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LVwG-2022/31/2510-1•LVwG T LVwG-2022/31/2510-1
LVwG-2022/31/2510-1Landesverwaltungsgericht07.12.2022
Richtsätze<br/>Arbeitseinkommen<br/>Mietzinsbeihilfe<br/>Aliquotierung<br/>Einsatz eigener Mittel<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.9.2022, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.9.2022, ***, wurde der seitens der AA am 9.9.2022 eingebrachte Mindestsicherungsantrag gemäß §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides wurde eine Gegenüberstellung der Eigenmittel der AA sowie ihres mindestsicherungsrechtlichen Bedarfs vorgenommen und dabei für September 2022 eine Richtsatzüberschreitung von Euro 114,30 festgestellt.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass ihr seitens der Mietzinsbehörde mitgeteilt worden sei, dass für den Rest der Mietkosten in der Höhe von 80 % das Sozialamt aufkomme.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Mindestsicherungsakt der belangten Behörde.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die im Übrigen gar nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, zumal der maßgebliche Sachverhalt feststand und die Beschwerdeführerin lediglich ins Treffen führte, dass ihr seitens der Mietzinsbeihilfenbehörde die Auskunft gegeben worden sei, dass der Rest der Mietkosten vom Sozialamt übernommen werden.
Seitens des gefertigten Gerichts war daher lediglich zu prüfen, ob die seitens der belangten Behörde vorgenommene Mindestsicherungsberechnung schlüssig und rechtskonform vorgenommen wurde.
II.Sachverhalt:
Die am xx.xx.xxxx geborene Beschwerdeführerin ist nigerianische Staatsbürgerin und bewohnt unter der Adresse Adresse 1 eine 26 m² große Mietwohnung in **** Z. Die Mietkosten für diese Wohnung betragen inkl Betriebskosten monatlich Euro 570,-- und erhält die nunmehrige Beschwerdeführerin eine Mietzinsbeihilfe in der Höhe von Euro 169,-- monatlich.
Laut dem im Akt einliegenden Lohnzettel der M-Preis Warenvertriebs GmbH vom 30.8.2022 bezog AA in der Funktion „Kassa mit Verkauf“ für August 2022 ein Nettomonatseinkommen von Euro 1070,43.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und sind im Übrigen nicht strittig.
Unstrittig sind dabei insbesondere die Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2022 als Beschäftigte der M-Preis Warenvertriebs GmbH ein regelmäßiges Erwerbseinkommen sowie laufend Mietzinsbeihilfe in der Höhe von monatlich Euro 169,00 bezieht.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindessicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 105/2021, lauten wie folgt:
„§ 1
Ziel, Grundsätze
(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
a)die sich in einer Notlage befinden,
b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
[…]
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) In einer Notlage befindet sich, wer
a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
[…]
§ 15
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.
(2) Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:
a)Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nach dessen § 38j, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt,
b)Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,
c)Förderungen im Rahmen des Programmes Tiroler Kindergeld Plus oder vergleichbarer Familienförderungen des Landes Tirol,
d)Förderungen im Rahmen der Schulstarthilfe Tirol oder vergleichbarer Förderungen des Landes Tirol,
e)Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge im Rahmen der Lehrlingsförderung des Landes Tirol,
f)Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen und
g)Zuwendungen, welche der Hilfesuchende für die Pflege eines nahen Angehörigen zu Hause von diesem aus dessen Pflegegeld erhält; als nahe Angehörige gelten der Ehegatte bzw. eingetragene Partner, die Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder und Geschwister des Hilfesuchenden.
[…]“
V.Rechtliche Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin ist alleinstehend im Sinn des § 2 Abs 4 TMSG, dass sie weder in einer Bedarfsgemeinschaft noch in einer Wohngemeinschaft lebt; sie lebt alleine in der Wohnung Adresse 1 in **** Z.
Damit findet auf sie – wie von der belangten Behörde veranschlagt – der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit a TMSG in der Höhe von Euro 733,46 Anwendung.
Die Wohnkosten betragen laut Mietvertrag Euro 570,--, sodass sich diese unter dem im Bezirk X gemäß § 6 Abs 3 TMSG laut Verordnung der Landesregierung vom 15.8.2022 festgelegten Höchstsatz (ab 1.9.2022) von Euro 614,-- befinden.
Abzüglich der geleisteten monatlichen Mietzinsbeihilfe in der Höhe von Euro 169,-- ergibt dies einen theoretischen Mindestsicherungsanspruch in der Höhe von Euro 1.134,46.
Die Beschwerdeführerin hat im August 2022 gearbeitet und dafür nachweislich am 30.8.2022 Euro 1070,43 ausbezahlt erhalten. Da dieses Geld im Nachhinein ausbezahlt wurde, stand ihr dieser Betrag somit im September 2022 zur Verfügung. Aufgrund des 14-fachen Bezuges eines solchen Einkommens im Jahr, wurde von der belangten Behörde zurecht ein monatliches Einkommen von aliquotiert Euro 1.248,76 zu Grunde gelegt.
Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz enthält zwar keine gesetzliche Regelung dahingehend, dass bei der Berechnung der Eigenmittel gemäß § 15 TMSG die Sonderzahlungen zu den jeweiligen Monatseinkommen (im Sinne einer Durchschnittsbetrachtung Monatseinkommen mal 14 dividiert durch 12) aliquot aufzuschlagen sind; im Gegenstandsfall war diese Vorgangsweise jedoch deswegen indiziert, weil im gegenständlichen Mindestsicherungsantrag vom 9.9.2022 ab dem Zeitpunkt der Antragstellung laufend Mindestsicherung in Form der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und der Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes begehrt wurde.
Auch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin durch den Arbeitsgeber zuvor das Urlaubsgeld (allenfalls in aliquotierter Form) sowie mittlerweile das Weihnachtsgeld zugeflossen ist, sodass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat und allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage zu berücksichtigen hat (vgl etwa VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036).
Auch ist davon auszugehen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Durchschnittsbetrachtung schon deswegen geboten war, um im Fall eines geringfügig unter dem Bedarfssatz liegenden Einkommens nicht eine monatsweise Berechnung anstellen zu müssen, in der – je nach Bezug von Sonderzahlungen oder sonstigen Gehaltsbestandsteilen – entweder Mindestsicherung gebührt oder nicht.
Im Ergebnis erwies sich daher die von der belangten Behörde attestierte Richtsatzüberschreitung in der Höhe von Euro 114,30 als nicht zu beanstanden und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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