LVwG T LVwG-2021/31/2972-16

LVwG-2021/31/2972-16Landesverwaltungsgericht07.12.2022

Regest

Nachbarbeschwerde<br/>Abstandsbestimmungen<br/>Standsicherheit<br/>Stützmauer<br/>Projektgenehmigungsverfahren<br/>Überbauen von Grundstücksgrnezen<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/31/2972-16

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2021.31.2972.16

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, **** Adresse 1, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Y vom 7.10.2021, ***, betreffend eine Nachbarbeschwerde gegen die Erteilung einer Baubewilligung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird nach Maßgabe der mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der Bauwerber vom 21.11.2022 nachgereichten und einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnis bildenden Planunterlagen als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bauansuchen vom 1.2.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, ersuchten die Bauwerber CC und DD, beide wohnhaft in Adresse 1a, **** Y, um die baubehördliche Bewilligung für die „Errichtung einer Stützmauer an der Nordseite“ des Gst **1 KG Y.

Der Baubeschreibung zum gegenständliche Projekt vom 27.1.2021 kann entnommen werden, dass im Zuge der nördlichen Fassadensanierung am Bestandsgebäude aufgrund eines Wasserschadens (Hinterwanderung der nördlichen Fassadenwärmedämmung durch Niederschlagswasser vom Flachdach) bis zur Fundamentunterkante ein Baugrubenaushub durchgeführt worden sei. Nach erfolgter fachmännischer Erneuerung der Fassadendämmung inkl Drainagierung wurde mit neuem versickerungsfähigem Material (Rollierung 16/32) bis zum bestehenden Niveau OK Terrasse Westseite hinterfüllt.

Auf diesem Unterbau ist eine Trockensteinschlichtung geplant. Die geplante Steinschlichtungsmauer werde mittels Steinen mit einem Gewicht bis 1200 kg auf eine Länge von ca 23 Meter und einer durchschnittlichen Höhe von bis ca 1,80 Meter ausgeführt (Sohlenbreite im Mittel ca 80 – 90 cm, Kronenbreite im Mittel ca 50 bis 60 cm). Die erforderliche Eintiefung der Steinmauer im Sohlenbereich werde unter dem angrenzenden Geländeniveau erfolgen und auf das neu eingebaute versickerungsfähige (Rollierung 16/32) und verdichtete Material hergestellt.

Der Mauerkronenabschluss ist aus einem Betonriegel mit ca Höhe 430 x Breite 50 cm geplant, welcher erst im Nachhinein je nach Einvernehmen mit den nördlichen Nachbarn ausgeführt werden könnte.

Die Versickerung erfolge auf eigenem Grund.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.2.2021 wurde für den 4.3.2021 eine mündliche Bauverhandlung anberaumt.

Im Rahmen dieser Verhandlung wurden zulässige Einwendungen des Nachbarn AA erhoben und vorgebracht, dass sich die konsenslos errichtete Stützmauer vermutlich teilweise auf seinem Grundstück **2 KG Y befinde und hiezu keine Einwilligung vorliege.

Zudem wurde darauf hingewiesen, dass auf dem Bauplatz ein verbüchertes Fruchtgenussrecht zu Gunsten des nördlichen Nachbarn AA vorliege, wobei die konsenslos errichtete Stützmauer in die Dienstbarkeitsrechte unzulässigerweise eingreife.

Weiters wurde auf ein Gutachten des EE vom 16.3.2020 verwiesen, wonach die Grenzmauer nicht sach- und fachgerecht errichtet worden sei und keine dauerhaftige Standfestigkeit aufweise.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Y vom 7.10.2021, ***, wurde die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung der projektierten Stützmauer auf Gst **1 KG Y unter Vorschreibung diverser, näher angeführter, Auflagen erteilt.

