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LVwG-2022/37/2083-19•LVwG T LVwG-2022/37/2083-19
LVwG-2022/37/2083-19Landesverwaltungsgericht15.12.2022
Bauartgeschwindigkeit<br/>Überschreitung der Bauartgeschwindigkeit<br/>Zulassung<br/>Änderung am Fahrzeug<br/>Lenkerberechtigung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, gegen das Straferkenntnisder Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 11.05.2022, Zl ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 und dem Führerscheingesetz, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben, die Spruchpunkte 2. bis 4. des angefochtenen Straferkenntnisses einschließlich der Kostensprüche aufgehoben und die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstraf-gesetz 1991 (VStG) eingestellt; im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses
bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2VStG):
„1.§ 98 Abs 1 KFG 1967, BGBl Nr 267/1967 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 80/2002, in Verbindung mit § 58 Abs 2 Kraftfahrgesetz – Durchführungsverordnung 1967, BGBl II Nr 399/1967 idF BGBl II Nr 161/2021“
und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):
„1§ 134 Abs 1 KFG 1967, BGBl Nr 267/1967 idF BGBl I Nr 134/2020“
zu lauten hat.
2. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG in Verbindung mit § 38 VwGVG wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens mit Euro 10,00 neu bestimmt.
3. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 14,00 zu leisten.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
1. Verfahrensgang bei der belangten Behörde:
Mit Straferkenntnis vom 11.05.2022, Zl ***, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 25.07.2021 um 16:35 Uhr in der Gemeinde X auf der B *** W Straße, Strkm ***, auf Höhe Gewerbegebiet Nord,
1. als Lenker des einspurigen Kleinkraftrades (Mofa) mit dem amtlichen Kennzeichen *** die für Motorfahrräder festgesetzte Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h um 17 km/h überschritten zu haben,
2. als Lenker das einspurige Kleinkraftrad (Mofa) mit dem amtlichen Kennzeichen *** verwendet zu haben, obwohl mit dem als Motorfahrrad zugelassenen Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 62 km/h erreicht habe werden können und dieses Fahrzeug daher nicht mehr als Motorradfahrrad gelte und folglich nicht richtig zum Verkehr zugelassen sei,
3. das einspurige Kleinkraftrad (Mofa) mit dem amtlichen Kennzeichen *** auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt zu haben, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug falle; notwendig gewesen wäre eine Lenkerberechtigung der Klasse A1, und
4. als Zulassungsbesitzer des angeführten Kraftfahrzeuges nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass das angeführte einspurige Kleinkraftrad den Vorschriften des KFG 1967 entspreche, da er es als Zulassungsbesitzer unterlassen habe, die Montage eines Sportauspuffs samt Krümmer und damit eine Änderung, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen könne, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.
Dadurch habe er zu 1. § 98 Abs 1 KFG 1967 iVm § 58 Abs 2 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV), und zu 2. § 102 Abs 1 iVm § 36 lit a KFG 1967 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG 1967 jeweils eine Geldstrafe in Höhe von Euro 70,00 und im Falle der Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 14 Stunden verhängt wurde; zu 3. habe er § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 Führerscheingesetz (FSG) verletzt, weshalb über ihn gemäß § 37 Abs 1 FSG eine Geldstrafe in Höhe von 250,00 und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Tagen und 19 Stunden verhängt wurde; zu 4. habe er § 33 Abs 1 KFG 1967 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Stunden verhängt wurde.
Gegen dieses Erkenntnis erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Beschwerde vom 13.06.2022 und beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens; hilfsweise beantragte er, das Verwaltungsstrafverfahren unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen oder die verhängten Geldstrafen zumindest auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.
Mit Schriftsatz vom 28.07.2022, Zl ***, hat die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 11.05.2022 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.
2. Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol:
Mit Schriftsatz vom 09.09.2022, Zl LVwG-2022/37/2083-8, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik ersucht, die Wind- und Wetterverhältnisse am 25.09.2021 um 16:35 Uhr in der Gemeinde X bekanntzugeben. Zu dieser Anfrage äußerte sich die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik im Schriftsatz vom 14.09.2022, Zl ***.
Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol erstattete der kraftfahrtechnische Amtssachverständige CC mit Schriftsatz vom 20.09.2022, Zl ***, Befund und Gutachten. Die beim Beschwerdeführer am 17.10.2020 erfolgte Namensänderung erklärte die Gemeinde Z mit Schriftsatz vom 09.09.2022.
Zu den ergänzenden Beweisergebnissen – Stellungnahme der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik vom 14.09.2022 und kraftfahrtechnische Stellungnahme vom 20.09.2022 – äußerte sich der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 28.09.2022.
Mit Schriftsatz vom 10.10.2022, Zl LVwG-2022/37/2083-13, ersuchte das Landesverwaltungs-gericht Tirol das Baubezirksamt V, die Neigungsverhältnisse der Wer Bundesstraße im Nahbereich des Messpunktes, insbesondere auf der Strecke von der Höhe der Sennerei (X HNr **) bis auf Höhe Gewerbegebiet Tankstelle (X HNr **) zu beschreiben und darzustellen. Mit Schriftsatz vom 27.10.2022, Zl ***, erstattete DD seine Stellungnahme betreffend die Neigungsverhältnisse im Bereich der B *** von Strkm *** in Richtung Norden (talauswärts) bis Strkm ***. Der Stellungnahme war eine Lichtbilddokumentation beigefügt. Zu diesem ergänzenden Ermittlungsergebnis äußerte sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz 08.11.2022.
Am 15.12.2022 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verwies auf das bisherige Vorbringen, insbesondere den Einspruch vom 16.08.2021, die Rechtfertigung vom 16.11.2021, die Beschwerde vom 13.06.2022 sowie die Stellungnahmen vom 28.09.2022 und 08.11.2022.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, durch die Einvernahme des Bezirksinspektors EE als Zeugen sowie durch die Einvernahme des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen CC.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer die Beweisergebnisse ihres Ermittlungs-verfahrens zur Kenntnis gebracht. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat das kraftfahrtechnische Gutachten vom 20.09.2022, Zl ***, die Stellungnahme der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik vom 14.09.2022 und die Stellungnahme des DD, Baubezirksamt V, vom 27.10.2022, Zl ***, den Verfahrensparteien übermittelt und die eingeholten Auszüge aus dem Verwaltungsstrafregister im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert. Von einer Verlesung von Aktenstücken gemäß § 48 Abs 2 Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) idF BGBl I Nr 57/2018 konnte daher abgesehen werden.
Weitere Beweise wurden nicht beantragt und auch nicht aufgenommen.
Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat unmittelbar nach der Verkündung des Erkenntnis dessen Ausfertigung beantragt.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Schriftsatz vom 20.12.2022, Zl LVwG2022/37/2083-18, der belangten Behörde die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung am 15.12.2022 samt einer Belehrung im Sinne des § 29 Abs 2 VwGVG übermittelt und auf den Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses des Beschwerdeführers hingewiesen. Die belangte Behörde hat sich zum Schreiben vom 20.12.2022, Zl LVwG2022/37/2083-18, nicht geäußert.
Mit Schriftsatz vom 20.12.2022, Zl LVwG2022/37/2083-18, hat das Landesverwaltungs-gericht Tirol dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 15.12.2022 übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift zu erheben. Eine solche Einwendung hat der Beschwerdeführer nicht erhoben.
II.Beschwerdevorbringen:
Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses brachte der Beschwerdeführer vor, dass der darin enthaltene Schuldvorwurf von der ihm mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfasst sei. Spruchpunkt 1. widerspreche daher dem Verbot der Doppelbestrafung.
Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses hob der Beschwerdeführer hervor, dass er – entgegen der Definition der Bauartgeschwindigkeit gemäß § 2 Abs 1 Z 37a KFG 1967 – am Tatort keine waagrechte Fahrbahn bei Windstille befahren habe. Vielmehr weise die W-Straße etwa von Höhe der Sennerei (X HNr **) bis auf Höhe Gewerbegebiet Tankstelle (X HNr **) ein erhebliches Gefälle auf. Den Ausführungen des DD vom 27.10.2022 sei zu entnehmen, dass – entgegen der Stellungnahme der Polizeiinspektion U vom 20.01.2022 – ab Strkm *** ein Gefälle und keine waagrechte Fahrbahn bestehe. Zudem wirke sich das von Strkm ** bis Strkm ** bestehende erhebliche Gefälle maßgeblich aus. Darüber hinaus habe entsprechend dem eingeholten meteorologischen Gutachten zur Tatzeit im Bereich der Gemeinde X überwiegend schwacher Wind aus südlichen Richtungen geweht. Die gegebenen Windverhältnisse ließen daher eine verlässliche Feststellung einer Bauartgeschwindigkeit sowie deren Überschreitung gerade nicht zu. Die Bauartgeschwindigkeit wäre auf einem Rollenprüfstand zu überprüfen gewesen. Dies habe er [= der Beschwerdeführer] auch ausdrücklich verlangt. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung habe er nie zugestanden. Darüber hinaus sei auch eine fehlerhafte Messung nicht auszuschließen. Unabhängig davon würde nur eine ganz erhebliche Überschreitung eine Bestrafung gemäß Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses rechtfertigen. Das Verwaltungsstrafverfahren wäre daher zu Spruchpunkt 2. einzustellen. Damit entfiele auch die Strafbarkeit betreffend die ihm mit Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretung.
Zu Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses brachte der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei dem zur Tatzeit montierten Auspuff um den schon beim Erwerb des Motorfahrrades montierten und zugelassenen Auspuff mit der E-Nr *** gehandelt habe. Der Auspuff habe daher den relevanten Rechtsvorschriften entsprochen und sei auch zugelassen gewesen. Er [= der Beschwerdeführer] habe keine Änderungen vorgenommen. Darüber hinaus sei der mit Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses erhobene Vorwurf „Sportauspuff samt Krümmer montiert“ nicht hinreichend konkret und auch nicht zu überprüfen. Entgegen den Darlegungen der Polizeiinspektion U in deren Stellungnahme vom 20.01.2022 habe er nicht zugegeben, einen Sportauspuff samt Krümmer montiert zu haben. Auch nach den Darlegungen des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen vom 20.09.2022 lasse sich nicht feststellen, ob die bei der Amtshandlung am 25.07.2021 vorgefundene Auspuffanlage jene mit der E-Nr *** gewesen sei. Welcher Auspuff es gewesen sei, lasse sich somit nicht feststellen. Der ihm [= dem Beschwerdeführer] mit Spruchpunkt 4. vorgeworfene Verstoß sei somit nicht feststellbar.
Zur Strafbemessung wies der Beschwerdeführer daraufhin, dass er zum Zeitpunkt der Tatbegehung 16 Jahre alt und damit Jugendlicher gewesen sei. Es wäre daher jedenfalls gemäß § 20 VStG die außerordentliche Strafmilderung zu berücksichtigen gewesen, auch wenn die Milderungsgründe nicht überwiegen würden. Die zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe nach § 37 Abs 1 in Verbindung mit § 1 Abs 2 FSG sei somit jedenfalls überhöht.
Auch bei den auf der Grundlage des § 134 Abs 1 KFG 1967 verhängten Geldstrafen sei eine Herabsetzung gerechtfertigt, da er [= der Beschwerdeführer] bislang unbescholten gewesen sei und in der rechtsirrtümlichen Ansicht gehandelt habe, das verfahrensgegenständliche Motorfahrrad in rechtmäßiger Weise nutzen zu dürfen.
III.Sachverhalt:
Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer, wohnhaft Adresse 1, **** Z, ist derzeit als Bauarbeiter bei der FF GmbH Co KG in **** T beschäftigt. Sein monatliches Nettoeinkommen beträgt zwischen Euro 1.500,00 und Euro 1.600,00. Er verfügt über kein sonstiges Vermögen. Ihn treffen keine Sorgepflichten. Betreffend den Beschwerdeführer scheinen drei Verwaltungsübertretungen nach dem KFG 1967 auf.
Der Beschwerdeführer ist – und war zum Tatzeitpunkt – Zulassungsbesitzer des zweirädrigen Kleinkraftrades (Motorfahrrad) der Marke RIEJU MRT 50, goldfarbig, mit dem amtlichen Kennzeichen ***. Es handelt sich dabei um ein zweirädriges Kleinkraftrad der Klasse L1e-B. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für dieses Motorfahrrad beträgt 45 km/h.
Der Beschwerdeführer war zur Tatzeit im Besitz eines Führerscheins der Klasse AM und war daher zum Lenken von Mopeds/Motorfahrrädern berechtigt.
