LVwG T LVwG-2022/26/2885-1

LVwG-2022/26/2885-1Landesverwaltungsgericht07.12.2022

Regest

Nachbarschaftsbeschwerde<br/>Brandschutz<br/>Vollständigkeit der Projektunterlagen<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/26/2885-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.26.2885.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über das Rechtsmittel des Vorlageantrages der AA, Adresse 1, **** Z, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 25.10.2022, ohne Zahl, betreffend die Erteilung der Baubewilligung für einen Umbau samt Nutzungsänderungen beim Gebäude auf Gst **1 KG Z,

zu Recht:

1. Das Rechtsmittel wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 01.08.2022, Zahl ***, wurde über Antrag von BB die baurechtliche Genehmigung zu einem Umbau samt Nutzungsänderungen beim Gebäude **** Z, Adresse 2, auf Gst **1 KG Z erteilt, dies unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen sowie unter Erklärung der Einreichunterlagen zu einem integrierenden Bestandteil des Bewilligungsbescheides.

Zur Begründung ihrer (bewilligenden) Entscheidung führte die belangte Baubehörde im Wesentlichen aus, dass entsprechend der eingeholten Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch das Bauvorhaben nicht zu erwarten sei und das Projekt den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften entspreche.

Nachbarrechte würden durch das Vorhaben nicht berührt.

Gegen diesen Baugenehmigungsbescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 01.08.2022 richtet sich die Beschwerde der Nachbarin AA, mit welcher erkennbar die Aufhebung des angefochtenen Baubewilligungsbescheides und die Versagung der angestrebten Baugenehmigung beantragt wurden.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels führte die Beschwerdeführerin kurz zusammengefasst aus, dass ihr Recht auf Parteiengehör im Verfahren der belangten Baubehörde missachtet worden sei. So sei ihr (zunächst) der Baugenehmigungsbescheid nicht zugestellt worden, eine Befassung mit ihren Einwendungen gegen das Bauvorhaben sei im Baugenehmigungsbescheid nicht erfolgt. Sie sei im Genehmigungsverfahren als Partei übergangen worden.

Ihre Bedenken gegen das Bauprojekt würden sich darauf beziehen, dass die Außenmauer des vom Bauvorhaben betroffenen Gebäudes an ihrer Grundstücksgrenze als Brandwand gemäß REI 90 auszuführen sei, solche Wände öffnungslos und brandbeständig herzustellen seien (was auch für bereits bestehende Wände gelte) und diese Erfordernisse bei der gegebenen Wand nicht erfüllt würden. Deshalb entspreche das Bauvorhaben nicht der Bauordnung.

Entsprechend einem näher bezeichneten Baugenehmigungsbescheid könne und werde sie auf ihrem Grundstück direkt an der Grundgrenze vor der besagten Außenwand einen Neubau (Wohngebäude/Studio) errichten.

Ihrer Beschwerde schloss die Rechtsmittelwerberin ihre Stellungnahme zum Bauvorhaben vom Juli 2022 an. Darin führte die Beschwerdeführerin noch aus, dass die vorliegenden Einreichpläne verbesserungswürdig seien, da sich aus diesen nicht ergebe, wie die Außenmauern konstruiert und woraus sie beschaffen seien.

Außerdem machte die Rechtsmittelwerberin noch geltend, dass für die neue Verwendung des Gebäudes auf dem Bauplatz 7 PKW-Stellplätze vorzuschreiben seien, was nicht geschehen sei.

