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LVwG-2018/31/2393-12•LVwG T LVwG-2018/31/2393-12
LVwG-2018/31/2393-12Landesverwaltungsgericht06.12.2022
Widerspruch zu Bebauungsplan<br/>Wiedererrichtung Stadl<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 15.10.2018, ***, betreffend die Abweisung eines Bauansuchens für den Wiederaufbau des auf Gst **1 KG Y befindlichen „Stuckstadl“ nach Durchführung eines Lokalaugenscheines,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 18.9.2017 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein Bauansuchen betreffend den „Wiederaufbau der Holzkonstruktion des Stuckstadels, der durch den Brand am XX.XX.XXXX zerstört wurde“ auf Gst **1 KG Y.
Mit Schreiben vom 10.10.2017, zugestellt am 17.10.2017 trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin auf, folgende Planunterlagen gemäß § 22 Abs 2 iVm § 24 TBO 2011 binnen einer Frist von drei Wochen bei sonstiger Zurückweisung ihres Ansuchens vorzulegen:
1. Baugesuch inklusive Baubeschreibung (vollständig ausgefüllt und gefertigt),
6. Aktueller Grundbuchsauszug.
Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist wies der Bürgermeister der Gemeinde Y mit Bescheid vom 18.12.2017, ***, das Bauansuchen der Beschwerdeführerin vom 18.9.2017 betreffend Baumaßnahmen auf deren Grundstück **1 KG Y gemäß § 13 Abs 3 AVG zurück.
In seiner Sitzung vom 21.9.2017 fasste der Gemeinderat der Gemeinde Y den Beschluss über die Auflage und Erlassung eines Bebauungsplans für das gegenständliche Gst **1 KG Y.
Während der Auflagerfrist langte dazu eine Stellungnahme der AA vom 9.10.2017 ein, welche in der Gemeinderatssitzung der Gemeinde Y vom 13.12.2017 behandelt wurde. Dabei wurde eine geringfügige Änderung „beim höchsten Punkt der Bebauung“ sowie bei der festgelegten Baufluchtlinie vorgenommen und die verkürzte Auflage und Erlassung des Bebauungsplanes „BB“ beschlossen.
Die fristgerecht in der verkürzten Auflagefrist eingebrachte Stellungnahme der AA vom 9.1.2018 wurde in der Gemeinderatssitzung der Gemeinde Y vom 22.3.2018 thematisiert und mit 6 Stimmen zu 4 Gegenstimmen bei einer Enthaltung ein Beharrungsbeschluss gefasst.
Am 9.1.2018 (innerhalb offener Beschwerdefrist des oa Bescheides vom 18.12.2017 sowie innerhalb der Stellungnahmefrist gemäß § 66 Abs 1 TROG 2016) langte eine „Stellungnahme zum Beschluss des Gemeinderats vom 04.12.2017, Zahl ***; Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht“ bei der Gemeinde Y ein.
Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde damit, dass über das „Wiederaufbauprojekt“ ein Ansuchen bei der Gemeinde Y bereits eingebracht worden sei und dort alle Unterlagen auflägen. Dies, weil der Bürgermeister bereits 2 Jahre vor dem Brand eine neue Vermessung und Pläne des Gebäudes verlangt habe.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12.4.2018, ***, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:
„Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde damit, dass über das „Wiederaufbauprojekt“ ein Ansuchen bei der Gemeinde Y bereits eingebracht worden sei und dort alle Unterlagen auflägen. Dies, weil der Bürgermeister bereits 2 Jahre vor dem Brand eine neue Vermessung und Pläne des Gebäudes verlangt habe.
Dem muss entgegengehalten werden, dass ein derartiger Verweis auf Pläne, die für ein anderes Verfahren erstellt wurden nicht zulässig ist (VwGH Ra 2017/06/0024 vom 01.06.2017). Die im gegenständlichen Verfahren durch Baumeister CC übermittelten Unterlagen (siehe oben zu Punkt I.) decken den Bedarf, welcher sich aufgrund der von der belangten Behörde herangezogenen Vorschriften der TBO 2011 (wie auch der TBO 2018) bzw der Planunterlagenverordnung 1998 ergibt, bei weitem nicht ab. So fehlen insbesondere Grundrisse, Schnitte, ein Grundbuchsauszug und ein ordnungsgemäß gefertigten Lageplan. Die Behörde ging demnach zu Recht nach § 13 Abs 3 AVG vor.“
Mit der nunmehr gegenständlichen Eingabe vom 26.4.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 27.4.2018, hat die Bauwerberin AA um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den „Teil-Wiederaufbau Stuckstadel nach Brand“ auf Gst **1 KG Y angesucht.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 15.10.2018, ***, wurde das gegenständliche Bauansuchen gemäß § 34 Abs 3 lit a Z 2 TBO 2018 abgewiesen.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das Bauvorhaben offenkundig dem Bebauungsplan vom 4.12.2017 widerspreche, „weil die nunmehr geltende Baufluchtlinie mit dem Fundament des abgebrannten Stuckstadels nicht (mehr) übereinstimmt“.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass der Stuckstadl durch den Brand im *** [gemeint offenbar: „***“] nicht zerstört, sondern nur beschädigt worden sei. Das Mauerwerk sei intakt, auch wesentliche Teile der Holzkonstruktion seien noch verwendbar.
