LVwG T LVwG-2021/17/3251-3

LVwG-2021/17/3251-3Landesverwaltungsgericht05.12.2022

Regest

Lenkerberechtigung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/17/3251-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.17.3251.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.10.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % verhängten Strafe somit Euro 33,00 zu bezahlen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Vorverfahren, Sachverhalt:

Mit Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 24.12.2020 zur Zl *** wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 15.12.2020 um 16.45 Uhr einen ungültigen Führerschein verwendet, bei dem die Echtheit und Einheit nicht mehr gegeben gewesen sei, da er es unterlassen habe unverzüglich (nach dem Ungültig werden) den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheins zu beantragen.

Am 12.10.2021 ist spruchgemäß nachstehendes Straferkenntnis zur Zl *** ergangen:

„1. Sie haben es vom 06.07.2021 (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.06.2021, Zahl ***) bis 15.09.2021 unterlassen, unverzüglich den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen. Sie haben einen ungültigen Führerschein verwendet, da bei diesem die Einheit und Echtheit nicht mehr gegeben war. Aufgrund des im Führerschein angebrachten Lichtbildes konnten Sie als Führerscheininhaber nicht mehr einwandfrei erkannt werden. Die Strafbarkeit endet erst mit der Abgabe des ungültig-gewordenen Führerscheines!

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 37 Abs. 1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 74/2015, i.V.m. § 14 Abs. 4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 169/2020

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 150,00

2 Tage(n) 21 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 37 Abs. 2a FSG

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 165,00“

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt, wie folgt:

„Der Beschwerdeführer erhebt gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.10.2021, Gz: ***, zugestellt am 15.10.2021, nachstehende

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts des Bescheides angefochten und dies begründet wie folgt:

Es mag sein, dass das Lichtbild des Beschwerdeführers im Führerschein schon älteren Datums ist. Er mag sich zwar altersgemäß etwas geändert haben. Er ist aber einwandfrei zu identifizieren.

Es werden daher gestellt die

Anträge:

a) eine mündliche Verhandlung durchführen;

b) das angefochtene Straferkenntnis beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen;

oder

c) von der Verhängung einer Geldstrafe absehen und gemäß § 45 Abs 1 VStG eine Ermahnung erteilen;

oder

d) die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabsetzen;

e) das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Z, am 19.10.2021AA“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt Verwaltungsstrafakt sowie in die Entscheidung zur Zl ***, sowie ***, des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Außerdem wurden die Lichtbilder zum gegenständlichen Fall eingeholt, diese wurden von der Bezirkshauptmannschaft Y übersandt. Sie zeigen die Kopie des Führerscheins des AA vom 11.04.1969 samt Lichtbild, außerdem vom 07.08.1974 samt Lichtbild, sowie ein Foto aus dem Jahr 2021, für den Führerschein, der neu ausgestellt wurde. Ein Lichtbild diesbezüglich wurde ebenfalls übersandt.

Feststeht, dass seit Ausstellung des Führerscheins 1974 48 Jahre vergangen sind und sich der Beschwerdeführer zweifellos sehr verändert hat. Man muss das alte Lichtbild schon sehr genau betrachten, um den Beschwerdeführer auch nur ansatzweise auf diesem Foto zu vermuten. Vergleicht man das Foto von 1974 mit jenem von 2021, fällt es zweifellos sehr schwer in beiden denselben Mann zu erkennen.

II.Rechtliche Bestimmungen:

Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

§ 14

(…)

(4) Wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, hat dessen Besitzer ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (§ 15). Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen läßt, oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.

(…)

Strafausmaß

§ 37 (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(…)

(2a) Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4 und des § 17a Abs. 1 letzter Satz.

(…)

Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

III.Rechtliche Erwägungen:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht zweifelsfrei fest, dass der Führerschein des Beschwerdeführers ungültig geworden ist, da der Führerscheininhaber in dem im Führerschein von 1978 angebrachten Lichtbild nicht mehr einwandfrei erkannt werden konnte.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Dauerdelikt. Die Strafbarkeit hat erst mit der Abgabe des ungültig gewordenen Führerscheins geendet. Die Abgabe des ungültig gewordenen Führerscheins erfolgte am 09.12.2021, wie die Bezirkshauptmannschaft Y in ihrem Mail vom 04.10.2022 mitgeteilt hat.

Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben, das erkennende Gericht ist nicht der Ansicht, dass der Beschwerdeführer auf seinem alten Führerscheinfoto einwandfrei zu identifizieren gewesen wäre.

Da keine Beweisanträge gestellt wurden und auch aufgrund der Klarheit der vorgelegten Lichtbilder die Strafbarkeit des Täters eindeutig festgestellt werden konnte und in der Beschwerde keine weiteren Rechtsfragen aufgeworfen wurden, und der gegenständliche Fall auch nicht von einer besonderen Komplexität ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, da eine solche nicht erforderlich war. (siehe dazu VwGH 06.04.2021 zu Zl Ra 2021/02/0018 sowie 12.12.2017 zu Zl Ra 2015/05/0043).

Es sind aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens alle rechtlichen Fragen geklärt gewesen. Es konnte nach Einsichtnahme in die vorgelegten Lichtbilder des Führerscheins aus dem Jahr 1974 und des jetzigen Führerscheins der Ende 2021 ausgestellt worden ist, die Unterschiedlichkeit der Gesichter als so gravierend festgestellt worden, dass im gegenständlichen Fall von einer Übertretung wie sie im Spruchpunkt des erstinstanzlichen Straferkenntnisses dargestellt ist, ausgegangen wird.

Da sich der Beschwerdeführer beharrlich geweigert hat und dies über einen längeren Zeitraum, seinen Führerschein abzugeben und einen neuen zu beantragen, konnte weder das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden, noch von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und gemäß § 45 Abs 1 VStG eine Ermahnung erteilt werden, da bei einer Ermahnung das Verschulden gering sein muss und es im gegenständlichen Fall aufgrund der langen Tatbegehung des Nichtabgebens des Führerscheins nicht von einer geringen Schuld ausgegangen werden kann.

Es war die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 daher als Schuld- und tatangemessen zu sehen, selbst wenn der Beschuldigte unterdurchschnittliche finanzielle Gegebenheiten aufweisen würde. Es wird darauf hingewiesen, dass er bei der Bezirkshauptmannschaft Y um Ratenzahlung ansuchen kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Luchner

(Richterin)

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