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LVwG-2021/33/0933-1•LVwG T LVwG-2021/33/0933-1
LVwG-2021/33/0933-1Landesverwaltungsgericht05.12.2022
Personenkraftverkehrsunternehmen<br/>Konzession<br/>Widerruf<br/>Zuverlässigkeit<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner aufgrund des Vorlageantrages des AA, vertreten durch die BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 1, **** Z, über dessen Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie – IV/St4 vom 20.01.2021, Zl ***, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.03.2021, Zl *** betreffend eine Angelegenheit nach dem KflG 1999,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 04.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Konzession zum Betrieb einer – im Bescheid näher bestimmten – österreichischen Teilstrecke der Kraftfahrlinie Y-X, erteilt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 20.01.2021 wurde die erteilte Konzession im gesamten genehmigten Umfang widerrufen.
Begründet wurde dies damit, dass die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid vom 02.12.2020, Zl ***, festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen für die Ausübung des Berufs eines Personenkraftverkehrsunternehmers gemäß Art 3 der VO (EG) Nr. 1071/2009 nicht erfülle. Die sichere und ordnungsgemäße Abwicklung des internationalen Kraftfahrlinienverkehrs als Teil der Daseinsvorsorge im öffentlichen Interesse könne nur durch Personenkraftverkehrsunternehmer gewährleistet werden, welche alle Anforderungen für die Ausübung des Berufs eines Personenkraftverkehrsunternehmers lückenlos erfüllen. Die Gewährleistung eines fairen Wettbewerbes und auch die Sicherheit der Fahrgäste stünden damit in ursächlichem Zusammenhang.
In der gegen den Bescheid vom 20.01.2021, Zl *** fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer die serbische Staatsbürgerschaft besitze und seit 1991 in Österreich lebe, wo er über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfüge. Seit 2009 betreibe er das konzessionierte Gewerbe „Mietwagen-Gewerbe (Beförderung mit Omnibussen) und leite seit 2010 das Unternehmen CC. In den letzten 11 Jahren seiner Tätigkeit als Verkehrsleiter bei CC sei es zu keinen Zwischenfällen, Unfällen oder dergleichen gekommen. Im Jänner 2020 sei der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers im Jahr 2020 überprüft werden würden und er sei aufgefordert worden, Unterlagen für die Prüfung vorzulegen. Im Zuge der für die Prüfung vorgelegten Unterlagen habe die belangte Behörde erstmals bemerkt, dass der Beschwerdeführer serbischer Staatsbürger sei, woraufhin sie den Beschwerdeführer aufgefordert habe, eine Kopie der österreichischen Staatsbürgerschaft vorzulegen. Überdies sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass er über fünf Omnibusse verfügen müsse, um die beantragte Linie mit ausreichend „Busmaterial“ aufrechterhalten zu können, wobei jedoch nur ein Bus auf ihn zugelassen sei.
Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer vor, dass er seinen beruflichen Werdegang anders gestaltet bzw. die österreichische Staatsbürgerschaft beantragt hätte, wenn er bereits im Jahr 2010 darüber informiert worden wäre, dass die österreichische Staatsbürgerschaft eine Voraussetzung für die Erteilung der Konzession darstelle.
Außerdem sei zur Zeit der Beschwerdeerhebung im gegenständlichen Verfahren eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.12.2020, Zl ***, mit welchem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen für die Ausübung des Berufs eines Personenkraftverkehrsunternehmens nicht erfülle, bei der belangten Behörde zur Beschwerdevorentscheidung anhängig. Mit dem Vorlageantrag bringt der Beschwerdeführer des Weiteren vor, dass die belangte Behörde ihren Bescheid betreffend den Widerruf der Konzession nicht auf den Bescheid über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs eines Personenkraftverkehrsunternehmers vom 02.12.2020 stützen hätte dürfen, da in dieser Sache das Beschwerdeverfahren noch anhängig und der diesbezügliche Bescheid somit noch nicht rechtskräftig sei.