Das verfahrensgegenständliche einspurige Fahrzeug wurde auf den Beschwerdeführer am 12.06.2020 zugelassen. Bei der serienmäßigen Auspuffanlage weisen der Leistungsteil die Genehmigungsnummer *** und der Endschalldämpfer die Nummer *** auf. Durch den Fahrzeughersteller dürfen zudem alternative Auspuffanlagen mit den Genehmigungsnummern *** sowie *** verbaut werden.
Dass zum Tatzeitpunkt an dem auf den Beschwerdeführer zugelassenen einspurigen Motorfahrrad ein Sportauspuff samt Krümmer montiert war, lässt sich nicht feststellen.
Am 25.07.2021 führten Bezirksinspektor EE und Inspektorin GG um 16:35 Uhr auf der Gemeindestraße in X auf Höhe des Gewerbegebietes Lasermessungen durch. Der Beschwerdeführer fuhr zur Tatzeit mit dem Mofa , Farbe gelb/goldfarbig, mit dem amtlichen Kennzeichen *** auf der parallel verlaufenden B W-Straße Richtung Norden. Der Messstandort befand sich auf Höhe Strkm ***, der Ort, an dem die Geschwindigkeit des vom Beschwerdeführer gelenkten Motorfahrrades gemessen wurde, war auf Höhe Strkm ***. Die Messentfernung betrug somit 123 m.
Die Neigungsverhältnisse der Zillertalstraße B*** in Richtung Norden (talauswärts) von Strkm *** bis *** stellen sich wie folgt dar:
Von Strkm *** – km ***:Gefälle 3,80 %
Von Strkm *** – km ***:Gefälle 3,60 %
Von Strkm *** – km ***:Gefälle 2,90 %
Von Strkm *** – km ***:Gefälle 2,90 % – 1,00 %
Von Strkm *** – km ***:Gefälle 1,00 % – 0,50% (Zufahrt Tankstelle bei Strkm ***)
Von Strkm *** – km ***:Gefälle 0,50 %
Von Strkm *** – km ***minimales Längsgefälle bis keines (unter 0,1%)
Die Längsneigung im Bereich des Messstandortes (Strkm ***) und des Übertretungsortes (Strkm ***) beträgt unter 0,1%.
Am Tatort war der Beschwerdeführer mit einer Geschwindigkeit von 62 km/h unterwegs. Die beiden Beamten fuhren dem Beschwerdeführer nach und kontrollierten den Lenker in weiterer Folge im Bereich der L***.
Zur Tatzeit wurde(n) an der nächstgelegenen Station der Zentralanstalt für Metrologie und Geodynamik in S ein Westwind mit 7 km/h im Mittel und Böen von knapp 15 km/h registriert. Überwiegend hat im Bereich der Gemeinde X schwacher Wind aus südlichen Richtungen mit etwa 10 km/h im Mittel und Windspitzen von max 15 bis 25 km/h geweht.
Die Auspuffanlage des verfahrensgegenständlichen Motorfahrrades besteht aus zwei Teilen, dem Leistungsteil (umgangssprachlich wegen der Bauform auch als Auspuffbirne bezeichnet) und dem Endschalldämpfer. Der Leistungsteil der Auspuffanlage ist auf den Motor abgestimmt und unter anderem auch für die erreichbare Drehzahl und Leistung (auch Drosselung) des Zweitaktmotors mitverantwortlich.
Zum Tatzeitpunkt war die Auspuffanlage undicht. Der Beschwerdeführer machte die kontrollierenden Beamten im Zuge der Amtshandlung auch darauf aufmerksam, dass der Abgasrückfuhrschlauch eingerissen war. Eine Undichtheit – wie beim verfahrensgegenständlichen Motorfahrrad festgestellt – kann zu einer Erhöhung der erreichbaren Geschwindigkeit, aber auch zum Verlust einer Motorleistung beitragen.
Manipulationen am Motorfahrrad, um die Bauartgeschwindigkeit überschreiten zu können, lassen sich zur Tatzeit nicht feststellen.
Der Schaden an der Auspuffanlage – Undichheit – wurde am 18.08.2021 im Zuge der Erstellung des Gutachtens gemäß § 57a Abs 4 KFG 1967 durch die JJ mbH behoben.
