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LVwG-2022/39/1308-1•LVwG T LVwG-2022/39/1308-1
LVwG-2022/39/1308-1Landesverwaltungsgericht16.12.2022
Freizeitwohnsitz<br/>Benützungsuntersagung<br/>Hauptwohnsitz<br/>zeitlicher Zusammenhang<br/>Ermittlungsmängel<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.04.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Gemeinde Z zurückverwiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:
Mit Schreiben vom 08.02.2021 äußerte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gegenüber den Verdacht einer unrechtmäßigen Benützung des Objektes Adresse 1, Z, als Freizeitwohnsitz und forderte zu Angaben über Art und Weise der Nutzung der Wohnung auf.
Mit Stellungnahme vom 30.03.2021 teilte der zwischenzeitlich rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit, seit 8 Jahren Pensionist zu sein und sich regelmäßig pro Jahr einige Wochen in Z aufzuhalten. Die Playboy-Richtlinie der EU eröffne ihm die Möglichkeit, mehrere Hauptwohnsitze zu unterhalten, vorliegend wäre auch in Z ein solcher begründet. Aufgrund der Pandemie habe der Beschwerdeführer im letzten Jahr praktisch nicht in Z anwesend sein können.
Mit Schreiben vom 15.04.2021 forderte die belangte Behörde zur Beantwortung eines Fragenkatalogs zur Erhebung des Sachverhaltes auf, da der Verdacht eines Freizeitwohnsitzes nicht entkräftet hätte werden können.
Mit Stellungnahme vom 25.05.2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die gegenständliche Liegenschaft als Hauptwohnsitz für seine Pensionszeit zusammen mit seiner Ehefrau hätte benützen wollen. Diese wäre aufgrund eines Verkehrsunfalles im Jahre 2012 extrem eingeschränkt und könne aus medizinischen Gründen nicht in die gegenständliche Wohnung einziehen, weshalb die Wohnung derzeit praktisch nicht genutzt würde. Der Beschwerdeführer komme lediglich sporadisch zur Wartung und Reinigung der Wohnung nach Z. Es wäre daher derzeit weder ein Hauptwohnsitz noch eine Nebenwohnsitz, geschweige denn ein Freizeitwohnsitz existent.
Mit Schreiben vom 16.08.2021 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Fotodokumentation, erstellt zur Wahrnehmung von Kraftfahrzeugen am Parkplatz des Objektes. Im Zeitraum vom 11.05.2021 bis 13.08.2021 seien genau definierte Fahrzeuge am Parkplatz des Mehrparteienhauses vorgefunden worden, keines dieser Kraftfahrzeuge hätte der Top 1 zugeordnet werden können. Übermittelt wurde auch ein in einem Bauverfahren ausgestellter Rückschein aus dem Jahre 2014, gerichtet an die Adresse des Beschwerdeführers in Deutschland. Die Behörde gehe daher von einem Hauptwohnsitz an dortiger Adresse aus. Der Fragenkatalog wäre bislang nicht retourniert worden.
In seiner Stellungnahme vom 29.10.2021 bestätigte der Beschwerdeführer zum übermittelten Beweisergebnis, dass er sich in der Zeit der offenbar durchgeführten Beobachtungen tatsächlich – pandemiebedingt - nicht in Z aufgehalten habe. Dasselbe gelte auch für die vorangehenden Zeiträume ab März 2020 in der Zeit des 1. Lockdowns. Es wäre daher aufgrund der besonderen Situation kein Rückschluss aus der fehlenden Nutzung zu ziehen. Der Beschwerdeführer als Pensionist nehme die Playboy Richtlinie der EU in Anspruch. Ein Lebensmittelpunkt in Z werde wiederum aufgenommen, wenn die Gefahr der Erkrankung an COVID 19 gebannt sei.
Am 07.04.2022 teilte die BH Y mit, dass auf den Namen des Beschwerdeführers in Z kein Fahrzeug laufe.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.04.2022, Zl *** (erlassen an den Beschwerdeführer am 14.04.2022), wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2018 iVm § 13 Abs 1 TROG 2016 als Eigentümer der Wohnung Top 1 im Mehrparteienhaus auf Gst **1, KG Z, mit der Adresse Adresse 1, **** Z, die weitere Benützung dieser Wohnung als Freizeitwohnsitz untersagt.
Begründend wurde ausgeführt, dass aus den Stellungnahmen des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers entnommen werden könne, dass mehrere Hauptwohnsitze unterhalten würden, wobei gegenständlich ein Nebenwohnsitz gemeldet sei. Aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung der Ehefrau des Beschwerdeführers werde die Wohnung praktisch nicht genutzt, es sei weder ein Hauptwohnsitz noch ein Nebenwohnsitz noch ein Freizeitwohnsitz in dieser Wohnung existent.
Es stehe somit fest, dass das Objekt nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses diene. Die Nebenwohnsitzmeldung spreche ebenfalls für eine Nutzung als Freizeitwohnsitz. Das Kraftfahrzeug sei ebenfalls dort nicht gemeldet. Die Behörde vertrete die Ansicht, dass im Regelfall der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an einem bestimmten Ort in einer Gesamtschau und anhand einer Durchschnittsbetrachtung bei ausreichender Mitwirkung der Nutzer eruiert werden könne. Aufenthalt der Familie, Ort des Schulbesuchs der Kinder, Arbeitsstelle, Entrichtung der Steuern, Meldung der gesamten Familie, Ausübung des Wahlrechts, gesellschaftliche Anknüpfungspunkte, Zulassungsort der Kraftfahrzeuge würden den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bestimmen. Die Behörde gehe daher davon aus, dass das gegenständliche Objekt nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses diene.
