LVwG T LVwG-2022/15/2411-2

LVwG-2022/15/2411-2Landesverwaltungsgericht06.12.2022

Regest

Mängelbehebungsauftrag<br/>Wiederherstellungsauftrag<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/15/2411-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.15.2411.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde der Bringungsgemeinschaft AA, vertreten durch Bürgermeister BB, Gemeindeamt Z, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.08.2022, Zl ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung und Auftrag zur Wiederherstellung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde gegen die Abweisung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nicht ab, sondern zurückgewiesen wird.

2. Die Beschwerde gegen den erteilten Auftrag nach § 17 TNSchG wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist zur Wiederherstellung mit dem 01.07.2023 neu festgesetzt wird.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Bringungsgemeinschaft AA gemäß § 17 Abs 1 lit b und 42 Abs 1 TNSchG 2005 aufgetragen, bis spätestens 01.10.2022 zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes die im Bereich des CC auf Gp **1, KG X, errichtete Verrohrung (Wellstahlrohr) zu entfernen. Außerdem wurde der Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung für die beantragte Maßnahme als „unbegründet abgewiesen“.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem zusammenfassend ausgeführt wird, dass der Durchlass am CC seit vielen Jahren eine Problemstelle sei. Insbesondere aufgrund von Winterereignissen werde dieser verlegt. Es möge wohl der Wahrheit entsprechen, dass eine durchgehende Verrohrung von Gewässern kein aktueller Stand der Technik mehr sei und zu gewässerökologischen Beeinträchtigungen führe, es gebe aber auch – in der Beschwerde näher dargestellte - ökonomische Gründe, die für die ausgeführte Sanierungsvariante sprechen würden. Er ersuche daher um eine Abwägung von Ökologie und Ökonomie mit Augenmaß und um eine Entscheidung, die den Schafbauern den Auftrieb und die Almbewirtschaftung nicht weiter erschweren würde.

Nach Vorlage der Akten hat das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung unvollständig sei, da Pläne, Skizzen, Beschreibungen sowie pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen nicht vorgelegt worden seien. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin auf Grundlage des § 13 Abs 3 AVG unter Androhung der Zurückweisung des Antrages dazu aufgefordert, das Vorhaben im Sinne des § 43 Abs 2 Tiroler Naturschutzgesetz zu vervollständigen. Zudem wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass das Vorhaben unstrittig ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausgeführt wurde, weshalb der Erteilung eines Wiederherstellungsauftrages offenkundig zu Recht erfolgt ist. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass aufgrund einer Rücksprache mit der naturkundefachlichen Amtssachverständigen die Frist zur Umsetzung der Maßnahmen mit dem 01.07.2023 neu festzusetzen sein werde.

Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 10.11.2022 zugestellt. Eine Stellungnahme dazu ist bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht erfolgt.

II.Sachverhalt:

Mit E-Mail-Nachricht vom 07.05.2022 hat die Beschwerdeführerin um Erteilung einer wasser- und naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Verrohrung eines Teilbereiches des CC im Bereich der Gp **1, KG X, angesucht. Dem Antrag beigelegt waren unterschiedliche Lichtbilder betreffend die Situierung der beabsichtigten Verrohrung sowie ein Übersichtsplan. Weitere Unterlagen, wie etwa eine konkrete planliche Darstellung der beantragten Maßnahme sowie insbesondere eine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung, wurden dem Antrag nicht beigelegt.

Die belangte Behörde hat in weiterer Folge das Ermittlungsverfahren aufgenommen und dabei auch die naturkundefachliche Amtssachverständige um Stellungnahme ersucht. Diese hat mit Schriftsatz vom 28.07.2022 mitgeteilt, dass im Zuge eines am 30.06.2022 durchgeführten Lokalaugenscheins festgestellt werden konnte, dass die beantragte Verrohung bereits vorgenommen wurde. Gleichzeitig wurde ausgeführt, dass aus naturkundefachlicher Sicht eine durchgehende Verrohrung nicht bewilligungsfähig erscheine. Um die ökologische Funktion des Gewässers CC wiederherzustellen, sei die mittlerweile bereits angebrachte Verrohrung umgehend zu entfernen und eine naturverträgliche Lösung zu finden.

