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LVwG-2022/49/2849-3•LVwG T LVwG-2022/49/2849-3
LVwG-2022/49/2849-3Landesverwaltungsgericht05.12.2022
COVID-19<br/>Absonderung<br/>Quarantäne<br/>Verlassen der Absonderungsadresse vor Erhalt des negativen Testergebnisses<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 20.10.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG)
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dass die verhängte Geldstrafe auf Euro 145,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Tage und 19 Stunden) herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es bei der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) „§ 40 Abs 1 lit b iVm § 7 und 17 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 6/2022“ und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) „§ 40 Abs 1 lit b Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 6/2022“zu lauten hat.
2. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens wird mit Euro 14,50 neu bestimmt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zur Last, sie konnte am 15.3.2022 um 13:40 Uhr in Adresse 1, **** Z, im Zuge der Überwachung von Anordnungen nach dem Epidemiegesetz 1950 nicht angetroffen werden und habe somit Adresse 1, **** Z, verlassen, obwohl ihr mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, GZ: Personenkennung ***, Fallnummer ***, vom 13.3.2022, die Absonderung in der Wohnung in **** Z, Adresse 1, für den Zeitraum von 13.3.2022 bis 20.3.2022 zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 angeordnet worden sei. Die Polizei habe Sie außerhalb der Absonderungsadresse angetroffen.
Dadurch habe die Beschwerdeführerin § 40 iVm den §§ 7 und 17 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) verletzt, weshalb über sie gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950, BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 6/2022, eine Geldstrafe von Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage und 19 Stunden) verhängt wurde. Den Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens bestimmte die belangte Behörde mit Euro 30,00.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, sie sei am 15.3.2022 „Freitesten“ gewesen, was sie der belangten Behörde bereits in einem vorigen E-Mail mitgeteilt habe. Somit habe sie sich nicht mehr in Quarantäne befunden. Sie habe keine Gefahr für irgendjemanden dargestellt und somit sei diese Strafe absolut nicht zum Hinnehmen.
Mit Schriftsatz vom 3.11.2022, ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 9.11.2022, LVwG-***, wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben.
Am 17.11.2022 teilte die Beschwerdeführerin telefonisch mit, sie verfüge aktuell über kein Einkommen und habe fünf Kinder. Zudem habe sie am Nachmittag des 15.3.2022 nur deshalb die Absonderungsadresse verlassen, da sie in der Früh „Freitesten“ war und aufgrund im Vorfeld zu Hause mehrfach durchgeführten Schnelltests bereits negativ war und deshalb von ihr keine Gefahr mehr ausgegangen sei.
II.Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist wohnhaft in Adresse 1, **** Z.
Am 10.3.2022 wurde die Beschwerdeführerin positiv auf Corona getestet.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.3.2022 erfolgte die Absonderung in ihrer Wohnung in **** Z, Adresse 1, für den Zeitraum von 13.3.2022 bis 20.3.2022.
Am 15.3.2022 um 7:40 Uhr und damit am fünften Tag nach der erfolgten Positivtestung nahm die Beschwerdeführerin die Möglichkeit zum „Freitesten“ wahr und erfolgte zu diesem Zeitpunkt die Probenentnahme.
Am 15.3.2022 um 13.40 Uhr wurde die Beschwerdeführerin im Zuge einer Polizeikontrolle zwecks Einhaltung der Quarantäne nicht an der Absonderungsadresse vorgefunden. Sie kam zu diesem Zeitpunkt gerade zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Kind von einem Spaziergang im Ort zurück zu ihrer Wohnung in **** Z, Adresse 1.
Das Ergebnis über die durchgeführte Freitestung vom 15.3.2022 um 7:40 Uhr erhielt die Beschwerdeführerin mittels SMS-Verständigung am 15.3.2022 um 22:47 Uhr.
Die Beschwerdeführerin verfügt aktuell über kein Einkommen und hat fünf Kinder.
II.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Strafakt der belangten Behörde, insbesondere aus der Anzeige der PI X vom 16.3.2022, Zl ***, dem EDV-Ausdruck betreffend „Testungen, Testergebnisse und Verständigungen – AA, geb XX.XX.XXXX“, und den im Telefonat am 17.11.2022 mitgeteilten Einkommens- und Familienverhältnissen.
Im Übrigen wird von der Beschwerdeführerin das Verlassen der Absonderungsadresse am Nachmittag des 15.3.2022 und damit noch vor Erhalt des negativen Testergebnisses bezüglich des am 15.3.2022 um 7.40 Uhr durchgeführten Tests nicht bestritten.
Der Sachverhalt steht somit unbestritten fest.
III.Rechtslage
Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 6/2022
„Absonderung Kranker.
§ 7.
(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.
(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.
(3) Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.
(4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs. 2 kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.
(5) Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.
(…)
Überwachung bestimmter Personen.
§ 17.
(1) Personen, die als Träger von Krankheitskeimen einer anzeigepflichtigen Krankheit anzusehen sind, können einer besonderen sanitätspolizeilichen Beobachtung oder Überwachung unterworfen werden. Sie dürfen nach näherer Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) nicht bei der Gewinnung oder Behandlung von Lebensmitteln in einer Weise tätig sein, welche die Gefahr mit sich bringt, daß Krankheitskeime auf andere Personen oder auf Lebensmittel übertragen werden. Für diese Personen kann eine besondere Meldepflicht, die periodische ärztliche Untersuchung sowie erforderlichenfalls die Desinfektion und Absonderung in ihrer Wohnung angeordnet werden; ist die Absonderung in der Wohnung in zweckmäßiger Weise nicht durchführbar, so kann die Absonderung und Verpflegung in eigenen Räumen verfügt werden.
