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LVwG-2022/50/3090-1•LVwG T LVwG-2022/50/3090-1
LVwG-2022/50/3090-1Landesverwaltungsgericht07.12.2022
Veranstaltung<br/>Zusammenkunft Corona<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.10.2022, Zl *** betreffend eine Übertretung nach dem Epidemiegesetz 1950,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 24,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.10.2022, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin folgende Verwaltungsübertretung nach dem Epidemiegesetz 1950 zur Last gelegt:
„Wie anlässlich einer Polizeikontrolle am 28.02.2021 gegen 17:15 Uhr im Gemeindegebiet von **** X auf einer Gemeinde- bzw. Waldstraße unterhalb der „BB“ festgestellt werden konnte, haben Sie sich zum vorangeführten Zeitpunkt, am vorangeführten Ort nach eigenen Angaben mit sechs weiteren Personen zu einer Wanderung getroffen und seien kurz auf der „BB“ eingekehrt, da sich eine Person am Fuß verletzt habe, wodurch Sie an einer Veranstaltung teilgenommen haben, obwohl gemäß der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58/2021, idF BGBl. II Nr. 94/2021, in der Zeit vom 08.02.2021 bis 11.04.2021 Veranstaltungen untersagt und nur Zusammenkünfte von nicht mehr als vier Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger, zulässig waren.
Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.“
Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 13 Abs 1 iVm Abs 3 Z 10 der 4. COVID-19- Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 58/2021 idF BGBl II Nr 94/2021 iVm § 15 Abs 1 Epidemiegesetz 1950, BGBl Nr 186/1950 in der Fassung BGBl I Nr 23/2021 und § 40 Abs 1 lit b Epidemiegesetz 1950, BGBl I Nr 186/1950, in der Fassung BGBl I Nr 136/2020 verletzt und wurde über sie wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in Höhe von Euro 120,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden gemäß § 40 Abs 1 lit b Epidemiegesetz 1950, BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 136/2020, verhängt.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin wie folgt aus:
„Die 4 Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58/2021 ist laut § 22 derselben am 17.02.2021 außer Kraft getreten. Auch der Vorwurf es hätte sich um eine geplante Zusammenkunft gehandelt, ist falsch. Vielmehr war die Zusammenkunft zufällig. Auch wurden sämtliche geltenden Schutzmaßnahmen wie negativer Covid-19 Test bzw. Covid 19 Schutzimpfung eingehalten. Auch war die zufällige Zusammenkunft in der freien Natur, mit besonders geringem Ansteckungsrisiko.“
Als monatliches Nettoeinkommen wurden Euro 1.700,00 und als Vermögen ein 15 Jahre alter Skoda bekanntgegeben. Beantragt wurde die Einstellung des Verfahrens.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin hat am 28.02.2021 gegen 17:15 Uhr eine Wanderung mit mehr als 4 Freunden (Personen), nämlich mit 6 weiteren Personen im Gemeindegebiet **** X, auf einer Gemeinde- bzw Waldstraße unterhalb der „BB“, unternommen.
Um die BB befindet sich laut Google Maps ein großes Waldgebiet:
„Bild gelöscht (anonymisiert)“
III.Beweiswürdigung:
Dies ergibt sich bereits aus dem vorliegenden verwaltungsbehördlichen und –gerichtlichen Akt. Insbesondere ergibt sich aus dem Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.07.2021, Zl ***, dass die Beschwerdeführerin zum angegebenen Zeitpunkt eine Wanderung mit Freunden unternommen hat. Dass die Wanderung und damit die Zusammenkunft laut Beschwerde zufällig erfolgte, wird als Schutzbehauptung der Beschwerdeführerin gewertet. Es gilt geradezu als unwahrscheinlich, dass sich insgesamt 7 Personen, von der Beschwerdeführerin explizit im Einspruch gegen die Strafverfügung als Freunde bezeichnet, in einem so großen Waldgebiet zufällig treffen. Im Zuge der Polizeikontrolle wurde laut Anzeige der PI Z vom 7.3.2021 auf Nachfrage der Beamten von den angetroffenen Personen ua angegeben, dass sie gemeinsam eine Wanderung unternommen haben.
IV.Rechtslage:
Die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 58/2021 idF BGBl II Nr 94/2021 lauten wie folgt:
„Veranstaltungen
§ 13. (1) Veranstaltungen sind untersagt.
(2) Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.
