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LVwG-2019/31/0952-9•LVwG T LVwG-2019/31/0952-9
LVwG-2019/31/0952-9Landesverwaltungsgericht06.12.2022
Nachbarbeschwerde<br/>Brandschutz<br/>Präklusion<br/>Verlegung Verhandlung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerden
des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, sowie
der CC, Adresse 3, **** Z,
gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.3.2019, ***, betreffend zwei Nachbarbeschwerden gegen die Erteilung der Baubewilligung zur Erweiterung der auf Gst **1 KG Z befindlichen Bäckerei um einen Lagerraum sowie Zubauten zum Gebäude für die Schaffung von zwei Wohneinheiten im neuen Obergeschoß, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde des AA wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerde der CC wird als unzulässig zurückgewiesen.
3. Die ordentliche Revision ist hinsichtlich beider Spruchpunkte gemäß Art 133 Abs 4 BVG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 18.12.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 20.12.2018, hat DD, wohnhaft in Adresse 4, **** X, um die baubehördliche Bewilligung für den Zu- und Umbau des bestehenden Gebäudes auf Gst **1 KG Z durch Erweiterung der Bäckerei um einen Lagerraum sowie Vergrößerung der bestehenden Terrasse und zur Schaffung von Sanitärräumen sowie zur Schaffung von zwei Wohneinheiten im Obergeschoß angesucht.
Noch vor Vorliegen des raumplanerischen Gutachtens gemäß § 55 Abs 2 TROG 2016 der EE GmbH vom 28.2.2019 wurde mit Kundmachung der belangten Behörde vom 27.2.2019 für den 11.3.2019 um 8:00 Uhr eine mündliche Bauverhandlung am Bauplatz Adresse 5 ausgelobt und wurde diese Bekanntmachung an der Amtstafel vom 28.2.2019 bis 11.3.2019 bekanntgemacht und überdies im Internet auf der Homepage der Gemeinde Z verlautbart. Beide Beschwerdeführer wurden zudem persönlich von der Verhandlung verständigt.
Am 5.3.2019 wurde aufgrund einer Terminkollision die gegenständliche Bauverhandlung auf 11.3.2019 um 15:30 Uhr verschoben, wobei eine diesbezügliche Berichtigung der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde Z vom 5.3.2019 bis 11.3.2019 angebracht wurde und auch die Verlautbarung im Internet auf der Homepage der Gemeinde Z adaptiert wurde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers AA wurde mit E-Mail des Bauamtsmitarbeiters FF vom 5.3.2019 über die Verschiebung der Bauverhandlung von 8:00 Uhr auf 15:30 Uhr informiert.
Im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 11.3.2019 wurden seitens der Rechtsvertretung des AA diverse Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht.
Die Nachbarin CC ist zur gegenständlichen Verhandlung nicht erschienen und wurde auch nicht vertreten.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.3.2019, ***, wurde die baubehördliche Genehmigung zur Erweiterung der Bäckerei um einen Lagerraum, Zubauten zum Gebäude für die Schaffung von zwei Wohneinheiten im neuen Obergeschoß des Gebäudes auf Gst **1 KG Z unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen erteilt.
Spruchgemäß wurde die Baubewilligung für folgende Baumaßnahmen erteilt:
„für Zubauten zur Bäckerei (Lagerraum, WC, Terrasse)
für den Zubau von 2 Wohneinheiten im neuen Obergeschoß des Gebäudes
für die Errichtung einer Außentreppe zur Erschließung der Wohnungen im Obergeschoß, sowie
für die Errichtung einer Photovoltaikanlage an abgeschrägten Teil des Zubaus im Erdgeschoß“
In einem weiteren Spruchpunkt II. wurde die Anzahl der mindestens zu schaffenden Abstellmöglichkeiten für dieses Bauvorhaben mit „zwei“ festgelegt.
