LVwG T LVwG-2022/35/2948-1

LVwG-2022/35/2948-1Landesverwaltungsgericht02.12.2022

Regest

Umweltinformation<br/>Information über Umweltbestandteile<br/>Umweltfaktoren und Verwaltungstätigkeiten<br/>Entschiedene Sache<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/35/2948-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.35.2948.1.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 5.10.2022, Zl ***, betreffend ein Informationsbegehren nach dem Umweltinformationsgesetz

zu Recht:

1. Die Beschwerde gegen die Zurück- bzw Abweisung der Auskunftsbegehren 1, 4 bis 10, 14 bis 29, 32 bis 36, 38, 41, 43 bis 45, 47 und 48, 50 bis 53 sowie 57 bis 61 vom 27.4.2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Auskunftsbegehren 14, 15 und 59 abzuweisen und die übrigen genannten Auskunftsbegehren wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

1. Zum Bescheid vom 18.07.2017, Zl ***:

Mit Schreiben vom 12.01.2017 hat AA ein „Auskunftsbegehren nach dem Umweltinformationsgesetz - UIG betreffend den Betrieb von Betriebsanlagen und Maschinen im Areal des/der „Tonwerks/Schottergrube Z" eingebracht und darin folgende 50 Fragen gestellt:

1. Wieviele (Betriebs-)Anlagen werden im Areal des/der „Tonwerks/Schottergrube Z" betrieben?

2. Nach welchen gesetzlichen Bestimmungen wird der Asphaltbruch, Bau- und Betonabbruch auf Flächen im Areal der „Schottergrube Z“ geschüttet und gelagert?

3. Nach welchen Bestimmungen wurde eine Bewilligung erteilt?

4. Liegt eine Bewilligung nach dem AWG vor?

5. Liegt eine Bewilligung nach dem Wasserrecht vor?

6. Liegt eine Bewilligung nach bau- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen vor?

7. Liegen gewerberechtliche Bewilligungen oder sonstige Bewilligungen vor?

8. Wenn ja (zu den Fragen 2 bis 6), aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmung erfolgten diese Bewilligungen?

9. Mit welchen Bescheiden, Zahl und Datum, erfolgte die bescheidmäßige Bewilligung der Lagerung/Zwischenlagerung von Asphaltbruch, Bauschutt und Betonbruch?

10. Ist die Ablagerung von Asphaltbruch im Freiland ohne Bewilligung zulässig?

11. Es werden verschiedene Baumaschinen, insbesondere ein Radlader für Materialmanipulationen verwendet. Aufgrund welcher Bestimmungen und Genehmigungen werden diese Maschinen und der Radlader verwendet und betrieben?

12. Um welche Marken und Typen der Baumaschinen handelt es sich?

13. Gibt es eine Maschinenliste und in welchem Verfahren ist eine solche aktenkundig?

14. Sind die in Verwendung stehenden Maschinen und Fahrzeuge erfasst und welche Emissionen verursachen diese?

15. Wie wird die Verwendung der Arbeitsmaschinen überwacht?

16. Wieviele Radlader und Bagger sind bescheidmäßig genehmigt? In welchen Verfahren sind diese angeführt und wie ist die Type der jeweiligen Radlader und Bagger konkret in welchem Verfahren bezeichnet?

17. Welche konkreten Brecher und Sortiermaschinen (Anzahl, Art, Type, Emissionswerte und Dauer der Betriebszeiten) wurden im Rahmen der zitierten Bescheide genehmigt?

18. Sind die verwendeten Brecher und Sortiermaschinen, sowie die Verwendung von Wurfrosten udgl. in diesen Bescheiden beschrieben und angeführt und wo ist eine Aufstellung und örtliche Verwendung genehmigt?

19. Entsprechen die verwendeten Maschinen dem Stand der Technik und den aktuellen Emissionswerten nach IG-L?

20. Aufgrund welcher Bestimmungen und Genehmigungen werden die noch bestehenden Anlagenteile der Anlage, Verfahren Zl ***, betrieben, obwohl die Genehmigung ersatzlos aufgehoben wurde?

21. Gibt es eine Genehmigung für das offene Förderband, welches errichtet wurde und vom Auffangsilo wegführt (Verfahren Zl ***)?

22. Ist der Betrieb von offenen Förderbänder überhaupt genehmigt und in welcher Form? Welche Bescheide liegen diesem Faktum zu Grunde?

23. Welche Bescheide beinhalten eine Bergbauanlage? In welchen Teilbereichen einer bestehenden „Bergbauanlage" ist die Lagerung und Verarbeitung von Bodenaushub mittels Rost genehmigt. Welche GStNr. der KG Z sind von der zit. bestehenden Bergbauanlage umfasst und sind die verwendeten Roste auch auf diesen GStNr. in Verwendung?

24. Welche Maßnahmen setzt und setzte die Behörde bei den Überprüfungen betreffend die offenen Förderbänder? Der Bescheid Zahl *** betreffend einen übergeleiteten Gewinnungsbetriebsplan nach dem MinroG beinhaltet keine Genehmigung für eine Bergbauanlage, weil eine solche nach diesem Bescheid nicht errichtet wurde. An Fahrbewegungen sind lediglich 10 Lkw-Fahrten pro Tag ausgewiesen. Im Übrigen beinhaltet der oben zit. Bescheid keine Genehmigung einer Bergbauanlage und stellt der Umstand, dass darin lediglich 10 Lkw-Fahrten ausgewiesen sind, kein Verkehrskonzept für die gesamten Betriebsanlagen im Areal „Schottergrube Z” dar. Wie werden diese Umstände von der Behörde behandelt?

25. Ist das Schütten von Halden von aufgearbeitetem Material im Bereich des Areals des/der „Tonwerks/Schottergrube Z" genehmigt? Auf Grund welcher Bestimmungen erfolgt dies?

26. Die Notwendigkeit der Erstellung eines Verkehrskonzeptes für alle Betriebsanlagen im Areal „Schottergrube Z" wurde vom gewerbetechnischen Sachverständigen bereits im Jahr 2006 angeregt und ist im Ü-Akt dokumentiert, wie auch in verschiedenen Rechtsmittelentscheidungen. Gibt es ein Verkehrskonzept? Wenn nein, wieso entwickelt die Behörde keine entsprechende Tätigkeit und setzt seit Jahren keine Maßnahmen, obwohl dies vom Verwaltungsgerichtshof, dem UVS- Tirol und Landesverwaltungsgericht Tirol in den ergangenen Entscheidungen angeführt ist?

27. Ist die Lagerung und Verarbeitung von Bodenaushub mittels Rost auf den Gst **1, **2 und **3 bewilligt, wenn ja in welchem Verfahren?

28. Sind diese Grundstücke von einer bescheidmäßigen Genehmigung umfasst und welche Tätigkeit darf ausgeübt werden?

29. Gibt es für die Fa BB eine Genehmigung für das Zufahren und Parken von Teilen ihrer Lkw-Flotte auf dem Gelände des/der „Tonwerks/Schottergrube Z"?

30. Gibt es eine Genehmigung " für das Abstellen und Parken von Lkw-Zügen von verschiedenen Firmen, welche im Fern- und Nahverkehr eingesetzt sind, auf dem Gelände des Areals des/der „Tonwerks/Schottergrube Z"?

31. Gibt es eine gewerberechtliche Genehmigung für die Fa CC, welche seit 2015 eine Betriebsstätte betreibt? Welche Maßnahmen setzte die Behörde infolge des konsenslosen Betriebes?

32. DD betreibt seit mehreren Jahren konsenslos eine Betriebsanlage für „Container und Fertigteile". Welche Maßnahmen setzte die Behörde infolge des konsenslosen Betriebes?

33. Welche Bewilligung/Genehmigung gibt es für die Lagerung von Altreifen, das Abstellen von (Alt-)Fahrzeugen und das Aufstellen von Containern auf den Gst **1 und **4 KG Z?

34. Erfolgte zwischenzeitlich eine Ermittlung des Soll/lstzustandes, wie der Behörde bereits durch das LVwG Tirol und den UVS Tirol aufgetragen wurde?

35. Wann erfolgte die letzte Überprüfung des gesamten Areals des/der „Tonwerks/Schottergrube Z" und nicht nur der Betriebsanlagen der Fa. EE GmbH, wobei angeführt werden möge welche Überprüfungen von Betriebsanlagen im Areal „Schottergrube Z" nach Datum, Art und Umfang im Kalenderjahr 2015 und laufend im Kalenderjahr 2016 erfolgt sind?

36. Welche Feststellungen und Maßnahmen wurden getroffen bzw. veranlasst, damit eine Emissionsvermeidung gewährleistet ist und welche Auflagen wurden erteilt?

37. Von der Fa EE GmbH werden täglich große Mengen an Schottermaterial mit Lkw-Zügen der Konsenswerberin aus anderen Betriebseinheiten zur direkten Verarbeitung im Mischwerk angeliefert werden. Welche Genehmigung liegt für das Anliefern von Schottermaterial aus diesen anderen Betriebseinheiten der Fa EE GmbH vor, das unmittelbar ohne weitere Behandlung im Betonmischwerk verarbeitet wird und mit dem Zwischenlager in keinem Zusammenhang steht? Gibt es dafür überhaupt eine Genehmigung?

38. Sind diese Fahrten bei den bisherigen Ermittlungen überhaupt Gegenstand und hinsichtlich der Emission von Staub, Lärm und Abgasen erfasst?