IV.Beweiswürdigung:
Die allgemeinen Feststellungen des Kapitels 1. der Sachverhaltsdarstellung beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers sowie den von ihm mit der Rechtfertigung vom 16.11.2021 vorgelegten Dokumenten. Zudem holte das Landesverwaltungsgericht Tirol einen Auszug aus dem Führerscheinregister ein.
Zur serienmäßigen Auspuffanlage konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die Darlegungen des kraftfahrtechnischen Gutachtens vom 20.09.2022 und die Erläuterungen des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.12.2022 zurückgreifen. Insbesondere anhand der ausführlichen und nachvollziehbaren Darlegungen des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen lässt sich nicht feststellen, dass eine anzeigepflichtige Sportauspuffanlage zur Tatzeit am verfahrensgegenständlichen Motorfahrrad montiert war. Dazu hätte die entsprechende Genehmigungsnummer zur Tatzeit erhoben werden müssen. Wie der Zeuge Bezirksinspektor EE ausführte, konnten die im Zuge der Amtshandlung angefertigten Lichtbilder aufgrund einer Störung des Handys der Anzeige nicht beigelegt werden. Darüber hinaus erläuterte der Zeuge, dass im Hinblick auf Änderungen der Rechtslage – seit dem Jahr 2017 ist eine Antimanipulationsplakette nicht mehr erforderlich – die Typengenehmigung bzw die Typengenehmigungsnummer nicht mehr im Detail erhoben wird.
Die Fahrt des Beschwerdeführers zur Tatzeit mit dem auf ihn zugelassenen Motorfahrrad auf der B*** talauswärts und die Durchführung der Geschwindigkeitsmessungen durch den als Zeugen einvernommenen Bezirksinspektor EE sind unbestritten. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht auch einwandfrei der Messstandort und jener Ort, an dem die Geschwindigkeit des vom Beschwerdeführer gelenkten Motorfahrrades gemessen wurde, fest. Die Neigungen im verfahrensgegenständlichen Straßenabschnitt hat das Landesverwaltungsgericht Tirol durch Einholung einer Stellungnahme des DD, Baubezirksamt V, ausreichend erhoben. Die Windverhältnisse zur Tatzeit ergeben sich aus der Stellungnahme der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik vom 14.09.2022.
Im Hinblick auf die Ermittlung der Geschwindigkeit durch die kontrollierenden Polizeibeamten ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Lasermessgerät grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt (vgl VwGH 18.03.1998, 97/03/0307; VwGH 28.10.1998, 95/03/0159). Zudem ist einem mit der Lasermessung betrauten Polizeibeamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (vgl VwGH 28.06.2001, 99/11/0261). Im Hinblick auf die Aussage des Zeugen Bezirksinspektor EE hegt das Landesverwaltungsgericht Tirol daher keinen Zweifel an der – nach Abzug der Messtoleranz – festgestellten Geschwindigkeit von 62 km/h.
Die Undichtheit der Auspuffanlage zum Tatzeitpunkt stützt sich auf die Angaben des Beschwerdeführers. Zudem ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten vom 18.08.2021 (Gutachten der JJ mbH) und der Überprüfung durch den TÜV vom 19.08.2021, dass die Undichtheit der Auspuffanlage repariert wurde. Die Einwirkungen einer solcher Undichtheit auf die Geschwindigkeit erläuterte der kraftfahrtechnische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.12.2022.
Das Verfahren, insbesondere auch die Einvernahme des Zeugen Bezirksinspektor EE, ergaben keine Umstände, die zum Tatzeitpunkt auf Manipulationen am verfahrensgegenständlichen Motorfahrrad hindeuten, um eine die Bauartgeschwindigkeit übersteigende Geschwindigkeit erreichen zu können.
