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LVwG-2022/39/1992-5•LVwG T LVwG-2022/39/1992-5
LVwG-2022/39/1992-5Landesverwaltungsgericht06.12.2022
Grundstücksänderung<br/>Überschreitung Bebauungsdichte<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde der/des
1. AA GmbH, Adresse 1, **** Z, und
beide vertreten durch RA CC, Adresse 3, **** Z,
gegen den Bescheid der Stadt Z, ohne Datum, Zl ***, betreffend die Abweisung eines Ansuchens um Grenzänderung nach der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und das Ansuchen vom 10.11.2021 um Änderung der Grundstücksgrenzen der Grundstücke **1 und **2, KG Y, laut Teilungsplan der DD KG, GZL.: ***, vom 28.10.2021 bewilligt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:
Mit Ansuchen vom 10.11.2021 beantragten die zu 1. und 2. genannten nunmehrigen Beschwerdeführer, vertreten durch die DD KG, die Grenzänderung der Gste **1 und **2, KG Y, laut beigeschlossenem Teilungsplan GZL.: ***.
Mit Schreiben vom 19.11.2021 stellte der stadtplanerische Sachverständige unter Verweis auf die rechtskräftigen Bebauungspläne *** (allgemeiner) und *** (ergänzender) fest, dass die maximale Bauplatzgröße (BP H 1.550) eingehalten werde, jedoch ohne Nachweis der Baumassendichte nicht überprüft werden könne, ob der festgelegten Mindest- bzw. Höchstbaumassendichte entsprochen werde.
Zu den in der Folge nachgereichten Baumassenberechnungen beurteilte der stadtplanerische Sachverständige am 23.02.2022 ergänzend:
„Mit E-Mail vom 26.01.2022 wurde zu ggst. Ansuchen eine Baumassenberechnung nachgereicht. In dieser wird für das Gst. **1 eine Baumasse von (283,0+276,3+49,1 =) 608,40m³ und für das Gst. **2 eine Baumasse von 1.058,67m³.
Zur Baumassenberechnung für das Grundstück **1 ist anzumerken:
Bei der Berechnung der Baumasse für das Erdgeschoß (F=92,10m²) wurde die durch das Obergeschoß überbaute Fläche (F=92,80m²) nicht berücksichtigt. Des Weiteren ist nach h.a. Ansicht die Garage mit zwei Außenwänden sowie einer 1,0m hohen Betonbrüstung an der dritten Seite als umbauter Raum zu bewerten. Ebenfalls nicht berücksichtigt ist der noch vorhandene Geräteschuppen. Nach h.a. Ermittlung dürfte somit eine Baumasse von etwa (49,1+92,8x3,0+283,0+5,0x6,0x2,95+17,0 [seinerzeitige Abbruchsangabe]=) 715m³ vorhanden sein. Mit der neuen Grundstücksfläche von 805,0m² ergibt dies eine Baumassendichte von 1,13. Die festgelegte Höchstbaumassendichte von 1,20 wird somit nicht überschritten.
Zur Baumassenberechnung für das Grundstück **2 ist anzumerken:
Mit der angesuchten Grundgrenzenänderung ergibt sich für das geänderte Gst. **2 eine Grundstücksfläche von 700,0m² bei einer Baumasse von 1.058,67m³ und somit eine Bebauungsdichte von (1.058,67/700=) 1,51. Mit der Vergrößerung des Grundstücks wird die Gesamtsituation insgesamt verbessert (ehemals BMD von 1,71). Die festgelegte Höchstbaumassendichte von 1,20 wird aber jedenfalls überschritten und somit der Bebauungsplan nicht eingehalten.
Mit der Veränderung der Grundstücksgrenzen zugunsten des Gst. **2 wird die Gesamtsituation des Bestandes insgesamt verbessert. So wird die festgelegte Höchstbaumassendichte am Gst. **1 weiterhin nicht überschritten und der Faktor der überschrittenen Baumassendichte auf dem Gst. **2 verringert.
Mit dem angesuchten Grenzverlauf wird somit eine Weiterbebauung des Gst. **2 verhindert, eine zukünftige Neuentwicklung aber nicht behindert oder erschwert.“
Mit Stellungnahme vom 09.03.2022 erhob der baupolizeiliche Sachverständige von Seiten der Bau- und Feuerpolizei keinen Einwand hinsichtlich der Grenzänderung bzw. Grundstückszusammenlegung.