39. Welche Überprüfung gem. § 338 GewO 1994 erfolgten hinsichtlich der verwendeten Arbeitsmaschinen? Wie, wann und in welcher Form erfolgte eine Überprüfung hinsichtlich der in den einzelnen Bescheiden bewilligten Anzahl und Art verwendeten Arbeitsmaschinen erfolgte?

40. Im Rahmen welcher Genehmigungsverfahren und auf welchen GStNr. der KG Z darf die Fa EE GmbH Tätigkeiten, insbesondere welcher Art ausüben. Konkret möge dargelegt werden, welche Tätigkeiten die Fa EE GmbH auf welchen GStNr., KG Z auszuüben berechtigt ist.

41. Wann war die letzte Begehung durch Organe der Behörde?

42. Welche Maßnahmen wurden getroffen?

43. Von den Amtssachverständigen erfolgen im Rahmen ihrer Tätigkeit Aussagen, ohne dass eine Befundaufnahme unter Berücksichtigung sämtlicher Emission durchgeführt wurde. Welche Ausbildung und Schulung haben diese Amtssachverständigen? Ist es im Rahmen von Bewilligungs- und Überprüfungsverfahren zulässig, offenkundige Missstände zu ignorieren und beispielweise (wie betreffend eines gänzlich behobenen Verfahrens Zl *** — Bergbauanlage) rechtliche Beurteilungen vorzunehmen?

44. Wann und wie wurde die Beregnungsanlage von der Behörde kontrolliert und deren Effizienz überprüft?

45. Liegen die Luftmessberichte, welche im Verfahren 3.1-907/00-1 als Auflage vorgeschrieben wurden, vor?

46. Sofern ein naturschutzrechtlicher Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, wird um Bekanntgabe der Aktenzahl und des Datums der Erlassung ersucht?

47. Welche Maßnahmen setzte die Behörde im Sanierungsgebiet um die Schadstoffbelastungen einzuschränken und zu reduzieren?

48. Sind hinsichtlich der bekannten Missstände, konsenslosen Betriebes von Anlagen im Areal „Schottergrube Z" entsprechende Entscheidungen, Maßnahmen und Verfahren gesetzt worden?

49. Wird von der Behörde eine Ersatzvornahme zur Herstellung von gesetzes- und bescheidmäßigen Zuständen nach dem VVG gesetzt?

50. Welche Maßnahmen wurden bisher gegenüber der Fa EE GmbH und/oder den verantwortlichen Organen gesetzt?

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.07.2017, Zl ***, wurde das Auskunftsbegehren vom 12.01.2017 betreffend der Fragen 1 bis 13, 15 bis 18, 20 bis 23, 25 bis 35, 37, 39 bis 44, 46 und 48 bis 50 zurückgewiesen, da die begehrten Informationen nicht als Umweltinformationen iSd UIG anzusehen seien. Das Auskunftsbegehren zu den Fragen 14, 19, 24, 36, 38, 45 und 47 wurde hingegen gemäß § 6 Abs 1 Z 3 UIG abgewiesen, da das Informationsbegehren zu allgemein geblieben sei.

Da gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhoben wurde, ist dieser gegenüber AA in Rechtskraft erwachsen.

2. Zum Bescheid vom 26.02.2018, Zl ***:

Mit Schreiben vom 13.12.2017 hat AA bei der Bezirkshauptmannschaft Y erneut ein „Auskunftsbegehren nach dem Umweltinformationsgesetz - UIG betreffend den Betrieb von Betriebsanlagen und Maschinen im Areal des/der „Tonwerks/Schottergrube Z" zu folgenden 16 Fragen eingebracht:

1. Aufgrund welcher Bestimmungen und Genehmigungen haben die noch bestehenden Anlagenteile der Anlage, Verfahren Zl ***, Bestand, obwohl die Genehmigung ersatzlos aufgehoben wurde?

2. Gibt es eine Genehmigung für das offene Förderband, welches nachträglich errichtet wurde und vom Auffangsilo wegführt (Verfahren Zl ***)?

3. Ist der Betrieb von offenen Förderbändern überhaupt genehmigt und in welcher Form?

4. Welche Bescheide liegen diesem Faktum zu Grunde?

5. Aufgrund welcher Bescheide und Umstände ist der Restbestand der Bergbauanlage gegeben?

6. Ist der Bestand von Restteilen einer Bergbauanlage im Freiland, trotz ersatzloser Behebung des Bescheides zulässig?

7. Welche Maßnahmen setzte die Behörde hinsichtlich der Restteile der Bergbauanlage (Verfahren Zl ***)?

8. Von der Fa EE GmbH werden täglich große Mengen an Schottermaterial mit Lkw-Zügen der Konsenswerberin aus anderen Betriebseinheiten zur direkten Verarbeitung im Mischwerk angeliefert werden. Welche Genehmigung liegt für das Anliefern von Schottermaterial aus diesen anderen Betriebseinheiten der Fa EE GmbH vor, das unmittelbar ohne weitere Behandlung im Betonmischwerk verarbeitet wird und mit dem Zwischenlager in keinem Zusammenhang steht? Gibt es dafür überhaupt eine Genehmigung?

9. Sind diese Fahrten bei den bisherigen Ermittlungen überhaupt Gegenstand?

10. Sind die Emissionen von Staub, Lärm und Abgasen aus dieser erfasst?

11. Welche Überprüfung gem. § 338 GewO 1994 erfolgten hinsichtlich der verwendeten Arbeitsmaschinen? Wie, wann und in welcher Form erfolgte eine Überprüfung hinsichtlich der in den einzelnen Bescheiden bewilligten Anzahl und Art verwendeten Arbeitsmaschinen?

12. Wann erfolgte die letzte Begehung des Areals „Schottergrube Z“ durch Organe der Behörde?

13. Welche Maßnahmen wurden getroffen?

14. Welche Maßnahmen setzte die Behörde im Sanierungsgebiet um die Schadstoffbelastungen einzuschränken und zu reduzieren?

15. Wird von der Behörde eine Ersatzvornahme zur Herstellung von gesetzes- und bescheidmäßigen Zuständen nach dem VVG gesetzt?

16. Welche Maßnahmen wurden bisher gegenüber der Fa EEGmbH und/oder den verantwortlichen Organen gesetzt?

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.02.2018, Zl ***, wurde das Auskunftsbegehren vom 13.12.2017 betreffend der Fragen 1 bis 6, 8 und 9, 11 bis 13 sowie 15 und 16 zurückgewiesen, da die begehrten Informationen nicht als Umweltinformationen iSd UIG anzusehen seien. Das Auskunftsbegehren zu den Fragen 7, 10 und 14 wurde hingegen gemäß § 6 Abs 1 Z 3 UIG abgewiesen, da das Informationsbegehren zu allgemein geblieben sei.

Der gegen diesen Bescheid von AA erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 3.7.2018, LVwG-***, insofern Folge gegeben, als die Abweisung des Auskunftsbegehrens 7 vom 13.12.2017 ersatzlos behoben wurde. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Auskunftsbegehrens 6 vom 13.12.2017 wurde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerde gegen die Zurück- bzw Abweisung der Auskunftsbegehren 1 bis 5 und 8 bis 16 vom 13.12.2017 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass diese Auskunftsbegehren wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind.

3. Zum angefochtenen Bescheid vom 5.10.2022, Zl ***:

Mit Schreiben vom 27.04.2022 begehrte AA die Beantwortung folgender 61 – schon im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegebenen, allerdings von Ziffer 36 bis 43 nicht richtig nummerierten - Fragen im Rahmen des Umweltinformationsgesetzes (UIG):

1. Wie viele (Betriebs-)Anlagen werden im Areal des/der „Tonwerks/Schottergrube Z" derzeit betrieben?

2. Welche Emissionen gehen insgesamt davon aus?

3. Werden auch Betriebsanlagen betrieben, für die keine Genehmigung vorliegt?

4. Nach welchen gesetzlichen Bestimmungen wird der Asphaltbruch, Bau- und Betonbruch auf Flächen im Areal der „Schottergrube Z“ geschüttet und gelagert?

5. Nach welchen Bestimmungen wurde eine Bewilligung erteilt?

6. Liegt eine Bewilligung nach dem AWG vor?

7. Liegt eine Bewilligung nach dem Wasserrecht vor?

8. Liegt eine Bewilligung nach bau- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen vor?

9. Liegen gewerberechtliche Bewilligungen oder sonstige Bewilligungen vor?

10. Wenn ja (zu den Fragen 2 bis 6), aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmung erfolgten diese Bewilligungen?

11. Werden die naturschutzrechtlichen Bestimmungen im Rahmen des Bescheides IL-WR/B-77/6-2014 eingehalten?

12. Wie groß ist die derzeit nicht rekultivierte Fläche im Bereich der Abbaustufe III?

13. Erfolgen/erfolgten entsprechende Rekultivierungsmaßnahmen im Sinne der Auflagen der Genehmigungsbescheide nach dem MinroG und dem Naturschutzgesetz?

14. Wann erfolgten Kontrollen/Überprüfungen hinsichtlich der Emissionen vom Abbaugebiet?

15. Werden die bescheidmäßigen Auflagen und Vorgaben eingehalten?

16. Wie viele verschiedene Baumaschinen, insbesondere Radlader für Materialmanipulationen werden im Areal „Tonwerk/Schottergrube Z" verwendet?

17. Aufgrund welcher Bestimmungen und Genehmigungen in den Bescheiden der zuständigen Behörden werden diese Maschinen und Radlader verwendet und betrieben?

18. Wie viele Radlader und Bagger sind bescheidmäßig und in welchen Bescheiden genehmigt und welche Emissionen sind zu Grunde gelegt?