Nach Einholung eines brandschutztechnischen Gutachtens zum verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben erließ die belangte Baubehörde mit Bescheid vom 25.10.2022 die nunmehr anfechtungsgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, und zwar wie folgt:

„Der Beschwerde wird keine Folge gegeben, vielmehr

werden jene Beschwerdepunkte, zum einen wonach die Einreichpläne in Bezug auf die Planunterlagenverordnung verbesserungswürdig seien und zum anderen, wonach nun mehr für die neue Verwendung gemäß Stellplatzverordnung der Stadt Z zumindest 7 PKW Stellplätze vorzuschreiben wären, zurückgewiesen,

sowie jener Beschwerdepunkt, dass die südseitige Außenmauer des Bauvorhabens, welche direkt an der Grundstücksgrenze zum eigenen Grundstück der Beschwerdeführerin Gst **2 sich befinde, gemäß den TBV sowie der OIB RL 2 als Außenwand REI 90 auszuführen sei, und zwar dies auch dann, wenn die Außenwand bereits bestünde, wird als unbegründet abgewiesen.“

In dieser Beschwerdevorentscheidung führte die belangte Behörde begründungsweise aus, dass durch das strittige Bauvorhaben sicherlich keine Verschlechterung der Brandschutzsituation zu befürchten stehe, vielmehr sogar durch die vorgesehenen Brandschutzmaßnahmen eine diesbezügliche Verbesserung eintreten werde.

Aus brandschutztechnischer Sicht sei daher die Genehmigungsfähigkeit des eingereichten Projekts gegeben.

Was das Vorbringen der Rechtsmittelwerberin hinsichtlich der vorzuschreibenden 7 PKW-Stellplätze anbelange, sei festzuhalten, dass in dieser Hinsicht kein Nachbarschaftsrecht gegeben sei.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu dem von ihr geplanten Neubau auf ihrem Grundstück würden ein anderes Verfahren betreffen, damit könne die Beschwerde gegen das verfahrensgegenständliche Vorhaben nicht begründet werden. Ein diesbezügliches Nachbarschaftsrecht sei ebenso nicht anzunehmen.

Mit Eingabe vom 04.11.2022 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag, dies ohne weitere Ausführungen zur Rechtssache.

II.Sachverhalt:

Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesache ist ein Baugenehmigungsverfahren, womit für Umbaumaßnahmen samt Nutzungsänderungen beim Gebäude **** Z, Adresse 2, auf dem Gst **1 KG Z der baurechtliche Konsens erteilt wurde.

Das angeführte Gebäude besteht aus Kellergeschoß, Erdgeschoß und Obergeschoß. 1997 wurde das Gebäude zu einem Kindergarten umgebaut und seitdem auf diese Weise genutzt, allerdings ist das Gebäude in den vergangenen Jahren leer gestanden. Nunmehr soll das Erdgeschoß einer Büronutzung und das Obergeschoß einer Wohnnutzung zugeführt werden.

Das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes bleibt im Wesentlichen unverändert, die geplanten Umbaumaßnahmen erfolgen überwiegend im Gebäudeinneren. Lediglich im Obergeschoß sollen zwei Fensteröffnungen (zum Grundstück der Beschwerdeführerin hin) ausgemauert, also verschlossen werden.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes **2 KG Z, welches Grundstück unmittelbar an den Bauplatz **1 KG Z angrenzt.

Durch die im Zuge des strittigen Bauvorhabens vom Konsenswerber geplanten Brandschutzmaßnahmen – insbesondere die brandschutztechnische Trennung zwischen Bürobereich und Wohnung – tritt keine Verschlechterung der für den rechtmäßigen Baubestand bestehenden Brandschutzsituation ein, sondern im Gegenteil eine Verbesserung.

Nachdem das ursprüngliche Anforderungsniveau des rechtmäßigen Bestandes nicht verschlechtert wird, werden im konkreten Einzelfall durch die projektgemäß vorgesehenen Brandschutzmaßnahmen die erforderlichen Brandschutzerfordernisse erfüllt, sodass keine brandschutztechnischen Bedenken gegen die Ausführung des geplanten Bauvorhabens bestehen.

Die vorliegenden Planunterlagen sind zur Beurteilung der Nachbarschaftsrechte nach der Tiroler Bauordnung ausreichend.

III.Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus der gegebenen Aktenlage – insbesondere aus dem von der belangten Baubehörde eingeholten brandschutztechnischen Gutachten des CC vom 17.10.2022 – ergibt.

