LVwG T LVwG-2022/38/2829-6

LVwG-2022/38/2829-6Landesverwaltungsgericht05.12.2022

Regest

Stützmauer

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/38/2829-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.38.2829.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Frau BB und Herrn CC, beide wohnhaft Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.10.2022, Zl ***, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 4.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 37 Stunden) auf Euro 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafen 13 Stunden) herabgesetzt wird und mit der Maßgabe, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: „ Sie, Herr AA, haben es als Eigentümer des Gst **1, KG Y, zu verantworten, dass auf ihrem Grundstück anstelle einer bewilligten Winkelstützmauer eine Stützkonstruktion in Form von bewehrter Erde errichtet wurde, ohne dass für diese Abänderung eine Bewilligung vorgelegen ist. Dieser konsenslose Zustand war jedenfalls im Zeitraum vom 15.12.2020 bis zum 08.10.2021 gegeben. Sie haben damit ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung ausgeführt.

Sie haben damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 67 Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 62/2022, begangen.

Gemäß § 67 Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBL Nr 62/2022 wird daher eine Strafe von € 1.000,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden, über Sie verhängt.

Des Weiteren haben Sie gemäß § 62 Abs 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 100,00 zu bezahlen.

Sohin ergibt sich ein Gesamtbetrag von € 1.100,00.“

2. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde mit Euro 100,00 neu festgesetzt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.10.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Laut Anzeige des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 15.12.2020, Zl: ***, hat Herr AA, vertreten durch seine Eltern Frau BB und Herrn CC, auf der Liegenschaft GSt Nr **1, KG Y, anstatt der bewilligten Winkelstützmauer eine Stützkonstruktion in Form von bewehrter Erde errichtet. Sie haben um nachträgliche Genehmigung der bewehrten Erde bei der Marktgemeinde Y angesucht, was mit Bescheid vom 08.10.2020, Zl , zurückgewiesen wurde. Ihre Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde durch das LVwG Tirol mit Beschluss vom 03.12.2020, Zl LVwG-, unbegründet abgewiesen. Somit gilt es den Bescheid zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 10.07.2019, Zl: ***, umzusetzen. Sie haben es somit zu verantworten, als Bauherr oder Bauverantwortlicher zumindest im Zeitraum vom 08.10.2021 bis zum 15.12.2020 eine Stützmauer aus bewehrter Erde und somit ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzung nach § 37 Abs 2 ausgeführt zu haben.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

§ 67 Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022

Über den Beschuldigten wird aufgrund der angeführten Übertretung folgende Geldstrafe verhängt:

Gemäß § 67 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 in der derzeit geltenden Fassung Euro 4.000,00.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle folgende Ersatzfreiheitsstrafe:

37 Stunden

Der Bestrafte hat gemäß § 64 Abs 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,00 zu bemessen, zu bezahlen, das sind Euro 400,00.

Sohin ergibt sich ein Gesamtbetrag von Euro 4.400,00.“

Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, in der er zusammengefasst ausführt, dass er sich bemüht habe, einen konsensgemäßen Zustand herzustellen. Er habe zig Verbesserungsaufträge, Vermessungen, verschiedenste Gutachter und Planer bezahlen müssen. Sein Vater habe als Bauingenieur gearbeitet und deshalb die bewehrte Erde auch entsprechend standfest ausgeführt. Es habe sich auch gezeigt, dass die bewehrte Erde ordnungsgemäß errichtet worden sei, da es keine Probleme mit dem Versickern von Wasser

gebe. Das ganze Erdreich sei ausgetauscht worden und anstelle sei saugfähiger Bauschutt eingebracht worden. Das Regenwasser versickere jetzt ausgezeichnet, was sich zeige, da es in drei Jahren keine Probleme gegeben habe. Auch sei die Anschuldigung der mehrfachen Vergehen nicht gerechtfertigt, da es in den Verfahren um eine alte Absturzsicherung gegangen sei, die schon seit über 20 Jahren in Ordnung gewesen sei. Die andere Strafe betreffe ein vom Bürgermeister bauverhandeltes Stiegenpodest, das fälschlicherweise vom Landesverwaltungsgericht dann nicht ordnungsgemäß behandelt worden sei. Es seien bereits Euro 800,00 bestraft worden für die bewährte Erde und man habe nichts dafür gekonnt, dass der Nachbar und sein Rechtsanwalt ständig das Projekt aufhalten würden. Mittlerweile ist auch die zweite Genehmigung von der Gemeinde erteilt worden. Darüber hinaus könne auch in einer Sache nicht zweimal bestraft werden, da dies gegen die Menschenrechte verstoße.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass auf dem Grundstück **1, KG Y anstelle einer bewilligten Winkelstützmauer eine Stützmauer aus bewehrter Erde ausgeführt wurde. Die Stützmauer wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 26.09.2019, Zl ***, genehmigt. Die nunmehr ausgeführte bewehrte Erde grenzt direkt an die südliche Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück **2, KG Y. Sie verläuft von Westen mit einer Höhe von ca 2 m Richtung Osten auf null in das bestehende Gelände aus.

