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LVwG-2022/24/2252-1•LVwG T LVwG-2022/24/2252-1
LVwG-2022/24/2252-1Landesverwaltungsgericht12.12.2022
Waffenverbot
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.07.2022, Zl ***, betreffend die Verhängung eines Waffenverbotes gemäß § 12 Abs 1 WaffG 1996,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Die Bezirkshauptmannschaft Y hat mit Bescheid vom 05.07.2022, Zl ***, über den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 27.07.2022, Zl ***, wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den obgenannten Bescheid vom 05.07.2022 als unbegründet abgewiesen.
Dagegen brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde ein und führte im Wesentlichen aus, dass der Bescheid nur eine floskelhafte Begründung aufweise, „diese Tatsachen rechtfertigen nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Y die Annahme, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Tatsächlich sei die Verlässlichkeit des Rechtmittelwerbers gegeben und die Verhängung eines Waffenverbotes nicht gerechtfertigt. Die belangte Behörde hätte eine psychologische Stellungnahme/SV-Gutachten zur Verlässlichkeit einholen müssen, weil dies für die Frage, ob ein Waffenverbot zu verhängen sei, essentiell sei und die Behörde selbst keinesfalls über die notwendige Sachkunde verfüge.
Zur Beurteilung der Verlässlichkeit scheine es auch von Relevanz, wie sich der Berufungswerber gegenüber den Behörden verhalten habe, ob und welche Erfahrung er im Umgang mit Waffen habe und welche Art von „Waffen" es sich gehandelt habe. Ebenso werde aus Geschehnissen der Vergangenheit auf die Zukunft zu schließen sein. Die belangte Behörde setze sich mit dem Geschehen und Argumenten des Rechtmittelwerbers überhaupt nicht auseinander. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der polizeilichen Nachschau sofort mitgewirkt. Die Beamten hätten erklärt, dass sie sich im Nachhinein keinen Vorwurf aussetzen möchten, weshalb die Sammlung mitgenommen worden sei. Dies weil die Entscheidung, ob überhaupt ein Ermittlungsverfahren gegen das Verbotsgesetz einzuleiten sei, der Staatsanwaltschaft obliege. Die Annahme einer missbräuchlichen Verwendung dieser Gegenstände als Waffe erscheine nicht nachvollziehbar. Tatsächlich seien diese jahrzehntealten Dolche, Säbel an Wänden dekoriert gewesen und als Ziergegenstände verwendet worden. Bei diesen Gegenständen gehe es ganz offenkundig und ausschließlich um die Leidenschaft eines Sammlers und Liebhaberei, keinesfalls um diese als Waffe zu verwenden. Der Beschwerdeführer sei jahrelang erfolgreicher Sportschütze gewesen. Es habe mit einer Waffe nie die geringste Auffälligkeit gegeben und seien die Waffen bei Nachschau auch ordentlich in einem abgesperrten Waffenschrank verwahrt gewesen.
Auch der Revolver der Marke Smith Wesson sei ordnungsgemäß verwahrt worden, über den der Beschwerdeführer über den hierzu notwendigen Waffenschein nicht verfüge. Diese Angelegenheit falle in die strafgerichtliche Zuständigkeit und werde eine allfällige Beschlagnahme bzw. Verfall von der zuständigen Behörde ohnehin verfügt und sei hinzunehmen. Ein darüberhinausgehendes Verbot des Besitzes der Sammlerstücke und dessen endgültiger Verfall, der einen massiven Vermögensverlust verursache, sei aber nicht gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einholung eines SV-Gutachtens und die Einvernahme des Beschwerdeführers. Weiters wurde beantragt, seine Sammlung der Gegenstände laut Verzeichnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 15.6.2022, Position Nummer 1 bis 6 und 8 bis 13 auszuhändigen.
