LVwG T LVwG-2022/17/0928-2

LVwG-2022/17/0928-2Landesverwaltungsgericht06.12.2022

Regest

Mindestsicherung<br/>Aufenthaltsrecht<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/17/0928-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.17.0928.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über den Vorlageantrag der AA, vertreten durch BB, CC, Adresse 1, **** Z, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.03.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.02.2022 zur Zl *** wurde der Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin gemäß §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idgF abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung mit einer Richtsatzüberschreitung von Euro 278,12.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin durch ihre Tochter fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt, sie (die Tochter DD) arbeite bei „EE“, sie habe Notstandshilfe vom 07.01.2022 bis 16.01.2022 bezogen. Zusammen habe das weniger als Euro 1.000,00 ausgemacht, ab Februar würde eine Pfändung laufen. Sie bekomme Euro 1.100,00 monatlich.

Diesem Schreiben beigegeben war ein Schreiben des Arbeitsmarktservice über Bezahlung von Notstandshilfen. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vom 01.12.2021 bis 16.12.2021 und vom 07.01.2022 bis 16.01.2022 Notstandshilfe bezogen hat und eine Unterbrechung dieser Notstandshilfebeziehung vom 17.12.2021 bis 06.01.2022 stattgefunden hatte.

Beigegeben war ein bedingter Zahlungsbefehl, erlassen durch das Bezirksgericht Y, über eine Forderung an die Tochter der Beschwerdeführerin in der Höhe von Euro 508,38 zuzüglich Nebenforderung von insgesamt Euro 243,26, sowie eine Aufforderung zum Antritt der Freiheits-/Ersatzfreiheitsstrafe da die Geldstrafe uneinbringlich ist. Als offene Kosten wurden Euro 107,50 sowie Euro 160,00, insgesamt also Euro 267,50 angeführt. Weiters wurde ein Schriftstück betreffend eine Exekutionssache über einen zu zahlenden Gesamtbetrag in der Höhe von Euro 125,79 vorgelegt.

Der Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister, die im erstinstanzlichen Akt erliegt ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin AA seit 15.02.2021 bei DD als Unterkunftsgeberin ihren Hauptwohnsitz angemeldet hat. Am 15.03.2022 ist dann die oben bekämpfte Beschwerdevorentscheidung ergangen.

In dieser Beschwerdevorentscheidung ist von einem Arbeitseinkommen der DD von Euro 1.515,80 (14-mal im Jahr, dividiert durch 12) ausgegangen worden, außerdem von einer Pension der Mutter in der Höhe von Euro 200,00 und ist es so zu einer Richtsatzüberschreitung von Euro 628,71 gekommen, dies auch unter Berücksichtigung einer zu zahlenden Miete in der Höhe von Euro 790,00 abzüglich der Mietzinsbeihilfe von Euro 337,50.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt:

„Beschwerde

Im Namen von Frau AA, geb. am xx.xx.xxxx und Frau DD, geb. am xx.xx.xxxx, reiche ich, BB, Mitarbeiterin der CC, diese Inhaltliche Stellungnahme zur obengenannten Beschwerde nach.

Antrag

den angefochtenen Bescheid dahingehen abzuändern, dass Frau AA und DD die Mindestsicherung ab Antragstellung vom 10.2.2022 in der Form von Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs und Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts zuerkannt wird.

Inhaltliche Stellungnahme zur Beschwerde

Frau AA hat seit 25.1.2022 eine EWR Anmeldebescheinigung als Angehörige in gerader aufsteigender Linie nach §52 Abs. 1 Z 3 NAG. Diese Anmeldebescheinigung ist gekoppelt an die Arbeitnehmerinnen-Eigenschaft ihrer Tochter DD, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung am 10.2.2022 laut Berechnungsbogen in einem Arbeitsverhältnis befand. Die Arbeitnehmerinnen-Eigenschaften bleiben laut §51 Z 2 NAG aufrecht, wenn man nach mehr als einjähriger Beschäftigung bei der regionalen AMS Stelle gemeldet ist. Oder aber die Arbeitnehmer*innen-Eigenschaften bleiben für sechs Monate bestehen, wenn für weniger als 12 Monate gearbeitet wurde.