Die Beschwerdeführer fordern mit Stellungnahme vom 29.03.2022 die Erteilung der Bewilligung auch bei Überschreitung der im Bebauungsplan verordneten Baumasse durch den genehmigten Altbestand, da eben keine Teilung oder Abschreibung erfolge, sondern vielmehr die Fläche vergrößert werde, sich also die Verhältnisse in dieser Hinsicht sogar verbessern würden, was in der Stellungnahme der Stadtplanung auch festgehalten sei.
Mit Bescheid der Stadt Z, Zl ***, wurde das Ansuchen um Grenzänderung im Sinne des Lageplans der DD KG vom 28.10.2021, GZ ***, betreffend die Grundstücke Nrn **1, **2, KG Y, gemäß § 16 Abs 1 TBO 2022 abgewiesen.
Begründend wird vorgehalten, das eine dem Bebauungsplan entsprechende Bebauung im Sinne des § 16 Abs 1 TBO 2022 immer dann verhindert oder erschwert werde, wenn das sich auf dem Grundstück befindliche Bestandsobjekt die Festlegungen des Bebauungsplans, gegenständlich der verordneten Höchstbaumassendichte, nicht einhalte, da ein allfälliges Bauansuchen nämlich nach § 34 Abs 3 lit a Z 2 TBO 2022 abzuweisen wäre, welche Bestimmung der Behörde keinerlei Ermessen einräume. Gegen die Argumentation einer Verbesserung der Gesamtsituation hielt die belangte Behörde die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu Zl Ro 2014/06/0051 entgegen. Durch die geplante Grenzänderung würde sich die maximal zulässige Baumasse auf den Grundstücken dem im Bebauungsplan verordneten Wert zwar gegenüber der Bestandssituation annähern, die Höchstbaumassendichte bliebe jedoch nach wie vor überschritten, eine den Bebauungsplänen entsprechende Bebauung der Grundstücke werde daher verhindert bzw erschwert.
In gegen diesen Bescheid erhobener Beschwerde wird unter Bezugnahme auf § 16 Abs 1 TBO 2022 dagegen vorgebracht, dass es vorliegend nicht um ein Bauansuchen, sondern um die Bewilligung einer Grenzänderung ginge, die belangte Behörde darzulegen gehabt hätte, warum im konkreten Fall eine entsprechende Bebauung der Grundstücke bzw deren verkehrsmäßige Erschließung durch die Grenzänderung verhindert oder erschwert werde. Das Gst **1 sei vor und nach der Grenzänderung so bebaut, dass die festgelegte Höchstbaumassendichte nicht überschritten werde. Das Gst **2 sei vor der Grenzänderung so bebaut, dass die Bebauungsdichte 1,71 betrage; nach der Grenzänderung ändere sich die Bebauungsdichte auf 1,51, sodass vor und nach der Grenzänderung die Höchstbaumassendichte von 1,2 überschritten sei. Die Möglichkeit der Bebauung ändere sich aber nicht. In beiden Fällen sei im Falle einer Neubebauung ein Bauvorhaben nur dann genehmigungsfähig, wenn die Höchstbaumassendichte eingehalten werde. Durch die Grenzänderung werde daher die Bebauung weder verhindert noch erschwert. Ausschließlich darauf wäre abzustellen und nicht darauf, dass nach der Grenzänderung theoretisch ein Bauansuchen vorstellbar wäre, das entsprechend § 34 Abs 3 lit a Z 2 TBO 2022 abzuweisen wäre. Diese Interpretation wäre das einzige denkbare Ergebnis einer (verfassungs-)rechtskonformen Auslegung des § 16 Abs 1 TBO 2022, welcher aufgrund seiner klaren Formulierung nur der Wortinterpretation zugänglich sei. Bemerkenswert wäre am Rande, dass in der von der Behörde zitierten Entscheidung Ro 2014/06/0051 ein Flächentrennstück von 27 m2 zugeschrieben worden wäre und dann später ein konkret rechtswidriges Bauvorhaben (weil dem Bebauungsplan nicht entsprochen) abzuweisen gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Zuschreibung, der zwingend die Bewilligung einer Grenzänderung zugrunde gelegen sei, nicht kritisiert (was er im Falle der Unzulässigkeit jedenfalls zumindest als obiter dictum festgehalten hätte), sondern erst später - nach Grenzänderung - ein konkretes Bauvorhaben als unzulässig erachtet.
