LVwG T LVwG-2022/50/2711-2

LVwG-2022/50/2711-2Landesverwaltungsgericht14.12.2022

Regest

Genossenschaftsvertrag<br/>Verhältnismäßigkeit<br/>Jagdpachtvertrag<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/50/2711-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.50.2711.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde der Gemeinde Z, vertreten durch RA AA, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.08.2022, Zahl ***, betreffend die Versagung der Bestätigung und Aussetzen der Rechtswirksamkeit des Jagdabschussvertrages vom 26.03.2014 hinsichtlich des Genossenschaftsjagdgebietes Z, abgeschlossen zwischen der Gemeinde Z als Verkäuferin und den Herren BB und CC als Käufer,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 26.08.2022, Zahl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y die Rechtswirksamkeit des am 26.03.2014 abgeschlossenen Wildabschussvertrages hinsichtlich des Genossenschaftsjagdgebietes Z, abgeschlossen zwischen der Gemeinde Z als Verkäuferin und den Herren CC und BB als Käufer, ausgesetzt und versagte die Bestätigung des Wildabschussvertrages.

Mit Schreiben vom 26.09.2022 erhob die Gemeinde Z, vertreten durch RA AA, eine fristgerechte Beschwerde gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y.

In der Beschwerde wird zusammenfassend und im Wesentlichen ausgeführt:

Der in der Begründung des Bescheides angeführte § 20a TJG sei nicht auf Verträge anzuwenden, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens abgeschlossen waren. Die belangte Behörde gehe zu Unrecht von einer unzulässigen Unterverpachtung aus, tatsächlich wäre zwischen den Vertragspartnern ein genau definiertes und begrenztes Teilgebiet der GJ Z und eine bestimmte Anzahl von ganz bestimmten Wildarten und bestimmten Klassen vereinbart worden. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend Abschlussplanerfüllung und dass die Abschusspläne in den vorangegangenen vier Jagdjahren nur ein einziges Mal eingehalten worden wären, sowie dass ein schwerwiegender Verstoß gegen die Bestimmung des § 20a TJG vorliegen würde, seien nicht nachvollziehbar. Begründend dazu seien von den Käufern lediglich genau festgelegte Abschüsse im Teilbereich der GJ Z gekauft worden und die Beschwerdeführerin sei daher nicht absolut von den Käufern abhängig. Außerdem sei die Ansicht der belangten Behörde, wonach durch die Aufhebung des Wildabschussvertrages es der Beschwerdeführerin freistehen würde, ohne Hegegedanken selbst den Wildbestand in der Talsohle von Z zu regulieren, sodass weniger Wildschäden im landwirtschaftlichen Bereich passieren würden, nicht nachvollziehbar, noch richtig. Begründend dazu sei auf Punkt 2.1 des Vertrages hinzuweisen, nachdem im Rahmen einer jährlichen Abschlussbesprechung der für den Vertrag gültige Abschuss festgelegt würde. Durch zahlreiche Vergrämungsversuche und Vergrämungsanlagen der Landwirte seien die Jagdausübungsberechtigten in ihrer Arbeit und in der Erfüllung des Abschussplanes massiv gestört worden. Die Vermutung der belangten Behörde, dass Abschüsse erst nach Erfüllung des eigenen Abschussplanes auf der Genossenschaftsjagd gemeldet wurden, sei weder nachvollziehbar, noch richtig. Außerdem könne nicht gegen § 20a TJG verstoßen werden, da diese Bestimmung erst mit 01.10.2015 und sohin nach Abschluss des gegenständlichen Vertrages in Kraft getreten sei. Der angefochtene Bescheid sei in seiner Begründung weder nachvollziehbar, noch richtig. Letztlich werde in rechtlicher Hinsicht darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen Bescheid der Abschussvertrag gemäß § 20 Abs 2 lit a und b TJG die Rechtswirksamkeit ausgesetzt und die Bestätigung versagt worden wäre. § 20 TJG regle jedoch die Auflösung des Jagdpachtvertrages.

Beantragt wurde zum Beweis des Vorbringens die Einvernahme der Zeugen BB, CC und Jagdleiter DD. Weiters wurde beantragt, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. In Eventu wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den Wildabschussvertrag zu bestätigen sowie in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuweisen.

Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 02.11.2022 wurde die Beschwerde ergänzt und darin wie folgt ausgeführt:

„Im Rahmen der Beschwerde wurde vorgebracht, dass im Wildabschussvertrag ausdrücklich nicht ausgeschlossen worden sei, dass die Gemeinde Z sich gewisse Abschüsse vorbehält bzw. regulierend (allenfalls in anderen Teilgebieten) eingreifen könne und nicht absolut von den Abschussnehmern abhängig sei, wie dies im angefochtenen Bescheid angenommen wird.

Diese Beschwerdeausführungen hat die Bezirkshauptmannschaft Y veranlasst im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Jagdleiter bei diesem nachzufragen, ob nunmehr seine Verantwortung, nämlich dass der Abschlussplan durch die Gemeinde Z nicht erfüllt werden konnte, da die Abschüsse von den Abschussnehmern getätigt werden dürften, oder die Ausführungen in den Beschwerden stimmen.

In diesem Zusammenhang wird erläuternd darauf hingewiesen, dass sich die Ausführungen in der Beschwerde ausschließlich auf den jeweiligen, im Bescheid konkret angeführten Ab-schussvertrag beziehen.

Die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der Beschwerde sind so zu verstehen, dass Gemeinde Z nicht absolut vom jeweiligen bescheidgegenständlichen Abschussnehmer abhängig ist, da die Abschüsse des Jagdgebietes unstrittig nur teilweise an den jeweiligen Abschussnehmer weitergegeben wurden.

Die Ausführungen beziehen sich sohin – und dies sei wiederholt – ausschließlich auf den Bescheid gegenständlichen Abschussvertrag.

Richtig ist allerdings, dass bisher das gesamte Jagdgebiet durch 4 Abschussverträge aufgeteilt wurde und die Abschüsse laut Abschussplan verkauft wurden, wodurch die Beschwerdeführerin daher zuletzt – solange alle 4 Abschussverträge aufrecht sind – keine direkte Eingriffsmöglichkeit hat.

Beschwerdeführerin hat jedoch allenfalls zukünftig – sollten nicht sämtliche vorgeschriebenen Abschüsse verkauft werden (etwa im Rahmen der Festlegung bei der Abschussbesprechung), oder Abschüsse auf gewissen Teilen des Jagdgebietes nicht mehr verkauft werden (etwa nach Auslaufen oder einvernehmlicher Beendigung eines Abschussvertrages) – die Möglichkeit regulierend einzugreifen.

Sollte durch die Formulierung in den Beschwerden ein Missverständnis entstanden sein, entschuldigt sich der Beschwerdeführervertreter ausdrücklich für das entstandene Missverständnis.

Die gestellten Anträge bleiben jedenfalls unverändert aufrecht.“

II.Sachverhalt:

Die Gemeinde Z ist Pächterin der Genossenschaftsjagd Z. Das gesamte Jagdgebiet wurde durch insgesamt vier Abschussverträge aufgeteilt.

Am 26.03.2014 wurde zwischen der Gemeinde Z als Verkäuferin und den Herren BB und CC als Käufer ein Jagdabschussvertrag hinsichtlich Teile des Genossenschaftsjagdgebietes Z abgeschlossen.

Nach Punkt 1 des Vertrages verkauft die Verkäuferin den Käufern und diese kaufen den gesamten Abschuss auf dem Genossenschaftsgebiet in einem Ausmaß von ca 190,75 ha westlich der EE-Straße von der Gemeindegrenze X bis zur FF-Brücke, weiter längs dem GG-Gassl bis zur JJ-Brücke und von dort entlang der Zer Ache bis zur Eigenjagdgrenze W.

Nach Punkt 5 des Vertrages haften die Abschussnehmer zur ungeteilten Hand, sie haften für Zuwiderhandlungen gegen die durch den Abschusskauf begründeten Verpflichtungen auch dann, wenn jene von Beauftragten oder vom angestellten Jagdschutzpersonal begangen worden sind.

Unter Punkt 6 des Vertrages wurde ua vereinbart, dass bezüglich der Fütterung § 46 Tiroler Jagdgesetz 2004 gilt.

Punkt 7 des Vertrages verpflichtet die Pächter sich einen verantwortlichen Jagdaufseher aus der Gemeinde in Dienst zu stellen. Bei Bestellung dieses Jagdaufsichtsorganes ist die Verpächterin zu hören.