Seit dem Bauansuchen seien fast sechs Monate vergangen, bis der Bürgermeister die gegenständliche Abweisung aussprach. Der Bürgermeister habe das erste Ansuchen, den Stadl wiederherzustellen, mit der Begründung abgelehnt, dass das Ansuchen nicht vollständig sei. In der Zwischenzeit habe er mit seiner Mehrheit im Gemeinderat den Bebauungsplan ändern und eine neue Baufluchtlinie festsetzen lassen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde sowie durch Durchführung eines Ortsaugenscheins am 27.3.2019.
Im Rahmen dieses Lokalaugenscheines konnte festgestellt werden, dass die Grundmauern und Außenmaße der gegenständlichen Ruine trotz Brandes noch gut ersichtlich sind und lediglich das Dach vom Brand völlig zerstört worden sei und nicht mehr vorhanden ist. Der Brand ereignete sich am XX.XX.XXXX.
Aufgrund entstandener Bedenken des Gefertigten gegen die Gültigkeit des erlassenen Bebauungsplanes wurde mit Antrag des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 1.2.2021, ***, ein Prüfantrag der Gesetzmäßigkeit des Bebauungsplanes „BB“ laut Gemeinderatsbeschluss der Gemeinde Y vom 22.3.2018 beim Verfasssungsgerichtshof eingebracht.
Für das Landesverwaltungsgericht ergaben sich dabei folgende Bedenken:
„Nach Ansicht des gefertigten Gerichts fußt der Bebauungsplan auf einer unzureichenden Bestands- und Grundlagenerhebung, da weder für die Festlegung einer Straßenfluchtlinie noch jene der Baufluchtlinie schriftliche verkehrstechnische Beurteilungen durch einen einschlägigen Sachverständigen vorgenommen wurden bzw. vorlagen.
Wie in weiterer Folge dargelegt, wurde das dem Verordnungsgeber zustehende Planungsermessen für dieses zentrale Planungsinstrument der örtlichen Raumordnung nach dem Dafürhalten des gefertigten Gerichts nicht in der Qualität einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Grundlagenerhebung und einer darauf basierenden kritischen Interessensabwägung, sondern durch faktisches Handeln der Akteure ohne Bezugnahme auf eine integrierte Gesamtplanung, in der die örtliche Verkehrsplanung nur einen von vielen Bestandteilen darstellt, geprägt.
Vorauszuschicken ist, dass das Tiroler Raumordnungsgesetz – anders als einige einschlägige Bestimmungen anderer Bundesländer, etwa § 34 Abs 3 NÖ ROG 2014 – keine Bestimmung dergestalt beinhaltet, wonach Bauverfahren, die im Zeitpunkt der Kundmachung der Auflegung des Entwurfs des Bebauungsplanes bereits anhängig waren, durch die Änderung des Bebauungsplans nicht berührt werden.
Um vor diesem gesetzlichen Hintergrund der Gefahr einer Anlassverordnungserlassung zu begegnen, wird daher im Gegenstandsfall, bei dem das erste Bauansuchen auf Wiederaufbau vom 18.9.2017 vor der gegenständlichen Auflage und Erlassung des Bebauungsplanes erfolgte – der Auflagebeschluss wurde erst wenige Tage später in der Gemeinderatssitzung vom 21.9.2017 gefasst – dem Vorliegen einer hinreichenden raumordnungsfachlichen Bestandserhebung einerseits, auf deren Basis eine nachvollziehbare Interessensabwägung andererseits vorgenommen wird, welche schließlich in der Erlassung eines Bebauungsplanes gipfelt, besonderes Augenmerk zu widmen sein:
Umgelegt auf den Gegenstandsfall ist daher davon auszugehen, dass dem Verordnungsgeber abverlangt werden muss, die zur Festlegung der Straßenfluchtlinie und Baufluchtlinie führenden verkehrstechnischen Notwendigkeiten und Erfordernisse so hinreichend zu erheben oder erheben zu lassen, dass sie den Bebauungsplan in der gegenständlich erlassenen Form zu tragen vermögen.
Auf die Notwendigkeit der Einholung einer verkehrstechnischen Beurteilung wurde bereits in der Stellungnahme des örtlichen Raumplaners DD vom 4.12.2017, welche als raumordnungsfachliche Replik zu den in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 9.10.2017 geäußerten Einwänden der betroffenen Grundstückseigentümerin gegen die Erlassung des gegenständlichen Bebauungsplanes durch den Gemeinderat der Gemeinde Y dienten, ausdrücklich hingewiesen. Dort wurde ausgeführt wie folgt:
„Ich wurde von der Gemeindeführung Y mit der Erstellung eines Bebauungplanes beauftragt, wobei zu prüfen war, ob der so genannte Stuck-Stadl wieder an der selben Stelle im Dorf errichtet werden soll, oder ob es besser wäre, die Errichtung des Stadls an dieser Stelle nicht mehr zuzulassen.
Als Zer kenne ich diese Situation, den Stadl neben der Straße, seit meiner Kindheit. Im Zuge meiner beruflichen Tätigkeiten fahre ich immer wieder einmal bei dem Stadl vorbei und ich muss zugeben, immer mit gemäßigten Tempo.
Es ist auch tatsächlich richtig, dass auf der Ausfallstraße in Richtung EE, geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen auf der Straße erst kürzlich errichtet wurden, ein Umstand, der mir entgangen ist. Im gesamten Verlauf der Straße befinden sich insgesamt drei Tempobremsen, die neue Maßnahmen vor der Auffahrt nach FF, der Stuck-Stadl, und die Straßeneinengung im Bereich der Grundstücke Nr. **2 und Nr. **3.
