LVwG T LVwG-2019/36/1337-1

LVwG-2019/36/1337-1Landesverwaltungsgericht16.12.2022

Regest

mineralische Rohstoffe<br/>Naturschutzabgabe<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/36/1337-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2019.36.1337.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20.05.2019, Zl ***, mit dem für das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.11.2017, Zl ***, ua auch naturschutzrechtlich bewilligte Vorhaben (Schotterabbau) eine Naturschutzabgabe nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005 vorgeschrieben wurde,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.11.2017, Zl ***, wurde der AA GmbH (in der Folge Beschwerdeführerin) ua auch die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Erweiterung des bestehenden Schotterabbaubetriebes - Werk **1 in der Gemeinde Z erteilt. Diese Bewilligung umfasst lt Bescheid eine Abbaumenge von 6.100.000 m3.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.01.2018 wurde der Beschwerdeführerin zusammengefasst zur Kenntnis gebracht, dass für diese erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung eine Naturschutzabgabe in 5 Teilbeträgen zu je Euro 305.000,- bis längsten 20.09.2038 zu leisten ist und wurde dazu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und um Mitteilung ersucht, ob mit dem Vorhaben bereit begonnen wurde.

Dazu wurde von der nunmehrigen Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass mit dem Schotterabbau noch nicht begonnen wurde, dies voraussichtlich erst mit Ende des Jahres 2018 erfolgen wird. Weiters wurde mit näheren Angaben ausgeführt, dass daher die erste Teilzahlung erst im Jahr 2019 erfolgen sollte, sowie aufgrund dessen, dass das Projekt auf 40 Jahre ausgelegt ist die Teilzahlungen bis zum Jahr 2058 zu erstrecken wären.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Tiroler Landesregierung als Abgabenbehörde vom 20.05.2019, Zl ***, wurde dann gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführerin hinsichtlich des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.11.2017, Zl ***, naturschutzrechtlich bewilligten Vorhabens für den Schotterabbau im Werk **1 in Z unter zu Grundlegung einer Bemessungsgrundlage von 6.100.000 m3 eine Naturschutzabgabe in der Höhe von insgesamt Euro 1.525.000,- festgesetzt und zur Zahlung in fünf Teilbeträgen wie folgt vorgeschrieben:

1. Teilbetrag in der Höhe von Euro 305.000,- binnen einem Monat ab Zustellung

2. Teilbetrag in der Höhe von Euro 305.000,- bis zum 30.06.2025

3. Teilbetrag in der Höhe von Euro 305.000,- bis zum 30.06.2031

4. Teilbetrag in der Höhe von Euro 305.000,- bis zum 30.06.2037

5. Teilbetrag in der Höhe von Euro 305.000,- bis zum 30.06.2043

Dagegen erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde vom 18.06.2019 und brachte darin mit näheren Ausführungen hinsichtlich des § 19 Abs 3 lit a TNSchG 2005 verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf den Gleichheitsgrundsatz vor, da nach dieser Bestimmung für den maschinellen Abbau von mineralischen Rohstoffen 25 Cent je Kubikmeter an Naturschutzabgabe zu leisten sei. Dadurch sei eine eklatante Ungleichbehandlung zwischen dem Abbau von Festgestein einerseits und dem Abbau von Lockergestein anderseits gegeben, der sachlich nicht gerechtfertigt sei. Festgestein und Lockergestein würden unterschiedliche spezifische Gewichte aufweisen, die Verwertung mineralischer Rohstoffe, zu deren Zweck der Abbau durchgeführt werde, erfolge am Markt jedoch nach Gewicht und nicht nach Volumen. Während 1 m3 Lockergestein ein spezifisches Gewicht von maximal 2,1 Tonnen aufweise, betrage dies bei 1 m3 Festgestein 2,75 Tonnen (Kalkstein) oder zum Teil noch mehr. Umgelegt auf den Tonnenpreis des Abbaumaterials entfalle somit auf jede Tonne Gesteinsmaterial, die aus einen Feingesteinsabbau stamme, ein Betrag in der Höhe von maximal 9 Cent für die Naturschutzabgabe. Im Lockergesteinsabbau müsse hingegen 12 pro Tonne entrichtet werden und ergebe sich dadurch ein finanzieller Nachteil und damit ein ungerechtfertigter Wettbewerbsnachteil am Markt.