19. In welchen Verfahren sind diese angeführt und wie ist die Type der jeweiligen Radlader und Bagger konkret in welchem Verfahren bezeichnet?

20. Um welche Marken und Typen der Baumaschinen handelt es sich?

21. Welche Emissionen sind von den verwendeten Maschinen (Radladern, Löffelbaggern und

Schubraupen) genehmigt?

22. Entsprechen die verwendeten Maschinen den Genehmigungen der Betriebsanlagen hinsichtlich der Emissionen?

23. Gibt es eine Maschinenliste und in welchem Verfahren ist eine solche aktenkundig?

24. Sind die in Verwendung stehenden Maschinen, und Fahrzeuge erfasst und welche Emissionen verursachen diese?

25. Wie wird die Verwendung der Arbeitsmaschinen überwacht?

26. Welche konkreten Brecher und Sortiermaschinen (Anzahl, Art, Type, Emissionswerte und Dauer der Betriebszeiten) wurden im Rahmen der zitierten Bescheide genehmigt?

27. Sind die verwendeten Brecher und Sortiermaschinen, sowie die Verwendung von Wurfrosten udgl. in diesen Bescheiden beschrieben und angeführt und wo ist eine Aufstellung und örtliche Verwendung genehmigt?

28. Entsprechen die verwendeten Maschinen dem Stand der Technik und den aktuellen Emissionswerten nach IG-L?

29. Aufgrund welcher Bestimmungen und Genehmigungen werden die noch bestehenden Anlagenteile der Anlage, Verfahren Zl ***, betrieben?

30. Wurden die im Frühjahr 2022 durchgeführten Änderungen der Bandförderanlage samt Aufgabetrichter der Behörde angezeigt?

31. Sind diese Änderungen emissionsneutral?

32. Ist das Schütten von Halden von aufgearbeitetem Material im Bereich des Areals des/der „Tonwerks/Schottergrube Z" genehmigt?

33. Auf Grund welcher Bestimmungen erfolgt dies und in welchem Umfang?

34. Mit welchen Bescheiden, Zahl und Datum, erfolgte die bescheidmäßige Bewilligung der Lagerung/Zwischenlagerung von Asphaltbruch, Bauschutt und Betonbruch im Areal „Schottergrube Z“?

35. Ist die Ablagerung von Asphaltbruch im Freiland ohne Bewilligung zulässig?

36. In welchen Teilbereichen, GStNr der KG Z ist die Lagerung und Verarbeitung von Bodenaushub genehmigt?

37. Welche Mengen an Bodenaushub dürfen gelagert und verarbeitet werden? Gibt es dazu eine Mengenbilanz?

38. Welche Grundstücke sind von der bestehenden Bergbauanlage umfasst und sind die verwendeten Roste auch auf diesen GStNr in Verwendung?

39. Welche Maßnahmen setzt und setzte die Behörde bei den Überprüfungen hinsichtlich der Abbaustufe III?

40. Wie werden diese Umstände von der Behörde behandelt, überwacht und wann erfolgte die letzte Überprüfung und Kontrolle und durch welche Organe?

41. Wann erfolgte die letzte Überprüfung des gesamten Areals des/der „Tonwerks/ Schottergrube Z" und nicht nur der Betriebsanlagen der Fa. EEGmbH, wobei angeführt werden möge welche Überprüfungen von Betriebsanlagen im Areal „Schottergrube Z" nach Datum, Art und Umfang im Kalenderjahr 2020 und laufend im Kalenderjahr 2021 erfolgt sind?

42. Durch welche Maßnahmen werden Staubemissionen auf dem Zufahrtsweg zur Zwischenlagerung für Bodenaushub hintangehalten?

43. Die Notwendigkeit der Erstellung eines Verkehrskonzeptes für alle Betriebsanlagen im Areal „Schottergrube Z" wurde vom gewerbetechnischen Sachverständigen bereits im Jahr 2006 angeregt und ist im Ü-Akt dokumentiert, wie auch in verschiedenen Rechtsmittelentscheidungen. Gibt es ein Verkehrskonzept? Wenn nein, wieso entwickelt die Behörde keine entsprechende Tätigkeit und setzt seit Jahren keine Maßnahmen, obwohl dies vom Verwaltungsgerichtshof, dem UVS- Tirol und Landesverwaltungsgericht Tirol in den ergangenen Entscheidungen angeführt ist?

44. Erfolgte zwischenzeitlich eine Ermittlung des Soll-Istzustandes, wie der Behörde bereits durch das LVwG Tirol und den UVS Tirol aufgetragen wurde?

45. Welche Feststellungen und Maßnahmen wurden getroffen bzw. veranlasst, damit eine Emissionsvermeidung zum Schutz der Nachbarn gewährleistet ist und welche Auflagen wurden erteilt?

46. Waren Fahrten zur Ablagerung von Bodenaushub nach AWG am Areal „Schottergrube Z" bei den bisherigen Ermittlungen überhaupt Gegenstand und hinsichtlich der Emission von Staub, Lärm und Abgasen erfasst?

47. Welche Überprüfung gem. § 338 GewO 1994 erfolgten hinsichtlich der verwendeten Arbeitsmaschinen? Wie, wann und in welcher Form erfolgte eine Überprüfung hinsichtlich der in den einzelnen Bescheiden bewilligten Anzahl und Art der verwendeten Arbeitsmaschinen?

48. Im Rahmen welcher Genehmigungsverfahren und auf welchen GStNr der KG Z darf die EE GmbH Tätigkeiten, insbesondere welcher Art ausüben. Konkret möge dargelegt werden, welche Tätigkeiten die EE GmbH auf welchen GStNr, KG Z auszuüben berechtigt ist.

49. Wann war die letzte Begehung durch Organe der Behörde zur Kontrolle der Einhaltung der Emissionen?

50. Welche Maßnahmen wurden getroffen?

51. Von den Amtssachverständigen erfolgen im Rahmen ihrer Tätigkeit Aussagen, ohne dass eine Befundaufnahme unter Berücksichtigung sämtlicher Emissionen durchgeführt wurde. Ist dieser Umstand der Behörde bekannt?

52. Wann und wie wurde die Beregnungsanlage von der Behörde kontrolliert und auf deren Effizienz überprüft?

53. Liegen die Luftmessberichte, welche im Verfahren 3.1-907/00-1 als Auflage vorgeschrieben wurden, vor?

54. Erfolgte die Rodung vom 91 m² Wald auf Gst. **5 KG Z in Ausmaß und Größe bescheidmäßig?

55. Liegt für die erfolgte Asphaltierung eine naturschutzrechtliche Bewilligung vor?

56. Gibt es ein Verfahren betreffend die Vergrößerung der Fahrbahnfläche des öffentlichen Gutes nach dem Tiroler Straßengesetz?

57. Welche Maßnahmen setzte die Behörde im Sanierungsgebiet, um die Schadstoffbelastungen einzuschränken und zu reduzieren?

58. Sind hinsichtlich der bekannten Missstände und des konsenslosen Betriebes von Anlagen im Areal „Schottergrube Z" entsprechende Entscheidungen, Maßnahmen und Verfahren gesetzt worden?

59. Hat die Behörde, die im Rahmen der Verfahren vor LVwG Tirol vom Gericht aufgetragenen Anträge, welche dort als offen bezeichnet und zur Bearbeitung zurückverwiesen wurden (LVwG *** und ***) erledigt und in welcher Form?

60. Wird von der Behörde eine Ersatzvornahme zur Herstellung von gesetzes- und bescheidmäßigen Zuständen nach dem VVG gesetzt?

61. Welche Maßnahmen wurden bisher gegenüber der EE GmbH und/oder den verantwortlichen Organen gesetzt?

Mit Schreiben vom 27.05.2022 hat die Bezirkshauptmannschaft Y, Referat Gewerbe, um eine Fristerstreckung zur Beantwortung der 61 Fragen nach dem Umweltinformationsgesetz vom 27.04.2022 angefragt. Nach Gewähr der Fristerstreckung hat AA mit Eingabe vom 15.09.2022 bezugnehmend auf das Schreiben vom 27.04.2022 einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides nach dem Umweltinformationsgesetz gestellt.

Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über den genannten Antrag nach § 6 Abs 1 UIG wie folgt:

„I. Das Auskunftsbegehren zu den mit Eingabe vom 27.04.2022 gestellten Fragen 1, 4 bis 10, 14 bis 20, 23, 25 bis 27, 29, 32 bis 36, 38, 41, 43 bis 44, 47, 48, 50 bis 52 und 58 bis 61 wird z u r ü c k g e w i e s e n.

II. Das Auskunftsbegehren zu den mit Eingabe vom 27.04.2022 gestellten Fragen 21, 22, 24, 28, 45, 53, 57 wird a b g e w i e s e n.“

Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensablaufes und nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften wie folgt aus:

„Zu Spruchpunkt I:

Frage 1 des Informationsbegehrens vom 27.04.2022 stellt eine allgemeine Frage nach einer Anzahl von Betriebsanlagen dar.

Frage 4 des Informationsbegehrens vom 27.04.2022 hat die allgemeine Auskunft nach gesetzlichen Grundlagen zum Ziel.

Bei den Fragen 5, 6, 7, 8, 9, 10, 17, 29, 32, 33, 34, 35, 36, 38, 43, 44 und 48 des Informationsbegehrens vom 27.04.2022 wird als gewünschte Auskunft die allgemeine Bekanntgabe von Bewilligungen bzw. nach gesetzlichen Grundlagen der Bewilligung angegeben.