II.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Akt.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht bereits aufgrund der Aktenlage fest. Es waren primär reine Rechtsfragen zu klären. Die Akten haben bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.
Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
III.Rechtslage:
Es gelten folgende maßgebliche Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 62/2022:
„§ 14
Änderung von Grundstücksgrenzen
(1) Die Teilung, die Vereinigung und jede sonstige Änderung von
a) als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmeten Grundstücken und
b) von Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 lit. d und e des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 festgelegten Bereiche liegen,
bedürfen der Bewilligung der Behörde. Dies gilt auch für Grundstücke, die nur zum Teil eine Widmung nach lit. a aufweisen oder in einem der in der lit. b genannten Bereiche liegen, wenn die Änderung auch den betreffenden Teil des Grundstückes betrifft.
(….)
§ 16
Bewilligung
(1) Die Bewilligung nach § 14 Abs. 1 darf bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, nur dann erteilt werden, wenn ein Bebauungsplan, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise weiters ein ergänzender Bebauungsplan, besteht und wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine dem Bebauungsplan bzw. dem ergänzenden Bebauungsplan entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert. Bei sonstigen Grundstücken, für die ein Bebauungsplan besteht, ist die Bewilligung zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung der Grundstücksgrenzen eine dem Bebauungsplan entsprechende Bebauung der Grundstücke sowie die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung nicht verhindert oder erschwert.
(2) ….
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 darf durch die Änderung der Grundstücksgrenzen nur ein Bauplatz geschaffen werden. Die Bewilligung einer Grundstücksänderung ist unzulässig, wenn dadurch ein Bauplatz mit zahlenmäßig unterschiedlichen Baudichten der gleichen Art entsteht.
(4) Für bebaute Grundstücke oder für Grundstücke, für die eine rechtskräftige Baubewilligung oder eine Bauanzeige, aufgrund deren ein Bauvorhaben ausgeführt werden darf, vorliegt, darf die Bewilligung nach § 14 Abs. 1 für Teilungen oder Abschreibungen weiters nur erteilt werden, wenn
a) die bestehende bzw. die bewilligte oder aufgrund einer Bauanzeige zulässige bauliche Anlage auch nach der vorgesehenen Änderung der Grundstücksgrenzen innerhalb der Grenzen des Bauplatzes liegt,
b) die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1, 3, 4 und 7 erfüllt sind und
c) den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird.
Besteht auf dem betreffenden Grundstück jedoch eine bauliche Anlage, die aufgrund früherer bau- oder raumordnungsrechtlicher Vorschriften einen geringeren Abstand zu den angrenzenden Grundstücken aufweist, so darf die Bewilligung auch erteilt werden, wenn dieser Abstand durch die Teilung oder Abschreibung nicht verringert und den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird.
(…)
(6) Nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung nach § 14 Abs. 1 ist dem Planverfasser eine Ausfertigung der Bewilligung samt Rechtskraftbestätigung zu übersenden.
(…)
§ 34
Baubewilligung
(…)
(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass
a) das Bauvorhaben
…
2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Bebauung oder
…
widerspricht oder
…
(…)“
IV.Erwägungen:
Die belangte Behörde vertritt die Rechtsansicht, dass eine den Bebauungsplänen entsprechende Bebauung der Grundstücke im Sinne des § 16 Abs 1 TBO 2022 durch eine Grundstücksänderung immer dann verhindert oder erschwert werde, wenn das Bestandsobjekt auf diesem Grundstück die Festlegungen des Bebauungsplanes, wovon gegenständlich die verordnete Höchstbaumassendichte betroffen wäre, nicht einhalte. Die belangte Behörde begründet dies mit dem Umstand, dass nämlich ein allfälliges Bauansuchen nach § 34 Abs 3 lit a Z 2 TBO 2022 abzuweisen wäre.
Dem ist entgegenzuhalten:
Nach dem klaren Wortsinn beinhaltet die Bestimmung des § 16 Abs 1 TBO 2022 eine Sicht auf künftige Bebauungen (arg: „… entsprechende Bebauung … nicht verhindert oder erschwert.“). Die beabsichtigte Grundstücksgrenzänderung darf dem Bebauungsplan entsprechende Bebauungen künftig nicht verhindern oder erschweren.
