LVwG T LVwG-2022/30/2146-13

LVwG-2022/30/2146-13Landesverwaltungsgericht06.12.2022

Regest

Hauptwohnsitz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/30/2146-13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.30.2146.13.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Marktgemeinde Z vom 19.07.2022, betreffend eine amtswegige Abmeldung nach dem Meldegesetz 1991 (MeldeG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde seitens der belangten Behörde Folgendes verfügt:

„Der Bürgermeister als örtlich zuständige Meldebehörde in der Marktgemeinde Z meldet gemäß § 15 Abs.1 u. 2 des Meldegesetzes 1991 den Hauptwohnsitz von Frau AA geb. CC, geb. am XX.XX.XXXX, an der Adresse **** Z, Adresse 2 von Amts wegen ab.“

Begründet wurde die amtswegig verfügte Abmeldung damit, dass laut Registerzählung der Statistik Austria im Oktober 2021 der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden könne. Sämtliche Schreiben seien unzustellbar zurückgekommen. Auch sei die Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.12.2021 aufgefordert worden, eine Wohnsitzerklärung abzugeben. Diese sei als nicht behoben vom Postamt am 28.12.2021 retourniert worden. Laut der Polizeiinspektion Z sei festgestellt worden, dass die im Betreff angeführte Person nicht an dieser Adresse wohnhaft sei und wurde um Einleitung eines amtswegigen Abmeldeverfahrens mit Schreiben vom 11.05.2022 ersucht. Auch ein Schreiben der Marktgemeinde Z vom 19.05.2022 sei als nicht behoben retourniert worden. Nach der öffentlichen Bekanntmachung über nicht zustellbare Schriftstücke vom 20.06.2022 und 07.07.2022 sei die amtswegige Abmeldung mit 18.07.2022 vorzunehmen gewesen.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 11.08.2022 wurde Folgendes ausgeführt:

„In umseits bezeichneter Verwaltungssache teilt die Beschwerdeführerin mit, dass sie RA BB, Adresse 1, **** Z, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat. Der ausgewiesene Vertreter beruftsich gemäß §§ 8 RAO, 10 AVG auf die ihm erteilte Vollmacht.

Der angefochtene Bescheid wurde von der Marktgemeinde Z am 17.07.2022 ausgestellt. Die Beschwerdeführerin erhebt sohin binnen offener Frist gegen den umseits rubrizierten Bescheid der Marktgemeinde Z nachstehende

I. BESCHWERDE

wegen amtlicher Abmeldung an das Landesverwaltungsgericht Tirol und beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Der Bescheid wird sohin seinem gesamten Inhalt bzw. Umfang nach angefochten.

A) RECHTZEITIGKEIT

Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides zulässig. Die gegenständliche Beschwerde wurde von der Marktgemeinde Z am 17.07.2022 ausgestellt, sodass gegenständliche Beschwerde jedenfalls fristgerecht ist.

B) SACHVERHALT

Der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin an der Adresse 2, **** Z, wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde Z als örtlich zuständige Meldebehörde gemäß § 15 Abs 1 und 2 des Meldegesetzes 1991, mit 18.07.2022 von Amts wegen abgemeldet.

Begründet wird dies damit, dass laut Registerzählung der Statistik Austria ein Hauptwohnsitz mit Oktober 2021 nicht anerkannt werden kann, da sämtliche Schreiben als unzustellbar zurückkamen. Weiters wurde auch die Aufforderung zur Abgabe der Wohnsitzerklärung der Marktgemeinde Z vom 03.12.2021 am 28.12.2021 als „nicht behoben“ an die Marktgemeinde Z retourniert. Die PI Z hat sodann mit Schreiben vom 11.05.2022 um Einleitung eines amtswegigen Abmeldeverfahren ersucht, da die Erhebungen der PI Z ergaben, dass die Beschwerdeführerin nicht an der Adresse 2, **** Z, wohnhaft ist.

C) BESCHWERDELEGITIMATION

Die Beschwerdeführerin wird durch den ergangenen Bescheid nunmehr in ihren Rechten verletzt, da die amtswegige Abmeldung an der Adresse 2, **** Z, rechtswidrig erfolgte. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz in Z zu keiner Zeit aufgegeben und befindet sich ihr Lebensmittelpunkt nach wie vor in Z. Die Beschwerdeführerin ist sohin zweifelsfrei in Z wohnhaft.