Nach Punkt 9 des Vertrages sind die von einem Ortsschätzmann oder gerichtlich beeideten Sachverständigen ermittelten und nach dem Schätzwert errechneten Flurschäden sowie die von der zuständigen Bezirksforstinspektion erhobenen Waldschäden von den Pächtern bzw Käufern auf Antrag des Geschädigten zu ersetzen. Wild- und Jagdschäden haben die Pächter bzw Käufer binnen vier Wochen nach Feststellung zu ersetzen. Über Wild- und Jagdschäden entscheidet ein Schlichtungsausschuss, der aus drei Mitgliedern und im Einvernehmen mit den Jagdpächtern bzw Käufern gewählt wird.

Der Jagdleiter der Genossenschaftsjagd Z hat keinen direkten Eingriff in das jagdliche Geschehen.

Mit Bescheid vom 26.08.2022, Zahl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y die Rechtswirksamkeit des am 26.03.2014 abgeschlossenen Wildabschussvertrages hinsichtlich des Genossenschaftsjagdgebietes Z, abgeschlossen zwischen der Gemeinde Z als Verkäuferin und den Herren CC und BB als Käufer, ausgesetzt und versagte die Bestätigung des Wildabschussvertrages.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem verfahrensgegenständlichen Akt der belangten Behörde und den Ausführungen des Rechtsvertreters in der Beschwerdeergänzung vom 02.11.2022.

Insbesondere ergibt sich aus dem E-Mail vom 24.08.2022 des Jagdleiters der Genossenschaftsjagd Z an die belangte Behörde, dass er zwar Jagdleiter der Genossenschaftsjagd ist, aber nicht direkt in das jagdliche Geschehen eingreifen kann bzw selbst Abschüsse tätigen kann.

Aus der Beschwerdeergänzung des Rechtsvertreters vom 02.11.2022 ergibt sich, dass es richtig ist, dass das gesamte Jagdgebiet durch vier Abschussverträge aufgeteilt wurde und die Abschüsse laut Abschussplan verkauft wurden, wodurch die Gemeinde Z daher zuletzt – solange alle 4 Abschussverträge aufrecht sind – keine direkte Eingriffsmöglichkeit hat.

IV.Rechtslage:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes (TJG), LGBl Nr 41/2004 idF LGBl Nr 62/2022 maßgeblich und werden diese auszugsweise wiedergegeben:

„§ 19

Mitpächter, Unterverpachtung

(1) Mehrere Mitpächter haften für die Bezahlung des Pachtzinses und für den Ersatz des Wild- und Jagdschadens zur ungeteilten Hand.

(2) Eine Unterverpachtung der Jagd ist unzulässig.“

„§ 20a

Wildabschussvertrag

(1) Der Abschuss von Wild kann nur insoweit Gegenstand eines Vertrages sein (Wildabschussvertrag), als dem nicht die Verpflichtung zur Verpachtung oder zur Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter nach § 11 Abs. 2, 3, 5 oder 6 bzw. zur Bestellung eines Jagdleiters nach § 11 Abs. 4 entgegensteht. Nicht zulässig ist die gänzliche Überlassung des Jagdausübungsrechtes ohne jede Möglichkeit einer Einflussnahme durch den Jagdausübungsberechtigten sowie die Übertragung

a) der Jagdleitung,

b) des Jagdschutzes,

c) der Haftung für Wild- und Jagdschäden,

d) von Meldepflichten nach jagdrechtlichen Vorschriften,

e) von Aufgaben im Rahmen der Wildfütterung oder

f) der Verpflichtung zur Durchführung von Verbiss-, Fege- oder Schälschutzmaßnahmen

auf den Abschussnehmer.

(2) Besteht der Verdacht, dass ein Wildabschussvertrag oder dessen Verlängerung, Änderung oder Ergänzung nicht nach jagdrechtlichen Vorschriften zustande gekommen ist, diesen widersprechende Bestimmungen enthält oder insgesamt eine unzulässige Unterverpachtung darstellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdausübungsberechtigten zur Vorlage des Vertrages aufzufordern. Diesfalls hat der Jagdausübungsberechtigte den Vertrag binnen einer Woche in schriftlicher Form vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Vorlage des Vertrages zu bestätigen. Sie kann die Bestätigung versagen und die Rechtswirksamkeit des Vertrages mit Bescheid aussetzen, wenn dieser

a) nicht nach jagdrechtlichen Vorschriften zustande gekommen ist oder diesen widersprechende Bestimmungen enthält,

b) insgesamt eine unzulässige Unterverpachtung im Sinn des § 19 Abs. 2 darstellt.