In der Begründung des Bescheides wurden die vorgebrachten Einwendungen der Rechtsvertretung des AA angeführt und diese als nicht stichhältig qualifiziert und darauf hingewiesen, dass durch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergangene Stellungnahme keine Einwendungen im Hinblick auf die Flächenwidmung bzw des Brandschutzes vorliegen.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass aufgrund des Umstandes, dass die Einladung zur Bauverhandlung am 4.3.2019 zugestellt worden und die Einsichtnahme in den Bauakt bis einschließlich Freitag 8.3.2019 um 12:00 Uhr möglich gewesen sei und die Bauverhandlung bereits am 11.3.2019 stattgefunden habe und dabei kurzfristig von 8:00 Uhr auf 15:30 Uhr verschoben worden sei, es dem Beschwerdeführer weder möglich gewesen sei, Einsicht in den Bauakt zu nehmen, noch persönlich an der Bauverhandlung teilzunehmen.
Hingewiesen wurde in diesem Rechtsmittel weiters darauf, dass die Außentreppe 90 cm über die Grundgrenze hinaus ins öffentliche Gut rage und sich dadurch die Breite der Verkehrsfläche im Begegnungsverkehr auf 3,40 m verringere, was zu einer problematischen Engstelle führe.
Der hochbautechnische Sachverständige verlange in seinem Gutachten eine ergänzende Stellungnahme aus raumordnungsfachlicher Sicht hinsichtlich der ostseitigen Bauflucht sowie der erforderlichen Höhenkorrektur im südöstlichen Dachbereich. Der raumplanerische Gutachter führe aber inhaltlich nichts aus, sondern verweise bezüglich der im Grenzabstandsbereich zulässigen Bauhöhe auf die Beurteilung des hochbautechnischen Gutachtens. Es erfolge somit keine abschließende bzw ausreichende Bewertung dieser Verhältnisse.
Weiters werde auf die Einhaltung der OIB-Richtlinie hinsichtlich des Brandschutzes hingewiesen und auf die Stellungnahme des GG verwiesen. Dort sei die teilweise Nichteinhaltung der Brandschutzmaßnahmen im Bereich der neuen Verbindungstür zwischen bestehender Backstube zum neuen Lager attestiert worden.
Das Baugrundstück liege in einer extrem exponierten Verkehrslage und sei sowohl ost-, nord- als auch westseitig von Verkehrsflächen umfasst, welche zugleich einen Kreuzungsbereich bilden. Der Bauplatz sei daher keiner Erweiterung zugänglich.
Zudem wäre ein Bebauungsplan zwingend erforderlich gewesen. Zudem werde mit der Erweiterung die Verkehrssicherheit massiv beeinträchtigt, dazu gebe es im Akt kein Verkehrsgutachten. Die zusätzlichen Verkehrsprobleme resultieren daraus, da die Liefertätigkeiten aufgrund des massiven Platzmangels am Baugrundstück auf den öffentlichen Verkehrsflächen durchgeführt werden müssen. Der der Bäckerei angeschlossene Kaffeehausbetrieb sei niemals Gegenstand eines Bauverfahrens gewesen. Die Außenstiege sei zudem nicht als untergeordneter Bauteil zu qualifizieren. Die schmale Stiege erfülle die vorgeschriebenen Voraussetzungen an Brandschutz nicht, da sie lediglich eine Breite von 90 cm aufweise. Nach Isolierung des Gebäudes weise die Außentreppe eine Breite von lediglich ca 75 cm auf, was keinesfalls den brandschutzrechtlichen Bestimmungen entspreche.
Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z ersatzlos zu beheben, in eventu die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
In der Beschwerde der CC wurde eine zusätzliche Emissionsbelastung geltend gemacht, da durch die Schaffung von zwei Wohneinheiten erhöhtes Verkehrsaufkommen verbunden sei. Ein verkehrstechnisches Gutachten wäre einzuholen gewesen, noch dazu, weil den Nachbarn im landwirtschaftlichen Mischgebiet ein Immissionsschutz zukomme.
Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Mindestabstände zur Liegenschaft der Beschwerdeführer unterschritten werden.