Der Aufenthalt der Mutter ist an eine entsprechende Unterhaltsleistung der Tochter gebunden, die im vorliegenden Fall durch die Bereitstellung der Wohnung und des Lebensunterhaltes gewährleistet wurde.

Zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich wurde der Unterhalt ohne zur Hilfenahme von Sozialleistungen gewährt. Die Einreise erfolgte somit nicht zum alleinigen Zweck des Bezuges von Sozialleistungen, sondern zum Zweck der Pflege, da dies die gesundheitliche Verfassung der Mutter erforderte.

Frau AA musste 2017 aufgrund eines Lungenkrebses operiert werden, wobei ihr ein Teil der Lunge entfernt werden musste. Seither geht es gesundheitlich mit ihr bergab. Sie leidet an Arthrose und hat ein gelähmtes Bein, wodurch sie in ihrer Mobilität stark eingeschränkt ist.

Die CC hat in dieser Sache keine Vertretungsbefugnis. Die Inhaltliche Stellungnahme erfolgt zur Vervollständigung der Beschwerde. Die Beratung hinsichtlich des Wohnungserhalts ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht aufrecht.“

II.Sachverhalt:

Aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage ergibt sich für das gefertigte Gericht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Die am xx.xx.xxxx in Ungarn geborene AA ist seit 21.11.2019 in X mit Nebenwohnsitz und seit 15.02.2021 mit Hauptwohnsitz bei ihrer Tochter gemeldet. Sie bezieht eine Pension aus Ungarn in der Höhe von Euro 200,00. Von der Erstbehörde anerkannt wurde ein monatliches Einkommen der Tochter in der Höhe von Euro 1.515,80 (Grundgehalt x 14, dividiert durch 12). Die beiden Frauen kommen somit auf ein Gesamteinkommen in der Höhe von Euro 1.715,80 zuzüglich des für die Miete erhaltenen Mietzuschusses in der Höhe von Euro 337,50.

III.Rechtliche Grundlagen:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungs-gesetzes LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 205/2021 (TMSG) lauten wie folgt:

„§ 3.

Persönlicher Anwendungsbereich

(1) Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.

(2) Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind:

a)Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; zu den Familienangehörigen zählen:

1. ihre Ehegatten,

2. ihre eingetragenen Partner,

3. ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerade absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus, und

4. ihre Verwandten und die Verwandten ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerade aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,

b)Fremde, soweit sie aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen oder der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,

c)Fremde, soweit sie aufgrund von anderen Staatsverträgen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,

d)Fremde, die Familienangehörige im Sinn der lit. a Z 1 bis 4 von österreichischen Staatsbürgern sind,

e)Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,

f)Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde,

g)Fremde mit

1. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 42 NAG oder Daueraufenthalt – EU nach § 45 NAG oder

2. einer nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, die als Aufenthaltstitel im Sinn der Z. 1 weiter gilt (§ 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 269/2021), oder

3. einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach § 49 Abs. 2 NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 4 NAG oder

4. einem Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 NAG.

(3) Personen, die sich in Tirol aufhalten und nicht nach Abs. 2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, können Grundleistungen gewährt werden, sofern auf sie nicht das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 21/2006, anzuwenden ist.

(4) Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:

a)Personen, deren Einreise zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung erfolgt ist,

b)Personen nach Abs. 2 lit. a, b und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt, und weiters Personen nach Abs. 3, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,

c)Personen nach Abs. 2 lit. a, b und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt oder

d)sonstige Personen nach Abs. 2 lit a und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind,

e)Fremde, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist,

f)Personen, die aufgrund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (Touristen),

g)volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.

§ 51.

Unionrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate

(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

§ 52.

Aufenthaltsrecht für angehörige von EWR-Bürgern

(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.

§ 53.