Nach neuerlicher Prüfung dieses Sachverhalts erscheint es nicht einleuchtend, dass einerseits Maßnahmen zur Reduzierung der Geschwindigkeit des Verkehrs getroffen werden, andererseits aber bestehende Tempobremsen entfernt werden sollen.
Nach neuerlicher Begehung im Sinne der angeführten Aspekte konnte weiters festgestellt werden, dass Hecken, die anstelle von Einfriedungen gepflanzt wurden oder diese unterstützen, an vielen Stellen im Straßenbereich weit, gemessen mit max. 70cm, in den Straßenraum hineinragen.
Auch vis-a-vis des Stuck-Stadls beengt die Hecke im Bereich des Gst Nr. **4 den Straßenraum. Die Maßnahmen, die Frau AA vorschlägt – Reduzierung der Hecke und Verbreiterung des Gehsteiges um dieses Maß mit erhabenen Randsteinen zur Sicherung der Benützung an dieser Stelle – erscheint sinnvoll.
Zusammenfassend möchte ich bestätigen, dass die Argumentationen, die im Einwand vorgebracht werden, durchaus sinnvoll erscheinen und eine gewisse Richtigkeit aufweisen, einen anderen Standpunkt zum Thema Verkehr in Y aufzeigen.
Ein maßgeblicher Punkt, der nicht übersehen werden darf, ist die Unterschriftenliste mit ca. 56 Einträgen Yer Bürger, die sich für den Verbleib des Stadls an dieser Stelle aussprechen.
Als von der Gemeinde Y beauftragter örtlicher Raumplaner empfehle ich dem Gemeinderat von Y, mit dieser Thematik ein befugtes Ingenieurbüro für Verkehrstechnik zu beauftragen, das überprüft, welche Maßnahmen zur Verkehrssicherheit unbedingt umgesetzt werden müssen. Ich sehe mich außer Stande, dies zu entscheiden.
…“
Aktenkundig ist aus dem eingeholten Verordnungsakt lediglich, dass eine Besichtigung des Stuckstadls am 28.11.2017 in Anwesenheit zweier Mitglieder des Verkehrsausschusses der Gemeinde Y und des Verkehrsplaners GG (siehe Protokoll des Verkehrsausschusses der Gemeinde Y ***, Punkt 2 – Beilage 9 des Verordnungsaktes) erfolgt ist. Dabei wurde protokolliert, dass seitens des Verkehrsplaners die geplante Änderung der Baufluchtlinie um 2,5 m entlang der JJ-Straße und KK-Weg begrüßt und von diesem ein näher konkretisierter Vorschlag für die weitere Gestaltung des Gehsteiges gemacht wurde.
Die erste und gleichzeitig einzige schriftliche verkehrstechnische Beurteilung der Festlegungen des Bebauungsplanes wurde erst gut zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes von der Gemeinde Y bei der LL in Auftrag gegeben und datiert vom 23.6.2020. Selbst diese Stellungnahme enthält lediglich eine verkehrstechnische Beurteilung der Straßenfluchtlinie, nicht jedoch eine solche der Baufluchtlinie.
Auch blieb völlig unklar, welche raumordnerischen Überlegungen oder welche Ergebnisse der Bestandsaufnahme iSd § 54 TROG 2016 die nachträgliche Erlassung eines Bebauungsplanes für ein ca. 600 m² großes Grundstück nach Einbringung des Bauansuchens auf Wiederaufbau des abgebrannten Stuckstadels vom 18.9.2017 geboten haben, dies umso mehr, als dieser Stuckstadl mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 14.4.2016, ***, als rechtmäßiger Bestand festgestellt wurde und dessen Wiederaufbau daher gemäß § 6 Abs 10 und 11 TBO 2018 ohne weiteres zulässig gewesen wäre.
Ein Erläuterungsbericht des örtlichen Raumplaners zum gegenständlichen Bebauungsplan ist nicht Bestandteil des Verordnungsaktes und wurde offenbar nicht erstellt; so bleibt insbesondere unerfindlich, wieso ein im Wohngebiet rechtmäßig bestehender Stuckstadl, somit ein widmungsfremdes und ausschließlich dem Schutz von Sachen dienendes landwirtschaftliches Gebäude, durch einen nur für ebendieses Grundstück konzipierten Bebauungsplan einem nahezu identen Abstandsregime als die umliegenden reinen Wohngebäude in offener Bauweise unterworfen und von der Festlegung einer besonderen Bauweise iSd § 60 Abs 4 letzter Satz TROG 2016, die für ebensolche (widmungsfremde) Gebäude konzipiert worden ist, abgesehen wurde.
Bis zum heutigen Tag gibt es keinerlei Erhebungen des Verordnungsgebers dazu, inwiefern die konkrete Festlegung der Baufluchtlinie im Hinblick auf das Orts- und Straßenbild und die Gewährleistung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs iSd § 59 Abs 2 TROG 2016 erforderlich war.
Auch ist nicht zu ersehen, auf welche allgemeinen straßenbaulichen Erfordernisse nach § 37 Abs 1 des Tiroler Straßengesetzes mit dem gegenständlichen Verlauf der Straßenfluchtlinie Bedacht genommen werden sollte (§ 58 Abs 2 TROG 2016).