Die Versagung der Bestätigung und die Aussetzung der Rechtswirksamkeit des Vertrages ist unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der Verstöße nach lit. a oder b und der damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft steht. Erfolgt bis zum Ablauf von vier Wochen nach Einlangen des vollständigen Wildabschussvertrages bei der Bezirksverwaltungsbehörde keine Versagung, so gilt die Vorlage des Wildabschussvertrages als bestätigt und ist eine Aussetzung der Rechtswirksamkeit des Vertrages nicht mehr zulässig.“

V.Erwägungen:

Gemäß § 20a Abs 2 TJG hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn der Verdacht besteht, dass ein Wildabschussvertrag oder dessen Verlängerung, Änderung oder Ergänzung nicht nach jagdrechtlichen Vorschriften zustande gekommen ist, diesen widersprechende Bestimmungen enthält oder insgesamt eine unzulässige Unterverpachtung darstellt, den Jagdausübungsberechtigten zur Vorlage des Vertrages aufzufordern. Diesfalls hat der Jagdausübungsberechtigte den Vertrag binnen einer Woche in schriftlicher Form vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Vorlage des Vertrages zu bestätigen. Sie kann die Bestätigung versagen und die Rechtswirksamkeit des Vertrages mit Bescheid aussetzen, wenn dieser

a) nicht nach jagdrechtlichen Vorschriften zustande gekommen ist oder diesen widersprechende Bestimmungen enthält,

b) insgesamt eine unzulässige Unterverpachtung im Sinn des § 19 Abs 2 darstellt.

Die Versagung der Bestätigung und die Aussetzung der Rechtswirksamkeit des Vertrages ist unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der Verstöße nach lit a oder b und der damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft steht. Erfolgt bis zum Ablauf von vier Wochen nach Einlangen des vollständigen Wildabschussvertrages bei der Bezirksverwaltungsbehörde keine Versagung, so gilt die Vorlage des Wildabschussvertrages als bestätigt und ist eine Aussetzung der Rechtswirksamkeit des Vertrages nicht mehr zulässig.

§ 20a wurde durch LGBl Nr 64/2015 eingefügt. In den Erläuternden Bemerkungen zur RV zu LGBl Nr 64/2015 wird zu § 20a ausgeführt:

„Verträge, die den Abschuss von zahlenmäßig bestimmten Wildstücken umfassen, sind in der jagdwirtschaftlichen Praxis üblich und jagdrechtlich grundsätzlich zulässig. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus den Regelungen über die Jagderlaubnis (siehe Z 17, § 12) und die Jagdgastkarte (§ 27a). Durch derartige Verträge wird die jagdrechtlich gebotene Kontinuität der Jagdgebietsbewirtschaftung, die sich insbesondere aus den Regelungen über die Mindestpachtdauer (§ 18 Abs. 2) und die Abschussplanung (siehe Z 54, dort §§ 37, 37a und 37b) ableiten lässt, in der Regel nicht berührt. In Wildabschussverträgen werden aber – wie die jagdbehördliche Erfahrung zeigt – vereinzelt Bestimmungen vereinbart, die darauf gerichtet sind, die zur Sicherstellung einer einheitlichen jagdlichen Bewirtschaftung notwendigen Beschränkungen der Vertragsfreiheit zu unterlaufen. So werden einerseits die Nutzung ganzer Wildarten über mehrere Jahre unter dem Titel eines Wildabschussvertrages weitergegeben und andererseits dem bloßen Abschussnehmer weitgehende Verpflichtungen aufgebürdet, die nach den jagdrechtlichen Vorschriften auf den Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdleiter konzentriert sein sollen. In beiden Fällen wird die jagdrechtlich gebotene Einheit der Jagdgebietsbewirtschaftung (durch selbstständige Bewirtschaftung durch den Jagdausübungsberechtigten oder Verpachtung) unterlaufen, die eine kontinuierliche und koordinierte Hege und Nutzung des Wildbestandes bezweckt. Die jagdbehördlichen Erfahrungen zeigen, dass die bisherigen Regelungen der behördlichen Prüfung (§ 18 Abs. 3) und die Aufhebung von Jagdpachtverträgen (§ 20) sowie das Verbot der Unterverpachtung (§ 19 Abs. 2) nicht ausreichend sind, um der beschriebenen Problematik wirksam zu begegnen. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, diese Regelungen um genaue Bestimmungen unzulässiger Vertragsbestandteile in Wildabschussverträgen zu ergänzen (Abs. 1). Flankiert werden soll die Regelungen von einer behördlichen Kontroll- und Eingriffsmöglichkeit (Abs. 2), die sich an den neu gefassten Bestimmungen der §§ 18 Abs. 3 und 20 Abs. 1 orientiert und wie diese eine genaue Verhältnismäßigkeitsprüfung vorsieht.“