Aufgrund der eingelangten Beschwerde wurde der verwaltungsbehördliche Akt mit Schreiben vom 29.08.2022, eingelangt am 30.08.2022, dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Beweise wurden aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in die Waffenbesitzkarte des Beschwerdeführers für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen, Nr. ***, ausgestellt am 09.04.2008, in die amtliche Erweiterung der Waffenbesitzkarte von zwei auf sechs genehmigungspflichtige Schusswaffen, ausgestellt am 23.03.2009, in den Bericht der LPD Tirol vom 10.02.2014, in den Abschlussbericht der LPD Tirol vom 23.12.2015, in das Urteil des Landesgerichtes Y vom 26.02.2016, 39 Hv 1/16w, in den Bescheid der BH Y vom 18.06.2018, Zl ***, in den Bericht der LPD Tirol vom 08.08.2018, in den Bericht des Landesamtes Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vom 15.06.2022, Zl ***, in die Übersicht des Verwaltungsstrafaktes zu *** und in das Vorbringen des Beschwerdeführers.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Bei der Frage, ob gegenständlich ausreichend bestimmte Tatsachen vorliegen, welche die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigen, handelt es sich um eine reine Rechtsfrage.
II.Sachverhalt:
Dem am xx.xx.xxxx geborenen Beschwerdeführer AA wurde seitens der belangten Behörde am 09.04.2008 eine Waffenbesitzkarte mit der laufenden Nummer *** für zwei Schusswaffen ausgestellt. Diese Waffenbesitzkarte wurde am 23.03.2009 von zwei auf sechs Schusswaffen erweitert.
Am 10.02.2014 begab sich die Streife Z Sektor – CC und DD – nach **** X, Adresse 2, da sich der Beschwerdeführer in einem psychischen Ausnahmezustand befand. Vor Ort wurde die Streife von der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Frau EE, empfangen. Der Beschwerdeführer befand sich vollständig gekleidet unter der Dusche und gab gegenüber den Beamten an, er habe sich in die Hose gemacht. Laut Angaben der Beamten machte er einen desorientierten Eindruck und wirkte stark alkoholisiert. Zudem gab der Beschwerdeführer selbst an, dass sein Alkoholkonsum auf Geldsorgen und Beziehungsproblemen zurückzuführen sei.
Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 26.02.2016 zu 39 Hv 1/16w, rechtskräftig seit 01.03.2016, wurde der Beschwerdeführer zweier Straftaten schuldig gesprochen. Zum einen
wegen dem Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und zum anderen wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB. Der diesen Straftaten zugrundeliegende Sachverhalt trug sich derart zu, dass der Beschwerdeführer am 09.08.2015 in **** W dem Herrn FF mit einem Bierkrug vorsätzlich einen Schlag ins Gesicht versetzte und diesen dabei schwer verletzte. Weiters versetzte er der Frau GG vorsätzlich einen Faustschlag ins Gesicht und würgte diese am Hals. Aufgrund der Begehung dieser Straftaten wurden über den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten und eine Geldstrafe von einhundertachtzig Tagessätzen verhängt.
Die verhängte Freiheitsstreife wurde für eine Probezeit von drei Jahren gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehen.
Anlässlich der Vernehmung durch JJ der LPD Tirol hatte er Beschwerdeführer zuvor angegeben, dass er am 09.08.2015 reichlich Alkohol getrunken habe.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2018, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer seine Waffenbesitzkarte entzogen.
Am 06.08.2018 übergab der Beschwerdeführer den Beamten der LPD Tirol aus eigenem Antrieb seine Waffenbesitzkarte und gab diesen gegenüber an, dass er nicht mehr im Besitz von Schusswaffen sei.
Am 12.08.2021 lenkte der Beschwerdeführer ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und beging somit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO iVm § 5 Abs 1 StVO. Hierbei kam es zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden.
Aufgrund von Ermittlungen gemäß § 80 AußWG 2011 führten Beamte des Landesamtes Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung am 15.06.2022 in der Zeit zwischen 08:50 und 09:55 Uhr an der Wohnadresse des Beschwerdeführers mit dessen Einverständnis eine freiwillige Nachschau durch. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Nachschau ein kooperatives Verhalten an den Tag und teilte den Beamten mit, dass er mehrere Langwaffen und einen Revolver besitze, obwohl ihm die hierfür erforderliche Waffenbesitzkarte entzogen worden sei. Anschließend führte er die Beamten in sein Schlafzimmer und zeigte ihnen seinen versperrten Waffenschrank. In diesem Waffenschrank befanden sich mehrere Waffen, wovon zwei – ein Revolver und eine Schrotflinte – geladen waren. Außerdem bewahrte der Beschwerdeführer eine Dolchsammlung in seinem Schlafzimmer auf. Einige Dolche und Bajonetten wiesen Symbole und Zeichen des NS-Regimes auf.