(3) Abs. 1 gilt nicht für
1. unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,
2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,
3. Sportveranstaltungen im Spitzensport gemäß § 14,
4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
6. unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
7. Begräbnisse mit höchstens 50 Personen,
8. Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,
9. Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, und zu Fahraus- und -weiterbildungen, allgemeinen Fahrprüfungen sowie beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
10. Zusammenkünfte von nicht mehr als vier Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger und
11. Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Zusammenkünften an Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere in Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen.
(…)
Inkrafttreten
§ 22. (1) Diese Verordnung tritt mit 8. Februar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 9. März 2021 außer Kraft.
(2) § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 7 (neu) und 8, § 10 Abs. 4, 4a und 10, § 11 Abs. 3, 4, 5 (neu) und 6, § 13 Abs. 7 und 8 sowie § 22 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2021 treten mit 18. Februar 2021 in Kraft, gleichzeitig tritt § 11 Abs. 5 (alt) außer Kraft.
(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 3, § 6 Abs. 6 und 7, § 7 Abs. 2 Z 2, § 10 samt Überschrift, § 11 Abs. 2, 3 und 5, § 16 Abs. 1 Z 1, Abs. 7 bis 13 sowie § 22 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2021 treten mit 28. Februar 2021 in Kraft.
V.Erwägungen:
Gemäß § 40 Abs 1 lit b Epidemiegesetz 1950 macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer durch Handlungen oder Unterlassungen den auf Grund der in den §§ 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 23 und 24 angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
Die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV definierte als Veranstaltung insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.
Nach § 13 Abs 3 Z 10 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV waren zum Tatzeitpunkt Zusammenkünfte von nicht mehr als vier Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger erlaubt. Darüber hinaus waren diese Zusammenkünfte gemäß § 13 Abs 1 untersagt.
Im gegenständlichen Fall wurde eine Wanderung durchgeführt, die als Veranstaltung im Sinne der zum Tatzeitpunkt geltenden 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV zu werten ist. Dass die Wanderung und damit die Zusammenkunft laut Beschwerde zufällig erfolgte, wird als Schutzbehauptung der Beschwerdeführerin gewertet. Es gilt geradezu als unwahrscheinlich, dass sich insgesamt 7 Personen, von der Beschwerdeführerin explizit im Einspruch gegen die Strafverfügung als Freunde bezeichnet, in einem so großen Waldgebiet zufällig treffen. Die Beschwerdeführerin gibt im Einspruch gegen die Strafverfügung selber an, mit Freunden eine Wanderung unternommen zu haben und nicht zufällig Freunde bei einer Wanderung getroffen zu haben. Außerdem wurde im Zuge der Polizeikontrolle laut Anzeige der PI Z vom 7.3.2021 auf Nachfrage der Beamten von den angetroffenen Personen ua angegeben, dass sie gemeinsam eine Wanderung unternommen haben. Da diese Wanderung mit mehr als 4 Personen durchgeführt wurde, wurde gegen die oben angeführten Bestimmungen verstoßen und somit der objektive Tatbestand der Übertretungsnorm erfüllt.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren nichts dargetan, was Zweifel an ihrem Verschulden aufkommen ließe. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht insgesamt davon aus, dass die Beschwerdeführerin fahrlässig gehandelt hat.
Die Beschwerdeführerin hat gegen die Übertretungsnorm jedenfalls in objektiver sowie subjektiver Hinsicht zuwidergehandelt.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG) die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Abs 2 leg cit).
Die Beschwerdeführerin gab als monatliches Nettoeinkommen Euro 1.700,00 an. Als Vermögen wurde ein 15 Jahre alter Skoda angegeben. Es ist daher von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen.
Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die einschlägige Strafbestimmung des § 40 Epidemiegesetz 1950 Geldstrafen bis zur Höhe von Euro 1.450,00 vorsieht. Aus dieser Betrachtungsweise heraus ist die über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 120,00 nicht als überhöht anzusehen. Als Verschuldensgrad wurde der Beschwerdeführerin fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt. Erschwerend war nichts zu werten. Die verhängte Geldstrafe erscheint daher im Hinblick auf die bisherige Unbescholtenheit als schuld- und tatangemessen. Die belangte Behörde setzte die Geldstrafe gegenüber der dem angefochtenen Straferkenntnis vorausgegangene Strafverfügung bereits von Euro 150,00 auf Euro 120,00 herab.
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 letzter Absatz VStG lagen nicht vor.
Die Vorschreibung der Kosten im zweiten Spruchpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG.
Gemäß § 44 Abs 3 VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol in der gegenständlichen Angelegenheit von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen. Eine solche wurde von Seiten der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
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