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 10.07.2020 zur Zahl *** wurde dem Beschwerdeführer die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgetragen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 03.10.2020, Zl LVwG-*** unbegründet abgewiesen. Erst am 28.10.2022 zur Zahl *** wurde vom Bürgermeister der Gemeinde Y die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung der bewehrten Erde erteilt.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie durch Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unbestritten aus den Behördenakten. Zudem würde eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgehalten, in der die getroffenen Feststellungen auch nicht bestritten wurden.

IV.Rechtslage:

Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 62/2022 (TBO) relevant:

„§ 67.

Strafbestimmungen

(1) Wer

a) als Bauherr oder als Bauverantwortlicher ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs 2 ausführt,

[…]

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 36.300,00 zu betrafen“.

V.Erwägungen:

Wie in den Feststellungen ausgeführt wurde auf dem Gst **1, KG Y, vom Beschwerdeführer als Bauverantwortlichen anstelle einer bewilligten Winkelstützmauer eine Stützkonstruktion in Form von bewehrter Erde errichtet. Die bewehrte Erde stellt eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage dar, für die im Zeitraum vom 15.12.2020 bis zum 18.10.2021 keine Baubewilligung vorgelegen ist. Dies wird vom Beschwerdeführer auch in keiner Lage des Verfahrens bestritten, sodass die objektive Tatseite jedenfalls erfüllt ist.

Beim gegenständlichen Delikt handelt es sich um ein sogenanntes Dauerdelikt, bei dem auch die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes pönalisiert ist. Bei einem Dauerdelikt ist, gleich dem verwandten sogenannten fortgesetzten Delikt, bei der Bestrafung die sogenannte Erfassungswirkung zu beachten. Mit der Erlassung (also der Zustellung an den Beschuldigten) eines Straferkenntnisses sind alle Tathandlungen bzw wie hier die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes bis zu diesem Zeitpunkt miterfasst (siehe dazu Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens (2004) 1384 und die dort zitierte Judikatur des VwGH). Nur eine neuerliche Bestrafung, die in den von der ersten Bestrafung umfassten Zeitraum fällt, verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung (vgl VwGH 30.06.1987, 87/04/0018).

Da im gegenständlichen Fall für den Tatzeitraum des vorliegenden Straferkenntnisses noch keine Bestrafung erfolgte, liegt somit, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, somit keine Doppelbestrafung vor, die die EMRK oder auch die Verfassungsbestimmungen verletzen würde. Vonseiten des Beschwerdeführers wurde auch nicht bestritten, dass entgegen der bewilligten Winkelstützmauer eine Stützmauer aus bewehrter Erde errichtet wurde.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschuldigten jedoch nicht gelungen. Dass für die Errichtung einer Stützkonstruktion, wie im gegenständlichen Fall, jedenfalls eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist und auch genehmigte Pläne nicht dazu führen, dass man eine beliebige Konstruktion ausführen darf, ist allgemein bekannt, sodass im gegenständlichen Fall jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen ist.

Somit hat der Beschuldigte auch die subjektive Tatseite erfüllt.

Die Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohungen in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschuldigte war bis vor kurzem Student. Sonstige Vermögensangaben liegen nicht vor.

Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung ist erheblich, da eine bauliche Anlage konsenslos errichtet wurde. Die konsenslose Errichtung einer Stützmauer aus bewehrter Erde widerspricht massiv dem öffentlichen Interesse und es wäre geboten gewesen, vor der Errichtung eine neu Bewilligung zu beantragen. Erschwerend kommt hinzu, dass er einschlägig vorbestraft ist. Als mildernd konnte aber gewertet werden, dass mittlerweile eine Baubewilligung vorliegt. Der Beschwerdeführer hat somit zumindest nachträglich auf einen baurechtlichen Konsens hingewirkt.

Unter Bezugnahme auf die oben ausgeführten Strafzumessungsgründe kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers die Strafe zu hoch bemessen ist. Somit war eine Reduktion der Strafhöhe durchzuführen. Eine weitere Reduktion scheidet aber aufgrund des hohen Unrechtsgehaltes aus. Die nunmehr festgesetzte Strafe ist jedenfalls im Sinne des Strafrahmes von Euro 36.300,00 tat- und schuldangemessen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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