Im ergänzenden Ermittlungsverfahren wurde mit Schreiben des Gefertigten vom 28.6.2019 zu diversen in der Beschwerde aufgeworfenen Fragestellungen ein Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen JJ eingeholt.
In der zusammenfassenden Beurteilung seines Gutachtens vom 18.7.2019, ***, führte der hochbautechnische Amtssachverständige JJ aus wie folgt:
„Aufgrund der im Befund angeführten Feststellungen, darf somit zusammenfassend festgehalten werden, dass die brandschutztechnischen Erfordernisse beim gegenständlichen Projekt hinsichtlich der Verbindungstür zwischen der bestehenden Backstube zum neuen Lager eingehalten werden, da keine besonderen Anforderungen erforderlich sind.
Abschließend kann gesagt werden, dass den Aussagen des Sachverständigen GG in Bezug auf die Anzahl der erforderlichen Stellplätze mit „2“ zugestimmt werden kann.“
Darüber hinaus wurde mit Schreiben des Gefertigten vom 9.10.2019 ein immissionstechnisches Gutachten des KK in Auftrag gegeben, welcher in der Rubrik „Beurteilung“ seines Gutachtens vom 31.10.2019, ***, ausführte wie folgt:
„Aus emissionstechnischer Sicht kann festgestellt werden, dass mit dem Bauvorhaben keine Emissionen am Bauwerbergrundstück verbunden sind, die über den Rahmen seiner typischen Widmung (landwirtschaftliches Mischgebiet) hinausgehen. Beide Pkw-Stellplätze ergeben sich aufgrund der Stellplatzverordnung der Gemeinde Z als zwingende Forderung für den Bauwerber. Weitere, über die Pflichtabstellplätze hinausgehende Stellplätze sind nicht vorgesehen.
Insofern ist bei den Beschwerdeführern mit keinen Immissionen zu rechnen, die typischerweise nicht durch die Flächenwidmungskategorie des Bauwerbergrundstücks abgedeckt sind.“
Mit Ladungsbeschluss vom 13.11.2019 wurden diese beiden Gutachten den Verfahrensparteien in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und für den 5.12.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt.
Im Rahmen der am 5.12.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde die Angelegenheit in Anwesenheit des Beschwerdeführers AA, dessen Rechtsvertretung RA BB, der angab, nunmehr auch die weitere Nachbarin CC zu vertreten, sowie des Bauamtsleiters der belangten Behörde sowie des hochbautechnischen Amtssachverständigen JJ eingehend erörtert.
II.Rechtliche Grundlagen:
Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 144/2018 (TBO 2018), von Relevanz:
„§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(…)“
Darüber hinaus sind folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr. 58/2018 (AVG) maßgeblich:
„§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Sie kann unter Hinweis auf die gemäß § 39 Abs. 4 eintretenden Folgen die Aufforderung an die Parteien enthalten, binnen einer angemessenen, vier Wochen möglichst nicht übersteigenden Frist alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.
§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darinbezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumungder Verhandlung erhalten haben.
(3) Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.“
III.Rechtliche Erwägungen:
1. Vorab ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).
Unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmung des § 71 Abs 1 TBO 2022 sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Tiroler Bauordnung weiterzuführen. Das Verwaltungsgericht hatte daher seiner Entscheidung die Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGbl Nr 144/2018 (TBO 2018), zugrunde zu legen.
2. Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass der Beschwerdeführer AA grundbücherlicher Eigentümer des Gst **2 KG Z sowie Miteigentümer der Gste **3 und **4, beide KG Z, sowie die Beschwerdeführerin CC Miteigentümerin der Gste **3 und **4, beide KG Z, ist, wobei sämtliche Grundstücke jeweils mehr als 5 Meter vom Baugrundstück entfernt sind, sodass beide Beschwerdeführer gemäß § 33 Abs 4 TBO 2018 lediglich berechtigt sind, die in § 33 Abs 3 lit a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
3. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist:
Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; 3.4.2008, 2007/06/0304 uva).