Der klare Gesetzeswortlaut berechtigt nicht dazu, den auf dem Grundstück bereits gegebenen Bestand als die maßgebliche Beurteilungsgrundlage für eine Zulässigkeit einer beantragten Grundstücksänderung zugrunde zu legen und im Falle bereits dessen Nichteinhaltung von Bebauungsplanfestlegungen den Antrag auf Änderung der Grundstücksgrenzen abzuweisen.
Eine solche unzulässige Bezugnahme auf den Bestand liegt aber der gutachterlichen Stellungnahme vom 23.02.2022 insoweit zugrunde, wenn bezogen auf das Gst **2 argumentiert wird, dass „… mit der Vergrößerung des Grundstücks die Gesamtsituation (Anm: gemeint des Bestandes) insgesamt verbessert wird, die festgelegte Höchstbaumassendichte von 1,20 aber jedenfalls überschritten wird und somit der Bebauungsplan nicht eingehalten wird.“
Ebenso die belangte Behörde bringt derartigen Beurteilungsinhalt zum Ausdruck, wenn sie begründet, dass „eine den Bebauungsplänen entsprechende Bebauung der Grundstücke immer dann verhindert oder erschwert werde, wenn ein Widerspruch zum Bebauungsplan durch den Bestand gegeben sei bzw wenn das sich auf dem Grundstück befindliche Bestandsobjekt die Festlegungen des Bebauungsplanes nicht einhalte“, dies – weiter ausführend – auch dann, wenn sich durch die vorgesehene Grundstücksänderung bezogen auf das Gst **2 im Ergebnis die Gesamtsituation verbessere.
Insofern wird damit der Regelungsinhalt des § 16 Abs 1 TBO 2022 verkannt.
Ausdrückliche Bezugnahme und Regelungsinhalte im Hinblick auf ausgeführte Baubestände enthält hingegen etwa die Bestimmung des § 16 Abs 4 TBO 2022, welche dem Bestand selbst Bedeutung und Bezug zumisst und bezogen auf diesen Vorgaben sowohl in abstands- als auch brandschutzmäßiger Hinsicht aufstellt. Der dazu beigezogene baupolizeiliche Sachverständige ortete aus seiner fachlichen Sicht keine Einwände gegen die Grenzänderung.
Zudem wäre auch schon eine Aussage, dass „ein dem Bebauungsplan widersprechender Bestand eine dem Bebauungsplan entsprechende Bebauung verhindere“, in solcherart ausgesprochener Allgemeinheit schon im Grundsatz unzureichend, bedürfte es vielmehr im Sinne einer notwendigen Einzelfallbeurteilung dazu einer näheren Konkretisierung und Erörterung im Hinblick auf die im konkreten Fall nicht eingehaltenen Bebauungsplanfestlegungen.
Soweit die belangte Behörde im Besonderen ihre Feststellungen im Hinblick auf die Einhaltung der Höchstbaumassendichte trifft und in diesem Zusammenhang - dem Grunde nach an sich zutreffend - auf künftige Bauführungen Bezug nimmt, verkennt sie im vorliegenden Fall jedoch Folgendes:
Die belangte Behörde argumentiert bezogen auf das Gst **2, dass ein allfälliges Bauansuchen infolge bestehenden Widerspruchs schon des Bestandes gegen die verordnete Höchstbaumassendichte auch unter Zugrundelegung der vergrößerten Grundstücksfläche seinerseits jedenfalls gemäß § 34 Abs 3 Z 2 TBO 2022 abgewiesen werden müsste. Geht die belangte Behörde mit dieser Beurteilung damit aber ausschließlich von die derzeitige Baumasse beibehaltenden Bauführungen (etwa Umbauten, sonstige die Baumasse nicht vergrößernden baulichen Änderungen des Bestandsgebäudes) oder aber die Baumasse vergrößernden Bauführungen (Zubauten) aus, verkennt sie dabei bzw berücksichtigt sie dabei aber nicht, dass auch – gegenteilig – die derzeitige Baumasse verringernde Bauführungen (etwa teilweiser Abbruch, Abbruch und Neubau, ua), aufgrund welcher im Ergebnis im Hinblick auch auf die vergrößerte Grundstücksfläche die verordnete Höchstbaumassendichte eingehalten ist, Gegenstand eines Bauansuchens sein können, oder, dass etwa auch auf der zugeschriebenen Grundstücksfläche (bloße) bauliche Anlagen beantragt sein können, welche für sich schon – da keine Gebäude - keine Baumasse haben.