V.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl Nr 267/1967 in den Fassungen BGBl I Nr 103/1997 (§ 36), BGBl I Nr 80/2002 (§ 98), BGBl I Nr 19/2019 (§ 33) und BGBl I Nr 134/2020 (§§ 2, 102 und 134) lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
1. Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist, auch wenn seine Antriebsenergie Oberleitungen entnommen wird
[…]
4. Kraftrad ein Kraftfahrzeug mit zwei Rädern oder ein Kraftfahrzeug mit drei Rädern, mit oder ohne Doppelrad;
[…]
14. Motorfahrrad ein Kraftrad (Z 4) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebsmotor, wenn er ein Hubkolbenmotor ist, einen Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 hat, oder ein Fahrzeug der Klasse L1e (leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug) im Sinne der Begriffsbestimmung gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;
[…]
37a. Bauartgeschwindigkeit die Geschwindigkeit, hinsichtlich der auf Grund der Bauart des Fahrzeuges dauernd gewährleistet ist, daß sie auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille nicht überschritten werden kann;
[…]
„Änderungen an einzelnen Fahrzeugen
§ 33. (1) Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen können, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, dass Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn
a)nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen,
b)den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und
c)die Verkehrs- und Betriebssicherheit und die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges nicht herabsetzen, und
2. sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt sind, oder
3. sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines von einem nach § 124 bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach § 33 an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen.
[…]“
„Allgemeines
§ 36. Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn
a)sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden,
[…]“
„Höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit
§ 98. (1) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, ziffernmäßig die Geschwindigkeiten festzusetzen, die mit bestimmten Untergruppen von Kraftfahrzeugen (§ 3), beim Ziehen von Anhängern, bei Verwendung von bestimmten Arten von Reifen, bei der Beförderung von Personen oder von bestimmten Arten von Gütern sowie beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen nicht überschritten werden dürfen.
[…]“
„Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
§ 102. (1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzug-fahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.
[…]“
„Strafbestimmungen
§ 134. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
[…]“
2. Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 58 der Kraftfahrgesetz-Durchführungs-verordnung 1967 (KDV 1967), BGBl Nr 399/1967 idF BGBl II Nr 161/2021, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„Höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit
§ 58. […]
(2) Mit Kraftfahrzeugen, für die besondere Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nur gelten, wenn nach ihrer Bauart und Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, daß mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine bestimmte Geschwindigkeit nicht überschritten werden kann, dürfen diese Geschwindigkeiten nicht überschritten werden.“
3. Verordnung (EU) Nr 168/2013:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.01.2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl L60/52, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeuge gemäß Artikel 4 und Anhang I (im Folgenden ‚Fahrzeuge der Klasse L‘), die dazu bestimmt sind, auf öffentlichen Straßen gefahren zu werden, einschließlich Fahrzeuge, die in einer oder mehreren Stufen ausgelegt und gebaut werden, und für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten sowie für Teile und Ausrüstungen, die für solche Fahrzeuge ausgelegt und gebaut werden.
Diese Verordnung gilt auch für Enduro-Krafträder (L3e-AxE (x = 1, 2 oder 3)), Trial-Krafträder (L3e-AxT (x = 1, 2 oder 3)) und schwere Gelände-Quads (L7e-B) gemäß Artikel 4 und Anhang I.
[…]“
„Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung und der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte — soweit dort nichts anderes bestimmt ist — bezeichnet der Ausdruck
[…]
68. ‚zweirädriges Kraftfahrzeug‘ oder ‚PTW‘ (powered two-wheeler) ein zweirädriges Fahrzeug mit Antriebssystem, einschließlich zweirädrige Fahrräder mit Antriebssystem, zweirädrige Kleinkrafträder und Krafträder mit zwei Rädern;
[…]“
„Artikel 4
Fahrzeugklassen
(1) Fahrzeuge der Klasse L umfassen zweirädrige, dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge gemäß diesem Artikel und Anhang I, wozu Fahrräder mit Antriebssystem, zweirädrige und dreirädrige Kleinkrafträder, zweirädrige und dreirädrige Krafträder, Krafträder mit Beiwagen, leichte und schwere Straßen- Quads sowie leichte und schwere Vierradmobile gehören.
(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten die nachstehenden Fahrzeugklassen und -unterklassen, die in Anhang I beschrieben sind:
a) Fahrzeug der Klasse L1e (leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug), mit den Unterklassen:
i) Fahrzeug der Klasse L1-eA (Fahrrad mit Antriebssystem),
ii) Fahrzeug der Klasse L1-eB (zweirädriges Kleinkraftrad);
[…]“
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Führerscheingesetztes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern entsprechend den Begriffsbestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr.