In der Begründung dieses Bescheides wurden die Einwendungen des nunmehrigen Beschwerdeführers angeführt und in einer beiliegenden Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen der Gemeinde Y, FF, vom 6.10.2021 behandelt und diesen keine Folge gegeben bzw auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung vor, dass zunächst darauf verwiesen werde, dass der Beschwerdeführer das Gutachten vom 16.3.2020 vorgelegt habe, wonach die Stützmauer nicht sach- und fachgerecht errichtet worden sei und keine dauerhafte Standfestigkeit aufweise.

Durch die konsenslose Errichtung der Stützmauer sei das bestehende Geländeniveau durch eine Abgrabung beseitigt worden und lasse sich dem bekämpften Bescheid nicht entnehmen, von welcher Niveaulinie aus die maximale Höhe von 2 Meter inklusiv Absturzsicherung zu berechnen wäre.

Auch werde eingewendet, dass sich die konsenslos errichtete Stützmauer vermutlich teilweise auf dem Nachbargrundstück Gst **2 KG Y befinde, der Böschungsfuß der Stützmauer zu Gst **2 sei konsenslos verfüllt worden, sodass dies nicht mit Sicherheit gesagt werden könne.

Bei der vorgeschriebenen Böschung im Verhältnis 3:2 und einer Höhe von 2 Meter müsse es notwendigerweise dazu kommen, dass sich der Fuß der Steinschlichtung auf Gst **2 des Beschwerdeführers befinde.

Auch sei eine Absturzsicherung erforderlich, die zumindest 1 Meter Höhe aufweisen müsse, dazu lasse sich aber dem Bescheid nichts entnehmen.

Laut Lageplan des GG werde die Höhe der Mauerkrone mit 1,44 m im Westen und 1,38 m im Osten beschrieben, es bleibe dahingestellt, wie darauf eine Absturzsicherung von 1 m Höhe angebracht werden könne, ohne dass die zulässige Gesamthöhe von 2 m überschritten werde.

Seitens der belangten Behörde seien Auflagen gemacht worden, wonach von einem Vermesser drei Messmarken gesetzt werden, um allfällige Bewegungen der Stützmauer zwei Mal im Jahr zu überprüfen; somit gehe auch die belangte Behörde davon aus, dass die bestehende Ausführung nicht sach- und fachgerecht erfolgt sei.

Abschließend wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, ein bautechnisches Gutachten einzuholen und das Bauansuchen hienach abzuweisen, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Im weiteren Ermittlungsverfahren wurde seitens des gefertigten Gerichts ein Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen JJ eingeholt, welcher mit Gutachten vom 27.4.2022, ***, zusammenfassend ausführte, dass die vorliegenden Planunterlagen für eine vollständige und nachvollziehbare Beurteilung sowie für die Beantwortung der Fragepunkte derzeit nicht ausreichen.

Im Lageplan sei das Gelände vor Bauführung gemäß § 6 Abs 1 TBO 2022 in Form von absoluten Höhen darzustellen und diese Höhen im Weiteren in den Einreichplan zu übernehmen.

Der Einreichplan sei um eine Ansicht Süd sowie Ansicht Nord der Stützmauer mit Absturzsicherung zu erweitern, in allen Darstellungen des Einreichplans sein das Gelände vor Bauführung sowie die Abmessungen der Stützmauer und die Höhenausmaße der Oberkante Absturzsicherung der Stützmauer zum jeweils darunterliegenden Gelände vor Bauführung darzustellen.

Darüber hinaus sei der historische Bauakt zu den vorhergehenden Verfahren auf den Grundstücken des Bauwerbers und des Beschwerdeführers einzuholen, um die Lage des Geländes vor Bauvorführung nachvollziehbar prüfen zu können.

Dieses Gutachten wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28.4.2022 sämtlichen Verfahrensparteien in Wahrung des Parteiengehörs und zur allfälligen Stellungnahme bis 16.5.2022 übermittelt.

Nach diversen Fristerstreckungsanträgen der Rechtsvertreterin der Bauwerber und ihrerseitigen Versuchen, die Angelegenheit einvernehmlich mit dem Beschwerdeführer zu klären, wurden schließlich mit Schriftsatz der Rechtsvertreterin der Bauwerber vom 29.7.2022 ergänzende Planunterlagen vorgelegt sowie der Antrag auf Einholung des historischen Bauaktes gestellt.