Vorab wird festgehalten, dass § 20a leg cit zwar erst mit 01.10.2015 in Kraft getreten ist, aus dem Wortlaut („…ein Wildabschussvertrag oder dessen Verlängerung, Änderung oder Ergänzung...“) ergibt sich jedoch nicht, warum diese Bestimmung nicht auf Verträge vor Inkrafttretens dieser Regelung anzuwenden ist. Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ergibt sich vielmehr, dass der Gesetzgeber die Problematik betreffend Abschussverträge erkannt hat und sohin eine diesbezügliche Bestimmung ohne Übergangsregelung geschaffen hat.

Nach der Rechtsprechung kommt es bei der Qualifikation, ob es sich bei einem Vertrag um einen Wildabschussvertrag oder einen (unzulässigen) Unterpachtvertrag handelt, die grundsätzlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu erfolgen hat, darauf an, ob Gegenstand eines solchen Übereinkommens nur die Übertragung eines Teiles der in der Jagdberechtigung des Pächters gelegenen Befugnisse - nämlich des Rechtes auf Abschuss bestimmter Wildarten in dem gepachteten Jagdgebiet - ist (diesfalls läge ein Wildabschussvertrag vor), oder aber die gänzliche Überlassung des Jagdausübungsrechtes ohne jede Möglichkeit einer Einflussnahme durch den Jagdpächter (diesfalls wäre von einem Unterpachtvertrag auszugehen; vgl etwa die hg Erkenntnisse VwSlg 13.218 A, 13.430 A,

13. 749 A bzw die Urteile des Obersten Gerichtshofes RIS-Justiz RS0062986). Im hg E VwSlg 14.672 A sah der VwGH die Unterverpachtung etwa dann als gegeben an, wenn der Pächter seinem Vertragspartner das Recht der Jagdausübung und der Aneignung des erlegten Wildes überlässt und selbst weder die Jagdaufsicht zu besorgen noch für Wildschäden zu haften hat (siehe VwGH vom 20.06.2012, 2012/03/0022)

Im gegenständlichen Vertrag wurde nicht der Abschuss von zahlenmäßig bestimmten Wildstücken, sondern nach Punkt 1 des Vertrages der gesamte Abschuss auf dem Genossenschaftsgebiet in einem Ausmaß von ca 190,75 ha westlich der EE-Straße von der Gemeindegrenze X bis zur FF-Brücke, weiter längs dem GG-Gassl bis zur JJ-Brücke und von dort entlang der Zer Ache bis zur Eigenjagdgrenze W, verkauft bzw gekauft. Daran ändert auch die Regelung im Vertrag unter Punkt 2 nichts, dass der gesamte Abschuss auf dem beschriebenen Gebiet jährlich bei der Abschlussbesprechung und Genehmigung durch die Bezirkshauptmannschaft gemeinsam mit dem Abschuss der Eigenjagd W der Gemeinde Z festgelegt wird.

Auch hat der Jagdleiter und somit die Pächterin der Genossenschaftsjagd keinen direkten Einfluss auf das jagdliche Geschehen, weshalb im gegenständlichen Fall von einer unzulässigen Unterverpachtung auszugehen ist.