4. Präklusionsfolgen spielen im Gegenstandsfall hinsichtlich beider Beschwerdeführer eine zentrale Rolle, da lediglich seitens des Beschwerdeführers AA im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung vom 11.3.2019 rechtserhebliche Einwendungen vorgebracht wurden; im Rahmen der Bauverhandlung wurde etwa auf die Einhaltung der OIB-Richtlinie betreffend Brandschutz hingewiesen.
Die Beschwerdeführerin CC wiederum ist überhaupt nicht zur gegenständlichen Verhandlung erschienen und hat daher keine rechtzeitigen Einwendungen vorgebracht.
Gemäß § 42 Abs 1 AVG tritt hinsichtlich der von den Nachbarn nicht rechtzeitig geltend gemachten Nachbarrechte Präklusion ein. Wird demnach von der Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt und der Betroffene – wie im Gegenstandsfall – zu dieser ordnungsgemäß geladen und über die Präklusionsfolgen belehrt, kann er die einzelnen Nachbarrechte gemäß § 33 Abs 3 TBO 2018 in einer späteren Beschwerde nur dann geltend machen, wenn er bereits in der mündlichen Verhandlung (oder spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde) entsprechende Einwendungen erhoben hat.
Im vorliegenden Verfahren führte die belangte Behörde am 11.3.2019 um 15:30 Uhr eine mündliche Bauverhandlung durch.
Wie oben festgestellt werden konnte, wurden beide Beschwerdeführer zu dieser ordnungsgemäß und unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 Abs 1 AVG geladen.
5. Hinsichtlich der in der Beschwerde monierten kurzen Vorbereitungszeit, zumal die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers AA erst am 5.3.2019 von der Verlegung der Bauverhandlung auf nunmehr 11.3.2019 um 15:30 Uhr verständigt wurde, gilt es darauf hinzuweisen, dass es Sache der Partei ist, zu beurteilen, ob sie die Vorbereitungszeit als ausreichend erachtet oder nicht.
Kommt sie zum Ergebnis, dass die mündliche Verhandlung auf einen zu knappen Termin festgelegt wurde, kann sie diesen Verfahrensmangel nur dadurch geltend machen, dass sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung einen Vertagungsantrag stellt (VwSlg 2785 A/1952; VwGH 30. 6. 2011, 2010/07/0208; vgl auch Kolonovits/Muzak/Stöger 11 Rz 285).
Dass eine solche Vorgangsweise von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in der Bauverhandlung vom 11.3.2019 angestrebt oder initiiert wurde, wurde nicht einmal behauptet.
Es ist daher davon auszugehen, dass seitens des gefertigten Gerichtes nur jene Einwendungen zu überprüfen waren, die bereits im Rahmen der Bauverhandlung vom 11.3.2019 getätigt wurden.
6. Wie bereits erwähnt, wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.3.2019 lediglich im Namen des AA durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Einwendungen vorgebracht.
Als zulässig iSd § 33 Abs 3 lit a und b TBO 2018 waren diese Einwendungen nur insofern zu qualifizieren, als sie die Nichteinhaltung von OIB-Richtlinien hinsichtlich Brandschutz monierten.
Das weitere in der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen bewegte sich außerhalb der Nachbarrechte der Tiroler Bauordnung, etwa die geäußerte Befürchtung, dass die Verkehrssicherheit für die vier Zufahrtsstraßen im Bereich der Schule, Kindergarten, Feuerwehr und LL leide (vgl VwGH 8.9.2014, 2013/06/0016), der Hinweis auf die zu geringe Anzahl an Stellplätzen (vgl etwa VwGH 24.3.2010, 2008/06/0198), die behauptete fehlende Bauplatzeignung (vgl bspw VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067), die allgemein gehaltene Behauptung der hohen Ausnutzung des Bauplatzes mit Nebengebäuden sowie der Hinweis auf das Zustimmungserfordernis des Straßenverwalters für das Vordach.
