Landesgericht X seine Berechtigung hat. Tatsache ist, ich wusste nicht, dass sich im Safe noch Munition befunden hatte. Ich bin davon ausgegangen, dass die Polizei den Safe restlos geleert hatte, da er ja ausschließlich zur Aufbewahrung der Waffe und der Munition gedient hatte. Hätte ich gewusst, dass Munition drinnen ist, hätte ich in Befolgung des Waffenverbotes die Munition abgegeben. Ich hätte auch nicht gewusst, was ich mit 5 Schuss Munition ohne Waffe anfangen sollte. Die Strafverfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes nach dem Suchtmittelgesetz wurden gegen mich eingestellt. Mit Suchtgift hatte ich auch nie etwas zu tun.

Zu den Vorwürfen wegen der Bestellung von Falschgeld im Darknet gebe ich an, wie folgt:

Es ist richtig, dass ich im Darknet Kryptowährungen in der Vergangenheit gekauft hatte. Richtig ist, dass ich die Kryptowährung legal gekauft habe.

Es handelte sich um einen Betrag von 200 bis 300 Euro.

Ich habe nur „0,irgendwas“ GG gekauft und deshalb auch einen Betrag in der Höhe von 200, 300 Euro überwiesen.

Diese „0,irgendwas“ GGs sind dann in einer elektronischen Geldbörse namens Wallet gelandet. Ich habe nicht recht gewusst, was ich damit anfangen sollte und habe daraufhin einen Shop im Darknet aufgesucht und diesen GG-Anteil dorthin überwiesen.

Es funktioniert im Darknet so, dass man, bevor man dort etwas bestellen kann, Geld in eine Art elektronische Geldbörse einzahlen muss. Dies habe ich getan. Im ersten Moment habe ich gar nichts bestellt.

Wohl etwas naiv, habe ich daraufhin eine gewisse Menge Kokain bestellt sowie Falschgeldscheine.

Mir war bewusst, dass der Besitz von Kokain bzw der Handel mit Kokain bei uns verboten ist. Ich habe die Bestellung trotzdem aufgegeben, weil ich einfach wollte, dass das Guthaben aufgebraucht wird.

Das Kokain wurde mir sodann mit der Post zugestellt, und zwar in den Postkasten in der Wohnung „Adresse 3“. Es war das Kokain in einem unauffälligen Briefkuvert verpackt. Es handelte sich um ein oder zwei Gramm Kokain. DD hat die Sendung entgegengenommen. Richtig ist, dass die Sendung an DD zugestellt wurde. Ich hatte auch auf ihren Namen bestellt, und zwar deshalb, weil ich damals mit Hauptwohnsitz noch woanders gemeldet war, nicht im Y, sondern in S.

Das Falschgeld, wegen dem ich vom Landesgericht X auch bestraft wurde, ist bei mir nie angekommen. Ich hatte es zwar bestellt, aber es ist nicht angekommen und ich wurde wegen dem Versuch, in den Besitz von Falschgeld zu gelangen, bestraft beim Landesgericht X.“

In der Verhandlung am 09.08.2022 wurde sodann die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen und führte diese aus, wie folgt:

„Die Zeugin gibt an, die Lebensgefährtin von AA zu sein. Sie bewohnen auch gemeinsam seit Jahren dieselbe Wohnung.

Die Zeugin wird vom Richter darüber belehrt, dass sie sich aufgrund ihrer „Angehörigeneigenschaft“ der Aussage entschlagen kann.

Nach ausführlicher Zeugenbelehrung gibt die Zeugin an, aussagen zu wollen.

Die Zeugin schildert daraufhin die Vorgeschichte in V mit der vereitelten Kreuzfahrt.

In Y angekommen, konnte ich beobachten, dass der Beschwerdeführer am Laptop womöglich eine Frau gesucht hatte. Ich wollte ihm deshalb den Laptop wegnehmen.

Wir hatten ja damals schon Jahre zusammengelebt. Ich war natürlich eifersüchtig und habe ihm den Laptop entrissen. Ich habe ihm den Laptop gewaltsam entrissen.

Er wollte den Laptop wieder zurückhaben.