Auch rechtfertigten die in den Erläuternden Bemerkungen zur Änderung des Tiroler Naturschutzgesetzes 1975 mit der Novelle 52/1990 angeführten Zwecke der Naturschutzabgabe nicht eine Ungleichbehandlung zwischen Locker- und Festgesteinsabbau. Zudem wurde mit näheren Ausführungen vorgebracht, dass der Lockergesteinsabbau aus naturschutzrechtlicher Sicht als weit vorteilhafter anzusehen sei als der Abbau von Festgestein. Die von der Vorarlberger Landesregierung vorgebrachten und vom VfGH in seiner Entscheidung vom 02.12.1985, Zl B 655/84, B 171/85, als sachlich anerkannten Argumente seien aufgrund der heutigen Verhältnisse in Tirol anders zu sehen. Der Gesetzgeber habe auch bei der Bemessungsgrundlage der Ausbauwassermenge (Sekundenliter) eine Ungleichbehandlung für Beschneiungssysteme erkannt und mit der Novelle LGBl Nr 132/1990 dafür nunmehr die tatsächliche Wasserentnahme festgelegt, und könne nichts Anderes für den maschinellen Abbau von mineralischen Rohstoffen gelten. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage in Tonnen ergebe sich bereits aus dem naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid bzw seien durch einen einfachen Rechengang zu ermitteln. Es wurde daher abschließend beantragt den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Einhebung gemäß § 212a BAO auszusetzen. Weiters wurde angeregt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge beim VfGH einen Antrag auf Gesetzesprüfung hinsichtlich des § 19 Abs 3 lit a TNSchG 2005 einbringen.

II.Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Abgabenakt der belangten Behörde.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage feststeht.

Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der gegenständlich entscheidungswesentlichen Rechtssachen nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, die im Übrigen auch von keiner der Parteien beantragt wurde.

III.Rechtslage:

Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant:

Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSchG 2005, LGBl Nr 26/2005, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 32/2017:

(1) Für die Inanspruchnahme der Natur durch Vorhaben nach Abs. 3, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder eine Bewilligung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 erteilt wurde, ist eine Naturschutzabgabe zu entrichten. Der Abgabepflicht unterliegen nicht Vorhaben von Körperschaften öffentlichen Rechts innerhalb ihres Wirkungsbereiches, ausgenommen Vorhaben im Rahmen der Führung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen.

(…)

(3) Zur Entrichtung der Naturschutzabgabe ist der Inhaber der Bewilligung für eines der in den lit. a bis e genannten Vorhaben verpflichtet. Die Höhe der Naturschutzabgabe beträgt:

(…)

(4) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung. Die Abgabe wird mit dem Beginn der Ausführung des betreffenden Vorhabens fällig. Der Abgabepflichtige hat den Beginn der Ausführung des Vorhabens innerhalb einer Woche der Landesregierung anzuzeigen.

(…)

(7) Eine Naturschutzabgabe von mehr als 10.000,– Euro und weniger als 100.000,– Euro kann in höchstens drei Teilbeträgen, eine Naturschutzabgabe von mehr als 100.000,– Euro kann in höchstens fünf Teilbeträgen festgesetzt werden. Dabei sind die bei der Ausführung des Vorhabens zu erwartenden wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen.

(…)“

IV.Erwägungen:

1. Hinsichtlich der Zuständigkeit ist zunächst auszuführen, dass in der gegenständlichen Beschwerde lediglich die Verfassungswidrigkeit des § 19 Abs 3 lit a TNSchG 2005 vorgebracht wurde.