(2) Bezieht sich der Ansteckungsverdacht auf die Übertragung des Flecktyphus, der Blattern, der Asiatischen Cholera oder der Pest, so ist die sanitätspolizeiliche Beobachtung und Überwachung der ansteckungsverdächtigen Person im Sinne des vorhergehenden Absatzes jedenfalls durchzuführen.
(3) Für Personen, die sich berufsmäßig mit der Krankenbehandlung, der Krankenpflege oder Leichenbesorgung beschäftigen, und für Hebammen ist die Beobachtung besonderer Vorsichten anzuordnen. Für solche Personen können Verkehrs- und Berufsbeschränkungen sowie Schutzmaßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen, angeordnet werden.
(4) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall für bestimmte gefährdete Personen die Durchführung von Schutzimpfungen oder die Gabe von Prophylaktika anordnen.
(5) Für Absonderungen gemäß Abs. 1 gilt § 7a sinngemäß.
(…)
Sonstige Übertretungen.
§ 40.
(1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen
(…)
b) den auf Grund der in den §§ 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 23 und 24 angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten oder
(…)
macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 2 900 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
(…)
IV.Erwägungen
Gemäß § 7 Abs 1a EpiG können zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs 1 leg cit angeführten anzeigepflichtigen Krankheit kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.
Gemäß § 17 Abs 1 EpiG können Personen, die als Träger von Krankheitskeimen einer anzeigepflichtigen Krankheit anzusehen sind, einer besonderen sanitätspolizeilichen Beobachtung oder Überwachung unterworfen werden.
Die Beschwerdeführerin wurde am 10.3.2022 positiv auf SARS-CoV-2 getestet, weshalb die Gesundheitsbehörde gemäß § 7 EpiG eine Absonderung bis einschließlich 20.3.2022 an ihrer Wohnadresse in Adresse 1, **** Z, anordnete.
Am 15.3.2022 nahm die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit des „Freitestens“ Gebrauch, das negative Ergebnis der an diesem Tag um 7.40 Uhr entnommenen Probe erhielt die Beschwerdeführerin jedoch erst an diesem Tag um 22:47 Uhr. Somit war die Quarantäne erst zu diesem Zeitpunkt für sie beendet. Ein Verlassen der Absonderungsadresse vor diesem Zeitpunkt, im konkreten Fall ein Spaziergang am Nachmittag des 15.3.2022, war daher nicht zulässig. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie sich am 15.3.2022 freitesten ließ und daher am Nachmittag die Absonderungsadresse wieder verlassen konnte, geht damit ins Leere. Es war nicht der Zeitpunkt der Probenentnahme (7.40 Uhr), sondern der Zeitpunkt der Mitteilung des (negativen) Testergebnisses maßgeblich für die Beendigung der Quarantäne (22:47 Uhr).
Die Übertretung des § 7 iVm § 17 EpiG steht somit in objektiver Hinsicht fest.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (vgl VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Dies trifft im vorliegenden Fall zu, da hinsichtlich der genauen Quarantänebestimmungen schon allein aufgrund der medialen Berichterstattung jedenfalls Anlass bestand, sich mit den einschlägigen Regeln zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vertraut zu machen.
Die Beschwerdeführerin brachte jedoch nichts vor, was Zweifel an ihrem Verschulden aufkommen lässt. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Über die Beschwerdeführerin wurde bei einem gemäß § 40 Abs 1 EpiG zur Verfügung stehenden Strafrahmen von Euro 145,00 bis 1.450,00 eine Geldstrafe von Euro 300,00 verhängt. Die Behörde wertete dabei weder mildernde noch erschwerende Umstände. Mangels Bekanntgabe der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gegenüber der Behörde ging diese von durchschnittlichen Verhältnisses bei der Strafbemessung aus. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens teilte die Beschwerdeführerin ihre Einkommens- und Familienverhältnisse mit. Sie verfügt aktuell über kein Einkommen und hat fünf Kinder. Aufgrund dieser bekannt gegebenen Verhältnisse und in Anbetracht des sehr kurzen Zeitraumes zwischen dem Verlassen der Absonderungsadresse und der Mitteilung über das negative Testergebnis und der von ihr im Telefonat vom 17.11.2022 angegebenen im Vorfeld bereits durchgeführten negativen Schnelltests zu Hause erscheint für das Landesverwaltungsgericht Tirol eine Herabsetzung der Geldstrafe auf Euro 145,00 und somit auf die Mindeststrafe angemessen. Die Verhängung der herabgesetzten Geldstrafe erscheint jedoch aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich, um die Beschuldigte in Zukunft von weiteren derartigen Handlungen abzuhalten und erscheint daher jedenfalls als schuld- und tatangemessen. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nämlich insofern nicht unerheblich, da durch die Zuwiderhandlung gegen die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsvorschrift das staatliche Interesse an der Zurückdrängung epidemiologischer Gefahren gefährdet wurde.
Dementsprechend wird die verhängte Geldstrafe auf Euro 145,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Tag und 19 Stunden) herabgesetzt, im Übrigen erweist sich die Beschwerde aber als unbegründet und ist abzuweisen.
Hinsichtlich dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens wird ausgeführt, dass dieser aufgrund der Herabsetzung der Geldstrafe mit Euro 14,50 neu zu bestimmen war.
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 letzter Absatz VStG lagen nicht vor.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unter Verweis auf § 44 Abs 3 VwGVG unterbleiben.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber für den Fall, dass die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist, in § 54b Abs 3 VStG die Möglichkeit vorgesehen hat, bei der Behörde einen Antrag auf Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung einzubringen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist jeweils unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Außerlechner
(Richter)
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