[…]
(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. […]“
„Strafausmaß
§ 37. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
[…]“
5. Verwaltungsstrafgesetz 1991:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in den Fassungen BGBl Nr 52/1991 (§ 20), BGBl I Nr 33/2013 (§§ 19, 22 und 45) und BGBl I Nr 57/2018 (§ 5), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Schuld
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
[…]“
„Strafbemessung
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
[…]“
„Außerordentliche Milderung der Strafe
§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“
„Zusammentreffen von strafbaren Handlungen
§ 22. (1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.“
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“
6. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) und BGBl I Nr 57/2018 (§§ 50 und 52), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse
§ 29. (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.
[…]
(2a) Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:
1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Abs. 4 zu verlangen;
2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.
(2b) Ist das Erkenntnis bereits einer Partei verkündet worden, kann ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 bereits ab dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem der Antragsteller von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat. Ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 ist den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.
[…]“
„Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]“
„Kosten
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
[…]
(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
[…]“
VI.Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Das Straferkenntnis vom 11.05.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters am 16.05.2022 zugestellt. Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde vom 13.06.2022 ist an diesem Tag und somit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht worden. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
2.1. Zu Spruchpunkt 1. bis 3. des angefochtenen Straferkenntnisses:
2.1.1. Zu den objektiven Tatbeständen:
Der Beschwerdeführer überschritt zwar zur Tatzeit mit dem von ihm gelenkten Moped die höchstzulässige Bauartgeschwindigkeit. Dem Beschwerdeführer lässt sich aber nicht nachweisen, dass dies durch von ihm an dem auf ihn zugelassenen Moped vorgenommenen Manipulationen („Auffrisieren“) zurückzuführen ist. Darüber hinaus stellt die Definition des § 2 Z 37a KFG 1967 darauf ab, dass auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille die Bauartgeschwindigkeit nicht überschritten werden kann. Zudem erläuterte der kraft-fahrtechnische Amtssachverständige das Verfahren zur Ermittlung der Bauartgeschwindigkeit. Folglich lassen sich dem Beschwerdeführer die in den Spruchpunkten 2. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachweisen.
Die durch die Lasermessungen festgestellte Überschreitung der höchstzulässigen Bauartgeschwindigkeit bildet aber eine Verletzung der Rechtsvorschrift des § 58 Abs 2 KDV. Die zur Tatzeit herrschenden Windverhältnisse und die Neigungsverhältnisse am Tatort sind unbeachtlich, der Beschwerdeführer darf mit dem auf ihn zugelassenen einspurigen Motorfahrrad nicht schneller als 45 km/h fahren. Folglich hat der Beschwerdeführer durch die Verletzung der Rechtsvorschrift des § 58 Abs 2 KDV den objektiven Tatbestand des § 134 Abs 1 KFG 1967 erfüllt.
2.1.2. Zum subjektiven Tatbestand betreffend Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntisses:
Bei der Verletzung der Rechtsvorschrift des § 58 Abs 2 KDV handelt es sich um ein „Ungehorsamsdelikt“. Gemäß § 5 Abs 1 VStG tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.
Es liegen keine Umstände vor, die den Beschwerdeführer daran hinderten, die höchstzulässige Bauartgeschwindigkeit nicht zu überschreiten. Die Verletzung des § 58 Abs 2 KDV ist dem Beschwerdeführer folglich subjektiv vorwerfbar und der Beschwerdeführer hat die ihm mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungs-übertretung zu verantworten.
2.1.3. Zur Strafbemessung betreffend Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Der Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretung - § 134 Abs 1 KFG 1967 iVm § 58 Abs 2 KDV – ist bedeutend. Die Festlegung der höchstzulässigen Bauartgeschwindigkeit erfolgt in Abstimmung mit den technischen Gegebenheiten des jeweiligen Fahrzeuges. Die Einhaltung der höchstzulässigen Bauartgeschwindigkeit trägt folglich maßgeblich zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit bei. Der Beschwerdeführer hat im Hinblick auf die Überschreitung der höchstzulässigen Bauartgeschwindigkeit um mehr als 30% grobe Fahrlässigkeit zu verantworten.
Die Anwendung des § 20 VStG scheidet im Hinblick auf die Strafbestimmung des § 134 Abs 1 KFG 1967 aus, da diese Vorschrift keine Mindeststrafe kennt.