Gegen die von der belangten Behörde vorgelegten Aktenunterlagen bestehen seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts keine Bedenken.

Was Gegenstand des strittigen Bauvorhabens ist, welche Baumaßnahmen also konkret beim Gebäude **** Z, Adresse 2, ausgeführt werden sollen, lässt sich recht gut und anschaulich aus den genehmigten Einreichunterlagen des Bauwerbers entnehmen.

Das festgestellte Eigentum der Beschwerdeführerin am Nachbargrundstück **2 KG Z geht aus einem entsprechenden Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis hervor, welcher im Akt der belangten Baubehörde einliegt.

Die festgestellte Lage des Nachbargrundstückes **2 KG Z unmittelbar angrenzend an den Bauplatz **1 KG Z ergibt sich aus der lageplanmäßigen Darstellung des Bauvorhabens im Lageplan gemäß § 31 TBO der DD-GmbH im Maßstab 1:250 vom 08.09.2020 zur Geschäftszahl ***.

Die festgestellte Nichtverschlechterung der bestehenden Brandschutzsituation durch das strittige Bauvorhaben gründet auf dem brandschutztechnischen Gutachten des CC vom 17.10.2022. Gleichermaßen verhält es sich mit der Feststellung, dass die im konkreten Einzelfall erforderlichen Brandschutzerfordernisse durch das vorliegende Bauprojekt erfüllt werden.

Das brandschutztechnische Gutachten ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol schlüssig, in sich widerspruchsfrei und sehr gut nachvollziehbar. Unter Hinweis auf Punkt 12. der OIB-Richtlinie 2 (Brandschutz) führt der brandschutztechnische Sachverständige aus, dass mit Blick auf die laut Projekt vorgesehenen Brandschutzmaßnahmen (insbesondere die brandschutztechnische Trennung zwischen Bürobereich und Wohnung) durch das Bauvorhaben sicherlich keine Verschlechterung der gegebenen Brandschutzsituation beim rechtmäßigen Baubestand eintritt, sondern vielmehr eine diesbezügliche Verbesserung eintreten wird, sodass es möglich und zulässig ist, (zum Teil) von den aktuellen Anforderungen der angeführten OIB-Richtlinie abzusehen.

Nach Punkt 12. der OIB-Richtlinie 2 ist es tatsächlich zulässig, bei Bauvorhaben, die einen rechtmäßigen Baubestand betreffen, von den aktuellen Anforderungen der genannten OIB-Richtlinie abzuweichen, wenn das ursprüngliche Anforderungsniveau des rechtmäßigen Bestandes nicht verschlechtert wird.

Die fachkundigen Ausführungen des brandschutztechnischen Sachverständigen zu den vorgesehenen brandschutztechnischen Verbesserungen und der daher gegebenen Möglichkeit des Absehens von aktuellen Brandschutzerfordernissen sind daher plausibel und für das entscheidende Verwaltungsgericht einleuchtend.

Die Rechtsmittelwerberin ist den brandschutztechnischen Ausführungen des Sachverständigen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie fundierte Einwendungen oder einsichtige Argumente dagegen vorgebracht, dies nicht einmal ansatzweise (vgl VwGH 08.10.2021, Ra 2021/06/0017). Dies wäre für die Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag durchaus möglich gewesen, da in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z das brandschutztechnische Gutachten des CC vollständig wiedergegeben wurde (vgl VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104).

Dementsprechend vermochte das erkennende Gericht das aktenkundig vorliegende brandschutztechnische Gutachten seiner Rechtsmittelentscheidung ohne Bedenken zugrunde zu legen.