Zu Frage 15 des Informationsbegehrens vom 27.04.2022 wird als gewünschte Auskunft, die allgemeine Einhaltung von bescheidmäßigen Auflagen und Vorgaben verlangt. Diesbezüglich kann kein Zusammenhang zu (wahrscheinlichen) Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder –Faktoren erkannt werden.

Die Fragen 20, 23, 25, 16, 18, 19, 26, 27 und 47 des Informationsbegehrens vom 27.04.2022 stellen ganz allgemein auf die Bekanntgabe von Maschinen bzw. Fahrzeuge und deren Bewilligungen bzw. Überprüfungen ab.

Im Informationsbegehren vom 27.04.2022 wird in den Fragen 14, 41, 50, 52, 58, 59, 60 und 61 allgemein nach dem handeln der Behörde nachgefragt, bei welchem keine Zusammenhänge zu (wahrscheinlichen) Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder –Faktoren erkannt werden kann.

Bei der zur Frage 51 des Informationsbegehrens vom 27.04.2022 ausgeführten Frage handelt es sich einerseits um eine Hinterfragung der Qualifikation von Amtssachverständigen sowie andererseits ob der Behörde bekannt sie, dass die Gutachtenerstellung der Sachverständigen mangelhaft sei.

Die im Informationsbegehren vom 27.04.2022 gestellten Fragen 1, 4 bis 10, 15 bis 20, 23, 25 bis 27, 29, 32 bis 36, 38, 41, 43, 44, 47, 48, 50, 51, 52, 58, 59, 60 und 61 haben somit weder den Zustand von Umweltbestandteilen, Umweltfaktoren, Maßnahmen die sich auf Umweltbestandteile oder –Faktoren (wahrscheinlich) auswirken, noch Informationen über die Umsetzung des Umweltrechts, noch Kosten(Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen noch den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit zum Inhalt.

Entsprechend den getroffenen Feststellungen wurden die Fragen 1, 4 bis 10, 35, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 34, 38, 44, 32, 33, 43, 45 und 47 AA in diversen Stellungnahmen gemäß dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz bereits beantwortet.

Die nähere Prüfung, ob allenfalls die Erteilung der begehrten Informationen gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 UIG abzulehnen wäre, kann im Hinblick darauf unterbleiben, dass die begehrten Auskünfte nicht unter den Begriff der ‚Umweltinformationen‘ nach § 2 UIG fallen.

Mangels der Eigenschaft als Umweltinformation der gewünschten Auskünfte sind diese nicht aufgrund des Umweltinformationsgesetzes zu erteilen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hierzu darf nochmals angemerkt werden, dass die Fragen 1, 4 bis 10, 16 bis 29, 32, 33, 35, 36, 38, 41, 43 bis 45, 47, 51, 52, 48, 60, 61 im oben angeführten Fragenkatalog vom 27.04.2022 ident mit den Fragen (1 ,2, 3, 4, 9, 6, 7, 8, 16, 11, 12, 14, 19, 13, 15, 17, 18, 19, 20, 25, 10, 23, 35, 26, 34, 36, 39, 43, 44, 48, 49, 50) des eingebrachten Auskunftsbegehrs von AA nach dem Umweltinformationsgesetz vom 12.01.2017 sind. Diesbezüglich erfolgte am 18.07.2017, Zl. *** eine bescheidmäßige Erledigung des Auskunftsbegehrs.

Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung- gegenständlich vom Bescheid vom 18.07.2017- auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren – gegenständlicher Antrag vom 27.04.2022 – im Wesentlichen mit den früheren deckt.

Zu Spruchpunkt II:

In Frage 21 des Informationsbegehrs vom 27.04.2022 wird vom Informationswerber die Frage gestellt, ‚welche Emissionen sind von den verwendeten Maschinen (Radladern, Löffelbaggern und Schubraupen) genehmigt‘

In Frage 22 des Informationsbegehrs vom 27.04.2022 wird vom Informationswerber die Frage gestellt, ob ‚die verwendeten Maschinen den Genehmigungen der Betriebsanlage hinsichtlich der Emissionen entsprechen‘

In Frage 24 des Informationsbegehrs vom 27.04.2022 wird vom Informationswerber die Frage gestellt, ob ‚die in Verwendung stehenden Maschinen erfasst sind und welche Emissionen diese verursachen‘

In Frage 28 des Informationsbegehrs vom 27.04.2022 wird vom Informationswerber die Frage gestellt, ob ‚die verwendeten Maschinen dem Stand der Technik und den aktuellen Emissionswerten nach IG-L entsprechen‘

In Frage 45 des Informationsbegehrs vom 27.04.2022 wird um Mitteilung ersucht, ‚welche Feststellungen und Maßnahmen getroffen bzw. veranlasst wurden, damit eine Emissionsvermeidung gewährleistet ist und welche Auflagen erteilt wurden.‘

In Frage 53 des Informationsbegehrs vom 27.04.2022 wird vom Informationswerber die Frage gestellt, ob ‚aktuelle Luftmessberichte vorliegen‘

Diesbezüglich darf ausgeführt werden, dass Frage 21, 22, 24 und 28 dieselbe Information zu Grunde gelegt werden kann. Ebenfalls decken sich die Fragestellungen aus den oben angeführten Fragen mit den Fragen 14 und 19 des eingebrachten Auskunftsbegehrs von AA nach dem Umweltinformationsgesetz vom 12.01.2017, wobei die Frage 28 ident (wortgleich) der Frage 19 und die Frage 24 ident (wortgleich) der Frage 14 des begehren vom 12.01.2017 ist.

Diesbezüglich wurde bereits mit Bescheid vom 18.07.2017 zu GZ: *** abgesprochen.

Die Frage 45 des Informationsbegehrs vom 27.04.2022, ist wiederum ident (wortgleich) mit der Frage 35 des eingebrachten Auskunftsbegehrs von AA nach dem Umweltinformationsgesetz vom 12.01.2017.

Diesbezüglich wurde bereits mit Bescheid vom 18.07.2017 zu GZ: *** abgesprochen.

Die Frage 53 des Informationsbegehrs vom 27.04.2022, ist wiederum ident (wortgleich) mit der Frage 45 des eingebrachten Auskunftsbegehrs von AA nach dem Umweltinformationsgesetz vom 12.01.2017.

Diesbezüglich wurde bereits mit Bescheid vom 18.07.2017 zu GZ: *** abgesprochen.

Ebenfalls deckt sich die Frage 28 mit der Frage 9 der Auskunftsbegehren vom 02.11.2016 und wurde bereits der Anfrage des Auskunftswerbers vom 20.06.2016 mit der behördlichen Stellungnahme vom 11.08.206, GZ: ***, im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeit beantwortet.

Insgesamt kommt die Behörde daher zum Schluss, dass der Auskunftswerber im Bewusstsein der zu abstrakt gehaltenen Fragen nach dem § 6 Abs. 3 UIG, laufend in zeitlichen Abständen erneut dieselben Fragestellungen bei der Behörde entweder nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz oder dem Umweltinformationsgesetz als Informationsbegehren einbringt.

Zu den abstrakt gehaltenen Fragen wurden ihm entweder bereits Auskünfte im gesetzlichen Ausmaß erteilt beziehungsweise in früheren Anträgen bereits die Konkretisierung der identen Fragen aufgetragen.

In den genannten Fragen des Informationsbegehrs vom 27.04.2022 könnten sich abstrakt gehaltene Fragen nach Maßnahmen interpretieren lassen, die sich auf Umwelttatbestandteile oder Faktoren auswirken bzw. wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen zum Schutz von Umweltbestandteilen oder –Faktoren.

Entsprechend den oben aufgezeigten Fragestellungen handelt sich jedoch offenkundig um zu allgemein gehaltene Informationsbegehren, weshalb das Informationsbegehren zu den Fragen 21, 22 und 24 im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 UIG abzuweisen war.

Die Auskunftsbegehren 21, 22 und 24 sind dem Grunde nach inhaltlich ident mit dem Auskunftsbegehren 14 und 19 vom 12.01.2017. Diese neuerliche, im gleichen Sinn unvollständige Antragstellung wäre daher wegen res iduicata ebenfalls zurückzuweisen (vgl VwGH 10.08.2000, 2000/07/0050 zum vergleichbaren § 13 Abs 3 AVG).

Da die Behörde seitens des Auskunftswerbers betreffend die Frage 24, 28, 45 und 53 offenbar missbräuchlich gestellt wurden, besteht entsprechend § 6 Abs. 1 Z. 2 keine Verpflichtung zur Erteilung der (neuerlichen) Auskunft.“

Laut dem gegenständlichen Verwaltungsakt wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 11.10.2022 mittels Hinterlegung zugestellt.

4. Beschwerde:

Gegen den unter Z 3 genannten Bescheid erhob AA Beschwerde, welche am 8.11.2022 per Online-Formular an die belangte Behörde übermittelt und die im Wesentlichen wie folgt begründet wurde:

„Der Beschwerdeführer ist Nachbar im Sinne der GewO 1994 und MinroG und hatte in den verschiedensten Verfahren Parteienstellung. Daher besteht das Recht auf Erteilung von Umweltinformationen im Sinne des § 2 UIG, weil Betriebe und Anlagen in der sogenannten ‚Schottergrube Z‘ nicht bescheidmäßig betrieben werden und daher Emissionen durch Lärm, Abgase und Staub auftreten. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die erstatteten Anzeigen und Sachverhaltsdarstellungen an die Bezirkshauptmannschaft Y verwiesen.

Faktum ist, dass in den betreffenden bezughabenden Akten seit der Erlassung der Erstbescheide keine Tätigkeiten der Behörde ersichtlich sind. Es ist anhand der Akten für niemanden nachvollziehbar, welche Tätigkeiten die Behörde aufgrund der erfolgten Anzeigen und Sachverhaltsdarstellungen getätigt und aktenmäßig gesetzt hat.