Es war ein Gezerre um diesen Laptop.

Ich glaube, ich hatte den Beschwerdeführer damals gekratzt. Es kann sein, dass ich ihn in den Finger gebissen habe. Ich kann mich heute nicht mehr richtig erinnern, es liegt ja schon einige Zeit zurück.

Ich bin dann ins Nachbarzimmer gegangen und habe die Polizei angerufen und gefragt, was ich tun sollte, falls er mich „wegschmeißen“ würde. Ich meinte damit, dass er mich aus der Wohnung schmeißen würde. Dann ist die Polizei gekommen.

Wenn mir meine Aussagen gegenüber der Polizei vorgehalten werden, dass mir der Beschwerdeführer den Arm umgedreht hätte, dass er mich gewürgt hätte und mit dem Umbringen bedroht, so gebe ich an, dass ich damals in einer psychischen Ausnahmesituation war und diese Dinge erfunden habe.

Wenn mir vorgehalten wird, dass ich die Polizei damals also angelogen hatte im Sinne, dass ich die Unwahrheit behauptet hätte, so gebe ich jetzt an, dass ich eigentlich nicht gelogen habe. Wir haben gestritten.

Auf intensives Nachfragen gibt die Zeugin an, dass sie vom Beschwerdeführer am Hals gewürgt worden ist.

Im Zuge der Rauferei um den Laptop bin ich zu Boden gegangen. Hierbei hat er mir auch den Arm umgedreht. Ja, er hat mir den Arm umgedreht. Die Zeugin zeigt auch, was sie unter Arm umdrehen versteht, und er wollte dadurch erreichen, dass ich ihm den Laptop gebe.

Wenn mir vorgehalten wird, dass ich der Polizei gegenüber geäußert hätte, dass er mich auch umbringen wolle, so gebe ich heute an, dass ich eben psychisch in einer Ausnahmesituation war.

Wenn ich gefragt werde, ob ich in der Vergangenheit vom Beschwerdeführer schon geschlagen worden bin, so ist festzuhalten, dass die Zeugin daraufhin mit den Achseln zuckt und ausführt, dass sie schon gestritten haben.

Es ist richtig, dass ich auch vor dem 21.11.2019 anlässlich einer Streiterei mit dem Beschwerdeführer bei der Polizei angerufen hatte.

Auch damals ist die Polizei gekommen. Ich kann mich heute aber nicht mehr an die Einzelheiten erinnern.

Ich bin mit der Rettung dann ins Krankenhaus T gefahren. Dort wurde keine Verletzung gefunden. Ich habe aber die Nacht dort geschlafen. Ich hatte aber Schmerzen am Rücken und am Arm.

Es kann schon sein, dass der Beschwerdeführer auf meinen Namen im Internet einmal Kokain bestellt hat. Richtig ist, dass dieses Kokain dann mit der Post zugestellt wurde in der Wohnung Adresse 3 in Y, und zwar schien am Kuvert mein Name als Adressat auf.

Ich habe gesehen, dass im Briefkuvert ein weißes Pulver war. Ich habe nur gesehen, dass es weißes Pulver war. Ob es Kokain war, habe ich zum damaligen Zeitpunkt nicht gewusst. Ich habe vermutet, dass es Rauschgift ist. Ich habe es weggeschmissen. Ich habe es in das Klo geschmissen und dann gespült.

Ich arbeite normal. Ich habe einen gültigen Aufenthaltsbescheid. Asyl wurde mir mittlerweile von der Republik Österreich gewährt. Ich bin Iranerin. Ich bin vor 6 Jahren aus dem Iran nach Österreich gekommen.

Ich habe bei der Polizei, nachdem diese Wegweisung und das Betretungsverbot ausgesprochen worden waren, gebeten, dass er wieder zu mir kommen könne, weil ich mich alleine zu Hause gefürchtet habe. Mir wurde dann aber mitgeteilt, dass er 2 Wochen lang nicht kommen darf.