Dies, obwohl durch die nachträgliche Erlassung des Bebauungsplanes massivst in Eigentumsrechte der Beschwerdeführerin eingegriffen wurde, da ihr – neben den bereits oben angeführten baurechtlichen Restriktionen – verunmöglicht wurde, den gegenständlichen Stuckstadl unter Verwendung der bestehenden und trotz des Brandes größtenteils unversehrt gebliebenen Steinfundamente wiederaufzubauen.
Zu diesem Zweck hätte sie – neben der bautechnischen Sanierung der Fundamente an punktuellen Stellen - lediglich die auf den Fundamenten aufliegende Holzkonstruktion, somit die Seitenwände, und die Überdachung, erneuern müssen. Eine solche Vorgangsweise wäre laut den schlüssigen und glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Lokalaugenscheine vom 27.3.2019 und 6.10.2020 aus der von der Gebäudeversicherung zugesagten Deckungssumme – anders als der durch den Bebauungsplan ermöglichte Neubau an anderer Stelle mit völlig anderen Ausmaßen - zu bewerkstelligen gewesen.
Seitens des Gefertigten wurde die diesem Antrag zu Grunde liegende Rechtsansicht der zu prüfenden Gesetzwidrigkeit des zu Grunde liegenden Bebauungsplanes dem Bürgermeister der Gemeinde Y bereits anlässlich des Lokalaugenscheines vom 27.3.2019 mitgeteilt und über einen Zeitraum von nunmehr nahezu zwei Jahren versucht, eine gütliche und gleichsam pragmatische Lösung zwischen der Gemeinde Y und AA ohne Verordnungsprüfung durch den Verfassungsgerichtshof zu erzielen, bei der einerseits der Beschwerdeführerin der weitest gehende Wiederaufbau des Stuckstadls in den Bestandsausmaßen, andererseits der Gemeinde Y die mit der Festlegung der Straßenfluchtlinie beabsichtigte und grundsätzlich begrüßenswerte Verbreiterung des Gehsteiges im Bereich der JJ-Straße, ermöglicht wird.
Anlässlich des Lokalaugenscheines vom 6.10.2020 wurde der Gemeinde von der Beschwerdeführerin erneut ein Kompromissvorschlag dergestalt unterbreitet, dass sie im südöstlichen Bereich des Baugrundstückes gewillt sei, die Außenmauern des Stuckstadels entsprechend der festgelegten Straßenfluchtlinie in Richtung ihres Baugrundstückes zu verschieben, sodass durch den Wiederaufbau die Festlegungen der Straßenfluchtlinie vollständig eingehalten werden. Damit hätte auch die seitens der Gemeinde Y angestrengte Verbreiterung des Gehsteiges bei der JJ-Straße verwirklicht werden können, wenn für die Bauwerberin sichergestellt ist, dass sich der restliche Wiederaufbau an den bestehenden Fundamenten des Stuckstadls orientieren kann.
Nach zunächst vorsichtig positiven Signalen des Bürgermeisters der Gemeinde Y teilte dieser schließlich telefonisch mit, dass er nach erfolgter Rücksprache mit dem neuen Ortsplaner der Gemeinde Y nicht gewillt sei, den gegenständlichen Bebauungsplan aufzuheben oder hinsichtlich der Baufluchtlinie abzuändern.
Da es sich bei Straßenfluchtlinien, Baufluchtlinien und Bauweisen gemäß § 56 Abs 1 TROG 2016 um verpflichtende Inhalte des Bebauungsplanes handelt, ist von der allfälligen Gesetzwidrigkeit dieser Festlegungen der gesamte Bebauungsplan betroffen.“
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom 19.9.2022, V 48/2021-12, wurde der Antrag abgewiesen und die vom Verwaltungsgericht geäußerten Bedenken nicht geteilt.
Der Verfassungsgerichtshof hat in der Sache diesbezüglich begründend ausgeführt wie folgt:
„2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art. 139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl. VfSIg. 11.580/1987,14.044/1995,16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSIg. 15.644/1999, 17.222/2004).
2.2. Der Antrag ist nicht begründet:
2.3. Das Landesverwaltungsgericht Tirol macht im Wesentlichen zwei Bedenken 18 geltend: Erstens sei vor Erlassung des Bebauungsplanes "BB" keine hinreichende Grundlagenforschung durchgeführt worden. Zweitens seien die Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers nicht hinreichend erkennbar; insbesondere sei nicht zu ersehen, auf welche allgemeinen straßenbaulichen Erfordernisse nach § 37 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz mit dem Verlauf der Straßenfluchtlinie Bedacht genommen werden sollte, und es seien keine Erhebungen durchgeführt worden, inwiefern die konkrete Festlegung der Baufluchtlinie im angefochtenen Bebauungsplan erforderlich sei.
2.4. Zum Vorbringen, dass im Hinblick auf den Bebauungsplan "BB“ keine hinreichende Grundlagenforschung durchgeführt worden sei:
2.4.1. Maßgeblich für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bebauungsplanes ist § 54 Abs. 1 TROG 2016 idF LGBI. 110/2019, demzufolge in den Bebauungsplänen unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme die verkehrsmäßige Erschließung und die Art der Bebauung des Baulandes, von Sonderflächen und von Vorbehaltsflächen festzulegen sind.