Die Bestimmungen der §§ 2 ff des UIG definieren unmissverständlich die Auskunfts- und Informationspflichten, insbesondere wenn wie im ggst. Fall vermehrt von der Behörde illegale Betriebsstätten über Jahre trotz Anzeigen durch die Behörde geduldet werden und worden sind und dies auch eingestanden wird, laufend Veränderungen und Umbauten der Betriebsanlagen erfolgen, eine Vielzahl von Fahrzeugen und Maschinen betrieben werden, Halden in nicht genehmigtem Ausmaß geschüttet werden etc.. Dazu wird auf die Anzeigen und Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers verwiesen (im Jahr 2018 drei Anzeigen, im Jahr 2019 vier Anzeigen, im Jahr 2020 neun Anzeigen, im Jahr 2021 sieben Anzeigen und schließlich 2022 fünf Anzeigen), die man in den betreffenden Akten nicht findet und die auch nicht einjournalisiert sind. Die Fakten betreffen Unzulänglichkeiten, Missstände und Änderungen von genehmigten Betriebsabläufen im Areal der ‚Schottergrube Z‘.

Die Fragestellungen erfolgten zu Verfahren nach der GewO 1994, dem MinroG und AWG 2002 und vor allem zum Umstand, dass Betriebsanlagen, Tätigkeiten, Fahrzeuge und Maschinen betrieben werden, für welche keine bescheidmäßige Bewilligung gegeben ist, wie auch hinsichtlich angesiedelter Unternehmen, die überhaupt über keine Betriebsanlagenbewilligung verfügten und verfügen und dies mehrfach von Organen der Behörde auch eingestanden wurde.

Faktum ist, dass nach Ablauf der Frist nach Verständigung gem. § 5 Abs. 6 UIG keine Erledigung erfolgte und daher mit 15.09.2022 der Antrag auf Erlassung eines Bescheides nach UIG gestellt wurde. Mit 05.10.2022 erfolgte die ggst bescheidmäßige Erledigung.

Der Bezirkshauptmannschaft Y als Behörde war es offensichtlich nicht möglich, eine Gesamtentscheidung (Bescheid) über die gestellten Fragen zu verfassen. Es wurde lediglich hinsichtlich der Fragen 1, 4 bis 10, 14 bis 20, 23, 25 bis 27, 29, 32 bis 36, 38, 41, 43, 44, 47, 47, 50 bis 52 und 58 bis 61, das Auskunftsbegehren zurückgewiesen und hinsichtlich der Fragen 21, 22, 24, 28, 45, 53 und 57 abgewiesen. Hinsichtlich der Fragen 2, 3, 11, 12, 13, 30, 31, 37, 39, 40, 42, 456, 49, 54, 55, und 56 wurde überhaupt nicht bescheidmäßig abgesprochen.

Völlig entbehrlich sind die Ausführungen hinsichtlich der bereits gestellten Auskunftsbegehren im Jahre 2013, 2017 und der nachfolgenden Verfahren. Wenn der neue Leiter der Gewerbeabteilung der Bezirkshauptmannschaft Y vermeint, dass mit Auskünften zu Auskunftsbegehren, die vor mehreren Jahren erfolgt sind, bestimmte Fragestellungen erledigt seien, so trifft dies nicht zu. Vor allem hat er nicht berücksichtigt, dass zwischenzeitlich zahlreiche Änderungen erfolgt sind und sich der Sachverhalt daher insoweit geändert hat und daher darüber sehr wohl Auskunft begehrt werden kann.

Nach der Diktion wird offensichtlich davon ausgegangen, dass Betriebsanlagen ein statisches Verhalten aufweisen und keine (Ver)Änderungen hinsichtlich des Betriebes und der Emissionen auftreten und alles wohl bescheidmäßig betrieben werde.

Völlig unbeachtet bleiben dabei die gesetzlichen Bestimmungen nach der GewO 1994, dem MinroG und AWG 2002, wonach Überprüfungen und Kontrollen periodenmäßig und dahingehend zu erfolgen haben, ob und inwieweit der Betrieb von Anlagen dem Stand der Technik entspricht. Dies ist sowohl im Rahmen der GewO 1994, des MinroG und des AWG 2022 der Fall.

Im Falle einer wesentlichen Veränderung einer Betriebsanlage, eines Gewinnungsbetriebsplanes, einer Bergbauanlage, von Deponie- und Zwischenlagerungen und Behandlungs- anlagen verlangt der Gesetzgeber sowohl nach der GewO 1994 als auch nach dem MinroG und AWG eine Anzeige der getätigten Änderungen und es gelten dabei grundsätzlich die gleichen Genehmigungsvoraussetzungen und Verfahrensvorschriften wie für die Erstgenehmigung. Diesen Kriterien wird nicht nachgekommen, sodass das Begehren nach Auskunft mehr als berechtigt ist.

Illegale und nicht bescheidmäßige Tätigkeiten, Verwendungen von Fahrzeugen und Maschinen, das Schütten von Halden auf an nicht genehmigten Flächen verlangen jedenfalls Maßnahmen durch die jeweilig zuständige Behörde, im ggst. Fall die Bezirkshauptmannschaft Y.

Das AVG verleiht den Parteien alle Rechte im Verfahren, welche einer Partei auch im Genehmigungsverfahren zukommen. Dies gilt nicht nur für die Möglichkeiten, eine nicht genehmigte Bewilligung zu bekämpfen, sondern auch schon für jene Informationsrechte, ohne deren Inanspruchnahme ein Nachbar gar nicht sinnvoll beurteilen kann, ob er das Vorhaben gutheißen oder ablehnen soll und welche tatsächlichen Aktivitäten (Ausweitung und illegaler Betrieb von Betriebsanlagen, Nichteinhaltung des Emissionsschutzes, Verwendung von Fahrzeugen und Maschinen und deren Anzahl etc.)

Selbstverständlich kommt den Parteien auch das Recht auf Akteneinsicht zu. Gleiches gilt für das Recht, Amtssachverständige wegen Befangenheit abzulehnen. Legitime Infor-mationsbedürfnisse, wie solche sowohl nach dem Auskunftspflichtgesetz oder nach Umweltinformationsgesetz gestellt werden, können nur erledigt und befriedigt werden, wenn die Behörde den Sachverhalt richtig ermittelt und nicht bloß vermeint, dass Fragen zu allgemein sind, wenn die Behörde den Sachverhalt und die Situation vor Ort nicht ermittelt.

Der nunmehrige Leiter der Gewerbeabteilung bei der Bezirkshauptmannschaft Y verkennt offensichtlich die gültige Gesetzeslage, wenn angenommen wird, dass bereits 2013 und 2017 Auskünfte erteilt worden seien. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die obigen Ausführungen betreffend die Kontrollen und Überprüfungen nach den jeweiligen Gesetz verwiesen und es muss mit Entschiedenheit aufgezeigt werden, dass es unrichtig ist, dass vermeintlich getätigte Auskünfte, ob vollständig oder unvollständig, die Sachlage erledigt hätten. Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der Problematik eine Überprüfung von Anlagen und Betriebsstätten vorgesehen, weil davon auszugehen ist, dass diese nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen und betrieben werden.

Bezüglich der Informationen ist darauf hinzuweisen, dass Motive und Gründe behördlichen Handelns oder Unterlassens zwar Gegenstand von Wissenserklärungen sein können. Der Begriff Auskunft umfasst die Pflicht zur Information über die Tätigkeit der Behörde, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften im Wege der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit letztlich zu rechtfertigen (VwGH 27.02.2013, 2009/17/0232; VwGH 08.04.2019, Ra 2018/03/0124).

Bei den gestellten Fragen handelt es sich um solche, die behördliches Handeln und vor allem Unterlassungen betreffen. Die Behörde hat dem Beschwerdeführer die von diesem angefragten und bei der belangten Behörde vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Informationen nicht zur Verfügung gestellt.

Die lapidare Begründung, die Fragestellung sei zu allgemein, insbesondere was die Anzahl der Betriebsanlagen und die gesetzlichen Grundlagen der Bewilligung, Emissionen von Fahrzeugen, Maschinen, den Betrieb von Anlagen und das Schütten von Halden hinsichtlich Lärm, Staub und Abgase betrifft, ist unzutreffend, weil diese nicht nur allgemeiner Natur sind, sondern Grundlagen für die Beurteilung über die Maßnahme der Behörde bilden.

Die von der Behörde vorgenommene Zurück- und Abweisung von Fragen ist zudem nicht hinreichend begründet und somit nicht gesetzkonform nach UIG.“

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

3. Zur Sache:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes (UIG) (§§ 1, 2, 4, 5, 6 und 8) lauten wie folgt:

„Ziel des Gesetzes

§ 1.

Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch

1. Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen;

2. Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen. Zu diesem Zweck werden, nach Maßgabe vorhandener Mittel, bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel eingesetzt.“

„Umweltinformationen

§ 2.

Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;

4. Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;

5. Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;

6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Z 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.“

„Freier Zugang zu Umweltinformationen

§ 4.

(1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.

(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über

1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

2. die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten;

3. Emissionen gemäß § 2 Z 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;

4. eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten;

5. den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form.“

„Mitteilungspflicht

§ 5.

(1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Der/Die Informationssuchende ist dabei zu unterstützen. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrags gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.