Richtig ist, dass er Tage später angerufen hat, ob er in die Wohnung kommen könnte, um mit der Polizei aus dem Tresor eine Waffe zu holen. Ich habe die Türe aufgesperrt und die Polizei in die Wohnung gelassen. Ich bin derweil mit dem Hund spazieren gegangen. Der Hund ist mittlerweile gestorben. Mittlerweile haben wir einen neuen Hund, einen JJ.

Über Frage der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gibt die Zeugin an:

Die Situation mit dem Beschwerdeführer würde ich mittlerweile als gut bezeichnen.

Seit dem Vorfall im November 2019 hat es keine Notwendigkeit mehr gegeben, die Polizei zu rufen. Momentan streiten wir gar nicht.“

Die Verhandlung wurde sodann geschlossen und hat sich der Beschwerdeführer bzw seine Rechtsvertretung ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass das Erkenntnis der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten wird.

II.Sachverhaltsfeststellung:

Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:

Am 21.11.2019 ist es zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen und heutigen Lebensgefährtin DD in ihrer damaligen Wohnung in **** Y, Adresse 3 zu handgreiflichen Auseinandersetzungen gekommen. Nach den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin DD war sie mit den vom Beschwerdeführer in seinem Laptop abgerufenen Informationen aus dem Internet nicht einverstanden. Die Zeugin DD hat daraufhin versucht dem Beschwerdeführer den Laptop zu entreißen. Im Zuge dieser Auseinandersetzung hat der Beschwerdeführer die Zeugin DD gewürgt, ihr den Arm umgedreht und sie mit dem Umbringen bedroht. Dies wurde von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 09.08.2022 vor dem Landesgericht X nach mehrmaligen nachfragen des Richters auch bestätigt. Wie der oben vollständig wiedergegebenen Aussage der Zeugin DD in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu entnehmen ist, wurde von ihr auch indirekt zugestanden, dass sie vom Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit geschlagen worden war. Sie hat dies durch Nachfrage mit Achselzucken bestätigt und zugegeben, dass sie schon gestritten hätten.

Aufgrund dieses Vorfalles hat die Zeugin DD die Polizei gerufen, welche noch an Ort und Stelle ein Betretungsverbot der gemeinsamen Wohnung gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen hat, welches von der Bezirkshauptmannschaft auch nicht aufgehoben worden ist.

Die Bezirkshauptmannschaft Y hat sodann jedoch ein Waffenverbot über den Beschwerdeführer verhängt, welches nunmehr verfahrensgegenständlich ist.

Festzustellen ist, dass anlässlich einer Kontrolle durch die Polizei am 29.11.2019 im Safe des Beschwerdeführers eine Pistole sowie 60 Schuss Munition sowie die Waffenbesitzkarte beschlagnahmt worden waren. Laut Angaben der Polizei haben sich nach der Beschlagnahme am 29.11.2019 weder Waffen noch Munition im Safe befunden. Anlässlich einer weiteren Hausdurchsuchung am 23.01.2020, welche von der Staatsanwaltschaft X im Rahmen eines Verfahrens nach dem Suchtmittelgesetz gegen den Beschwerdeführer angeordnet worden war, wurden im selben Safe trotz aufrechten Waffenverbotes von der Polizei ein Kuvert mit 8 Schuss Munition vorgefunden. Der Beschwerdeführer konnte das Vorhandensein dieser Munition trotz aufrechten Waffenverbotes nicht erklären und wurde diesbezüglich auch, wie bereits oben ausgeführt, vom Landesgericht X wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz rechtskräftigt verurteilt. Die Verurteilung wurde durch das Oberlandesgericht X bestätigt.

Aufgrund der vorgeworfenen Körperverletzungen des Beschwerdeführers gegenüber seiner Lebensgefährtin am 21.11.2019 wurde von der Polizei Anzeige in die Staatsanwaltschaft X wegen des Verdachts der Köperverletzung nach § 83 StGB erhoben. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch das Verfahren eingestellt, da die Tat im Zweifel nicht nachweisbar sei.

Aufgrund des abgeführten Beweisverfahrens steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol jedoch unbestreitbar fest, dass der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin am 21.11.2019 schwer körperlich misshandelt hat, indem er sie am Hals gewürgt hat, ihr den Arm verdreht hat und sie mit dem Umbringen bedroht hat.