Bezüglich der Beschwerdegründe wird vorgebracht, dass es dem angefochtenen Bescheid an einer ordnungsgemäßen Begründung mangle, da nicht zu entnehmen sei, welche genauen Anforderungen der Beschwerdeführer nicht erfüllen würde. Dem Vorverfahren sei jedoch zu entnehmen, dass die Verlängerung der Konzession verwehrt wurde, weil der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger sei. Die Anforderung, dass er österreichischer Staatsbürger sein müsse, stelle eine unverhältnismäßige und diskriminierende Zugangsbeschränkung dar, vor allem da diese Beschränkung dem Beschwerdeführer erstmals 2020 – und somit erst nach über zehnjähriger ordnungsgemäßer und zuverlässiger Ausübung der Konzession – vorgehalten werde.
Darüber hinaus werde in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass § 2 Abs 3 KflG vorsehe, dass die Aufsichtsbehörde vom Nachweis der Staatsbürgerschaft Abstand nehmen könne, wenn der Konzessionswerber bereits eine Kraftfahrlinie betreibt.
Weiters wird vorgebracht, dass die belangte Behörde keinerlei Feststellungen zum Nachweis der formellen Reziprozität seitens der zuständigen Behörden in Serbien getroffen habe, obwohl diese Reziprozität gemäß § 12 KflG zweiter Satz ebenso dazu führen würde, dass die österreichische Staatsbürgerschaft keine notwendige Voraussetzung darstelle, insbesondere wenn es sich um einen dauerhaft niedergelassenen Drittstaatsangehörigen handle.
Darüber hinaus sei auch das Erfordernis der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung gegeben.
Zum Erfordernis der finanziellen Leistungsfähigkeit wird ausgeführt, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht ausgeführt habe, dass dieses Erfordernis nicht vorliegen würde. Der Beschwerdeführer habe am 10.03.2020 ein vollständig ausgefülltes Gutachten zur Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit vom Personenkraftverkehrsunternehmen gemäß § 3 Abs 1 BZP-VO vorgelegt. Dieses Gutachten bestätige, dass das Unternehmen des Beschwerdeführers die für die ordnungsgemäße Ingangsetzung/den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Mittel aufweise, weshalb die Anforderung des Art 3 Abs 1 lit c VO (EG) Nr. 1071/2009 erfüllt sei. Die belangte Behörde habe sich jedoch geweigert, das Gutachten als Nachweis für die finanzielle Leistungsfähigkeit anzuerkennen, da Punkt 4 des Gutachtens ausgefüllt war und es sich daher – entgegen der Aufforderung der Behörde – um ein vollständig ausgefülltes Gutachten gehandelt habe.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.03.2021, Zl *** wies die belangte Behörde daraufhin die Beschwerde des AA gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.01.2021, Zl ***, ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Konzession aufgrund des bescheidmäßig festgestellten Wegfalls der Voraussetzungen für den Berufszugang zum Personenkraftverkehrsunternehmer gemäß §§ 8 Abs 3, 25 und 27 Abs 1 Z 2 KflG zu widerrufen gewesen sei. Sämtliches Vorbringen, welches sich auf die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers gemäß VO (EG) Nr. 1071/2009 beziehe, sei im gegenständlichen Verfahren nicht einschlägig relevant, da alle Nachweise bereits im Verfahren hinsichtlich des Berufszuganges ohnehin vorzulegen gewesen seien.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in welchem er zusammengefasst vorbringt, dass die in der Beschwerde angeführten Beschwerdegründe vollinhaltlich aufrechterhalten bleiben und ergänzend wird ausgeführt, dass ein Widerruf der Konzession trotz des anhängigen Verfahrens über den Berufszugang zum Personenkraftverkehrsunternehmer nicht erfolgen hätte dürfen. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde habe gemäß § 13 VwGVG aufschiebende Wirkung. Eine Möglichkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung sei im KflG nicht vorgesehen. Darüber hinaus wurde zum Beweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit dem Vorlageantrag ein Auszug des KSV 1870 vorgelegt.