Eine Verhinderung bzw Erschwerung einer dem Bebauungsplan entsprechenden Bebauung – hier des Gst **2 – durch die vorgesehene Grundstückänderung kann damit aber schon nicht gesehen werden. Einschlägige Probleme bezogen auf das Gst **1 ergeben sich nach dem Akteninhalt schon jedenfalls nicht.
Die sich zudem im Grundsatz stellende Frage, inwieweit Fragen bzw Beurteilungen eines (allfälligen nachfolgenden) Bauverfahrens überhaupt auf die Ebene eines (diesem vorgereihten) Verfahrens zur Grundstücksänderung gezogen werden können, und nicht ausschließlich im Bauverfahren selbst zu klären und zu entscheiden sind, kann bei vorliegender Entscheidungslage dahingestellt bzw unerörtert bleiben. In dieser Hinsicht ist jedenfalls festzuhalten, dass das in der Begründung des Bescheides erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.02.2017, Ro 2014/06/0051, eine Entscheidung in einem Baubewilligungsverfahren, nicht aber in einem Verfahren zur Änderung von Grundstücksgrenzen zum Gegenstand hatte.
Weitere Abweisungsgründe ergaben sich für das erkennende Gericht nicht. Der Sachverständige sah lediglich bezogen auf die Festlegung der Höchstbaumassendichte Klärungsbedarf, wenn er dazu feststellt, dass (zwar) die Bauplatzgröße (als für die Berechnung der Baumassendichte in Bezug zu setzende Größe) eingehalten, jedoch noch der Nachweis der Baumassen der Bestände zu erbringen ist. Abweisungsgründe bezogen auf die übrigen Festlegungen des Bebauungsplanes im Sinne einer Verhinderung bzw Erschwerung einer dem Bebauungsplan entsprechenden Bebauung zeigt der stadtplanerische Sachverständige aus seiner fachlichen Sicht hingegen gänzlich nicht auf, beurteilt hingegen sogar ausdrücklich, dass mit dem angesuchten Grenzverlauf eine zukünftige Neuentwicklung nicht behindert oder erschwert werde. Abweisungsgründe können auch durch das erkennende Gericht in diesen Hinsichten nicht gesehen werden. Festzustellen ist dabei, dass die Gste **1 und **2 schon nicht von der verordneten Straßenfluchtlinie und Baufluchtlinie – wie dies eine Einschau in den Bebauungsplan zeigt – betroffen sind, ebensowenig wirkt sich ein Zukauf von Grundstücksflächen (mangels gebotener In-Bezug-Setzung zu diesen Flächen) hinblicklich der verordneten Baugrenzlinie, der offenen Bauweise sowie der Bauhöhe aus. Festgehalten gilt in dieser Hinsicht, dass die Planungsgebiete für beide Grundstücke im Bebauungsplan bereits räumlich so abgegrenzt wurden, wie sich deren Flächen nach der beantragten Grundstücksänderung darstellen. Damit ergeben sich aber auch hinsichtlich der festgelegten Bauhöhen (für das Gst **1 mit HG H 655, für das Gst **2 mit HG H 652) keinerlei Bedenken, als somit nämlich (weder auf dem Gst **1 noch) im Besonderen auf dem Gst **2 auch nach der Flächenzuschreibung an dieses keine unterschiedlichen Bauhöhenfestlegungen bewirkt werden.
Bei für beide Grundstücke einheitlich verordneter Baudichte liegt auch kein Abweisungsgrund nach § 16 Abs 3 TBO 2022 vor, entstehen nämlich durch die Grundstücksänderungen keine Bauplätze mit unterschiedlichen Baudichten gleicher Art.
Wie eine Einsicht in den Bebauungsplan zeigt, bleibt die bestehende verkehrsmäßige Erschließung der Gste **1 und **2 von der betroffenen Grundstücksänderung unberührt.
Im Ergebnis erfolgte damit die Abweisung des Antrages auf Änderung der Grundstücksgrenzen zu Unrecht. Der Antrag war somit durch das Landesverwaltungsgericht Tirol in Abänderung des behördlichen Abspruchs zu genehmigen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt IV zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Mair
(Richterin)
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