Die von der belangten Behörde erfolgte Direktvorlage der gegenständlichen Beschwerde, ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, steht daher im Einklang mit § 262 Abs 3 Bundesabgabenordnung - BAO und ist sohin zu Recht erfolgt.

Damit kommt dem Landesverwaltungsgericht Tirol bereits die Zuständigkeit zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zu.

2. Zum Abgabengegenstand und zur anzuwendenden Rechtlage ist auszuführen, dass für die Vorschreibung einer Abgabe die zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches gegebene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist (vgl VwGH 10.08.2010, 2009/17/0264; ua).

Entsprechend dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften hat daher auch das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (vgl VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103; ua).

3. Gemäß § 19 Abs 4 TNSchG 2005 entsteht der Abgabenanspruch hinsichtlich der Naturschutzabgabe mit dem Eintritt der Rechtskraft der naturschutzrechtlichen Bewilligung, im gegenständlichen Fall sohin des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.11.2017, Zl *** (VwGH 25.02.2003, 2000/10/0103; ua).

Daraus ergibt sich daher, dass im gegenständlichen Fall auch vom Landesverwaltungsgericht das Tiroler Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, LGBl Nr 26/2005, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 32/2017, anzuwenden war.

4. Soweit in der gegenständlichen Beschwerde mit näheren Ausführungen verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich des § 19 Abs 3 lit a TNSchG 2005 vorgebracht werden, da nach Ansicht des Beschwerdeführers eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen „Festgestein“ und „Lockergestein“ gegeben sei, ist dazu Folgendes auszuführen:

Mit der Änderung des TNSchG 2005, LGBl Nr 52/1990, wurde die Naturschutzabgabe neu geschaffen.

Hinsichtlich der Intention des Gesetzgebers für die Schaffung einer Naturschutzabgabe ist in den Erläuternden Bemerkungen insbesondere Folgendes ausgeführt:

„Für die Einfügung einer Naturschutzabgabe sprechen folgende Überlegungen:

Im Wirtschaftsleben spielt die Natur eine bedeutende Rolle. Sie ist Lieferant von Rohstoffen, stellt den Boden für vielfältige Nutzungen, insbesondere auch für Baumaßnahmen, zur Verfügung, dient der Aufnahme von Emissionen und bietet öffentliche Konsumgüter, wie Wasser. Luft und Landschaft an. Diese Dienste der Natur und Landschaft können überdies unentgeltlich in Anspruch genommen werden. Die Erhaltung, Sicherung oder Wiederherstellung von Teilen der Natur und der Landschaft sind jedoch regelmäßig mit großem finanziellen Aufwand verbunden, der bisher vorwiegend von der öffentlichen Hand, insbesondere vom Land und von den Gemeinden getragen wurden. Die Naturschutzabgabe soll dazu dienen, die Kosten für Vorhaben, die im Interesse des Naturschutzes stehen, zwischen der Allgemeinheit und den Begünstigten aufzuteilen und mit einen Prozeß der Selbstbesteuerung mit dem Ziel eines sparsameren Verbrauchs von Gütern der Natur in Gang zu setzen. Durch die Naturschutzabgabe soll sohin die Attraktivität bestimmter künftiger Eingriffe in der Natur nicht mehr im bisherigen Ausmaß gegeben sein. Eine Abgabenpflicht ist nicht für alle Vorhaben, die einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, sondern nur für solche Vorhaben vorgesehen, die nachhaltig und langfristig in die Natur eingreifen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist es innerhalb eines gewissen Rahmens zulässig, daß der Gesetzgeber mit fiskalischen Mitteln auch andere Ziele, als solche der Steueraufbringung verfolgt. (…)“

Die maßgebliche Zielsetzung der Naturschutzabgabe ist sohin einen sparsameren Verbrauch von Gütern der Natur – die kostenlos in Anspruch genommen werden - in Gang zu setzen, damit die Attraktivität bestimmter künftiger Eingriffe in der Natur nicht mehr im bisherigen Ausmaß gegeben ist.