2.4.2. Ein Bebauungsplan entspricht diesen Kriterien nur dann, wenn ihm - ob vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen oder nicht (vgl. VfSlg. 15.011/1997) - eine entsprechende Grundlagenforschung vorangegangen ist. Die Grundlagenforschung hat im Allgemeinen aus Überlegungen zu bestehen, die die Grundlage für die jeweilige Planungsentscheidung bilden und als solche auch erkennbar und nachvollziehbar sind (zB VfSIg. 14.537/1996, 19.075/2010).
2.4.3. Der Verfassungsgerichtshof sieht die Erfordernisse der hinreichenden Grundlagenforschung in Bezug auf den Bebauungsplan "BB" als erfüllt an:
Aus den vorgelegten Akten der verordnungserlassenden Behörde und der Tiroler Landesregierung ergibt sich, dass die verordnungserlassende Behörde eine hinreichende Grundlagenforschung durchgeführt hat. In einer Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Y am 21. September 2017 wurde anhand einer ersten raumordnungsfachlichen Beurteilung über die Absicht der Erlassung eines Bebauungsplanes für den Bereich des Grundstückes bzw. eine Anpassung der Baufluchtlinien und eine Verbreiterung des Gehsteiges in diesem Zusammenhang diskutiert. Ferner wurde die Auflage eines Entwurfes eines Bebauungsplanes beschlossen, die von 25. September bis 23. Oktober 2017 erfolgte. Innerhalb dieser Frist brachte die beteiligte Partei eine Stellungnahme ein. Am 28. November 2017 führte der Verkehrsausschuss der Gemeinde Y im Rahmen einer Sitzung einen Lokalaugenschein beim Grundstück im Beisein eines Verkehrsplaners durch. Wie aus dem Sitzungsprotokoll hervorgeht, begrüßte der Verkehrsplaner eine Änderung der Baufluchtlinie um 2,5 m und schlug die Weiterführung eines leicht erhöhten Gehsteiges in diesem Bereich vor, um den Verkehrsfluss zu entschleunigen. Aus der in weiterer Folge überarbeiteten raumplanungsfachlichen Stellungnahme in der Fassung vom 4. Dezember 2017 geht unter anderem hervor:
"Aus raumordnungsfachlicher Sicht ist Folgendes anzumerken:
Zum Zeitpunkt der Errichtung des Stadls vor rund 200 Jahren befand sich die Position vermutlich außerhalb des Dorfes an einem Weg nach EE. Damals war das Planungsinstrument 'Raumordnung' noch nicht erfunden bzw. notwendig.
Im Jahr 2017 befindet sich die bebaute Parzelle im zentralen Mittelteil der Siedlungsentwicklung in Y, mitten im Bauland — Wohngebiet [...].
Dass im Wohngebiet ein Stadl für Lagerzwecke errichtet wird, zählt wahrscheinlich zu den Ausnahmen im Bauverfahren. Ungeachtet dessen ist zu prüfen, ob die Wiedererrichtung des abgebrannten Gebäudes an derselben Stelle für die künftige Entwicklung in der Gemeinde richtig ist.
Bei Wiedererrichtung des Gebäudes ist ein gänzlicher Neubau zu erwarten, der jedenfalls mit dem ursprünglichen Gebäude nicht vergleichbar ist. Das Gebäude kann grundsätzlich wieder errichtet werden, jedoch wird empfohlen, cirka dieselben Abstände zur Straße festzulegen, wie dies bei anderen bestehenden Wohngebäuden im Ortsbereich ersichtlich ist.
In die Überlegung der Siedlungsentwicklung sind auch die Möglichkeiten aufzunehmen, dass anstelle des Stadls ein Wohngebäude errichtet wird, bzw. dass der Stadl für Wohnzwecke ausgebaut werden könnte, wie auch dass das Grundstück veräußert werden könnte und gänzlich andere Bauvorhaben angestrebt werden könnten. Als essentiell wird die Möglichkeit der Wohnnutzung des Gebäudes gewertet.
Aus Sicht der örtlichen Raumplanung wird empfohlen, den Bebauungsplan dahingehend abzuändern. Nach mehreren Gesprächen mit der Grundeigentümerin und ihren Beratern konnte anfänglich eine gute Gesprächsbasis und weitgehend ein Konsens gefunden werden, der allerdings einige Wochen später wieder eher nicht mehr vorhanden war.
Durch den Brand des Stadls gilt dessen Bedeutung als historisches Gebäude in Y, das jedoch nicht unter Denkmalschutz steht, als verloren. Die Holzkonstruktion ist augenscheinlich gänzlich zu erneuern, das Sockelmauerwerk, das in Stein gemauert wurde (im Gebäudeinneren sind auch Betonmauern zu erkennen), zeigt Schäden durch die Hitzeeinwirkung, sodass die bautechnische Empfehlung lauten müsste, auch dieses komplett zu erneuern.
Dass Gebäude immer am selben Standort verbleiben müssen, wurde durch die spektakuläre hydraulische Verschiebung einer Kapelle in [...] widerlegt, die auf Grund einer Straßenverbreiterung in ihrer Lage deutlich verändert wurde. Es wird zwar zu keiner hydraulichen Verschiebung in Y kommen, jedoch soll das Bei spiel nur aufzeigen, dass Veränderungen nicht gleichzeitig Verschlechterungen bedeuten.