II.Sachverhalt
Mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 04.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Konzession zum Betrieb der österreichischen Teilstrecke
Y, DD - A ** - Autobahnaus-fahrt W - EEstraße - FFstraße - W, Bahnhof - B *** - Auffahrt A ** - A ** - Autobahnausfahrt V-Süd - B *** V, GGstraße - JJstraße - V, KKstraße, Gh. LL – GGstraße - B *** - U, MMstraße - U, Schülerperron - U, NNstraße – B *** - B *** - B *** - T, Busterminal (OO Straße ~ PP Straße - Bahnhofplatz) - B *** - S, Bahnhofplatz (L *** QQstraße [RRstraße] - Bahnhofstraße) - B *** - R, Bahnhofplatz (SS Straße [B ***] - TT Straße [B ***] UU Straße - Bahnhofstraße - Bahn-hof- retour über Bahnhofgasse [ ***] - VVstraße) - SS Bundesstraße - B *** - A ** - A ** Anschlussstelle WW - B *** (WW Straße) - B ** - Q, XX Straße km 18,9 (Parkplatz P) – B *** (WW Straße) - B ** - Auffahrt Q - B *** - B *** (WW Straße) km 4,8 Abzw. O - O, Bahnhofstraße (YYgasse - ZZ - Bahnhofstraße retour über Bahnhofstraße -ZZ - YYgasse - - B *** (WW Straße Abzw. km 4,7- B ***-NN, RRstraße Abzw. M/L - B **-A-A * Abfahrt K - B ***/E *** - RR Straße - AAAkreuzung - links in die Bahnhofstraße - K, Bahnhof - Wende - Bahnhofstraße - AAAkreuzung -B /E *** RR Straße - Auffahrt K – A-S-S Abfahrt J-West - L *** BBBgasse - CCCgraben - DDD-Straße - EEEstraße - FFFstraße - GGG-Straße (Brücke) – Wende über den Kreisverkehr - GGG-Straße - (Brücke) - J, Bahnhof – FFFstraße - EEEstraße - DDD-Straße - CCCgraben - BBBgasse - Auffahrt J-West –S * - S * - B *** - Kreisverkehr B ***/Zer Straße - Zer Straße - Kreuzung Zer Straße/Bahnhofstraße - G/Bahnhof - Bahnhofstraße - Kreuzung Bahnhofstraße/ Zer Straße - Zer Straße - Kreisverkehr Zer Straße/B *** -Auffahrt S ** – S ** - Knoten S **/A * - A * - Anschlussstelle F-Nord - Zer Straße - Bahnhofgürtel – JJJplatz - F, Hauptbahnhof - JJJplatz - Bahnhofgürtel - EEE Straße – Autobahnauffahrt E - A * - österreichisch/slowenische Staatsgrenze bei D
mit folgender Streckenführung für Y:
... A ** - A* A **/Y Mitte - KKKstraße - LLLstraße - MMM (unter LLLbrücke) - LLLstraße - HS DD - LLLstraße - KKKstraße - AS ** Y Mitte-A ** - …
der internationalen Kraftfahrlinie Y – X, erteilt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2020, Zl *** wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen für die Ausübung des Berufes eines Personenkraftverkehrsunternehmers gemäß Art 3 VO (EG) Nr. 1071/2009, nicht (mehr) erfüllt. Im diesbezüglich geführten Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark erging am 21.01.2022 die – mittlerweile rechtskräftige – Entscheidung, in welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark führt hierbei im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zwar über eine tatsächliche, dauerhafte Niederlassung in Österreich verfüge, zuverlässig sei und über die geforderte fachliche Eignung verfüge (Art 3 Abs 1 VO (EG) Nr. 1071/2009), jedoch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten nicht den Vorgaben an die Aktualität derartiger Nachweise im Sinne des § 3 Abs 5 BZP-VO, entspreche. Es habe sich beim vorgelegten Gutachten daher nicht um einen geeigneten Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit gehandelt, weshalb bereits aus diesem Grund der Beschwerde der Erfolg zu versagen gewesen sei.
In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.01.2021, Zl *** die zuvor erteilte Konzession für die österreichische Teilstrecke der internationalen Kraftfahrlinie Y – X von der belangten Behörde widerrufen.
In der Beschwerdevorentscheidung vom 04.03.2021, Zl *** wurde der Bescheid vom 20.01.2021, Zl *** vollinhaltlich bestätigt und ausgeführt, dass die Konzession aufgrund des bescheidmäßig festgestellten Wegfalls der Voraussetzungen für den Berufszugang zum Personenkraftverkehrsunternehmer gemäß VO (EG) Nr. 1071/2009 zu widerrufen war. Zur örtlichen Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wird ausgeführt, dass an den Anfangs- bzw. Endpunkt der Kraftfahrlinie in Österreich anzuknüpfen ist. Diesbezüglich wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.04.2018, Ra 2017/03/0010 verwiesen.