Die Feststellung, dass die Einreichunterlagen zur Beurteilung der Nachbarschaftsrechte ausreichen, resultiert schließlich daraus, dass das streitverfangene Bauprojekt entsprechend den Fachausführungen des brandschutztechnischen Sachverständigen den im konkreten Einzelfall zu stellenden Brandschutzerfordernissen entspricht, dies auch mit den bestehenden Fensteröffnungen in der Außenwand zur beschwerdeführenden Nachbarin hin sowie mit der gegebenen Beschaffenheit dieser Außenwand.

IV.Rechtslage:

Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag des EE ein Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2022 durchgeführt.

Die Fragen, welchen Personen in einem Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt und welche Parteirechte diesen Personen zustehen, werden in § 33 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 62/2022, geregelt.

Diese Gesetzesbestimmung lautet dabei wie folgt:

„§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b)der Bestimmungen über den Brandschutz,

c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e)der Abstandsbestimmungen des § 6,

f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

(5) Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.

(6) Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.

(7) …“

V.Erwägungen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt:

Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl dazu etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073).

Die Parteistellung der Beschwerdeführerin gründet auf ihrem Alleineigentum am Grundstück **2 KG Z, welches Nachbargrundstück – wie bereits aufgezeigt – unmittelbar an den Bauplatz **1 KG Z angrenzt.

Demzufolge ist die Rechtsmittelwerberin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren berechtigt, als „Nachbarin“ gemäß § 33 Abs 3 TBO 2022 die dort genannten Berechtigungen anzusprechen, also die Nichteinhaltung der in § 33 Abs 3 lit a bis lit f TBO 2022 näher genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

Die Beschwerdeführerin hat schließlich im Gegenstandsfall die Berechtigungen

  • einer Eigentümerin eines bereits bebauten und betrieblich genutzten Grundstückes und

  • der Inhaberin eines Seveso-Betriebes

nicht geltend gemacht (vgl § 33 Abs 5 sowie Abs 6 TBO 2022).

Die belangte Baubehörde, mithin die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z, hat im vorliegenden Fall die vom Bauwerber beantragte Baugenehmigung für das streitverfangene Vorhaben der Vornahme von Umbaumaßnahmen samt Nutzungsänderungen beim Gebäude **** Z, Adresse 2, auf dem Grundstück **1 KG Z völlig rechtskonform erteilt, da die von der Beschwerdeführerin angenommenen Rechtsverletzungen in ihren Nachbarrechten nicht gegeben sind bzw die von der Rechtsmittelwerberin ins Treffen geführten Argumente nicht ihre Parteirechte in einem Baugenehmigungsverfahren betreffen.

Die angefochtene Baugenehmigung entsprechend der Beschwerdevorentscheidung der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 25.10.2022 war demgemäß vom erkennenden Verwaltungsgericht zu bestätigen und die dagegen erhobene Nachbarschaftsbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die gegen die bekämpfte Baugenehmigung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, das vorliegende Rechtsmittel zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen Folgendes auszuführen ist:

a)

In der Beschwerde wird vorgetragen, dass das Recht der Rechtsmittelwerberin auf Parteiengehör als Nachbarin im gegenständlichen Baugenehmigungsverfahren verletzt worden sei, ihre Einwendungen gegen das Bauprojekt seien nicht beachtet worden und sei darauf nicht eingegangen worden. Der Baugenehmigungsbescheid vom 01.08.2022 sei der Beschwerdeführerin (zunächst) nicht zugestellt worden und finde sich ihr Name im Verteiler des Bescheides nicht.

Zu diesem Vorbringen ist wie folgt zu bemerken:

Der Baugenehmigungsbescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 01.08.2022 wurde der Rechtsmittelwerberin nach dem Ausweis der Aktenunterlagen am 23.08.2022 zugestellt und hat sie dagegen fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen.

Richtig ist, dass im Baubewilligungsbescheid vom 01.08.2022 auf die Einwendungen der Rechtsmittelwerberin nicht eingegangen wurde.

Aufgrund der Beschwerde der Rechtsmittelwerberin erließ die belangte Baubehörde aber nach Einholung eines brandschutztechnischen Gutachtens zum Bauvorhaben die Beschwerdevorentscheidung vom 25.10.2022.

