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LVwG-2014/33/0021-3•LVwG T LVwG-2014/33/0021-3
LVwG-2014/33/0021-3Landesverwaltungsgericht14.12.2022
Regulierungsplan<br/>Gemeindegutsagrargemeinschaft<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die als Beschwerde zu wertenden Berufungen der Agrargemeinschaft Z und weiterer *** Berufungswerber, alle vertreten durch AA, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (Abteilung BB) vom 04.10.2013, Zl ***, betreffend eine Abänderung des Regulierungsplanes nach dem TFLG 1996,
zu Recht:
1. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. werden als unbegründet abgewiesen.
2. Aus Anlass der Beschwerden wird der Spruchpunkt II. ersatzlos behoben.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.09.2013 hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wie folgt entschieden:
„I.
Der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Z vom 27.02.1969, ZI. *** i.d.g.F., wird gem. § 69 Abs. 1 lit. c TFLG 1996 durch folgenden Anhang abgeändert:
1. Der bisherige Abschnitt II. der Haupturkunde (Nutzungen) wird durch den anschließenden Abschnitt II. ersetzt:
II. Nutzungen:
Die üblichen regelmäßigen Nutzungen bestehen in
a) der Holznutzung,
b) der Weide- und Streunutzung,
(die Ausübung derselben ist im Forstwirtschaftsplan und im Weidewirtschaftsplan geregelt),
c)der Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes, das sind die Grundstücke Nr. **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9, **10, **11 und **12 in EZ ***1 GB Z sowie die Grundstücke Nr. **13, **14, **15, **16, **17, **18, **19, **20, **21, **22 und **23 in EZ ***2 GB X.
Die Substanznutzungen an den Grundstücken des Gemeindegutes stehen der Gemeinde Z zu. Die Gemeinde Z hat in diesem Ausmaß auch den Aufwand aus den Substanznutzungen des Regulierungsgebietes zu tragen.
2. Im Abschnitt III. der Haupturkunde (Beteiligte und Anteilsrechte) ist der letzte Satz des ersten Absatzes durch die anschließende Textpassage zu ersetzen:
Ihr gehören an:
A)die Gemeinde Z als walzendes Mitglied und als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996;
B)die jeweiligen Eigentümer der nachstehenden im Verzeichnis aufgezählten
Stammsitzliegenschaften und Grundstücke.
[…]
3. Im Abschnitt „Nutzungen“ (A. der Gemeinde Z) auf S. 93 des Regulierungsplanes ist als letzter Absatz anzufügen:
Die Gemeinde Z ist substanzberechtigt im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 und nimmt auch im Ausmaß dieser Substanzberechtigung an der Verwaltung teil.
4. Im Abschnitt „Nutzungen“ (C. der Agrargemeinschaft Z) auf S.99 des Regulierungsplanes hat die Textpassage: „...Das Erträgnis der Jagd fließt in die Gemeinschaftskasse..." zu entfallen.
II.
Gem. § 69 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 36 TFLG 1996 wird für die Agrargemeinschaft Z die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildet, in Kraft gesetzt. Mit Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Satzung der Agrargemeinschaft Z vom 10.07.1980, Zl. ***, außer Kraft.“
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass rechtskräftig festgestellt worden sei, dass die agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Agrargemeinschaft Z Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 seien. Unter Hinweis auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg 18.446/2008 und VfSlg 9336/1982 sei klargestellt, dass für bereits geschehene Verwandlungen von Gemeindegut in Agrargemeinschaften der bloß Nutzungsberechtigten, als wesentliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse, eine Änderung des Regulierungsplanes gerechtfertigt und erforderlich erscheine. Das Instrumentarium hierfür biete § 69 TFLG 1996. Die verfügten Änderungen und Anpassungen des Regulierungsplanes würden, ebenso wie die im Spruchpunkt II. in Kraft gesetzte Verwaltungssatzung, dem TFLG 1996 idF der Novelle LGBl Nr 7/2010 entsprechen.
Dagegen richtet sich die als Beschwerde zu wertende Berufung der Agrargemeinschaft Z und weiterer *** Mitglieder der Agrargemeinschaft. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass keine Bindungswirkung an die Vorentscheidungen des Landesagrarsenates vom 19.07.2012, Zl ***, sowie des Bescheides der Agrarbehörde vom 23.08.2012, Zl ***, bestehe. Dies unter Hinweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu VfSlg 19.262/2010.