(2) Wird das Begehren an eine informationspflichtige Stelle gerichtet, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, so hat sie es – falls ihr bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle über die Informationen verfügt – möglichst rasch an diese weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen, die über diese Informationen verfügen könnten, sofern dies sachlich geboten ist oder im Interesse des/der Informationssuchenden liegt. Der/Die Informationssuchende ist von der Weiterleitung seines/ihres Begehrens jedenfalls zu verständigen.

(3) Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilen die informationspflichtigen Stellen dem/der Informationssuchenden mit, wo – sofern verfügbar – Informationen über die zur Erhebung der Informationen bezüglich Anfragen gemäß § 2 Z 2 angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können oder weisen auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.

(4) Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall vom/von der Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann der/die Informationssuchende auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (§ 9), die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind anzugeben und dem/der Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.

(5) Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann die Bundesregierung mit Verordnung Kostenersätze festlegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Bereitstellung von Umweltinformationen dürfen jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten.

(6) Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung etwaiger vom/von der Informationssuchenden angegebener Termine, spätestens aber innerhalb eines Monats zu entsprechen. Kann diese Frist auf Grund des Umfanges oder der Komplexität der begehrten Information nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit, diese Frist auf bis zu zwei Monate zu erstrecken. In diesem Fall ist der/die Informationssuchende von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu verständigen.“

„Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe

§ 6.

(1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn

1. sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht;

2. das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde;

3. das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist;

4. das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft.

(2) Andere als die in § 4 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf:

1. internationale Beziehungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;

2. den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen;

3. die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, sowie des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 24/2018, besteht;

4. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;

5. Rechte an geistigem Eigentum;

6. die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;

7. laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen.

(3) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.

(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:

1. Schutz der Gesundheit;

2. Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen;

oder

3. Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“

„Rechtsschutz

§ 8.

(1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.

(2) Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), sofern nicht für die Sache, in der die Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

(3) Eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n an diese zu verweisen.

(4) Über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Art. 131 Abs. 2 B-VG (unmittelbare Bundesverwaltung) erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes; über Beschwerden in Rechtssachen in den übrigen Angelegenheiten erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder.

(5) Behauptet ein/eine Betroffene/r, durch die Mitteilung in seinen/ihren Rechten verletzt worden zu sein, so ist auf dessen/deren Antrag von der informationspflichtigen Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt, hierüber ein Bescheid zu erlassen. Abs. 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.“

Zunächst ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH „Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinn des § 66 Abs 4 AVG der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz ist, worunter jene Angelegenheit zu verstehen ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 15.6.1992, 91/10/0133; 18.1.1999, 98/10/0097, VwSlg 11.237 A/1983, 19.2.2003, 99/08/0146; VfSlg 15.707/1998). Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die die Berufungsbehörde abzusprechen hat, nicht nach der Angelegenheit, die vor der Unterinstanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240/1973). Die Berufungsbehörde darf somit sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war (VwGH 19.5.2004, 2003/18/0081). Im Sinn der genannten Rechtsprechung kann auch für das nunmehr an die Stelle des Berufungsverfahrens tretende Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nichts anderes gelten und wurde diese Annahme etwa auch bereits durch die VwGH-Erkenntnisse vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, und vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, bestätigt.

Vor diesem Hintergrund war es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, über die Fragen 2, 3, 11, 12, 13, 30, 31, 37, 39, 40, 42, 46, 49, 54, 55 und 56 des verfahrensgegenständlichen Informationsbegehrens vom 27.4.0222 abzusprechen, da – wie vom Beschwerdeführer selbst ausgeführt wurde – von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid darüber nicht abgesprochen wurde.

Weiters ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war im gegenständlichen Fall somit zu prüfen, ob im Sinn des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides das Auskunftsbegehren zu den mit Eingabe vom 27.04.2022 gestellten Fragen 1, 4 bis 10, 14 bis 20, 23, 25 bis 27, 29, 32 bis 36, 38, 41, 43 bis 44, 47, 48, 50 bis 52 und 58 bis 61 zu Recht zurückgewiesen wurde bzw ob im Sinn des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides das Auskunftsbegehren zu den mit Eingabe vom 27.04.2022 gestellten Fragen 21, 22, 24, 28, 45, 53 und 57 zu Recht abgewiesen wurde.

Die im Spruchpunkt I. ausgesprochene Zurückweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei den begehrten Informationen einerseits um keine Umweltinformationen im Sinn des § 2 UIG handeln, und dass andererseits entschiedene Sache vorliegen würde.

Was Letzteres betrifft, kann jedenfalls für die Fragen 29, 47, 49, 50, 57, 60 und 61 kein Zweifel an der Richtigkeit der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung bestehen.

Hinsichtlich der genannten Fragen wurde nämlich bereits im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 3.7.2018, LVwG-***, eine Beschwerde von AA mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die entsprechenden Auskunftsbegehren wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind. Begründend wurde diesbezüglich wie folgt ausgeführt:

„Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, sofern die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet.

Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung – gegenständlich vom Bescheid vom 18.07.2017 – auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren – gegenständlich der Antrag vom 13.12.2017 – im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltet, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl VwGH, 24.05.2016, 2016/03/0050).

Die Zurückweisung eines Anbringens gemäß § 68 Abs 1 AVG setzt zweierlei voraus: Zum einen muss sich der Antrag auf eine rechtskräftig entschiedene Sache beziehen, die nur dann vorliegt, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid, dessen Abänderung oder Aufhebung begehrt wird, weder am erheblichen Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl VwGH 27.05.2004, 2003/07/0100). Dies muss aus einer rechtlichen Betrachtungsweise beurteilt werden. Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw in den die Entscheidung tragenden Normen eine wesentliche, dh die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderung eingetreten ist (vgl VwGH 21.05.2011, 2000/17/0217). Zum anderen muss die Partei einen rechtlichen Anspruch auf neuerliche Entscheidung in derselben Sache – sei es unter unzutreffendem Vorbringen geänderter Sach- oder Rechtslage oder unter einfachem Hinwegsetzen über den bereits rechtskräftig gewordenen Bescheid – geltend gemacht haben, der ihr nicht zusteht (vgl VwGH 24.03.2004, 99/12/0114).

Im vorliegenden Fall decken sich die Auskunftsbegehren 1 bis 5 und 8 bis 16 des Antrages vom 13.12.2017 mit den Auskunftsbegehren 20, 21, 22, 37, 38, 39, 41, 42, 47, 49 und 50 des Antrages vom 12.01.2017.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich der Sachverhalt mittlerweile geändert habe, da laufend neue Betriebe ohne Vorliegen einer Anlagengenehmigung im Areal angesiedelt würden und konsenslos Änderungen bei den bestehenden Anlagen erfolgen würden. Dazu ist klarzustellen, dass eine Änderung des Sachverhalts nur dann wesentlich ist, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vorne herein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 28.01.2009, 2002/18/0295). Das Wesen einer Sachverhaltsänderung ist also nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (vgl VwGH 21.05.2011, 2000/17/0217).

Ob im vorliegenden Fall mittlerweile – also seit Erlassung des Bescheides vom 18.07.2017 – weitere Betriebe im gegenständlichen Areal angesiedelt wurden bzw konsenslose Änderungen vorgenommen wurden, ist für die rechtliche Beurteilung im Bescheid vom 18.07.2017, wonach die Auskunftsbegehren 20, 21, 22, 37, 39, 41, 42, 49 und 50 vom 12.01.2017 keine Umweltinformationen iSd UIG betreffen und die Auskunftsbegehren 38 und 47 zu allgemein geblieben sind, irrelevant. Da das UIG zuletzt mit BGBl I Nr 95/2015 novelliert wurde, ist auch keine Änderung der Rechtslage eingetreten. Die Auskunftsbegehren 1 bis 5 und 8 bis 16 vom 13.12.2017 sind daher wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.

Zu den Auskunftsbegehren 38 und 47, die mit Bescheid vom 18.07.2017 – in der berichtigten Fassung – gemäß § 6 Abs 1 Z 3 UIG mangels ausreichender Präzisierung als unzulässig zurückgewiesen wurden, ist noch folgendes klarzustellen: Nach der Rechtsprechung wird durch einen auf § 13 Abs 3 AVG gestützten Bescheid, mit dem ein mangelhafter Antrag zurückgewiesen wird, nur der Antrag der Partei, nicht aber sein Thema erledigt. Daraus ergibt sich, dass einem neuen Antrag entschiedene Sache nicht entgegensteht. Wohl aber liegt entschiedene Sache insofern vor, als mit einem solchen Zurückweisungsbescheid darüber entschieden wird, dass die vorliegenden Unterlagen für eine Entscheidung nicht ausreichend sind. Es steht also einer neuerlichen Antragstellung ohne zusätzliche Unterlagen entschiedene Sache entgegen. Die Auskunftsbegehren 10 und 14 vom 13.12.2017 sind ident mit den Auskunftsbegehren 38 und 47 vom 12.01.2017. Diese neuerliche, im gleichen Sinn unvollständige Antragstellung ist daher wegen res iudicata zurückzuweisen (vgl VwGH 10.08.2000, 2000/07/0050 zum vergleichbaren § 13 Abs 3 AVG).“

Da sich im vorliegenden Fall die Fragen 29, 47, 49, 50, 57, 60 und 61 mit den Auskunftsbegehren 1 und 11 bis 16 des Antrages vom 13.12.2017 decken und wiederum keine maßgeblichen Änderungen der Sach- und Rechtslage eingetreten sind, können die obigen Erwägungen auf das gegenständliche Verfahren übertragen werden und wurde von der belangten Behörde insofern zu Recht angenommen, dass hinsichtlich dieser Auskunftsbegehren von einer entschiedenen Sache auszugehen ist.