In der Beschwerdevorentscheidung vom 25.10.2022 erfolgte nun sehr wohl eine Befassung mit den Einwendungen der Rechtsmittelwerberin gegen das strittige Bauprojekt. Insbesondere wurden ihre vorgetragenen Brandschutzbedenken einer Prüfung unterzogen und wurde dazu eben ein brandschutztechnisches Gutachten eingeholt. Dieses Sachverständigengutachten wurde vollständig in der Beschwerdevorentscheidung vom 25.10.2022 wiedergegeben, die Rechtsmittelwerberin ist auf dieses Gutachten in keiner Weise mehr eingegangen.

Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren ist nun allerdings diese Beschwerdevorentscheidung der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 25.10.2022 Gegenstand der Beurteilung einer allfälligen Verletzung von Nachbarschaftsrechten der Beschwerdeführerin, während der Baugenehmigungsbescheid vom 01.08.2022 nicht mehr Prüfgegenstand ist.

Vor dem Hintergrund des eben beschriebenen Verfahrensablaufes ist jedenfalls eine Sanierung der tatsächlich im Verfahren der belangten Baubehörde geschehenen Verletzung des Rechts auf Parteiengehör der Beschwerdeführerin eingetreten (vgl dazu das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2017, Ra 2016/06/0104).

Mit dem auf die Verletzung ihres Parteiengehörs bezogenen Beschwerdevorbringen ist demnach für die Rechtsmittelwerberin nichts (mehr) zu gewinnen.

b)

Insoweit die Beschwerdeführerin in Bezug auf die erteilte Baugenehmigung bemängelt, dass für die neue Verwendung des Gebäudes auf dem Bauplatz **1 KG Z 7 PKW-Stellplätze vorzuschreiben gewesen wären, was nicht geschehen sei, und einer der in den Einreichunterlagen eingezeichneten drei Stellplätze infolge seiner Lage hinter den anderen Stellplätzen nicht angerechnet werden könne, ist Folgendes klarzustellen:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht den Nachbarn im Baugenehmigungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung kein Mitspracherecht dahingehend zu, dass für ein Bauprojekt genügend Autoabstellplätze vorliegen, da die baurechtlichen Vorgaben betreffend die Schaffung von Autoabstellplätzen nicht dem Schutz der Nachbarn dienen (VwGH 18.09.2003, 2000/06/0015, und 11.09.1997, 97/06/0103).

Wenn also ein Nachbar im Genehmigungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung geltend macht, dass eine zu geringe Anzahl an Stellplätzen festgelegt worden sei, und er meint, es hätten diesbezüglich weitere Vorschreibungen erteilt werden müssen, so macht er kein Nachbarrecht im Sinne der Tiroler Bauordnung geltend (VwGH 24.03.2010, 2008/06/0198).

Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist für das entscheidende Verwaltungsgericht sehr klar, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem auf die PKW-Stellplätze bezogenen Vorbringen den Rahmen ihrer Parteistellung im vorliegenden Baugenehmigungsverfahren verlassen hat.

Folgerichtig vermag dieses Vorbringen ihrem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen.

c)

Was die Beschwerdeargumentation anbelangt, die Außenmauer des Gebäudes Adresse 2 in Z auf dem Bauplatz **1 KG Z an ihrer Grundgrenze sei als Brandwand (REI 90) auszuführen, somit öffnungslos und brandbeständig, welche Erfordernisse vorliegend durch das Bauvorhaben nicht erfüllt würden, weshalb sie sich gegen das Bauprojekt ausspreche, ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol wie folgt festzuhalten:

In Punkt 12. der OIB-Richtlinie 2 (Brandschutz) ist vorgesehen, dass bei Änderungen an bestehenden Bauwerken mit Auswirkungen auf bestehende Bauwerksteile für die bestehenden Bauwerksteile Abweichungen von den aktuellen Anforderungen der OIB-Richtlinie dann zulässig sind, wenn das ursprüngliche Anforderungsniveau des rechtmäßigen Bestandes nicht verschlechtert wird.