Mit Schreiben des gefertigten Gerichts vom 11.8.2022 erging daher ein Ergänzungsauftrag an den hochbautechnischen Amtssachverständigen, die nunmehrige Genehmigungsfähigkeit des eingereichten Projektes zu überprüfen.

Mit Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen JJ vom 20.9.2022, ***, wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die vorgelegten Unterlagen nunmehr für eine bautechnische Beurteilung der beantragten Baumaßnahmen ausreichen.

Zur verfahrensgegenständlichen Stützmauer wurde ausgeführt, dass diese aus bautechnischer Sicht den Abstandsbestimmungen gemäß § 6 TBO 2022 entspreche und laut den Planunterlagen gänzlich auf Eigengrund errichtet werden solle.

Hingewiesen wurde in diesem Gutachten allerdings darauf, dass der ursprüngliche Antrag im Zuge der Nachreichung der verbesserten Unterlagen insofern modifiziert worden sei, dass nunmehr neben der verfahrensgegenständlichen Mauer eine weitere Mauer in Richtung der westlichen Grundstücksgrenze und ein Türdurchbruch in der im Osten befindlichen Stützmauer einer baurechtlichen Genehmigung zugeführt werden solle.

Aus bautechnischer Sicht handle es sich dabei um baulich in sich abgeschlossene verfahrensfremde Baulichkeiten, wobei zumindest die zusätzlich zu genehmigende Mauer eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage darstelle, welche zusätzlich Nachbarrechte berühre, die im gegenständlichen Verfahren noch nicht als Partei beigezogen worden sein.

Mit Schreiben des gefertigten Gerichts vom 22.9.2022 wurde dieses Gutachten den Verfahrensparteien in Wahrung des Parteiengehörs zur allfälligen Stellungnahme bis 10.10.2022 übermittelt.

Am 29.9.2022 wurde seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Akteneinsicht genommen und dabei Ablichtungen der ergänzenden Planunterlagen angefertigt.

Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 7.10.2022 wurden diverse Unklarheiten in der hochbautechnischen Beurteilung des Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen JJ vom 20.9.2022 aufgezeigt.

Mit Ladungsbeschluss des Landesverwaltungsgerichts vom 20.10.2022 wurde für 11.11.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2022 wurde die gegenständliche Angelegenheit in Anwesenheit des Beschwerdeführers, dessen Rechtsvertreter, beider Bauwerber sowie deren Rechtsvertreterin sowie des hochbautechnischen Amtssachverständigen JJ eingehend erörtert.

Im Rahmen dieser Verhandlung wurde zunächst seitens der Rechtsvertreterin der Bauwerberin ausgeführt, dass die vom hochbautechnischen Amtssachverständigen im Gutachten vom 20.9.2022 angeführten Baumaßnahmen (weitere Mauer in Richtung der westlichen Grundstücksgrenze und Türdurchbruch der im Osten befindlichen Stützmauer) mittlerweile bei der belangten Behörde einer gesonderten Einreichung zugeführt worden seien.

Es wurde sodann vereinbart, dass eine diesbezügliche Modifizierung der überarbeiteten Einreichung laut Schreiben vom 29.7.2022 dergestalt erfolge, dass die angeführten zwei baulichen Maßnahmen im Osten und Westen des Grundstückes ausgeklammert und dem Landesverwaltungsgericht Tirol binnen zehn Tagen in dreifacher Ausfertigung gestempelt und unterschrieben vorgelegt werden.

Diese Nachreichung erfolgte fristgerecht mit Schreiben der Rechtsvertretung der Bauwerber vom 21.11.2022 und führte der hochbautechnische Amtssachverständige JJ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25.11.2022, ***, aus, dass eine Durchsicht der Planunterlagen ergeben hat, dass die laut Stellungnahme vom 20.9.2022, ***, als vom ursprünglichen Ansuchen als unabhängig anzusehenden Baulichkeiten, welche einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen sein, nunmehr nicht mehr Gegenstand der zu genehmigten Planunterlagen seien.