Der vom Beschwerdeführer zur Argumentation der Ungleichbehandlung vorgebrachten geringeren „Gewinnspanne“ kommt nach den Materialien des Gesetzgebers bei der Vorschreibung einer Naturschutzabgabe sohin keine Bedeutung zu.

Im Übrigen ist dazu ergänzend anzumerken, dass eine geringe Gewinnspanne wohl zur Folge hätte, dass ein bewussterer und geringerer Eingriff in die Natur (Schotterabbau) erfolgt, was ja gerade der Zielsetzung des Gesetzgebers entsprechen würde.

5. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen bereits mehrfach ausgeführt hat, ist der naturschutzbehördliche Bewilligungsbescheid eine Art "Grundlagenbescheid" für den Abgabenfestsetzungsbescheid der Naturschutzabgabe.

Stützt sich der naturschutzrechtliche Bewilligungsbescheid (auch) auf den Tatbestand "maschineller Abbau von mineralischen Rohstoffen", dann ist für das Vorhaben auch eine Naturschutzabgabe zu entrichten (vgl VwGH 20.09.1999, 99/10/0072; VwGH 18.12.2000, 2000/10/0003; ua).

Vom Beschwerdeführer wurde auch nicht bestritten, dass das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.11.2017, Zl ***, bewilligte Vorhaben (Schotterabbau) unter § 19 Abs 3 lit a TNSchG 2005 zu subsumieren ist.

Es war daher darauf auch nicht weiter im Detail einzugehen.

6. Die Abgabenpflicht für die Naturschutzabgabe wurde nicht für alle naturschutzrechtlich bewilligungspflichtigen Vorhaben, sondern nur für solche eingeführt, die nachhaltig und langfristig in die Natur eingreifen.

Gemäß § 19 Abs 3 lit a TNSchG 2005 beträgt die Höhe der Naturschutzabgabe für den maschinellen Abbau von mineralischen Rohstoffen 25 Cent je Kubikmeter.

7. Der VwGH hat sich mit dem Abgabentatbestand des „maschinellen Abbaus von mineralischen Rohstoffen“ im Zusammenhang mit der Naturschutzabgabe nach dem Tiroler Naturschutzgesetz bereits mehrfach auseinandergesetzt (vgl dazu auch Wallnöfer/Augustin, TNSchG, § 19 und die dort angeführte Rechtsprechung des VwGH).

So führte der VwGH in seinen Entscheidungen bereits mehrfach aus, dass es Ziel des Naturschutzgesetzes ist, die Natur und damit auch die Landschaft zu bewahren. Der Abbau von mineralischen Rohstoffen berührt in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle das Landschaftsbild, wobei auch die Tier- und Pflanzenwelt davon betroffen sein könnten.

Daraus ergibt sich, dass für die Inanspruchnahme der Natur eine Naturschutzabgabe zu entrichten ist.

8. Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird unter "maschinellem Abbau von mineralischen Rohstoffen" iSd 19 Abs 3 lit a TNSchG 2005 nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung allgemein die Gewinnung nutzbarer Mineralien verstanden, die im Wirtschaftskreislauf weiterverwendet werden sollen (vgl VwGH 25.01.1999, 97/17/0200; VwGH 20.09.1999, 99/10/0072; ua).

Der VwGH verwies in diesem Zusammenhang in seinen Entscheidungen auf die Begriffsbestimmung in § 1 Z 8 Berggesetz 1975. Diese Legaldefinition des Begriffs „mineralischer Rohstoff“ findet sich nunmehr identisch in der § 1 Z 8 Mineralrohstoffgesetz – MinroG.

Nach diesen Legaldefinitionen ist „mineralischer Rohstoff“ jedes Mineral, Mineralgemenge und Gestein, jede Kohle und jeder Kohlenwasserstoff, wenn sie natürlicher Herkunft sind, unabhängig davon, ob sie in festem, gelöstem, flüssigem oder gasförmigem Zustand vorkommen.