Um 09:10 Uhr sprachen die Beamten ein vorläufiges Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer aus und belehrten ihn diesbezüglich.
Nachfolgende Waffen wurden sodann sichergestellt:
-74 Stück verschiedene Dolche und Messer, teilweise aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges
-2 Stück Einhandmesser
-1 Säbel
-1 Gewehr, K98, Kal. 7,92x57mm, deutsche Wehrmacht (Stempel), Nr. ***, mit 2 Ladestreifen a 5 Schuss Munition (insgesamt 10 Patronen im a.o. Kaliber)
-1 Schrotflinte Doppellauf, Baikal, Kal. 12x70, Nr. ***, 6 Patronen mit Schaftmagazin, 2 Patronen im Lauf
-1 Schrotflinte Doppellauf, Baikal, Kal. 12x70, Nr. ***, 8 Patronen im Schaftmagazin
-1 Revolver, Smith Wesson, Kal. .357Mag., Nr. ***, geladen mit 6 Patronen m. Hohlspitzprojektil
-10 Stück Schrotpatronen, Kal. 16x67,5, Marke Rottweil
Die sichergestellten Waffen, Dolche und Bajonetten wurden dem LKA zur waffentechnischen Untersuchung übergeben. Für den Besitz des Revolvers mangelte es dem Beschwerdeführer an der erforderlichen Waffenbesitzkarte, da ihm diese seitens der Behörde entzogen worden war. Für den Besitz der Langwaffen fehlte es ihm an der notwendigen Registrierung.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes.
Die Feststellungen betreffend den Vorfall am 10.02.2014 ergeben sich aus dem Bericht der LPD Tirol vom 10.02.2014.
Die Feststellungen hinsichtlich des Vorfalls am 09.08.2015 resultieren aus dem Urteil des Landesgerichtes Y vom 26.02.2016 zu 39 Hv 1/16w. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag reichlich Alkohol getrunken habe, ergibt sich aus dem Abschlussbericht der LPD Tirol vom 23.12.2015.
Die Feststellungen in Bezug auf die Einziehung der Waffenbesitzkarte des Beschwerdeführers und betreffend dessen Angabe, dass er nicht mehr in Besitz von Schusswaffen sei, stützen sich auf den Bericht der LDP Tirol vom 08.08.2018.
Die Feststellungen hinsichtlich der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO iVm § 5 Abs 1 StVO und dem damit verbundenen Verkehrsunfall mit Personenschaden resultieren aus der Übersicht des Verwaltungsstrafaktes zu ***.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem Bericht des Landesamtes Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung vom 15.06.2022, Zl ***.
IV.Rechtslage:
Die hier maßgebliche Bestimmung des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl. I Nr 211/2021, lautet wie folgt:
„Waffenverbot
§ 12.
(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(1a) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 liegen jedenfalls bei einer Verurteilung wegen § 278b bis § 278g oder § 282a StGB vor. Dies gilt auch, wenn diese bereits getilgt ist, sofern auf eine Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten erkannt wurde.
(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.
(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.
(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder
2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.
(6) Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.
(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten.“
V.Erwägungen:
Gemäß § 12 Abs 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Laut Rechtsprechung des VwGH ist für die Verhängung eines Waffenverbots entscheidend, ob der angenommene Sachverhalt "bestimmte Tatsachen" iSd § 12 Abs 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung iSd § 12 Abs 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gem § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (VwGH 06.12.2021, Ra 2021/03/0284). Die „missbräuchliche Verwendung“ der Waffe ist dabei nicht restriktiv auszulegen; vielmehr rechtfertigt auch die Annahme, die Person könnte einer anderen Person Zugang zu einer Waffe für deren missbräuchlichen Verwendung gewähren, die Erlassung eines Waffenverbotes (vgl dazu VwGH 22.10.2012, 2011/03/0225 oder VwGH 22.10.2012, 2011/03/0225). Die „missbräuchliche Verwendung“ kann daher auch auf der Außerachtlassung der im Umgang mit Waffen gebotenen Sorgfalt beruhen.
Anders formuliert ist daher wesentliche Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs. 1 WaffG (ungeachtet einer bisherigen Unbescholtenheit) ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen bzw. von ihm zu befürchten ist (vgl. etwa VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18.886 A). Die Erlassung eines Waffenverbotes hat nicht zur Voraussetzung, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt ist (VwGH 30.3.2017, Ra 2017/03/0018)[VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0026].