Darüberhinausgehende Änderungen haben nicht festgestellt werden können, die Planunterlagen decken sich mit denen, wie sie bereits der hochbautechnischen Beurteilung vom 20.9.2022, ***, zugrunde gelegen seien, der Gegenstand der Einreichung beschränke sich nunmehr richtigerweise aber ausschließlich auf die verfahrensgegenständliche Mauer, welche in Rot dargestellt worden sei.

Der Lageplan sowie der als Einreichung bezeichnete Plan seien als Bestandteil der Baugenehmigung anzusehen. Der als Tekturplan bezeichnete Plan diene lediglich der nachvollziehbaren Beurteilung des Geländes vor Bauführung und enthalte keine Darstellungen, welche einer Genehmigung zuzuführen seien.

Zusammenfassend dürfe festgehalten werden, dass aus bautechnischer Sicht keine Bedenken gegen die Erteilung der Baugenehmigung bestehen. Die Abstandsbestimmungen gemäß § 6 TBO 2022 werden eingehalten.

II.Rechtliche Grundlagen:

Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28 idF LGBl Nr 114/2021 (TBO 2018), von Relevanz:

„§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b)der Bestimmungen über den Brandschutz,

c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e)der Abstandsbestimmungen des § 6,

f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.“

III.Rechtliche Erwägungen:

1. Vorab ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).

Unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmung des § 71 Abs 1 TBO 2022 sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Tiroler Bauordnung weiterzuführen. Das Verwaltungsgericht hatte daher seiner Entscheidung die Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 114/2021 (TBO 2018), zugrunde zu legen.

2. Unstrittig ist im Gegenstandsfall zunächst, dass der Beschwerdeführer AA Eigentümer des unmittelbar nördlich des Bauplatzes auf Gst **1 KG Y befindlichen Nachbargrundstückes **2 KG Y ist, sodass er als unmittelbarer Nachbar im Sinn des § 33 Abs 3 TBO 2018 zu qualifizieren und dementsprechend berechtigt ist, sämtliche Einwendungen im Sinne der lit a bis f leg cit zu erheben.

3. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist:

Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 31.1.2008, 2007/06/0152; 3.4.2008, 2007/06/0304 uva).

Präklusionsfolgen spielen im Gegenstandsfall keine Rolle, da seitens des Beschwerdeführers fristgerechte rechtserhebliche Einwendungen im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung vom 4.3.2021 vorgebracht wurden.

4. Hinsichtlich der als unvollständig monierten Planunterlagen ist auszuführen, dass die zunächst vorliegende Mangelhaftigkeit der Planunterlagen mit der nachgereichten Einreichung vom 29.7.2022 (die diesbezüglichen Planunterlagen tragen das Datum 27.7.2022) beseitigt werden konnten.

Diesbezüglich verwies der hochbautechnische Amtssachverständige im Gutachten vom 20.9.2022 darauf, dass die nachgereichten Planunterlagen nunmehr ausreichend seien, um eine bautechnische Beurteilung hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der beantragten Stützmauer vornehmen zu können.

Dem vom hochbautechnischen Amtssachverständigen monierte Umstand, dass mit der Einreichung vom 29.7.2022 weitere einer gesonderten Beurteilung zu unterziehende Bauteile im Westen und Osten der Mauer hinzukamen, wurde mit der diesbezüglich korrigierten Einreichung vom 21.11.2022 (vgl dazu die ergänzende Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen JJ vom 25.11.2022) Rechnung getragen, in der diese Bauteile wieder entfernt wurden, zumal diese bei der belangten Behörde einer gesonderten Einreichung zugeführt wurden.