D) Beschwerdegründe

Als Beschwerdegründe werden die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie die unrichtige rechliiche Beurteilung geltend gemacht. Im Einzelnen wird hierzu ausgeführt wie folgt:

1. Die Beschwerdeführerin bewohnte ursprünglich gemeinsam mit ihren Ehegatten Herrn DD die Wohnung Top * an der Adresse 2, **** Z.

Richtig ist, dass die Beschwerdeführerin im Herbst 2021 nicht an der Adresse 2, **** Z, aufhältig war. Hintergrund ist jener, dass die Beschwerdeführerin nach Großbritannien reisen musste, da sie sich von ihrem nunmehr (Ex)-Ehegatten Herrn DD scheiden ließ. Ein Scheidungsverfahren benötigt bekanntlich meistens

eine längere Zeit und war sohin die längere Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Herbst 2021 in Großbritannien unabdingbar.

2. Ein weiterer Grund für den längeren Aufenthalt in Großbritannien war weiters die

Pflegebedürftigkeit der 81-jährirgen Tante der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin ist die einzige (lebende) Verwandte ihrer 81-jährigen Tante, weshalb die Beschwerdeführerin kurzfristig - da sie ohnehin in Großbritannien aufhältig war - auch die Pflege ihrer Tante übernahm. In weiterer Folge verbrachte die Beschwerdeführerin sodann noch die Weihnachtsfeiertage mit ihrer Tante in Großbritannien und reiste sodann bei erster Gelegenheit im Januar 2022 wieder zurück in ihre Wohnung nach Z.

3. Im Mai 2022 musste die Beschwerdeführerin erneut nach Großbritannien reisen, da sie ihre Liegenschaft in England, insbesondere auch aufgrund der Scheidung, zum Kauf anbot. Die Beschwerdeführerin wurde sohin faktisch zu einem erneuten Aufenthalt in Großbritannien gezwungen, da sie vor Ort alle Arbeiten abschließen und die Liegenschaft verkaufsfertig machen musste. In diesem Zusammenhang wird bereits vorab mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin aus diesem Grund auch in der Zeit von 10.08.2022 bis 26.08.2022 in Großbritannien zugegen sein muss.

4. Ausdrücklich festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor ihre gesamten Habseligkeiten sowie ihre privaten und persönlichen Gegenstände in ihrer Wohnung in Z hat. Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin befindet sich ebenfalls nach wie vor in der o.a. Wohnung und wird diese auch weiterhin bestimmungsgemäß benutzt.

Weiters hat die Beschwerdeführerin auch zu keiner Zeit ihren Wohnsitz in Z aufgegeben. Tatsächlich ist es so, wie bereits mehrfach ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt jedenfalls in Z hat und sohin sowohl nach objektiven, als auch nach subjektiven Gesichtspunkten ihren Wohnsitz auch weiterhin in Z hat.

5. Weshalb o.a. Briefe der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden konnten bzw. nicht behoben wurden, wurde von der Beschwerdeführerin nunmehr nachvollziehbar erklärt. Auch weshalb die Beschwerdeführerin von der PI Z nicht angetroffen werden konnte wurde schlüssig dargelegt. Es handelt sich hierbei offensichtlich um eine Aneinanderreihung

unglücklicher Zufälle und vermögen dieses jedenfalls nicht zu beweisen, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in Z aufgegeben hat.

Es wird sohin gestellt der

ANTRAG,

das Landesverwaltungsgericht für Tirol möge dieser Beschwerde vollinhaltlich Folge geben und den angefochtenen Bescheid der Marktgemeinde Z zu GZ *** ersatzlos aufheben.

II. ANTRAG

auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Die Beschwerdeführerin beantrag dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Diesem Antrag stehen zwingende öffentliche Interessen jedenfalls nicht entgegen. Weiters ist es offenkundig und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin durch den unverzüglichen Vollzug der Abmeldung per 18.07.2022 ein erheblicher rechtlicher Nachteil erwachsen ist.

Es wird sohin gestellt der

ANTRAG,

das Landesverwaltungsgericht für Tirol möge der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Z, am 11.08.202 AA“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Meldeakt der belangten Behörde Einsicht genommen und am 15.11.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Zur Beschwerdeverhandlung sind die Beschwerdeführerin, eine Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin und die Leiterin des Meldeamts der Marktgemeinde Z (=belangte Behörde) erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung teilte die Vertreterin der belangten Behörde auf Nachfrage mit, dass auch der Bescheid der bei der belangten Behörde aufliege vom Bürgermeister amtssigniert und elektronisch gefertigt worden sei. Lediglich der Ausdruck im vorgelegten Meldeakt weise diesen Aufdruck nicht auf. Festgehalten wird, dass seitens der belangten Behörde der angefochtene Bescheid mit dem Aufdruck, dass dieser vom Bürgermeister der belangten Behörde am 19.07.2022 elektronisch gefertigt und amtssigniert wurde, per E-Mail am 15.11.2022 (Verhandlungstag) nachgereicht wurde.