7. Zum Thema Brandschutz wurde im Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen JJ vom 18.7.2019, ***, zusammenfassend ausgeführt, dass die brandschutztechnischen Erfordernisse beim gegenständlichen Projekt hinsichtlich der Verbindungstür zwischen der bestehenden Backstube zum neuen Lager eingehalten werden, da keine besonderen Anforderungen erforderlich seien.
Diesen schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen ist der Beschwerdeführer AA weder in der mündlichen Verhandlung vom 5.12.2019 noch im sonstigen Verfahren in substantiierter Form oder gar auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die Einhaltung von Brandschutzbestimmungen durch das gegenständliche Projekt ist daher evident.
8. Hinsichtlich des weiteren möglichen Themenkreises einer iSd § 33 Abs 3 lit a und b TBO 2018 erheblichen Einwendung und einer allfälligen Widmungswidrigkeit iSd § 66 iVm § 34 Abs 3 lit a Z 1 TBO 2018 wurde auch ein immissionstechnische Beurteilung des gegenständlichen Projekts durch den schalltechnischen Amtssachverständigen KK veranlasst, der in seinem Gutachten vom 31.10.2019 zur Beurteilung gelangte, dass mit dem in der Widmungskategorie „landwirtschaftliches Mischgebiet“ gemäß § 40 Abs 5 TROG 2016 befindlichen Bauvorhaben keine Immissionen am Baugrundstück verbunden sind, die über den Rahmen seiner typischen Widmung hinausgehen. Beide PKW-Stellplätze ergeben sich aufgrund der Stellplatzverordnung der Gemeinde Z als zwingende Forderung für den Bauwerber. Weitere, über die Pflichtabstellplätze hinausgehende Stellplätze, seien nicht vorgesehen.
Eine (fristgerecht auch gar nicht ins Treffen geführte) Immissionsbeeinträchtigung iSd § 33 Abs 3 lit a TBO 2018 kann daher ausgeschlossen werden.
9. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin CC gilt zu beachten, dass diese aufgrund nicht getätigter Einwendungen folgerichtig nicht als Adressatin des gegenständlichen Bewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.3.2019, ***, angeführt wurde.
Dementsprechend war CC nicht (mehr) Partei des Verfahrens und daher nicht befugt, eine Beschwerde einzubringen.
Hinsichtlich der Rechte der Beschwerdeführerin wird auf § 42 Abs 3 AVG verwiesen, wonach eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben kann.
Der Beschwerdeführerin CC wäre es somit oblegen, anhand des in § 42 Abs 3 AVG vorgesehenen Rechtsbehelfs, der dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 AVG nachgebildet ist, danach zu trachten, die verlorene Parteistellung wiederzuerlangen und binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses Einwendungen zu erheben.
Derartige Einwendungen wurden allerdings erst im gegenständlichen Rechtsmittel vom 29.4.2019 nachgeholt und erfolgten keinesfalls zeitgerecht iSd Zeitfensters, das § 42 Abs 3 AVG einräumt. Das Schreiben der CC vom 8.4.2019 wiederum enthält keine Einwendungen, sondern lediglich Erklärungen, wieso sie bei der Verhandlung nicht zugegen war (Aufenthalt in Hamburg vom 2.3. bis 10.3.2019) und dass sie die Zustellung des Baubescheides begehre, um ihre Rechte wahrzunehmen.
10 Im Ergebnis war daher davon auszugehen, dass eine Beeinträchtigung von Nachbarrechten iSd § 33 Abs 3 lit a und b TBO 2018 hinsichtlich des Beschwerdeführers AA auszuschließen ist und war die gegenständliche Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin CC ist davon auszugehen, dass sie infolge Präklusion nicht mehr als Bescheidadressatin im bekämpften Bescheid aufgeschienen ist und ihre in der Beschwerde vom 29.4.2019 formulierten Einwendungen vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 42 Abs 3 AVG verspätet erstattet wurden und daher ihre Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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