5. Darüber hinaus wurde im Gutachten des JJ vom 20.9.2022 (vgl Anfragepunkt 2. auf Seite 2 f) ausgeführt, dass sich die maßgeblichen Geländeverläufe nunmehr aus den Planunterlagen ersehen lassen und sich bei Gegenüberstellung mit der Plandarstellung, welche dem Bescheid vom 21.3.2006 zugrunde gelegen ist, ergebe, dass anstatt der genehmigten Böschungen im Verhältnis 2:3 eine ebene Rasenfläche angelegt worden sei. Diese Rasenfläche sei durch eine Geländeveränderung erzielt worden, welche gemäß § 58 TBO 2022 jedoch weder als anzeige- noch bewilligungspflichtig zu qualifizieren sei, da diese weniger als 1,50 m betrage.

Dementsprechend liege die Rasenfläche auf einer absoluten Höhe von 895,05 m (0,02 Haus 1 bzw +4,69 Haus 2) und stelle aus bautechnischer Sicht den maßgeblichen Ausgangspunkt für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der beantragten Stützmauer dar.

Dies habe zur Folge, dass die beantragte Stützmauer den Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2022 entspreche, zumal die Oberkante der erforderlichen Absturzsicherung – als maßgeblicher höchster Punkt der Stützmauer – eine absolute Höhe von 896,37 m und somit eine Höhe von 1,32 m aufweise.

Diesen nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen ist der Beschwerdeführer in keiner Lage des Verfahrens in substantiierter Form oder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

6. Hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Vorwurfs, dass die Bestandsmauer auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zu liegen kommt und die Standfestigkeit und Bestandssicherheit der bestehenden Mauer nicht gegeben sei, ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger gesicherter Judikatur ausgesprochen hat, es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt ist, als im beantragten Projekt angegeben (vgl VwGH 1.8.2017, Ro 2014/06/0003; 2.8.2016, Ro 2014/05/0003).

Im Gutachten des JJ vom 20.9.2022, ***, wurde schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass sich aus den Planunterlagen, insbesondere dem Schnitt A-A ergebe, dass die projektierte Mauer entlang der Grundstücksgrenze verlaufe, diese aber nicht überrage und sohin gänzlich auf Eigengrund errichtet werden solle.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2022 wurde vom hochbautechnischen Amtssachverständigen auch noch einmal bekräftigt, dass bei projektgemäßer Ausführung von der Standsicherheit der Stützmauer auszugehen ist.

Wenn der Bauwerber DD im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2022 zu Protokoll gegeben hat, dass die gegenständliche Bestandsmsauer durch das (überarbeitete) Projekt abgebildet wird und lediglich Adaptierungen bei der Absturzsicherung, beim Betonriegel und bei der Ausführung der Böschung vorgenommen werden müssen, so ist dazu auszuführen, dass – wie der hochbautechnische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2022 attestiert hat - eine Erhöhung der Standsicherheit der Mauer bereits dadurch erreicht werden kann, dass diese statt 2 Meter nur noch 1 Meter und dementsprechend fester im Untergrund verankert ist (Verhandlungsprotokoll, Seite 3, vorletzter Absatz).

Sollte die Fundamentierung daher seitens der Bauwerber unverändert beibehalten werden, so müsste bei diesbezüglicher Verdachtslage ein Freilegen der Mauer unter anschließender Vermessung durchgeführt werden, um die diesbezügliche Projektskonformität der Bestandsmauer zu überprüfen.

Sodann könnten allfällig festgestellte Abweichungen von der Baubewilligung den Gegenstand eines baubehördlichen Auftragsverfahren gemäß § 46 TBO 2022 bilden.

Selbiges gilt auch für die Beurteilung der Standfestigkeit, die seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2022 (Seite 3, letzter Absatz) bei richtiger Ausführung bei der gegebenen Mauerneigung und der Breite als gegeben erachtet wurde.

7. Im Ergebnis war daher davon auszugehen, dass eine Beeinträchtigung von Nachbarrechten im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2018 gegenständlich auszuschließen ist, insbesondere die Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2018 eingehalten sind und die Standsicherheit der projektierten Mauer bei ordnungsgemäßer Ausführung gegeben ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.