Gemäß § 20a Abs 1 TJG letzter Satz ist die gänzliche Überlassung des Jagdausübungsrechtes ohne jede Möglichkeit einer Einflussnahme durch den Jagdausübungsberechtigten sowie die Übertragung

a) der Jagdleitung,

b) des Jagdschutzes,

c) der Haftung für Wild- und Jagdschäden,

d) von Meldepflichten nach jagdrechtlichen Vorschriften,

e) von Aufgaben im Rahmen der Wildfütterung oder

f) der Verpflichtung zur Durchführung von Verbiss-, Fege- oder Schälschutzmaßnahmen

auf den Abschussnehmer nicht zulässig.

Im Vertrag wurden ua Regelungen betreffend die Verpflichtung zur Haftung von Wild- und Jagdschäden, die Durchführung der Wildfütterung und die Verpflichtung zur Durchführung des Jagdschutzes getroffen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass laut Beschwerde es nach Abschluss des Wildabschussvertrages zu einer einvernehmlichen Abänderung der Vertragsbestimmung gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin die Wildschäden übernimmt und diese nicht den Abschussnehmern vorgeschrieben wird.

Gemäß § 20a Abs 2 TJG 2004 ist die Versagung der Bestätigung und die Aussetzung der Rechtswirksamkeit des Vertrages unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der Verstöße nach lit a oder b und der damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft steht. Laut den Erläuternden Bemerkungen ist die Regelung von einer behördlichen Kontroll- und Eingriffsmöglichkeit flankiert und sieht wie die §§ 18 Abs 3 und 20 Abs 1 eine genaue Verhältnismäßigkeitsprüfung vor.

Im gegenständlichen Fall wurde nicht nur gegen die unzulässige Unterverpachtung (lit b) verstoßen, sondern zusätzlich ist der Vertrag nicht nach jagdrechtlichen Vorschriften zustande gekommen bzw enthält dieser wiedersprechende Bestimmungen (lit a) zu diesen.

Die Versagung der Bestätigung und die Aussetzung der Rechtswirksamkeit des Vertrages zur Ermöglichung einer geordneten Jagdbewirtschaftung liegt im Interesse der Verkäuferin, weil nur diese Maßnahme einen direkten Eingriff in das Jagdgeschehen durch die Jagdpächterin sicherstellt. Somit stellt diese Maßnahme zwar einen gravierenden, aber keinen unverhältnismäßigen Eingriff iSd § 20a Abs 2 TJG 2004 dar.

Betreffend die unrichtige Zitierung des Paragrafens (§ 20 statt § 20a) im Spruch des angefochtenen Bescheides wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.10.2003, 2001/05/0632 verwiesen, wonach die Falschbezeichnung eines Grundstückes im Spruch eines Bescheides eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG ist, sofern offenkundig und auf Grund des vorangegangenen Ermittlungsverfahrens unzweifelhaft ist, um welches Grundstück es geht (vgl hiezu das hg E vom 4. Juli 2000, 2000/05/0011). Diesfalls ist der Spruch eines Bescheides auch ohne Vorliegen eines Berichtigungsbescheides im berichtigten Sinne zu lesen (vgl hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 204 zu § 62 AVG, S 1131 f, referierte hg Rechtsprechung).

Außerdem ist für die Deutung eines auslegungsbedürftigen Begriffs in einem Bescheidspruch neben dem Wortsinn der jeweilige Bescheid als Ganzes, wie etwa der Kontext mit dem übrigen konkreten Spruchinhalt und der Bescheidbegründung, wesentlich. Die Auslegung eines Bescheidspruchs hängt somit jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab (siehe VwGH vom 20.10.2022, Ra 2019/07/0022).

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wurde zwar eine mündliche Verhandlung beantragt, diese konnte jedoch entfallen, da primär die Rechtsfrage einer unzulässigen Unterverpachtung bzw die Rechtsfrage, ob der Vertrag nicht nach jagdrechtlichen Vorschriften zustande gekommen ist bzw diesen widersprechenden Bestimmungen enthält, zu klären war. Die Einvernahme von Zeugen, ua zum Beweis dafür, dass die Abschussplanerfüllung aufgrund verschiedener Faktoren nicht möglich sei, konnte aus den oben angeführten Gründen entfallen, zumal es im gegenständlich Fall ohne Bedeutung ist, warum ua der Abschlussplan nicht erfüllt worden ist.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schreier

(Richter)

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