Im Gegenstandsfall stellt sich somit die Rechtsfrage, ob ausreichend konkrete Umstände vorliegen, die eine missbräuchliche Verwendung von Waffen durch den Beschwerdeführer befürchten lassen.
Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens ist folglich ebenfalls abzuklären, inwiefern sich für den Betroffenen eine potenzielle missbräuchliche Verwendung vorhersagen lassen kann. Dabei ist wegen des dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweckes bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahren ein strenger Maßstab anzulegen (vgl ua VwGH 25.01.2001, Zl 2000/20/0153; VwGH 23.06.2010, 2010/03/0020).
Es muss – wie bereits erwähnt – noch keine missbräuchliche Verwendung von Waffen mitsamt Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein. Die Entscheidung nach § 12 Abs 1 WaffG erfordert eine Prognose. Aus dem bisherigen Verhalten muss die Prognose zulässig sein, der Betroffene werde in der Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch geschützte Rechtsgüter gefährden (vgl VwGH 18.7.2022, 99/20/0189). Die Prognose muss sich auf bestimmte Tatsachen als Prognosebasis stützen können. Mangels Einschränkung im Gesetzestext kommen alle Tatsachen in Betracht, die einen rationalen Schluss auf einen künftigen Missbrauch zulassen (vgl VwGH 20.3.2018, Ra 2018/03/002).
Bei der Verhängung eines Waffenverbots gem § 12 Abs 1 WaffG hat die Behörde die Frage der Verlässlichkeit nicht zu prüfen. § 12 WaffG enthält keine dem § 8 Abs 3 WaffG vergleichbare Aufzählung von Verurteilungen, die jedenfalls ausreichend seien, um unabhängig vom Einzelfall der Tat die Verhängung eines Waffenverbots zu rechtfertigen. Dabei ist aber nicht der Schluss zu ziehen, dass Verurteilungen als solche nicht ausreichen könnten, um schon aufgrund ihrer Zahl oder Schwere oder der Art des verwirklichten Deliktstypus als Tatsache iSd § 12 Abs 1 WaffG die dort umschriebene Annahme zu begründen. Das Verhältnis der Voraussetzungen des Waffenverbots zu denen der Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit schließt es aber jedenfalls aus, ein Waffenverbot auf Tatsachen zu stützen, die für die Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit nicht ausreichen würden (vgl. VwGH 12.9.2002 2000/20/0425).
Dem Vorbringen des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers, dass die waffenrechtliche Verlässlichkeitsprüfung iSd § 8 WaffG essentiell für die Verhängung eines Waffenverbotes sei, ist zu entgegnen, dass das erkennende Gericht gegenständlich eine qualifizierte Gefährdungsprognose vorzunehmen habe, die nicht mit der Verlässlichkeitsprüfung gleichzusetzen sei (vgl VwGH 24.09.2019, Ra 2019/03/0080).
Zur Frage, inwieweit der unbefugte Besitz von Waffen und Kriegsmaterialien ein Waffenverbot rechtfertigen kann, kann – wie bereits vom Beschwerdeführer vorgebracht – auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.2.2003, Zl 2001/20/0213, verwiesen werden. Die bloße Tatsache eines Verstoßes gegen Waffenrecht rechtfertigt danach nicht losgelöst von der Art des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalls die Verhängung eines Waffenverbots, wobei der unbefugte Besitz von Kriegsmaterialien waffenrechtlich regelmäßig in höherem Ausmaß ins Gewicht fällt, als der unbefugte Besitz anderer Waffen (vgl. VwGH 28.2.2006, 2005/03/0052).
Ein Waffenverbot kann – wie vom Beschwerdeführer rechtsrichtig ausgeführt – außerdem zu verhängen sein, wenn die festgestellten Verstöße auf einer kaum noch als rational einzustufenden Leidenschaft für den Besitz von Waffen beruhen oder wenn in Bezug auf Kriegsmaterial auch die Gefahr seiner unkontrollierten Weitergabe besteht (vgl VwGH 12.4.2019, Ra 2019/03/0028).