Dasselbe gilt nun aber auch für die Fragen 1, 4 bis 10, 16 bis 28, 32 und 33, 34 und 35, 36 und 38, 41, 43, 44 und 45, 48, 51 bis 53 und 58, die sich mit den Auskunftsbegehren 1, 2 bis 8, 11 bis 19, 25, 9 und 10, 23, 35, 26, 34 und 36, 40, 43 bis 45 und 48 des Antrages vom 12.01.2017 decken und über die bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.7.2017, , abgesprochen wurde. Maßgebliche Änderungen der Sach- und Rechtslage, die Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung im Bescheid vom 18.07.2017 haben könnten, wonach die betreffenden Auskunftsbegehren keine Umweltinformationen iSd UIG betreffen bzw zu allgemein geblieben sind, sind nicht ersichtlich. Wie bereits im genannten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 3.7.2018, LVwG-, ausgesprochen wurde, ist es auch bezüglich des nunmehr gegenständlichen Auskunftsbegehrens unmaßgeblich, ob allenfalls beim Betrieb von Betriebsanlagen und Maschinen im Areal des/der „Tonwerks/Schottergrube Z" Änderungen eingetreten sind, da im Bescheid vom 18.7.2017 keine Informationen über diesen Betrieb erfolgten, sondern vielmehr das Begehren auf Mitteilung solcher Informationen zurück- bzw abgewiesen wurde, ohne dass der Beschwerdeführer die rechtliche Begründung dieser Entscheidung erfolgreich bekämpft hätte. Insofern ist die rechtliche Qualifikation der im Bescheid vom 18.7.2017 behandelten Fragen in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, mangels Änderung der Rechtslage eine andere rechtliche Qualifikation der nunmehr gleichlautend gestellten Fragen vorzunehmen.

Entsprechend den obigen Ausführungen erweist sich die vorliegende Beschwerde daher im oben beschriebenen Umfang als unbegründet, wobei allerdings eine Modifizierung des Spruchs des angefochtenen Bescheides insofern vorzunehmen war, als hinsichtlich aller oben genannten Fragen, bei denen bereits rechtskräftig mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y bzw mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes ein Rechtsanspruch auf Beantwortung abgelehnt wurde, anstelle der Zurück- bzw Abweisung ausschließlich die Zurückweisung der Auskunftsbegehren wegen entschiedener Sache auszusprechen war. Nochmalige Erwägungen dazu, ob die genannten Auskunftsbegehren Umweltinformationen betreffen bzw hinreichend bestimmt formuliert wurden, konnten bei diesem Ergebnis unterbleiben, zumal vom Landesverwaltungsgericht eine vom Bescheid vom 18.7.2017, , bzw vom Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 3.7.2018, LVwG-, abweichende rechtliche Beurteilung wegen entschiedener Sache ohnehin gar nicht vorgenommen werden durfte.

Bisher noch nicht mittels Bescheid vom 18.7.2017 bzw mit Erkenntnis vom 3.7.2018 entschieden wurde im gegenständlichen Zusammenhang lediglich über die Fragen 14, 15 und 59 und war daher auch nur hinsichtlich dieser Fragen vom Landesverwaltungsgericht zu klären, ob die begehrten Informationen tatsächlich, wie von der belangten Behörde behauptet und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, keine Umweltinformationen im Sinn des § 2 UIG darstellen und insofern auch nicht dem Recht auf Mitteilung nach dem UIG unterliegen.

Laut Ennöckl/Maitz, UIG2 (2010) § 5, Seite 48, sind die Gründe für die Verweigerung einer begehrten Information, 1. dass es sich dabei um keine Umweltinformation handelt, 2. die informationspflichtige Stelle hierüber nicht verfügt und eine Weiterleitung nicht möglich ist, oder 3. dass dem Begehren Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe nach § 6 entgegenstehen.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht unter Bezugnahme auf die genannte Z 1 die begehrte Information verweigert hat, sind etwa folgende, aus VwGH 29.5.2008, 2006/07/0083, abgeleitete Rechtssätze maßgeblich:

„Im UIG 1993 und im UmweltinformationsG Tir 2005 wurde die Richtlinie 2003/4/EG umgesetzt (vgl § 19 UIG 1993 bzw § 13 Abs 1 UmweltinformationsG Tir 2005), sodass die Bestimmungen dieser Gesetze richtlinienkonform auszulegen sind. In den Erwägungsgründen dieser Richtlinie heißt es (ua), dass es notwendig sei, Umweltinformationen so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten (Erwägungsgrund Nr 9), dass Umweltinformationen, die materiell von anderen Stellen für Behörden bereitgehalten würden, ebenfalls in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen sollten (Erwägungsgrund Nr 12) und dass das Recht auf Information beinhalte, dass die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sein sollte, Behörden befugt sein sollten, Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen in bestimmten, genau festgelegten Fällen abzulehnen und die Gründe für die Verweigerung der Bekanntgabe eng ausgelegt werden sollten (Erwägungsgrund Nr 16). Dieselbe Zielsetzung, nämlich dass die Schranken und Ablehnungsgründe für die Mitteilung von Umweltinformationen eng auszulegen seien, ergibt sich auch aus § 6 Abs 4 UIG 1993 bzw § 6 Abs 4 UmweltinformationsG Tir 2005 wie auch etwa den Materialien zum UIG 1993 (ErläutRV 645 BlgNR 18 GP 17) und zur UIG-Novelle 2004 (ErläutRV 641 BlgNR 22 GP 9). In den Materialen zu § 2 UIG 1993 (in der Stammfassung) ist ausgeführt, dass sich Umweltinformationen ua aus Umweltdaten zusammensetzen, worunter nicht nur naturwissenschaftliche Messgrößen, sondern insbesondere auch (ua) Gutachten, Stellungnahmen, Meinungsäußerungen oder Programme fallen.“

„Mit der UIG-Novelle 2004 wurde das UIG 1993 und mit dem UmweltinformationsG Tir 2005 (mit dessen Inkrafttreten das Tiroler Umweltinformationsgesetz, LGBl Nr 3/1996 idF LGBl Nr 35/2000 außer Kraft getreten ist) das Tiroler Landesrecht an die Forderungen der Richtlinie 2003/4/EG angepasst. So führen dazu etwa die ErläutRV zur UIG-Novelle 2004 (ErläutRV 641 BlgNR 22 GP 1) aus: ‚Der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen und die Verbreitung dieser Informationen tragen dazu bei, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksame Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern.‘ Weiters heißt es in diesen ErläutRV (ErläutRV 641 BlgNR 22 GP 3 f): ‚Aus dem Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 29.06.2000 über die Erfahrungen aus der Anwendung der Richtlinie 90/313/EWG (...) geht hervor, dass in einigen Mitgliedstaaten eine enge Auslegung des Begriffs 'Informationen über die Umwelt' dazu geführt habe, dass die Bereitstellung von Informationen, die vermeintlich nicht unter die Begriffsbestimmung fielen, verweigert worden sei. Dabei soll es sich um Informationen über die Auswirkung des Umweltzustandes auf die öffentliche Gesundheit (...) oder über Finanz- oder Bedarfsanalysen zur Unterstützung von Projekten, die sich voraussichtlich auf die Umwelt auswirkten, gehandelt haben. 'Die Richtlinie 90/313/EWG enthielt zwar bereits eine weit gefasste Definition des Begriffs 'Informationen über die Umwelt', doch scheint auf Grund der gewonnen Erfahrungen eine umfassendere und ausdrücklichere Begriffsbestimmung zweckmäßig, um bestimmte Kategorien umweltbezogener Informationen zu erfassen, die infolge einer engen Auslegung von Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen wurden.' (...) Während der Begriff 'Umweltinformationen' der Richtlinie 2003/4/EG um einiges umfassender als der korrespondierende Begriff der Richtlinie 90/313/EWG erscheint, halten sich die inhaltlichen Änderungen gegenüber dem mit dem UIG, BGBl Nr 495/1993, umgesetzten Begriff 'Umweltdaten' in Grenzen. Dies liegt daran, dass die demonstrative Anführung der wichtigsten Arten von Tätigkeiten ebenso wie der explizite Bezug auf 'Vorhaben oder Tätigkeiten, die Gefahren für den Menschen hervorrufen oder hervorrufen können' in § 2 UIG, BGBl Nr 495/1993, über die - vergleichsweise allgemeinere - Richtlinie 90/313/EWG in ihrer Genauigkeit hinausgeht und damit schon bisher von einem weiteren Umweltbegriff ausgegangen ist. Mit einer nahezu wörtlichen Übernahme des Umweltinformationsbegriffs der Richtlinie 2003/4/EG soll auch gewährleistet werden, dass nicht nur die Umweltdaten iS UIG, BGBl 495/1993, sondern darüber hinaus auch sämtliche von der Richtlinie vorgegebenen Umweltinformationen der Zugangsverpflichtung unterliegen. Weiters soll sichergestellt werden, dass die Definition der Aarhus-Konvention, die ihrerseits von dieser Richtlinie in Artikel 2 Z 1 zum Großteil wortgetreu übernommen wurde, mit ihren Zielen Eingang in diese Novelle findet. (...) Durch die in (§ 2) Z 5 genannten 'Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen sollen Unsicherheiten ausgeräumt werden, die bei der Überprüfung im Hinblick auf die Gültigkeit der derzeitigen Begriffsbestimmung (der alten Richtlinie) für Wirtschafts- und Finanzdaten ermittelt wurden.' (...)‘ Die Richtlinie 2003/4/EG beinhaltet demnach ein weites Verständnis hinsichtlich des Begriffes ‚Umweltinformationen‘.“

Aufgrund der obigen Ausführungen zeigt sich zunächst, dass der Begriff Umweltinformation grundsätzlich sehr weit auszulegen ist.