Die verhängte Strafe – 1,5 % des möglichen Strafrahmens – ist äußerst gering bemessen. Unter Berücksichtigung der angeführten Strafbemessungskriterien hat das Landeverwaltungs-gericht Tirol gegen die von der belangten Behörde mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe keine Bedenken. Die verhängte Geldstrafe ist daher schuld- und tatangemessen. Die von der belangten Behörde festgesetzte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Stunden entspricht den Vorgaben des § 16 in Verbindung mit § 19 VStG.
2.2. Zum Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Es lässt sich nicht nachweisen, dass zum Tatzeitpunkt am verfahrensgegenständlichen Motorfahrrad ein Sportauspuff samt Krümmer montiert gewesen war und der Beschwerdeführer folglich eine anzeigepflichtige Änderung seines Motorfahrrades vorgenommen hat. Eine Verletzung der Rechtsvorschrift des § 33 Abs 1 KFG 1967 und damit die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs 1 KFG 1967 lässt sich nicht nachweisen.
3.1. Zur Ausfertigung des mündlich verkündigten Erkenntnisses:
Das gegenständliche Erkenntnis wurde nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.12.2022 verkündet. Unmittelbar nach der mündlichen Verkündung und damit fristgerecht beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Aufgrund dieses Antrages ist das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall gemäß § 29 Abs 2b VwGVG unter Berücksichtigung des § 25 Abs 4 letzter Satz Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 24/2017, und des § 82 Abs 3b letzter Satz Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl Nr 80/1953 idF BGBl I Nr 24/2017, zur schriftlichen Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses verpflichtet.
Die dem Beschwerdeführer mit den Spruchpunkten 2., 3. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen lassen sich nicht nachweisen. Dementsprechend war der Beschwerde in diesem Umfang Folge zu geben, die angefochtenen Spruchpunkte 2., 3. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben und diesbezüglich die jeweiligen Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen. Der Beschwerdeführer hat allerdings durch das Überschreiten der höchstzulässigen Bauartgeschwindigkeit die Rechtsvorschrift des § 58 Abs 2 KDV verletzt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs 1 KFG 1967 begangen. Die von der belangten Behörde mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Strafe ist schuld- und tatangemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe entspricht den Vorgaben des § 16 iVm § 19 VStG.
Wie auch bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß § 44a Z 1 VStG kommt es bei der Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Sanktionsnorm gemäß § 44a Z 2 und 3 VStG darauf an, dass die Norm (lediglich) unverwechselbar konkretisiert wird, damit die beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und ihr Rechtschutzinteresse zu wahren (ausführlich dazu VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0382, mit zahlreichen Hinweisen, diesem Erkenntnis folgend VwGH 29.11.2022, Ra 2022/02/0041). Dementsprechend präzisiert das Landesverwaltungsgericht Tirol den angefochtenen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses vom 11.05.2022, Zl ***, durch Angabe jener Bundesgesetzblätter, durch welche die verletzte Rechtsvorschrift sowie die Strafsanktionsnorm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten haben. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
Aufgrund der Aufhebung der Spruchpunkte 2. bis 4. des angefochtenen Straferkenntnisses waren die Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens mit Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses mit Euro 10,00 neu festzusetzen.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer aufgrund der Bestätigung des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Straferkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch Euro 10,00 zu leisten. Dem Beschwerdeführer wird daher mit Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses ein Kostenbeitrag in Höhe von Euro 14,00 auferlegt.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Wesentliche Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war die Ermittlung des Sachverhaltes. Bei der Auslegung der verfahrensrelevanten Bestimmungen des KFG 1967 und des FSG hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die eindeutige Gesetzeslage gestützt. Die Strafzumessung betreffend den zu bestätigenden Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses stützt sich auf den klaren Wortlaut des § 134 Abs 1 KFG 1967 iVm § 19 VStG und weicht insbesondere von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht ab. Zudem handelt es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung für den einzelnen Fall, die ebenfalls keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl VwGH 24.10.2022, Ra 2022/02/0194; VwGH 29.11.2022, Ra 2022/02/0041). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren daher nicht zu erörtern. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision in Spruchpunkt 4. des gegenständlichen Erkenntnisses für nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der belangten Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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