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LVwG-2022/17/0627-1•LVwG T LVwG-2022/17/0627-1
LVwG-2022/17/0627-1Landesverwaltungsgericht07.12.2022
Überbezug<br/>Mindestsicherung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.02.2021, zur Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Vorverfahren, Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin brachte am 04.01.2021 (Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft Y) einen Antrag auf Gewährung der Mindestsicherung ein, der allerdings nicht lesbar war. Einem Aktenvermerk vom 05.01.2022 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit 07.09.2018 bis zum 05.01.2022 beim Zahnarzt BB in **** X als Angestellte beschäftigt war. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert ausstehende Unterlagen vorzulegen. Die Beschwerdeführerin hat unter anderem eine Rechnung von CC vorgelegt, auf der wiederum nur die Summe von Euro 129,44 ablesbar war, nicht jedoch die gekauften Artikel, da die Kopie sehr schlecht war. Auch eine Rechnung von DD, ebenfalls nicht lesbar, wurde hier vorgelegt und eine weitere Rechnung von CC, auf der wiederum die Summe von Euro 113,17 ablesbar war, allerdings nicht die Gegenstände die gekauft wurden. Ebenso eine Rechnung von CC über die Summe von Euro 74,47, auf der verschiedene Artikel lesbar waren, die Mehrheit allerdings nicht. Weshalb diese Rechnungen vorgelegt wurden, konnte nicht festgestellt werden. Es wurden Kontoauszüge vorgelegt, die zum Teil so schlecht leserlich waren, dass sie nicht verwendbar waren.
Die Beschwerdeführerin hat mitgeteilt, dass EE der Vormieter gewesen sei, nicht mehr in der von ihr angemieteten Wohnung lebe, aber vergessen habe sich abzumelden.
Es wurde ein Anstellungsvertrag vorgelegt, abgeschlossen zwischen BB und der Beschwerdeführerin als zahnärztlichen Assistentin in Ausbildung. Er stammt aus dem Jahr 2015. Die Beschwerdeführerin hat eine Lohn- und Gehaltsabrechnung vom Oktober 2021 vorgelegt. Dieser ist zu entnehmen, dass sie monatlich Euro 1.134,00 verdient. Der Lohnzettel vom November 2021 weist eine Auszahlung von Euro 2.200,67 aus (Weihnachtsremuneration), der Lohnzettel vom Dezember dann eine Auszahlung von Euro 1.133,84.
Die Beschwerdeführerin least ein Fahrzeug, einen FF, der am 13.04.2018 zugelassen wurde. Wie hoch die Leasingrate ist, ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen und auch die Kontoauszüge sind zum größten Teil unleserlich.
Es liegt ein Mietvertrag vor, abgeschlossen zwischen GG und der Beschwerdeführerin, aus diesem geht hervor, dass sie monatlich einen Bruttohauptmietzins von Euro 650,00 zu leisten hat - für eine Wohnung mit 59 m2.
Auf der Grundlage all dieser Dokumente, ist dann der erstinstanzliche Bescheid ergangen. Die Beschwerdeführerin hat ein monatliches Einkommen (× 14 ÷ 12) in der Höhe von Euro 1.322,74, ein Mindestsatz in der Höhe von Euro 733,46 wurde anerkannt. Bei der Miete wurde ein Höchstsatz, der für eine Wohnung für eine Person entsprechend der Verordnung gewährt werden kann, in der Höhe von Euro 548,00 angenommen.
Zieht man nun den Überschuss von Euro 589,28, der sich aus der Differenz zwischen dem Mindestsatz und dem Arbeitseinkommen ergibt, von der Miete ab, so ergibt sich die Summe von Euro 41,28, die eine Richtsatzüberschreitung der Mindestsicherung darstellt.
Rechtliche Bestimmungen:
Gesetz vom 17. November 2010, mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird (Tiroler Mindestsicherungsgesetz – TMSG) in der Fassung:
„§ 1
Allgemeine Bestimmungen
Ziel, Grundsätze
[…]
(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
a) die sich in einer Notlage befinden,
b) denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
c) die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
[…]
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) In einer Notlage befindet sich, wer
a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
[…]
§ 5
Grundleistungen
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;
b)für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,
1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H.,
2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;
c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;
d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben56,25 v.H.;
e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,
2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H.,
3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen
aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,
bb)für die drittälteste Person 22,75 v.H.,
cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,
dd)ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.
(3)Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:
a)Alleinerziehern,
b)minderjährigen Personen,
c)Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen,
d)Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,
e)Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,
f)Personen nach Abs. 4 sowie
g)Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen.
Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.
(4)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.
§ 9
Ausgangsbetrag
(1) Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.
(2) Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.
(3) Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.“
II.Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin wird auf die obige Berechnung verwiesen. Es hat sich ein Überschuss von Euro 41,28 ergeben. Das bedeutet, dass die Beschwerdeführerin um Euro 41,28 zu viel monatliches Einkommen aufweist und daher keine Mindestsicherung beziehen kann.
Wenn die Beschwerdeführerin auf die Fixkosten für ihren PKW, bestehend aus Versicherung und Versicherungsgebühren (und wohl auch für die Rückzahlung als Leasingnehmerin) verweist, so ist darauf zu erwidern, dass die Mindestsicherung nicht dazu dient, Eigentum zu schaffen. Die Beschwerdeführerin muss sich überlegen, ob sie sich dieses Auto weiter leisten kann, es kommt der Staat nicht für die Anschaffung von einem PKW auf.
Die Beschwerdeführerin hat auch den Höchsatz, den das Tiroler Mindestsicherungsgesetz für einen Einpersonenhaushalt festlegt überschritten und zwar um Euro 102,00. Der Höchstsatz für einen 1-Personenhaushalt im Gebiet Y-Land beträgt Euro 548,00. Die Beschwerdeführerin gibt für die Miete aber Euro 650,00 aus.
Wenn die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass ihr wichtige Einrichtungsgegenstände fehlen, so wird sie aufgefordert, sich mit der Bezirkshauptmannschaft Y und dem zuständigen Sachbearbeiter, bzw der zuständigen Sachbearbeiterin in Verbindung zu setzen, ob ihr aus dem Titel der Mindestsicherung, Einrichtungsgegenstände die absolut notwendig sind, bezahlt werden können.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Luchner
(Richterin)
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