Von der Legaldefinition der „mineralischen Rohstoffe“ sind sohin auch unterschiedliche Arten von in der Natur vorkommenden Rohstoffen umfasst. Der VwGH hat in seinen zahlreichen Entscheidungen nie Bedenken gegen die einheitliche Abgabe für alle von diesem Begriff umfassten Rohstoffe gehegt, die ihn zu einer Verordnungsprüfung beim VfGH veranlasst hätten.

9. In den zahlreichen Entscheidungen des VwGH zu den inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen des § 19 Abs 3 lit a TNSchG 2005 wurden vom Höchstgericht auch nie Bedenken gegen die Festlegung der Bemessungsgrundlage in Kubik (statt des Gewichts) aufgezeigt.

Dass der Gesetzgeber beim Abbau mineralischer Rohstoffen hinsichtlich der Bemessungsgrundlage auf das Volumen und nicht auf das Gewicht abgestellt hat erscheint auch für das erkennende Gericht in Anbetracht des dadurch bedingten Eingriffs in die Natur und insbesondere auch in das Landschaftsbild – als optische Wahrnehmung – schlüssig nachvollziehbar und bezogen auf die Intention des Gesetzgebers sachlich gerechtfertigt.

10. Wie der VwGH ebenfalls bereits mehrfach zu § 19 Abs 3 lit a Tir NatSchG 2005 bzw dessen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen ausgeführt hat, stellt die Bewilligungspflicht nach § 6 lit b Tir NatSchG 1997 nicht darauf ab, dass nur reine mineralische Rohstoffe gefördert werden und eine Förderung nicht reinen Materials gar nicht bewilligungspflichtig sei. Erfahrungsgemäß treten mineralische Rohstoffe nicht in völlig reiner Form auf.

Der Abgabentatbestand des § 19 Abs 3 lit a Tir NatSchG 2005 bzw dessen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen nimmt – wie der VwGH ausführt - auch auf eine "Verunreinigung" von mineralischen Rohstoffen mit Holz, Müll und Plastik nicht Rücksicht und hat der VwGH auch darin keine verfassungsrechtlichen Bedenken gesehen (vgl 26.02.2001, VwGH 99/17/0379; ua).

Auch in einem solchen Fall ergeben sich je nach Grad der Verunreinigung sogar zusätzliche Entsorgungskosten und damit ebenfalls zT geringere oder unterschiedliche Gewinnspannen.

Der VwGH hat jedoch auch in diesem Fall keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gesehen.

11. Wie der VfGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, kommt dem Gesetzgeber grundsätzlich ein rechtspolitischen Gestaltungsspielraum zu.

Auch das Abstellen des Gesetzgebers auf Durchschnittsbetrachtungen und Regelfalleinordnungen, die ja der gesetzgeberischen Tätigkeit in Erlassung genereller Normen zu einem gewissen Grad immanent sind, sowie eine Regelung unter dem Blickwinkel der Verwaltungsvereinfachung wurden vom VfGH bereits in zahlreichen Normprüfungsverfahren anerkennt (vgl VfSlg 9524/1982, VfSlg 11.615/1988, VfGH 30.11.2017, G 360/2016; uva).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH entspricht es daher dem Gleichheitssatz, wenn der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und dabei allenfalls auch eine pauschalierende Regelung trifft. Dass dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig (zB VfSlg 10276/1984; VfGH 26.02.1988 B552/87).

Die Beschwerdeführerin konnte im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung mit ihrem Vorbringen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Gleichheitsgrundsatz) bezüglich des § 19 Abs 3 lit a Tir NatSchG 2005 aufzeigen, die das Verwaltungsgericht zur Einbringung eines Normprüfungsverfahrens beim VfGH veranlasst hätte.

12. Über die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken hinaus wurde von der Beschwerdeführerin kein weiteres Vorbringen erstattet.

Es war daher die gegenständliche Beschwerde abzuweisen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu ist insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtende Eingabengebühr beträgt gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz Euro 240,00.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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