Abschließend ist zu vermerken, dass alle relevanten Aspekte, Sachverhalte, Hinweise und Festlegungen gründlich durchdacht und abgewogen wurden. Der Stadl ist grundsätzlich auf dem Grundstück wieder errichtbar, jedoch nicht mehr an derselben Stelle. Um die Fahrbahn verbreitern zu können wird empfohlen, die Hecke bei Gst.Nr. **4 auf das Maß der Grundgrenze zurückzuschneiden. Die Aufweitung des Straßenraumes wird für die Verbreiterung des Gehsteiges und die Herstellung einer Hochbordkante anstelle des derzeit abgesenkten Bordsteines für zulässig erachtet."
In einer Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 13. Dezember 2017 wurde über einen überarbeiteten Entwurf des Bebauungsplanes (Erhöhung des höchsten Punktes der Bebauung, Begradigung der Baufluchtlinie, keine Änderung der Baumassendichte) diskutiert. Im Anschluss daran wurde die (verkürzte) Auflage des geänderten Entwurfes beschlossen (22. Dezember 2017 bis 5. Jänner 2018) und gleichzeitig ein Beschluss über die Erlassung des Bebauungsplanes "BB" mit der Bedingung gefasst, dass dieser nur rechtswirksam werde, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme abgegeben werde. Nachdem von der beteiligten Partei innerhalb dieser Frist eine Stellungnahme eingebracht wurde, war der Bebauungsplan "BB" erneut Gegenstand einer Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Y am 22. März 2018. Darin wurde auf eine nochmalige Prüfung des Sachverhaltes durch den raumordnungsfachlichen Sachverständigen verwiesen, die keine Neuerungen des Sachverhaltes ergeben habe, und die Erlassung des Bebauungs planes "BB" beschlossen.
2.4.4. Eine verkehrstechnische Stellungnahme wurde erst am 23. Juni 2020 eingeholt, somit nach der Beschlussfassung des angefochtenen Bebauungsplanes, und ist daher für die Beurteilung unbeachtlich, ob eine hinreichende Grundlagenforschung erfolgte. Jedoch ergeben sich bereits aus den der Beschlussfassung voran gegangenen Sitzungen des Gemeinderates, dem Lokalaugenschein im Rahmen der Sitzung des Verkehrsausschusses in Anwesenheit eines Verkehrsplaners sowie der adaptierten raumordnungsfachlichen Stellungnahme hinreichend jene Überlegungen, die die Grundlage für die Erlassung des angefochtenen Bebauungsplanes "BB" bilden.
2.5. Zum Vorbringen, dass im Hinblick auf den Bebauungsplan "BB" die Entscheidungsgrundlagen nicht hinreichend erkennbar seien (insbesondere, dass nicht zu ersehen sei, auf welche allgemeinen straßenbaulichen Erfordernisse nach § 37 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz mit dem Verlauf der Straßenfluchtlinie Bedacht genommen werden sollte bzw. inwiefern die konkrete Festlegung der Baufluchtlinie im angefochtenen Bebauungsplan erforderlich sei):
2.5.1. Gemäß § 58 Abs. 2 TROG 2016 idF LGBI. 101/2016 sind Straßenfluchtlinien unter Bedachtnahme auf die allgemeinen straßenbaulichen Erfordernisse nach § 37 Abs. 1 des Tiroler Straßengesetzes festzulegen (Sicherstellung der gefahrlosen Benützung; Gewährleistung von Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs; Vermeidung von Beeinträchtigungen angrenzender Grundstücke sowie von Gefährdungen von Nachbarn, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist; Übereinstimmung mit Zielen der Raumplanung). Gemäß § 59 Abs. 2 TROG 2016 idF LGBI. 144/2018 sind Baufluchtlinien so festzulegen, dass das Orts- und Straßenbild und die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden und eine ausreichende Belichtung und Belüftung der straßenseitig gelegenen Räume gewährleistet ist.
2.5.2. Wenn - wie hier - das Gesetz die vom Verordnungsgeber zu erlassende Planungsnorm nur final, dh. im Hinblick auf bestimmte zu erreichende Planungsziele determiniert, müssen Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers in ausreichendem Maße erkennbar sein (vgl. VfSIg. 8280/1978,10.711/1985,12.926/1991, 17.057/2003, 17.224/2004, 20.081/2016).
2.5.3. Die Entscheidungsgrundlagen für die Erlassung der angefochtenen Verordnung sind von der Gemeinde wiederholt erörtert worden und sind in hinreichendem Maß erkennbar. Insbesondere gehen sie aus den Erläuterungen zur raumordnungsfachlichen Stellungnahme zum Bebauungsplan "BB" hervor (ohne Hervorhebungen im Original):
"Die Erlassung dieses Bebauungsplanes dient zur Steuerung der Gebäudesituierung, der Festlegung von Baudichten und Bauhöhen für künftig am Grundstück zu errichtende Gebäude.
Planungsziel
Die einheimische Eigentümerin beabsichtigt, den auf dem Grundstück niedergebrannten Stadl an derselben Stelle mit vorläufig ungeänderter Nutzung (Lager) wieder zu errichten.
Ungeachtet der verkehrlichen Situation, die ein technisches Büro mit entsprechender Befugnis zu prüfen hat, wird raumordnungsfachlich empfohlen, einen Bebauungsplan zu erlassen, in dem die Abstände allfälliger Gebäude von den Grundgrenzen, wie auch die künftig möglichen Gebäudehöhen und Baudichten geregelt werden.