Festzustellen ist weiters, dass die Polizei anlässlich ihre Einschreitens am 21.11.2019 beim Beschwerdeführer eine Alkoholisierung von 0,53 ‰ festgestellt hatte.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ist das Ergebnis des abgeführten Beweisverfahrens. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat keinen Zweifel daran, dass sich der Vorfall am 21.11.2019 so abgespielt hat, wie er von der Polizei erhoben und angezeigt wurde und von der belangten Behörde zurecht angenommen wurde. Die Zeugin DD als betroffenen Person hat auch anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol die körperlichen Übergriffe und die Drohungen des Beschwerdeführers bestätigt. Der unerlaubte Waffenbesitz in Form von Munition trotz aufrechten Waffenverbotes steht ebenfalls außer Zweifel. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht X wegen Verstoßes gegen § 50 Waffengesetz 1996 rechtskräftig verurteilt.

Den verharmlosenden Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme bei der Polizei und seiner Einvernahme als Partei vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol war kein Glauben zu schenken. Offensichtlich beschränkte sich die Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers nicht nur auf den 21.11.2019 gegenüber seiner Lebensgefährtin, sondern dürfte es auch gewalttätige Übergriffe schon vor diesem Datum gegeben haben. Dies hat die Zeugin DD in der Verhandlung am 09.08.2022 zumindest indirekt zugestanden. Anzumerken ist noch, dass das Gericht anlässlich der Verhandlung am 09.08.2022 den Eindruck gewonnen hatte, dass die Zeugin DD einen schüchternen aber sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen, wie folgt:

„§ 12

Waffenverbot

(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

(1a) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 liegen jedenfalls bei einer Verurteilung wegen § 278b bis § 278g oder § 282a StGB vor. Dies gilt auch, wenn diese bereits getilgt ist, sofern auf eine Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten erkannt wurde.

(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen

1. Waffen und Munition sowie

2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes SPG, BGBl. Nr. 566/1991.

(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten

1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;

2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.

(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.

(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,

1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder

2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht

und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.

(6) Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.

(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten.“

Auf Basis der oben getroffenen Feststellungen steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer zumindest am 21.11.2019 seine damalige Lebensgefährtin, die Zeugin DD gewürgt und geschlagen hat und es sich hiebei um eine familiäre Gewalt mit Verletzungsfolge handelt. Eine Verletzung wurde im Krankenhaus T auch festgestellt. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer die Zeugin DD mit dem Umbringen bedroht. Das Würgen und Schlagen sowie die Bedrohung von Menschen mit dem Umbringen rechtfertigte nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts auf jeden Fall die Erlassung eines Waffenverbotes (VwGH 17.04.2009, 2008/03/0154, VwGH 18.02.1999, 98/20/0020, VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0067 und viele andere mehr).

Die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft X das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen dem § 83 StGB einstellt hat, ist für das Verwaltungsgericht nicht bindend. Die Staatsanwaltschaft X ist in ihrer Begründung auch davon ausgegangen, dass die Tat im Zweifel nicht nachweisbar sei. Das abgeführte verwaltungsbehördliche Verfahren hat jedoch ein anderes Bild ergeben und geht das Gericht davon aus, dass tatsächlich die vorgeworfenen körperlichen Übergriffe vom Beschwerdeführer zu verantworten sind. Diese körperlichen Übergriffe sind auf jeden Fall als bestimmte Tatsachen im Sinne des § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 zu werten, die die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Mensch oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Erschwerend wurde vom Landesverwaltungsgericht auch gewertet, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht X trotz aufrechten Waffenverbotes rechtskräftig wegen einer Übertretung nach § 50 Waffengesetz 1996 verurteilt wurde und zwar wegen des Besitzes von Munition. Insgesamt steht für das erkennende Verwaltungsgericht außer Zweifel, dass das von der belangten Behörde gemäß § 12 Waffengesetz 1996 ausgesprochene Waffenverbot zurecht erfolgt ist.

Richtigerweise wurde daher der Vorstellung gegen das Waffenverbot keine Folge gegeben und war daher die nunmehr vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Wurdinger

(Richter)

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