Unter Hinweis auf diese Regelung der OIB-Richtlinie 2 (Brandschutz) hat der brandschutztechnische Sachverständige in seinem Gutachten zum gegenständlichen Bauvorhaben ausgeführt, dass dieses infolge der projektgemäß vorgesehenen Brandschutzmaßnahmen (insbesondere der geplanten brandschutztechnischen Trennung zwischen Bürobereich und Wohnung) jedenfalls keine Verschlechterung der gegebenen Brandschutzsituation des rechtmäßigen Bestandes bewirken wird, vielmehr diesbezüglich sogar eine Verbesserung zu erwarten ist.

Daher hat der brandschutztechnische Sachverständige im konkreten Einzelfall ein (teilweises) Absehen von den aktuellen Brandschutzanforderungen als zulässig erachtet und das strittige Bauprojekt dahingehend beurteilt, dass dieses den zu stellenden Brandschutzerfordernissen entspricht.

Diesen fachkundigen Ausführungen des befassten brandschutztechnischen Sachverständigen ist die Rechtsmittelwerberin weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie dagegen einsichtige Argumente oder fundierte Einwendungen vorgebracht, sie ist überhaupt auf die brandschutztechnischen Sachverständigenausführungen in keiner Weise eingegangen, obschon ihr dies in ihrem Vorlageantrag möglich gewesen wäre, da das brandschutztechnische Gutachten vollständig in der Beschwerdevorentscheidung der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Z vom 25.10.2022 wiedergegeben worden ist.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol sind die Fachausführungen des beigezogenen brandschutztechnischen Sachverständigen – wie bereits aufgezeigt – schlüssig und sehr gut nachvollziehbar. Es bestehen vorliegend überhaupt keine Anhaltspunkte dafür, das vorliegende Brandschutzgutachten nicht verwerten zu können.

Auf der Grundlage der brandschutztechnischen Beurteilung des strittigen Bauprojekts durch den befassten Sachverständigen erweisen sich aber die vorgetragenen Einwendungen der Rechtsmittelwerberin in Bezug auf den Brandschutz als nicht berechtigt.

Auch mit dem diesbezüglichen Vorbringen ist für die Rechtsmittelwerberin sohin nichts zu gewinnen.

d)

Insoweit die Beschwerdeführerin die Unvollständigkeit der vom Bauwerber vorgelegten Einreichunterlagen beklagt, da aus diesen die genaue Beschaffenheit der bestehenden Außenmauer des von den geplanten Baumaßnahmen betroffenen Gebäudes Adresse 2 in Z zu ihrem Grundstück hin nicht entnommen werden könne, ist unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen unter Punkt V.3.c. der Begründungserwägungen wie folgt festzuhalten:

Nachdem bei bloßen Änderungen an bestehenden Bauwerken gemäß Punkt 12 der OIB-Richtlinie 2 von den aktuellen Brandschutzanforderungen der angeführten Richtlinie abgewichen werden kann, wenn das ursprüngliche Anforderungsniveau des rechtmäßigen Bestandes nicht verschlechtert wird, was im Gegenstandsfall nach den unbestritten gebliebenen Fachausführungen des von der belangten Baubehörde beigezogenen Brandschutzsachverständigen CC zutrifft, ist es nach dem vorliegenden Brandschutzgutachten nicht erforderlich, über die geplanten Brandschutzmaßnahmen hinaus die von der Rechtsmittelwerberin angesprochene Außenwand einer brandschutztechnischen Änderung zu unterziehen, weshalb der Beschwerdeführerin kein Anspruch aufgrund ihrer Nachbarschaftsrechte darauf zukommt, dass den vorgelegten Planunterlagen die genaue Beschaffenheit der in Rede stehenden Außenwand entnommen werden kann.