Dies ändert allerdings nichts daran, dass die vom Beschwerdeführer gestellten Fragen 14, 15 und 59 nicht auf die Bekanntgabe von Umweltinformationen nach § 2 UIG hinauslaufen.

Für die Fragen 14 und 59 gilt dies insofern, als diesbezüglich gefragt wird, wann bestimmte behördliche Kontrollen erfolgten bzw ob von der Behörde gewisse Anträge erledigt wurden. Eine mögliche Antwort auf solche Fragen stellt aber weder eine Information über den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinn der Z 1 leg cit noch eine Information über die in der Z 2 genannten Faktoren dar. Von den Ziffern des § 2 UIG käme allenfalls die Z 3 in Frage, worunter Informationen über Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen) fallen, wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, aber auch Verwaltungsakte.

Ennöckl/Maitz, UIG2 (2010) § 2, Seiten 24 f, führen bezüglich der Z 3 zwar aus, dass unter „Verwaltungsakte“ im Sinn der Z 3 des § 2 UIG alle Formen hoheitlichen Handelns von Behörden fallen würden, insbesondere Bescheide (Genehmigungen), Verfahrensanordnungen, verfahrensfreie Verwaltungsakte (Kontrollmaßnahmen) etc; allerdings würden solche Tätigkeiten nur dann als Umweltinformationen gelten, „wenn sie zum Zweck des Umweltschutzes gesetzt werden. Maßnahmen und Tätigkeiten, die lediglich mittelbar einen positiven Effekt auf die Umwelt haben, (beispielsweise Betriebsstilllegungen, Personalaufstockungen im Vollzugsbereich des Umweltrechts) fallen hingegen nicht unter den Informationsbegriff“.

Auch aus folgenden, aus VwGH 30.3.2017, Ro 2017/07/0004, abgeleiteten Rechtssätzen geht klar hervor, dass Verwaltungsmaßnahmen laut der Z 3 des § 2 UIG nur dann unter den Begriff Umweltinformationen fallen, wenn sich die begehrten Maßnahmen auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder die in Z 2 genannten Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken:

„Anerkennungsbescheide gemäß § 19 Abs. 7 UVPG 2000 sind als ‚Verwaltungsmaßnahmen‘ anhand der Begriffsbestimmung des § 2 Z. 3 UIG 1993 (in Umsetzung von Art. 2 Z. 1 lit. c der Richtlinie 2003/4/EG) zu beurteilen, sodass für ihre mögliche Qualifikation als Umweltinformationen entscheidend ist, ob sich diese Verwaltungsakte auf die in § 2 Z. 1 UIG 1993 genannten Umweltbestandteile oder die in § 2 Z. 2 UIG 1993 genannten Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder dem Schutz dieser Umweltbestandteile und Umweltfaktoren dienen. Allerdings stellen Anerkennungsbescheide gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 tatsächlich keine Verwaltungsmaßnahmen dar, welche sich auf die maßgeblichen Umweltgüter iSd § 2 Z. 1 und 2 UIG 1993 beeinträchtigend auswirken können, vermitteln diese Anerkennungsbescheide doch lediglich einer Umweltorganisation - mit konstitutiver Wirkung - die Stellung als Formalpartei in Genehmigungsverfahren nach dem UVPG 2000, wobei dies von der UVP-Behörde mit Blick auf die Voraussetzungen für eine Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 6 UVPG 2000 zu begründen ist.“

„Die in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben erlassenen Bestimmungen des UIG 1993 bezwecken nicht, ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen zu gewähren, die ‚auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen‘. Informationen sind allerdings dann zugänglich zu machen, wenn sie - bezogen auf § 2 Z. 3 UIG 1993 - Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich ‚zumindest beeinträchtigend wirken können‘ (vgl. E 24. Mai 2014, 2010/03/0035 = VwSlg. 18421 A/2014; E 16. März 2016, Ra 2015/10/0113).“

Aus VwGH 12.11.2021, Ra 2019/04/0120, ergibt sich etwa folgender Rechtssatz:

„Es handelt sich bei der Angabe, ob für eine Anlage, die der Entfaltung einer gewerbsmäßigen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist, eine Betriebsanlagengenehmigung nach den §§ 74 f GewO 1994 erteilt worden sei, nicht um eine Umweltinformation im Sinn des § 2 UIG 1993. Denn die Information, es liege eine Betriebsanlagengenehmigung im Sinn der §§ 74 f GewO 1994 vor bzw. nicht vor, entbehrt für sich alleine jeglichen Aussagegehaltes, wie er in § 2 UIG 1993 für das Vorliegen eines Umweltdatums gefordert wird (vgl. VwGH 2.6.1999, 99/04/0042).“

Unter Bezugnahme auf VwGH 2.6.1999, 99/04/0042, und 12.7.2000, 2000/04/0064, wird von Ennöckl/Maitz noch ausgeführt, dass zwar eine rechtliche Bewertung umweltrelevanter Vorgänge wie die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten als gewerbsmäßig zu qualifizieren sei, keine Umweltinformation betreffe, dass aber das Verlangen nach Bekanntgabe des Inhaltes eines betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungsbescheides als solches um Bekanntgabe von Umweltinformationen anzusehen sei.

In vorliegenden Fall lautet die Frage 14 konkret, wann Kontrollen/Überprüfungen hinsichtlich der Emissionen vom Abbaugebiet erfolgten. Abgesehen davon, dass bereits im Auskunftsschreiben vom 11.8.2016 auf eine ähnliche Frage dahingehend geantwortet wurde, dass laufend Überprüfungen durch behördliche Organe im Sinn von Lokalaugenscheinen durchgeführt würden, bezieht sich diese Frage zwar auf Verwaltungstätigkeiten; die Bekanntgabe des Zeitpunkts dieser Tätigkeiten könnte aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes aber zweifelsfrei, wenn überhaupt, dann höchstens mittelbare positive Effekte auf die Umwelt haben, weshalb sich dieses Auskunftsbegehren im Sinn der oben genannten Rechtsprechung nicht auf Umweltinformationen bezieht und daher keine auf das UIG gestützte Mitteilungspflicht besteht.

Bei Frage 59 wird zwar ebenfalls die Information über eine Verwaltungstätigkeit verlangt, allerdings hat diese Tätigkeit, anders als diese Bestimmung verlangt, zweifelsfrei wiederum weder konkrete noch potentielle Auswirkungen auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und –faktoren.

Konkret fragt der Beschwerdeführer, ob die Behörde die in den Verfahren LVwG *** und *** vom Landesverwaltungsgericht als offen bezeichneten Anträge erledigt hat.

In den Erkenntnissen vom 7.11.2016, LVwG--2 bzw LVwG-, findet sich in Bezug auf nichterledigte Anträge aber lediglich der Hinweis, dass der in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gestellte Antrag auf Gewährung von Einsicht in den Akt der belangten Behörde zur Zahl *** gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet wurde.

Für das Landesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beantwortung der Frage, ob dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt wurde, eine von der belangten Behörde bekannt zu gebende Umweltinformation darstellen könnte.

Welche sonstigen offenen Anträge der Beschwerdeführer gemeint haben könnte, ist unklar. Auch aus dem Umstand, dass der Abspruch über die Anträge 1 vom 06.05.2013, 3 a, b und c vom 29.07.2013 und 7c vom 07.04.2014 laut Spruch der genannten Erkenntnisse ersatzlos behoben wurde, führt nicht zu offenen Anträgen, zumal diese Behebung aus einer Unzuständigkeit der Behörde infolge dem Vorliegen einer bereits entschiedenen Sache resultierte.

Was schließlich noch die Frage 15 nach der Einhaltung der bescheidmäßigen Auflagen und Vorgaben betrifft, ist wiederum ein Anspruch auf Mitteilung nach dem UIG zu verneinen, zumal auch hier keine Umweltinformation im Sinn des genannten Gesetzes begehrt wird. Im angefochtenen Bescheid wurde diesbezüglich wie folgt ausgeführt:

„Zu Frage 15 des Informationsbegehrens vom 27.04.2022 wird als gewünschte Auskunft, die allgemeine Einhaltung von bescheidmäßigen Auflagen und Vorgaben verlangt. Diesbezüglich kann kein Zusammenhang zu (wahrscheinlichen) Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder –Faktoren erkannt werden.“

Das Landesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung. Anders als bei den Fragen 14 und 59 wird keine Auskünfte über Maßnahmen, wie eine Verwaltungstätigkeit, verlangt und scheidet insofern eine Anwendbarkeit der Z 3 des § 2 UIG von Vorneherein aus. Es handelt sich aber auch nicht um das Ersuchen um Information über Umweltzustandsdaten im Sinn der Z 1 oder über Umweltfaktoren im Sinn der Z 2 leg cit und kommen auch die anderen Ziffern des § 2 UIG nicht in Betracht.

Auch dieses Auskunftsbegehren war daher abzuweisen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen.

In seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil/Österreich, Nr. 42057/98, hat der EGMR weiters unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der EGMR darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte. Auch dies trifft im vorliegenden Fall zu.

Zudem hat der EGMR anerkannt (Urteil vom 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein), dass eine Verhandlung etwa dann nicht geboten ist, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Auch aus diesen Gründen ist im vorliegenden Fall eine Verhandlung nicht geboten.

In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können.

Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen trotz eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, ob im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Mitteilung von Umweltinformationen besteht, wurde in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des VwGH bzw unmittelbar aufgrund der anwendbaren Rechtsvorschriften gelöst. Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

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