Planentwurf
Auf dem Bauplatz, der als Wohngebiet § 38 (1) TROG gewidmet ist und der ein Ausmaß von ca. 595m2 hat, können natürlich auch Wohngebäude errichtet werden, wodurch sich raumordnungsfachliche Mindestanforderungen und Grundsatzüberlegungen für Bebauungen am Grundstück ergeben haben.
Der Bebauungsplan sieht nun eine Aufweitung des Straßenraumes vor zwecks Errichtung eines Gehsteiges mit Hochbordkante. Die Fahrbahn soll nicht verbreitert werden.
Es wurden Festlegungen getroffen, die eine geordnete Bebauung durch Wohngebäude mit Nebengebäuden ermöglicht. Das bis Ende April bestehende Lagergebäude kann nicht mehr an derselben Stelle situiert werden.
Straßenfluchtlinie: Die Straßenfluchtlinie wurde entlang der südöstlichen Grund grenze im Abstand von ca. 0,90m festgelegt, sodass sich eine Gesamtstraßenbreite von 6,0m ergibt. Auf der südwestlichen Seite wurde die Straßenfluchtlinie an der Straßengrundgrenze festgelegt.
Baufluchtlinie: Lt. Plan, im Wesentlichen im Abstand von 2,50m und 4,0m parallel zu den Straßenfluchtlinien.
Aus Sicht der örtlichen Raumplanung besteht gegen die Erlassung dieses Bebauungsplanes kein Einwand. Die Aufgabe der Örtlichen Raumordnung ist u.a. die Steuerung der baulichen Entwicklung in den Gemeinden. Dafür wurden verschiedene Planungsinstrumente wie eben z.B. der Bebauungsplan eingeführt.
Nutzungskonflikte sind nicht zu erwarten. Die Festlegungen im Bebauungsplan entsprechen einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung in der Gemeinde.
Der Stadl ist grundsätzlich auf dem Grundstück wieder errichtbar, jedoch nicht mehr an derselben Stelle. Um die Fahrbahn verbreitern zu können wird empfohlen, die Hecke bei Gst.Nr. **4 auf das Maß der Grundgrenze zurückzuschneiden.
Wie schon erwähnt, ist die Aufweitung des Straßenraumes für die Verbreiterung des Gehsteiges und die Herstellung einer Hochbordkante zulässig."
2.5.4. Aus diesen Erläuterungen lassen sich zum einen die Entscheidungsgrundlagen für die konkrete Festlegung der Baufluchtlinie einschließlich der Interessenabwägung erkennen (Aufweitung des Straßenraumes für die Verbreiterung des Gehsteiges und die Herstellung einer Hochbordkante bei gleichzeitiger Ermöglichung der Wiedererrichtung des Stadels an anderer Stelle am Grundstück). Zum anderen kann der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund dieser Entscheidungsgrundlagen nicht erkennen, dass durch die Festlegung der Straßenfluchtlinie im angefochtenen Bebauungsplan "BB" auf die allgemeinen straßenbaulichen Erfordernisse nach § 37 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz nicht hinreichend Bedacht genommen worden wäre.
2.6. Im Übrigen macht der Umstand, dass die Änderung bzw. Erlassung eines Bebauungsplanes im Hinblick auf ein konkretes Vorhaben erfolgt, diesen nicht per se gesetzwidrig (vgl. VfSIg. 14.757/1997, 15.933/2000, 17.224/2004; VfGH 1.3.2021, V 47/2019).
2.7. Da im Hinblick auf den angefochtenen Bebauungsplan "BB" eine hinreichende Grundlagenforschung durchgeführt wurde und die relevanten Entscheidungsgrundlagen in ausreichendem Maß erkennbar sind, ist der Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Tirol abzuweisen.“
II.Sachverhalt:
Der Bauplatz Gst **1 KG Y befindet sich laut Flächenwidmungsplan der Gemeinde Y im Wohngebiet gemäß § 38 Abs 1 TROG 2016 und ist die Bausubstanz des auf dem Bauplatz befindlichen ca. 200 Jahre alten Stuckstadls infolge eines Brandes am XX.XX.XXXX, teilweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen und - insbesondere in Bezug auf die aus Holz gefertigten Seitenwände und das Dach - teilweise zerstört worden.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 14.4.2016, ***, wurde gemäß § 29 Abs 1 TBO 2011 festgestellt, dass das Vorliegen der Baubewilligung für das auf Gst **1 KG Y befindliche Gebäude „Stuckstadl“ zu vermuten ist.
Mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 22.3.2018 wurde für den gegenständlichen Bauplatz der Bebauungsplan „BB“ erlassen, welcher eine Baufluchtlinie vorsieht, welche vom Fundament und den Außenwänden des teilweise zerstörten Bestandsgebäude überragt wird, sowie weiters eine Straßenfluchtlinie, welche ebenfalls vom nordöstlichen Gebäudeeck überschritten wird.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Bauakt und Verordnungsakt der Gemeinde Y sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol selbst.
IV.Rechtliche Grundlagen:
Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 (TBO 2018), von Relevanz:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(…)
(7) Neubau ist die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden.