Die an der Grundstücksgrenze zur Grundparzelle **2 KG Z im Eigentum der Beschwerdeführerin situierte Außenwand des von den beabsichtigten Baumaßnahmen betroffenen Gebäudes Adresse 2 in Z ist – mit Ausnahme der Ausmauerung zweier Fensteröffnungen – nicht Gegenstand des strittigen Bauvorhabens. Eine brandschutztechnische Nachweisführung in Ansehung dieser Außenwand mit Projektunterlagen ist daher – aus den aufgezeigten Gründen – vorliegend nicht erforderlich.

Dem Nachbarn kommt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Recht zu, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden, der Nachbar hat aber ein Recht auf die Vorlage jener Planunterlagen, die ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verfahren braucht (VwGH 27.01.2011, 2009/06/0125).

Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren Nachbarrechten wegen unvollständiger Vorlage von Planunterlagen nicht anzunehmen, da es mit Blick auf die vorliegend einzelfallbezogen erfolgte brandschutztechnische Beurteilung des Vorhabens beim Bestandsgebäude Adresse 2 in Z mit dem Ergebnis, dass das Vorhaben den zu stellenden Brandschutzerfordernissen entspricht, dies auch bei Belassung der strittigen Außenwand, nicht notwendig ist, mit den Einreichunterlagen Brandschutznachweise über die strittige Außenwand vorzulegen.

e)

Wenn die Beschwerdeführerin schließlich vorgetragen hat, sie werde selbst auf ihrem Grundstück entsprechend einem näher bezeichneten rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid einen Neubau (Wohngebäude/Studio) direkt an der Grundgrenze vor der besagten Außenwand des Gebäudes Adresse 2 in Z mit einer Brandwand über die komplette Höhe des Nachbargebäudes ausführen, so ist sie darauf zu verweisen, dass ihr eigenes Bauprojekt im gegenständlichen Genehmigungsverfahren betreffend das Gebäude Adresse 2 in Z nicht verfahrensgegenständlich ist.

Bei der Prüfung der baurechtlichen Zulässigkeit der beabsichtigten Umbaumaßnahmen samt Nutzungsänderungen beim Gebäude Adresse 2 in Z spielt daher das Bauvorhaben der Rechtsmittelwerberin keine Rolle.

Von der Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung konnte in der gegenständlichen Beschwerdesache abgesehen werden, da keine Verfahrenspartei einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt hat, wobei die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides korrekt auf die für sie bestehende Möglichkeit hingewiesen wurde, einen solchen Antrag auf Vornahme einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol stellen zu können.

Das erkennende Verwaltungsgericht sah im Gegenstandsfall auch keine Notwendigkeit, eine mündliche Beschwerdeverhandlung vorzunehmen. Die mündliche Erörterung der Rechtssache ließ eine weitere Klärung derselben nicht erwarten. Die Beschwerdeführerin hat keine entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltsbestreitungen gemacht. Konkrete Beweisanträge hat sie ohnedies nicht gestellt.

Beweisaufnahmen waren nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol vorliegend zur Lösung der Beschwerdesache nicht erforderlich. Die Rechtsmittelentscheidung konnte auf der Basis der gegebenen Aktenlage getroffen werden.

Einem Entfall der Verhandlung standen weder Artikel 6 Abs 1 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl § 24 Abs 4 VwGVG).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.

Dies betrifft etwa die Fragen,

  • ob einem Nachbarn im Baugenehmigungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung ein Mitspracherecht dahingehend zukommt, dass für ein Bauprojekt genügend Autoabstellplätze vorliegen,

  • inwieweit einem Nachbarn im baurechtlichen Bewilligungsverfahren das Recht zusteht, die Unvollständigkeit der Planunterlagen geltend zu machen, und

  • ob und inwieweit ein Sachverständigengutachten auch ohne Gegengutachten mit einsichtigen Argumenten und sonstigem fundierten Vorbringen entkräftet werden kann.

An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Rechtsprechung des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.