Mit dem Vorlageantrag gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.03.2021, Zl *** wurde schließlich ein Auszug des KSV 1870 vorgelegt und die Beschwerdegründe im Wesentlichen wiederholt. Aus dem KSV-Auszug geht hervor, dass keine Einträge zu einer allfälligen Insolvenz sowie Einträge in der Warnliste der Banken vorliegen. Zum Zeitpunkt dieser Entscheidung liegen außerdem drei, auf den Beschwerdeführer lautenden Kredite vor. Laut KSV 1870 bestehen außerdem ausschließlich positive Einträge und die Wahrscheinlichkeit einer Zahlungsauffälligkeit ist gering.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. In diesem finden sich insbesondere die beiden Bescheide und Beschwerdevorentscheidungen – sowohl betreffend das Verfahren zum Wegfall der Voraussetzungen für den Berufszugang zum Personenkraftverkehrsunternehmer als auch zum gegenständlichen Verfahren zum Widerruf der Konzession. Darüber hinaus wurde die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 21.01.2022, Zl LVwG *** eingesehen.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrliniengesetzes 1999 (KflG), BGBl. I Nr. 203/1999, idF BGBl. I Nr. 18/2022 lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
Voraussetzungen und Ausschließungsgründe für die Erteilung von Berechtigungen
§ 7.
(1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:
1. der Konzessionswerber oder der nach § 10a vorgesehene Verkehrsleiter zuverlässig und fachlich geeignet ist und der Konzessionswerber überdies die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt;
2. der Konzessionswerber als natürliche Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und das Unternehmen (§ 1 Abs. 2 Z 2) seinen Sitz im Inland hat. Staatsangehörige und Unternehmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Konzessionswerbern gleichgestellt;
[…]
Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers
§ 8.
(1) Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers im Sinne der Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009,
2. der finanziellen Leistungsfähigkeit,
4. der tatsächlichen und dauerhaften Niederlassung im Inland,
ist von der Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1 und 2) zu prüfen und die Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers zu genehmigen.
(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Berechtigung vorliegen und sind von der Aufsichtsbehörde zumindest alle fünf Jahre zu überprüfen und deren weiteres Vorliegen bescheidmäßig festzustellen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009) gelten als Überprüfungen im Sinne dieses Absatzes.
(3) Kommt die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss, dass das Unternehmen (§ 1 Abs. 2 Z 2) eine oder mehrere Voraussetzungen des Abs. 1 trotz angemessener Fristsetzungen für die Behebung dieses vorschriftswidrigen Zustandes nicht mehr erfüllt, so hat sie die gemäß Abs. 1 erteilte Genehmigung zu entziehen und die Berechtigung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie zu widerrufen (§ 25).
Zuverlässigkeit
§ 9.
(1) Als zuverlässig (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist anzusehen, wer das Unternehmen unter Beachtung der für den Betrieb von Kraftfahrlinien geltenden Vorschriften führt und die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens vor Schaden und Gefahren bewahrt.
(2) Der Personenkraftverkehrsunternehmer (§ 1 Abs. 2) oder der Verkehrsleiter (§ 10a) ist insbesondere dann nicht mehr als zuverlässig anzusehen, wenn
[..]
2. ihm auf Grund der geltenden Vorschriften die Berechtigung für den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers rechtskräftig entzogen wurde;
[…]
Widerruf der Berechtigung
§ 25.
Außer bei Entzug der Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers (§ 8 Abs. 3) kann die Aufsichtsbehörde die Berechtigung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auch dann widerrufen, wenn der Inhaber der Berechtigung den Bestimmungen des § 20 Abs. 1 wiederholt trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung zuwiderhandelt. Überdies kann die Aufsichtsbehörde die Konzession widerrufen, wenn aus Verschulden des Konzessionsinhabers der Betrieb der Kraftfahrlinie nicht bis zum Ablauf der im Konzessionsbescheid vorgeschriebenen Frist aufgenommen wird (§ 18 Abs. 1).
Erlöschen der Berechtigung
§ 27.