An dieser Stelle ist auszuführen, dass im Zuge einer Nachschau - wie bereits festgestellt –unzählige Dolche und Messer, teilweise aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges, ein Säbel, ein Gewehr (K98, Kal. 7,92x57mm, deutsche Wehrmacht (Stempel), Nr. ***, mit 2 Ladestreifen a 5 Schuss Munition- insgesamt 10 Patronen im a.o. Kaliber), Schrotflinten samt Schrotpatronen und schließlich sogar auch ein Revolver, Smith Wesson, Kal. 357Mag., Nr. ***, geladen mit 6 Patronen m. Hohlspitzprojektil, sichergestellt wurden.
Im konkreten Fall war der Beschwerdeführer sogar trotz Entziehung und Einziehung seiner Waffenbesitzkarte in Besitz eines Revolvers. Dies obwohl er im Zuge der Einziehung gegenüber den Beamten angegeben hatte, dass er nicht mehr in Besitz von Schusswaffen sei. Dieses Verhalten indiziert zweifelsfrei eine gewisse Gleichgültigkeit hinsichtlich der Einhaltung geltender und vor allem bekannter Rechtsvorschriften.
Zudem war der Beschwerdeführer in Besitz von Langwaffen ohne über die hierfür notwendigen Registrierungen zu verfügen. Die ordnungsgemäße Verwahrung der Waffen ist angesichts der fehlenden Berechtigung irrelevant.
Weiters ist anzumerken, dass der Revolver und eine Schrotflinte geladen und somit einsatzbereit waren. Zudem war der Beschwerdeführer in Besitz von Kriegsmaterial, wobei die Dolche, die Bajonetten und der Säbel als Waffen iSd § 1 WaffG einzustufen sind. Schließlich ist anzuführen, dass die freiwillige Nachschau seitens der Beamten aufgrund von Ermittlungen gemäß § 80 AußWG 2011 erfolgt ist.
Grundsätzlich rechtfertigt die bloße Tatsache eines allenfalls auch vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffenrecht (unbefugter Besitz von Waffen und Kriegsmaterial) losgelöst von der Art des Verstoßes und den Umständen des Einzelfalls nicht die Verhängung eines Waffenverbots (VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/0095). In Bezug auf die Frage, inwieweit der unbefugte Besitz von Kriegsmaterialien ein Waffenverbot rechtfertigen kann, ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass dieses ausschließlich dem Kampfeinsatz dient und sich durch eine besondere Gefährlichkeit auszeichnet (Hinweis E vom 24. Februar 2000, 99/20/0149; VwGH 12.04.2019, Ra 2019/03/0028). Dies auch wenn der Beschwerdeführer diese Waffen nur als Raumdekoration verwenden will (VwGH 13.02.1985, 84/01/0142 und 0143).
An dieser Stelle ist zu präzisieren, dass auch Tatsachen, die - für sich allein - nicht auf eine künftige missbräuchliche Verwendung schließen lassen, im Rahmen der nach § 12 Abs 1 WaffG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung allerdings berücksichtigt werden können (VwGH 23.10.2008, 2005/03/0220; 12.08.2016, Ra 2016/03/0075).
Gegenständlich ist im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, dass die freiwillige Nachschau seitens der Beamten aufgrund von Ermittlungen gemäß § 80 AußWG 2011 erfolgt ist.
Zudem lenkte der Beschwerdeführer am 12.08.2021 ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, weshalb es zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden kam. Dieser Vorfall bekräftigt wiederum, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich an den gesetzlichen Bestimmungen zu halten, indem er im alkoholisierten Zustand nicht nur Fahrzeuge lenkt, sondern machte der Beschwerdeführer für das Landesverwaltungsgericht auch deutlich, dass er auch zu einem gefährlichen Verhalten neigt (siehe obige Ausführungen in Punkt II.: Urteil des LG Innsbruck vom 26.2.2016 zu GZ 39 Hv 1/16w: schwere Körperverletzung durch Schlag ins Gesicht mit einem Bierkrug und Körperverletzung durch einen vorsätzlichen Faustschlag ins Gesicht).
In der Gesamtschau bestanden somit seitens des erkennenden Gerichts keine Zweifel, dass dem Beschwerdeführer eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist, und damit die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes gemäß § 12 Abs 1 WaffG vorliegen.
Angesichts der Tatsache, dass es sich gegenständlich um eine reine Rechtfrage handelt, sah sich das erkennende Gericht nicht dazu veranlasst, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Voppichler-Thöni
(Richterin)
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