Die Beschwerdeführerin gab zum Sachverhalt befragt im Rahmen der Beschwerdeverhandlung Folgendes an:

„Ich habe die gegenständliche Wohnung in Z, Adresse 2, käuflich erworben. Ich bin die Alleineigentümerin dieser Wohnung. Ich habe dann auch im Jahre 2008 die von mir erworbene Wohnung bezogen. Ich habe in dieser Wohnung durchgehend gewohnt. Ich habe im Jahre 2010 geheiratet. Danach wohnte ich meistens alleine hier in Z. Mein Mann wohnte meistens in England aber manchmal war er auch hier in Z. Er war glaublich auch hier gemeldet. Im Jahre 2019 haben wir uns getrennt. Bis 2019 war er gelegentlich in Z. Danach war er nicht mehr in Z. Von 2008 bis 2015 arbeitete ich für eine amerikanische Firma im Management. Dies endete im Jahre 2015. Seit 2015 arbeite ich bei der Firma EE (EE). Diese Firma vertreibt Büroartikel. Ich bin bei dieser Firma immer noch im Marketing tätig. Ich arbeite von zu Hause aus. Meine Steuern und meine Sozialversicherung zahle im Vereinigten Königreich (UK). Ich bin auch in UK krankenversichert. In meiner Wohnung in Z wohne ich. Ich koche dort. Ich habe dort einen Hund. Ich arbeite auch dort. Ich verfüge dort neben einem Schlafzimmer auch über einen Raum, den ich als Arbeitsraum benutze. In Österreich habe ich nie gearbeitet. Ich hatte nicht ausreichende Deutschkenntnisse. Ich lege eine Auflistung der Aufenthalte in den Jahren 2021 und 2022 in Z vor. Ich möchte festhalten, dass ich vor 2021 viel häufiger in Z war.

2021 habe ich mich aus den bereits angegebenen Gründen nicht in Z aufgehalten. Die Aufenthalte im Jahre 2022 werden in der schriftlichen Unterlage aufgelistet. Ich werde mich jetzt voraussichtlich 1 Monat in Z aufhalten und dann nach England zurückkehren. Ich werde mich um meine alte Tante kümmern und mit ihr Weihnachten verbringen. Die Unterlage über die Aufenthalte, die auch durch Reisestempel im Reisepass belegt wurden, werden zur Verhandlungsschrift genommen, so auch der vorgelegte Grundbuchsauszug. Eine Kopie der schriftlich dokumentierten Aufenthalte in den Jahren 2021 und 2022 wird der Vertreterin der Marktgemeinde Z ausgehändigt.

Ich möchte festhalten, dass meine Wohnung immer nur von mir genutzt wurde. Wenn ich nicht da war, auch längere Zeit, wurde sie von niemandem anderen genutzt. Ich habe sie auch nicht vermietet. Meine ganzen persönlichen Sachen, die ich zum Leben in Z brauche, werden in der Wohnung gelagert und verwahrt. Ich möchte festhalten, dass ich eine Garage beim Wohnobjekt habe. Ich hatte aber nie ein Auto in Österreich. Ich bewege mich ziemlich häufig mit dem Fahrrad fort. Ich möchte festhalten, dass ich die Aufenthalte nach dem Brexit reduziert habe. Ich wollte nicht, dass ich die Vorschrift, dass ich mich nur 90 Tage innerhalb von einer Zeit von 180 Tagen in Österreich aufhalten darf, überschreite. Mir wird mitgeteilt, dass ich die aufenthaltsrechtliche Frage über die zuständige Aufenthaltsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Y) abklären kann. Ich will die Wohnung in Z weiterhin behalten und benutzen. Es ist mein Hauptwohnsitz. Ich habe in England noch ein Haus. Dieses werde ich verkaufen und zwar im Zusammenhang mit der Scheidung. Es handelt sich hierbei um ein Ensemble von drei Häusern auf einem Grundstück. Der Verkauf ist schwierig. Ein Haus wird von meiner Tante benützt. Die Tante wohnt bei mir im Haus. Es ist nach dem Verkauf beabsichtigt, dass meine Tante einen Platz in einem Alterswohnheim erhält. Sobald ich mein Haus verkauft habe, werde ich in Pension gehen. Dann werde ich auf Dauer nach Z ziehen. Ich werde mich dann an meinem Hauptwohnsitz in Z aufhalten und diesen nur für Urlaubsaufenthalte und so weiter verlassen. Ich hoffe, dass ich diesen Verkauf bis in den Frühling 2023 abwickeln kann. Mein Hund ist zurzeit nicht in Z. Er ist in England. Er ist in Z nicht registriert. Die Hundesteuer habe ich in Z nicht bezahlt. Es handelt sich um den Hund meines geschiedenen Mannes. Es ist ein bisschen auch mein Hund aber auch etwas der Hund meines Ehemannes. Je nach der Situation werde ich meinen Hund dann fix nach Z mitnehmen oder auch nicht, das hängt etwas auch von seinem Gesundheitszustand ab.