(…)
§ 5
Abstände baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen
(1) Der Abstand baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien bestimmt, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Nebengebäude und Nebenanlagen, deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Verkehrsfläche zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, untergeordnete Bauteile, frei stehende Werbeeinrichtungen, Einfriedungen einschließlich Schutzdächer bei den Eingängen, Freitreppen, Stützmauern, Geländer, Brüstungen und dergleichen dürfen vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden, wenn dadurch weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden.
Jedenfalls dürfen vor die
Baufluchtlinie ragen bzw. vor dieser errichtet werden:
a) Vordächer bis zu 2 m und erdgeschoßige Windfänge bis zu 1,50 m;
b) offene Balkone und dergleichen bis zu 1,50 m;
c) fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen bis zu 0,50 m;
d) unmittelbar über dem Erdgeschoß angebrachte Schutzdächer und an baulichen Anlagen
angebrachte Werbeeinrichtungen bis zu 2,50 m;
e) Erker bis zu 1,50 m;
f) Terrassen und dergleichen;
g) unterirdische bauliche Anlagen wie Keller, Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen.
§ 59 Abs. 2 vierter und fünfter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bleibt unberührt.
(3) Schutzdächer bei Eingängen in Einfriedungen mit einer Höhe von höchstens 3 m und die im Abs. 2 lit. a bis e und g genannten baulichen Anlagen und Bauteile dürfen auch vor die Straßenfluchtlinie ragen, wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird und die Zustimmung des Straßenverwalters vorliegt. § 59 Abs. 2 vierter und fünfter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bleibt unberührt.
(…)
§ 34
Baubewilligung
(…)
(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass
a)das Bauvorhaben,
1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,
2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Bebauung oder
3. örtlichen Bauvorschriften widerspricht oder
b)durch das Bauvorhaben entgegen dem § 13 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem § 15 Abs. 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oder
c)das Bauvorhaben nach § 44 Abs. 10, § 55 Abs. 1 und 2, § 75 Abs. 3 zweiter Satz, § 84 Abs. 7, § 120 Abs. 2 dritter Satz, Abs. 4 dritter Satz oder Abs. 5 erster Satz oder § 121 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 unzulässig ist oder
d)bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 lit. d der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde oder der Umlegungsbehörde oder eine entsprechende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts für das Bauvorhaben nicht vorliegt.“
V.Rechtliche Erwägungen:
1. Vorab ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).
Unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmung des § 71 Abs 1 TBO 2022 sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Tiroler Bauordnung weiterzuführen. Das Verwaltungsgericht hatte daher seiner Entscheidung die Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 (TBO 2018), zugrunde zu legen.
2. Wie bereits festgestellt, wurde für den Bauplatz mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Y vom 22.3.2018 der Bebauungsplan „BB“ erlassen.
Die Verordnungsprüfung durch die Aufsichtsbehörde erfolgte am 23.5.2018.
Aufgrund des Umstandes, dass die vom Landesverwaltungsgericht Tirol gehegten Bedenken an der Gesetzmäßigkeit des in Rede stehenden Bebauungsplanes vom Verfassungsgerichtshof nicht geteilt wurden, vielmehr vom Höchstgericht ausgeführt wurde, dass der Umstand, dass die Änderung bzw. Erlassung eines Bebauungsplanes im Hinblick auf ein konkretes Vorhaben erfolgt, diesen nicht per se gesetzwidrig macht, war davon auszugehen, dass dieser Bebauungsplan dem nunmehrigen Bauverfahren zugrunde zu legen war.
3. Keinen Bedenken begegnete die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach es sich beim gegenständlichen Wiederaufbau des Stuckstadls um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, zumal evident und, wie auch anlässlich des Lokalaugenscheines vom 27.3.2019 festgestellt, aktenkundig ist, dass das Bauvorhaben als Neubau im Sinn des § 2 Abs 7 TBO 2018 zu qualifizieren ist. Ein solcher liegt nämlich nach den verba legalia auch dann vor, wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden.
Der Umstand, dass eine Instandsetzung des gegenständlichen Stuckstadls allenfalls auch nur durch Errichtung neuer Seitenwände und Errichtung eines neuen Daches zu bewerkstelligen gewesen wäre, steht daher einer Qualifikation als Neubau und damit in weiterer Folge eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens im Sinn des § 28 Abs 1 lit a TBO 2018 nicht entgegen.
Der in der Beschwerde vorgebrachte Umstand, dass das Gebäude nicht zerstört, sondern nur beschädigt worden und das Mauerwerk intakt sei und auch wesentliche Teile der Holzkonstruktion noch verwendbar seien, steht daher der Qualifikation als Neubau nicht entgegen.
4. Unstrittig ist weiters auch, dass die Fundamentmauern des Stuckstadls, der als Hauptgebäude zu qualifizieren ist, die in dem obgenannten Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien sowie im nordöstlichen Gebäudeeck sogar die Straßenfluchtlinie überragen, sodass daran anknüpfende Baumaßnahmen, wie die Wiederrichtung von an den Fundamentmauern aufgesetzten Seitenwänden und einer darauf aufliegenden Dachkonstruktion, den Festlegungen dieses Bebauungsplanes widersprechen und auch von den Ausnahmetatbeständen des § 5 Abs 2 und 3 TBO 2018 allfällig möglicher Bauteile vor der Bau- und Straßenfluchtlinie nicht umfasst sind.
Folglich wurde von der belangten Behörde im Gegenstandsfall zu Recht ein Anwendungsfall des § 34 Abs 3 lit a Z 2 TBO 2018 erblickt und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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