Die Berechtigung erlischt in folgenden Fällen:
[…]
2. bei Widerruf der Berechtigung (§ 25);
[…]
V.Rechtliche Erwägungen:
Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol kann die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, dass an den Anfangs- bzw. Endpunkt der Kraftfahrlinie in Österreich anzuknüpfen ist, bestätigt werden. Da es sich im gegenständlichen Fall um die internationale Kraftfahrlinie Y-X handelt, liegt der Anfangs- bzw. Endpunkt in Y und somit in Tirol, weshalb das Landesverwaltungsgericht Tirol für die gegenständliche Beschwerde zuständig ist.
Bezüglich des Widerrufs der Konzession ist zunächst auszuführen, dass § 7 Abs 1 KflG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung zu erteilen ist. Der Konzessionswerber muss demnach zuverlässig und fachlich geeignet sein sowie die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen. Darüber hinaus bestimmt § 7 Abs 2 KflG, dass der Konzessionswerber österreichischer Staatsangehöriger sein muss, wobei Staatsangehörige und Unternehmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum diesen gleichgestellt sind.
Gemäß § 9 Abs 1 KflG ist als zuverlässig im Sinne des § 7 Abs 1 KflG anzusehen, wer das Unternehmen unter Beachtung der für den Betrieb von Kraftfahrlinien geltenden Vorschriften führt und die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens vor Schaden und Gefahren bewahrt. § 9 Abs 2 bestimmt darüber hinaus, in welchen Fällen ein Personenkraftverkehrsunternehmer oder Verkehrsleiter nicht mehr als zuverlässig anzusehen ist. Nach Z 2 leg cit ist die Zuverlässigkeit unter anderem nicht mehr gegeben, wenn dem Personenkraftverkehrsunternehmer oder Verkehrsleiter auf Grund der geltenden Vorschriften die Berechtigung für den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers rechtskräftig entzogen wurde.
§ 8 Abs 1 KflG bestimmt die Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers im Sinne des Art 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Hierbei handelt es sich ebenfalls um die Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit, fachliche Eignung und die tatsächliche und dauerhafte Niederlassung im Inland. In Bezug auf den Beschwerdeführer stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 02.12.2020, Zl *** fest, dass die Voraussetzungen bei ihm nicht (mehr) vorliegen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat im anschließenden Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis vom 21.01.2022, Zl LVwG *** entschieden, dass der Beschwerdeführer zwar über eine tatsächliche, dauerhafte Niederlassung in Österreich verfügt, zuverlässig ist und über die geforderte fachliche Eignung – alle Voraussetzungen gemäß Art 3 Abs 1 VO (EG) Nr. 1071/2009 – verfügt, jedoch die finanzielle Leistungsfähigkeit mangels aktuellem Nachweis nicht mehr gegeben ist. Somit liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers im Sinne des Art 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 insgesamt nicht mehr vor.
Demnach wurde dem Beschwerdeführer die Berechtigung für den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers rechtskräftig entzogen, weshalb der Beschwerdeführer nach § 7 Abs 2 Z 2 KflG nicht mehr als zuverlässig anzusehen ist. Hierbei handelt es sich jedoch um eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession.
Gemäß § 25 KflG kann die Aufsichtsbehörde unter anderem bei Entzug der Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers gemäß § 8 Abs. 3 KflG widerrufen.
Da für die Erteilung der Konzession alle genannten Voraussetzungen – Zuverlässigkeit, fachliche Eignung, finanzielle Leistungsfähigkeit – kumulativ vorliegen müssen und bereits feststeht, dass die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben ist, war auf die weiteren Kriterien sowie die Frage zur serbischen Staatsbürgerschaft nicht mehr einzugehen. Auch der nachträglich (gemeinsam mit dem Vorlageantrag) beigebrachte KSV-Auszug ist nicht mehr zu prüfen, da auch das Vorliegen einer nachgewiesenen finanziellen Leistungsfähigkeit zu keiner anderen Entscheidung geführt hätte.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.
VI.Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Ungeachtet eines Antrages des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann das Landesverwaltungsgericht jedoch gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung derselbigen absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war im gegenständlichen Fall nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt schon aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend geklärt und nicht erörterungsbedürftig war und die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes sohin aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der vorliegenden Beweisergebnisse getroffen werden konnte. Eine mündliche Verhandlung hätte zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache beitragen können. Zudem wird der Beschwerdeführer in keinem dem ihm nach der EMRK und der GRC zustehenden Recht verletzt.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Visinteiner
(Richter)
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