Die Beschwerdeführerin hat daraufhin mit E-Mail-Nachricht vom 01.08.2022 zu den Ausführungen der naturkundefachlichen Amtssachverständigen Stellung genommen und selbst eingeräumt, dass im Frühsommer 2022 der besagte Rohrdurchlass hergestellt worden sei.

Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin auf die Mangelhaftigkeit des Bewilligungsantrages hingewiesen wurde und ihr gleichzeitig eine Frist zur Behebung des Mangels gesetzt wurde. Diese Frist ist allerdings ungenützt verstrichen. So wurde bis zum Zeitpunkt der Entscheidung eine Verbesserung des Bewilligungsantrages nicht vorgenommen.

III.Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und sind nicht strittig.

IV.Rechtslage:

Tiroler Naturschutzgesetz

„§ 17

Rechtswidrige Vorhaben

(1) Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid

a)die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und

b)die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.

(…)

§ 43

Verfahren

(1) Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind schriftlich einzubringen.

(2) Im Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag ist, soweit es sich nicht um die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen in Schutzgebieten handelt, der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist. Dem Antrag sind ferner in zweifacher Ausfertigung alle Unterlagen anzuschließen,

a)die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz, nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und nach den in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetzen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen, und

b)aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 vermieden oder verringert werden können, wie landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dergleichen.

(…)“

AVG

„3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

§ 13

Anbringen

(…)

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(…)“

Erwägungen:

Der Umfang der Unterlagen, die einem Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung beizulegen sind, ergibt sich hinlänglich klar aus § 43 Abs 2 TNSchG 2005. So wird im TNSchG 2005 ausdrücklich normiert, dass einem Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung unter anderem Pläne, Skizzen, Beschreibungen sowie pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen beizulegen sind. Derartige Pläne, Skizzen, Beschreibungen sowie pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen wurden dem ursprünglichen Bewilligungsantrag allerdings nicht angeschlossen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung im Sinn des Gesetzes zu verbessern sei sowie dass, wenn diesem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen werde, dieser zurückzuweisen sein werde. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen, weshalb der Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nicht ab-, sondern zurückzuweisen war.

Betreffend den Auftrag nach § 17 Tiroler Naturschutzgesetz wird festgehalten, dass der Umstand, dass eine nach dem Tiroler Naturschutzgesetz bewilligungspflichtige Maßnahme ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausgeführt wurde, im Verfahren nicht bestritten wurde. So hat die Beschwerdeführerin selbst eingeräumt, dass das ursprünglich bei der belangten Behörde beantragte Vorhaben zwischenzeitlich ohne Erteilung einer Genehmigung bereits umgesetzt wurde. Insofern liegen die Voraussetzungen zur Erteilung eines naturschutzrechtlichen Auftrages gemäß § 17 TNSchG 2005 unzweifelhaft vor. Der Auftrag der Behörde lautet auf Entfernung der errichteten Verrohrung. Dieser Auftrag zielt offenkundig auf die Wiederherstellung des früheren Zustandes ab, weshalb er jedenfalls im Sinne des Gesetzes erteilt wurde. Vom Landesverwaltungsgericht Tirol war daher lediglich noch der Zeitpunkt der Umsetzung der Maßnahme aufgrund der im Rechtsmittelverfahren verstrichenen Zeit neu festzusetzen.

Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Zumal der Sachverhalt nicht bestritten wurde und sich sowohl der Umfang der Antragsunterlagen nach dem TNSchG, als auch die Konsequenz der Umsetzung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ohne behördlichen Konsens hinreichend klar bereits aus dem Gesetz ergibt, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.