Ich habe in Z in den letzten Jahren Bekanntschaften geschlossen. Bei den Vereinen habe ich mich nicht engagiert. Ich bin ursprünglich bereits seit meinem 19. Lebensjahr hier in Z. Ich kam als Reiseleiterin nach Z. Wir sind ungefähr „zehn englischstämmige FF“, die die Bekanntschaft untereinander pflegen.

Auf Fragen durch die Rechtsvertreterin gibt die Beschwerdeführerin an, dass das Haus in England im letzten Sommer einem Makler zum Verkauf übergeben wurde. Nach dem Verkauf des Hauses in England hat die Beschwerdeführerin keine Unterkunft im Eigentum in England. Auf Nachfrage gibt die Beschwerdeführerin an, dass bei der Wohnung kein Gartenanteil dabei ist. Die Nachbarin GG hat einen Wohnungsschlüssel für die Wohnung der Beschwerdeführerin. Sie kann bei Bedarf nachschauen in der Wohnung.

Sie leert auch den Briefkasten. Auf Nachfrage gebe ich an, dass der angefochtene Bescheid von meiner Nachbarin GG beim Postamt abgeholt wurde am 26.07.2022. Sie hat dann mich verständigt und ich habe dann einen Rechtsvertreter beauftragt. Dieser hat zwischenzeitlich auch den Originalbescheid. Es ist so vereinbart, dass, wenn etwas Wichtiges oder Dringliches anfällt, sie mich anruft oder verständigt. Früher war das nicht so oft notwendig. Wegen der Brexitbestimmung ist es jetzt häufiger notwendig, dass sie mich verständigt oder für mich Erledigungen durchführt. In dem Jahr, als ich nicht in Österreich war, habe ich die Reinigungskraft einer Bekannten namens JJ in Anspruch genommen, dass sie die Wohnung reinigt. Das war nur einmal der Fall. Nach Weihnachten ist geplant, dass ich wieder nach Z komme. Alles ist etwas unsicher wegen meines Aufenthaltsstatus nach dem Austritt des Vereinigten Königsreichs aus der EU (Brexit). Mein Zukunftsplan ist schon, dass ich nach dem Hausverkauf und nach meiner Pensionierung dann fix in Z auf Dauer leben werde. Es werden keine weiteren Fragen mehr gestellt.“

Die Vertreterin der belangten Behörde teilte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung mit, dass dem geschiedenen Mann der Beschwerdeführerin auch der Bescheid über die amtswegige Abmeldung zugestellt worden sei. Der Behördenbrief habe nicht persönlich ausgehändigt werden können. Dieser sei mit Hinterlegung zugestellt worden. Ein Rechtsmittel wurde von diesem nicht ergriffen. Die Vertreterin der belangten Behörde teilte weiters mit, dass an das Meldeamt Mitteilungen und Anfragen von der Bezirkshauptmannschaft und auch der Polizei herangetragen wurde seien. Aufgrund dessen sei das gegenständliche Abmeldeverfahren von Amts wegen eingeleitet worden.

In der Beschwerdeverhandlung wurde der von der belangten Behörde vorgelegte Verwaltungsakt dargetan. Auf ein Verlesen wurde verzichtet. Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme beantragte die Vertreterin der belangten Behörde, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden möge. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin verwies in der abschließenden Stellungnahme auf das bisherige Vorbringen in der Beschwerde und auf das Ergebnis der heutigen Beschwerdeverhandlung. Es wurde weiterhin beantragt, dass der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid über die amtswegige Abmeldung aufgehoben werden möge.

Einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung wurde von beiden Verfahrensparteien ausdrücklich zugestimmt. Die im Rahmen der Beschwerdeverhandlung von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen, nämlich die Auflistung über die Österreichaufenthalte der Beschwerdeführerin in den Jahren 2021 und 2022 samt den dazugehörigen Reisepasskopien, aus denen die Ein- und Ausreisen laut vorhandenen Ein-und Ausreisestempeln ersichtlich sind, und ein aktueller Grundbuchsauszug betreffend die Wohnung der Beschwerdeführerin wurden zur Verhandlungsschrift genommen. Aus dem vorgelegten Grundbuchsauszug geht hervor, dass die Beschwerdeführerin laut Kaufvertrag vom 13.02.2009 Eigentümerin der Wohnung Top * mit der Adresse 2, Gst Nr **1, EZ ***1, GB ***** Z, ist.

Vorweg wird festgehalten, dass es sich beim gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht um die Frage der Wohnsitzqualität, also ob es sich um einen Wohnsitz nach § 1 Abs 6 MeldeG oder einen Hauptwohnsitz nach § 1 Abs 7 MeldeG oder um eine Freizeitwohnsitznutzung nach den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022) handelt, sondern ob eine tatsächliche Aufgabe der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden und von ihr benutzten Unterkunft an der angeführten Adresse in der Marktgemeinde Z vorliegt oder nicht und ob daraus resultierend die von der belangten Behörde mit Bescheid erfolgte amtswegige Abmeldung zu Recht erfolgte oder nicht.

Gemäß dem Runderlass des BMI zum MeldeG 1991 (Gartner/Keplinger, Meldegesetz 19918 59) und der darin zitierten und vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Aufgabe der Unterkunft grundsätzlich nur angenommen werden, wenn aus den äußeren Umständen – etwa durch Entfernung der persönlichen Gegenstände des täglichen Gebrauches aus der Wohnung – hervorgekommen ist, dass eine Person ihre Beziehung zur Unterkunft gänzlich gelöst hat (vgl VwGH 29.09.2000, 98/02/0449, 06.03.2001, 2000/05/0108, 23.09.2002, 2002/05/0834).

Im gegenständlichen Verfahren hat sich ergeben, dass das Meldeamt der belangten Behörde aufgrund behördlicher Mitteilungen zumindest davon ausgehen konnte, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen Herbst 2021 und Sommer 2022 nicht in ihrer Eigentumswohnung an der angeführten Adresse angetroffen werden konnte. Aufgrund dieser Erhebungen konnte auch der Schluss gezogen werden, dass sich die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum auch nicht an der angeführten Adresse aufgehalten und die Unterkunft in diesem Zeitraum nicht bewohnt hat.

Die Beschwerdeführerin konnte ihrerseits im Beschwerdeverfahren glaubhaft und nachvollziehbar nachweisen, warum sie im Jahre 2021 und zeitweise auch im heurigen Jahr nicht in ihrer in ihrem Eigentum stehenden Wohnung in Z bzw in Österreich Aufenthalt nehmen konnte (COVID-19-Pandemie, Scheidungsverfahren, Abwicklung eines Hausverkaufs im Vereinigten Königreich und vorübergehende Pflege einer Tante). Mehrwöchige Aufenthalten im Jahre 2022 im Bundesgebiet und somit auch in Z konnten mit der vorgelegten Auflistung und Kopien der im Reisepass angebrachten Ein- und Ausreisesstempel dokumentiert und bestätigt werden. Zuletzt hat sich die Beschwerdeführer vom 02.09.2022 bis 12.10.2022 und seit 11.11.2022 durchgehend in Österreich aufgehalten und in ihrer Wohnung in Z Unterkunft genommen.

Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens, der glaubhaften Aussage der Beschwerdeführerin und den vorgelegten Beweismitteln liegt im gegenständlichen Falle eine begründete längere Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin vor allem im Jahre 2021 vor. Eine Aufgabe der in ihrem Eigentum stehenden Unterkunft (Wohnung) in Z konnte und kann in diesem Falle weder angenommen noch nachgewiesen werden. Aus den von der Beschwerdeführerin geschilderten persönlichen Umständen geht nachvollziehbar hervor, dass die Beschwerdeführerin weiterhin einen Bezug zu ihrer eigenen Unterkunft (Wohnung) in Z hat und dass sie ihre Beziehung zu dieser Unterkunft zwischenzeitlich auch nicht durch den vorübergehenden und begründeten längeren Auslandsaufenthalt gänzlich gelöst hat.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde, mit dem eine amtswegige Abmeldung verfügt wurde, ersatzlos aufzuheben.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch von der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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