Anmeldebescheinigung

(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;

2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;

3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;

4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;

6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;

7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“

IV.Rechtliche Erwägungen:

Wie in § 3 Tiroler Mindestsicherungsgesetz in Abs 2 Z 4 angeführt ist, haben Anspruch auf Mindestsicherung Personen, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind und diesen gleichgestellte Verwandte in gerader aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren.

Eine Verwandte in aufsteigender Linie wäre im gegenständlichen Fall die Mutter und Beschwerdeführerin, sofern sie einen entsprechenden Unterhalt nachweisen kann. Diesbezüglich ist § 293 ASVG heranzuziehen, der den Mindestsatz ausweist, den die Beschwerdeführerin und ihre Tochter jeweils für ihr Leben benötigen. Der Richtsatz beträgt für das Jahr 2022 gemäß § 293 Abs 1 lit bb ASVG Euro 1.030,49 pro Person.

Dies bedeutet, dass für zwei Personen ein Nachweis über insgesamt Euro 2.060,98 erbracht werden muss.

Für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter wird insgesamt ein Nachweis über Euro 1.715,80 erbracht. Sie liegen also unter dem Richtsatz. Hinzu kommt noch der Abzug von Euro 790,00 für die Miete, sodass den beiden Frauen Euro 925,80 verbleiben. Selbst wenn man die gewährte Mietzinsbeihilfe von 337,50 hinzurechnen würde, ergäbe dies € 1263,30 und würden beiden Frauen nach wie vor unter der Höhe des geforderten Richtsatzes verbleiben.

Es kann daher nicht davon ausgegangenen werden, dass die Tochter DD imstande ist, ihrer Mutter Unterhalt in ausreichendem Maße leistet. Genau das fordert aber § 52 Abs 1 Z 3 NAG aber, dass tatsächlich Unterhalt gewährt wird.

Wie schon ausgeführt ist dieser Unterhalt an den Richtsatz gekoppelt und dieser wird nicht eingehalten.

Es wurde vorgebracht, dass die Mutter krank ist und aufgrund einer Krebsdiagnose operiert worden ist. Dass sie in Österreich erwerbstätig war, wurde bisher weder vorgebracht bzw laut erstinstanzlichem Verfahren wiederholt verneint.

Im gegenständlichen Fall ist laut Angaben der Tochter der Beschwerdeführerin aufgrund von schwerer Krankheit keine Erwerbsfähigkeit der Mutter mehr gegeben. Sie ist auf die Unterhaltsleistungen ihrer Tochter angewiesen, die kann diese jedoch aufgrund des geringen Einkommens nicht in der Höhe erbringen, die gefordert wird. Sie kann die Richtsätze nicht erfüllen.

Die Beschwerdeführerin ist daher unter Bezug auf § 3 Abs 2 Z 4 TMSG und Abs 4 lit d TMSG aufgrund der fremdenrechtlichen Vorschriften nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt.

Deshalb hat sie auch keinen Anspruch auf Mindestsicherung.

Wenn nun die Rechtsvertreterin ausführt, dass die Anmeldebescheinigung gekoppelt sei an die Arbeitsnehmerinneneigenschaft ihrer Tochter DD, so ist ihr zu erwidern, dass die Tochter und deren Arbeitnehmerinneneigenschaft leider ausreichend sind, um der Mutter den gesetzlichen Unterhalt zu leisten und ihr dadurch auch eine Daueraufenthaltserlaubnis zu verschaffen.

Vielmehr müsste die Tochter die Richtsätze von 2x Euro 1.030,49 pro Person aufbringen, um der Mutter ein bleibendes Aufenthaltsrecht zu verschaffen.

Die Unterhaltleistung der Tochter wurde auch nicht durch die Bereitstellung der Wohnung und des Lebensunterhaltes gewährleistet, da die Miete für die Wohnung ebenfalls durch die Mindestsicherung bezuschusst wird.

Es war daher der Mutter und BF die Gewährung der Mindestsicherung schon aufgrund der fremdenrechtlichen Bestimmungen nicht zu gewähren und daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Luchner

(Richterin)

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