LVwG T LVwG-2022/20/2938-1

LVwG-2022/20/2938-1Landesverwaltungsgericht12.12.2022

Regest

Vergütung nach EpiG<br/>für Arbeitnehmer<br/>Berücksichtigung von Sonderzahlungen<br/>Antragsbindung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/20/2938-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.20.2938.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde der AA GmbH Co KG, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.09.2022, Zl ***, betreffend eine Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem von der Beschwerdeführerin am 16.02.2021 eingebrachten Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges aufgrund der behördlichen Absonderung des Herrn BB mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.11.2020, Zl ***, für den Zeitraum vom 18.11.2020 bis einschließlich 28.11.2020, Folge gegeben und der beantragte Vergütungsbetrag in Höhe von Euro 1.384,80 gemäß § 32 ‚Abs 1 Z 1 Abs 1a und Abs 3 iVm § 7 EpiG gewährt. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 29.09.2022.

In der Begründung führte die belangte Behörde mehrere einschlägige Bestimmungen des EpiG an und führte letztlich aus, dass eine Begründung entfallen könne, wenn einem Antrag vollinhaltlich stattgegeben werde.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Email vom 25.10.2022 fristgerecht Beschwerde. Damit begehrte die Beschwerdeführerin eine „Nachzahlung der Sonderzahlungsanteile gemäß VwGH Urteil vom 24.06.2021“.

Mit Schreiben vom 03.11.2022 wurde die Beschwerde samt Akt dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt.

II.Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.11.2020, Zl ***, wurde der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin Herr BB für den Zeitraum vom 18.11.2020 bis einschließlich 28.11.2020 gemäß §§ 6 Abs 1, 7 Abs 1 und 1a Epidemiegesetz abgesondert.

Mit einem Antrag vom 16.02.2021 begehrte die Beschwerdeführerin eine Vergütung für die Absonderung des Dienstnehmers BB für 11 Kalendertage in Höhe von Euro 1.384,80. Die Rubrik „Sonderzahlungen (Weihnachtsremuneration oder Urlaubszuschuss) blieb unausgefüllt.

Die Behörde hat im Zusammenhang mit der Berechnung des Vergütungsbetrages für den Absonderungszeitraum in Bezug auf Herrn BB ein Bruttomonatsgehalt von Euro 2.475,01 ohne Lohnnebenkosten ermittelt. Als vorläufiger Verdienstentgang wurden ein Betrag von Euro 1.296,54 und eine anteilige Sonderzahlung in Höhe von Euro 215,95, zusammen Euro 1.511,46 errechnet. Dieser Betrag wurde dementsprechend mit dem angefochtenen Bescheid auch zugesprochen.

Dass bei der Berechnung des Vergütungsbetrages unter Berücksichtigung der Sonderzahlungsanteile erfolgen solle und dementsprechend ein Gesamtbetrag von Euro 1.615,60 zu vergüten sei, wurde erstmals mit der Beschwerde vom 25.10.2022 begehrt.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter und unstrittiger Weise aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere auch auf Grund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 104/2020, lauten wie folgt:

Absonderung Kranker.

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Die angehaltene Person kann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes beantragen. Jede Anhaltung, die länger als zehn Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.

[…]

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.

§ 49 EpiG idF BGBl I Nr. 103/2022 lautet auszugsweise wie folgt:

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.

[…]

(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.

V.Erwägungen:

Mit Antrag vom 16.02.2021 wurde von der Beschwerdeführerin eine Vergütung für den Verdienstentgang auf Grund einer bescheidmäßig erfolgten Absonderung eines Dienstnehmers für einen Absonderungszeitraum von 11 Tagen in der Höhe von EUR 1.384,80 beantragt.

Sache bzw Prozessgegenstand ist ausschließlich das antragsbezogene Begehren (vgl VwGH vom 13.12.2021, Ra 2021/03/0309). Es kann daher grundsätzlich nicht mehr zugesprochen werden, als ursprünglich begehrt wurde. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass ein (auf Basis von 11 Tagen berechneter) Vergütungsanspruch in der Höhe von EUR 1.384,80 besteht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem von der Beschwerdeführerin angeführten Erkenntnis vom 24.06.2021, Ra 2021/09/0094, ausgesprochen, dass bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach § 7 EpidemieG 1950 zu leistenden Vergütung auch jenes Entgelt zu berücksichtigen sei, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiere. Der Gesetzgeber reagierte darauf und räumte in § 49 Abs 6 EpiG idF BGBl I Nr. 103/2022 die Möglichkeit ein, den Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs 3 leg.cit., der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend zu machen.

Selbst wenn man davon ausginge, dass durch die Einbeziehung der Sonderzahlungen in die Bemessungsgrundlage die Sache, die Gegenstand des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde war, nicht unzulässig erweitert würde, kommt die Gewährung einer Vergütung über den ursprünglich beantragten Betrag nicht in Betracht. Die Geltendmachung erfolgte nämlich erst mittels der am 25.10.2022 erhobenen Beschwerde und damit nach Ablauf der vorgenannten Frist. Insofern war der Zuspruch der Vergütung in Höhe des beantragten Betrags zu bestätigen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision zum einen etwa dann, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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