II.Rechtsgrundlagen:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 161/2021 (TFLG 1996) lauten wie folgt:
„§ 33
Agrargemeinschaftliche Grundstücke
(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
(2) Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:
a)Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S. 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
b)Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
c)Grundstücke, die
1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder
2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);
d)Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Abs. 3) bestehen (Teilwälder). Diese Grundstücke zählen im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach lit. c zum Gemeindegut; soweit Teilwälder auf Grundstücken im Sinn der lit. c Z 2 bestehen, sind die für Grundstücke im Sinn der lit. c Z 2 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten gewahrt bleibt.
(…)
(5) Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
a)die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und
b)den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling).
Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.
(…)
§ 69
Abänderung von Regulierungsplänen
(1) Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:
a) auf Antrag der Agrargemeinschaft,
b) bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c auf Antrag der Gemeinde oder
c) von Amts wegen.
Anträge nach lit. a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweils zuständigen Organes beruhen.
(2) Bestehen gegen einen Beschluss des Organes der Agrargemeinschaft nach Abs. 1 lit. a keine Bedenken, so ist er zu genehmigen und die Planänderung in einem Anhang durchzuführen.
§ 73
Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens
Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu,
a)ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft vorhanden ist,
b)auf welches Gebiet sich die Grundstücke einer Agrargemeinschaft erstrecken (§ 33),
c)wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (§ 38 Abs. 1),
d)ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs. 2 lit. d handelt,
e)ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen.“
III.Erwägungen:
Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 23.08.2011, Zl ***, bestätigt mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 19.07.2012, Zl ***, wurde rechtskräftig festgestellt, dass die Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Z **1, **2, **3, **4, **5, **6, **7, **8, **9, **10, **11 und **12 in EZ ***1 GB Z sowie die Grundstücke **13, **14, **15, **16, **17, **18, **19, **20, **21, **22 und **23 in EZ ***2 GB X Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sind. Die Grundstücke **24 und **25 in EZ ***1 GB Z zählen nicht zum Gemeindegut.
Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn diese ausführt, dass der Verfassungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen klargestellt hat, dass für bereits geschehene Verwandlungen von Gemeindegut in Agrargemeinschaften der bloß Nutzungsberechtigten als wesentliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse, eine Änderung des Regulierungsplanes gerechtfertigt und erforderlich erscheint. Die belangte Behörde hat auch richtigerweise unter Anwendung des § 69 TFLG 1996 die Änderung des Regulierungsplanes vorgenommen.
Bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist auch die Gemeinde Mitglied der Agrargemeinschaft (§ 34 Abs 1 TFLG 1996). Durch diese Regelung wird der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Regelung der Eigentumsverhältnisse im Zusammenhang mit Agrargemeinschaften und insbesondere dem Gemeindegut Rechnung getragen.
Der über die Summe der Nutzungsrechte hinausgehende Substanzwert des Gemeindegutes steht der Gemeinde zu (§ 33 Abs 5 TFLG 1996). Das Substanzrecht der Gemeinde muss als Anteil an der Agrargemeinschaft zur Geltung gebracht werden können. Der Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes stellt eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition dar, die auch das subjektive Recht der umfassenden Dispositionsbefugnis über alle vom Eigentumsschutz erfassten Rechte gewährleistet. Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, den Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert des Gemeindegutes zu wahren, weil ansonsten der Gemeinde die Ausübung ihrer Eigentumsbefugnisse verfassungswidrig vorenthalten werden würde (vgl Verfassungs-sammlung 18446/2008; Verfassungsgerichtshof 28.02.2011, Zl B1645/10, ua).
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer erfolgte die von Amts wegen erfolgte Abänderung des Regulierungsplanes weder gesetzwidrig noch bewirkt diese Änderung eine Einschränkung der Nutzungsrechte der Beschwerdeführer, die ausschließlich in Bezug von Naturalleistungen bestehen und bestanden.
Der Spruchpunkt II. war ersatzlos zu beheben, da mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 11.08.2015, Zl ***, eine neue Verwaltungssatzung erlassen wurde.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Visinteiner
(Richter)
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