Im Bescheid ist weiters auch festgehalten, dass laut Aufenthaltsregister des Tourismusverbandes für die Top 1 die Freizeitwohnsitzpauschale nicht bezahlt werde. Der Beschwerdeführer sei mit Nebenwohnsitz gemeldet.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer mittlerweile seit 8 Jahren in Pension sei und die Unterkunft in Z dafür gedacht wäre, gemeinsam mit seiner Frau dort seine Pension zu verbringen, was er im Übrigen auch mache. Es möge sein, dass er auch in Deutschland noch einen Hauptwohnsitz unterhalte, dies sei ihm aufgrund der „Playboy Richtlinie“ der EU jedoch nicht verwehrt. Nichtsdestotrotz liege gegenständlich ein deutliches Übergewicht hinsichtlich der familiären und sozialen Lebensbeziehungen in **** Z vor, sodass von einem gleichwertigen Hauptwohnsitz gesprochen werden könne und die Aufenthalte in Z nicht nur zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder nur zeitweilig zu Erholungszwecken dienen würden.
Offenbar habe die Behörde vom 11.05.2021 bis 13.08.2021 regelmäßig das Objekt beobachtet, eine Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise sei dahingestellt. Während dieser Zeit habe bekanntlich die Corona Pandemie geherrscht und wäre ein Lockdown verordnet bzw. die Einreise von Deutschland nach Österreich nur erschwert möglich gewesen, sodass sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit nicht bzw nur untergeordnet in Z aufhalten habe können. Überdies habe der Beschwerdeführer zu dieser Zeit aufgrund des gesundheitlichen Risikos davon abgesehen, nach Z zu fahren, woraus ihm selbstredend kein Vorwurf gemacht werden könne.
Ausgehend von den vorliegenden Beweisergebnissen seien vollkommen unrichtige Feststellungen getroffen worden. Der Beschwerdeführer nutze das Objekt nicht als Freizeitwohnsitz und bestehe ein deutliches Übergewicht hinsichtlich der familiären und sozialen Lebensbeziehungen in **** Z, entsprechendes wäre auch festzustellen gewesen.
Zudem stelle die belangte Behörde zum einen fest, dass das gegenständliche Objekt als Freizeitwohnsitz benutzt werde und gleichzeitig auch, dass das Objekt vom Beschwerdeführer derzeit praktisch gar nicht genutzt werde. Ausgehend davon sei der Bescheid auch in sich widersprüchlich und inhaltlich mangelhaft.
Hätte die Behörde widerspruchsfreie Feststellungen getroffen, wäre sie jedenfalls zu einem anderen Ergebnis gekommen, nämlich, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Objekt eben nicht als Freizeitwohnsitz, sondern als Hauptwohnsitz benütze.
Die Behörde habe einen wesentlichen Verfahrensfehler zu vertreten, bei deren Einhaltung es definitiv nicht zu gegenständlichem Bescheid gekommen wäre.
II.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Akt.
Bereits die Akten haben den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erkennen lassen. Die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.
Die Vorgangsweisen nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG rechtfertigt sich aus dem Grunde, da sowohl im Hinblick auf die Klärung der Frage einer Hauptwohnsitznutzung als auch im Hinblick auf die Klärung der Frage des tatsächlichen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Wohnung Ermittlungen – wie nachangeführt - in entscheidendem Ausmaß nicht geführt wurden. In diesen Umfängen wäre eine Ermittlung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol erstmalig durchzuführen. Zur Sachverhaltsklärung bedarf es auch notwendiger Erhebungen und Abklärungen direkt vor Ort. Die Durchführung der zur umfänglichen Klärung notwendigen Ermittlungen ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol selbst weder rascher noch erheblich kostengünstiger möglich, eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde rechtfertigt sich daher im Sinne geltender Rechtslage.
III.Rechtslage:
Es gilt folgende maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 62/2022:
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
[….]
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
….
g) wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
….
[….]“
Die zitierte Bestimmung entspricht - bis auf den Einschub einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen im ersten Teilsatz sowie einer Anpassung in der Absatzbezeichnung sowie einer Zitatanpassung in der lit g - der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Rechtslage der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 34/2022.
Es gelten folgende maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 – TROG 2022, LGBl Nr 43/2022 idF LGBl Nr 62/2022:
„3. Abschnitt
Freizeitwohnsitze
§ 13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
….
[…]“
Die zitierte Bestimmung entspricht der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Rechtslage des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl Nr 101/2016 (WV) idF LGBl 167/2021.
IV.Erwägungen:
Dass die verfahrensgegenständliche Wohnung nicht als Freizeitwohnsitz benützt werden darf, ist im Verfahren unstrittig.
Die belangte Behörde argumentiert, dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, der Tatsache einer Nebenwohnsitzmeldung sowie der fehlenden Anmeldung des Kraftfahrzeuges ein ganzjähriges mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenes Wohnbedürfnis in Z nicht bestehe. Die belangte Behörde leitet aus diesem Umstand die weitere Folge ab, dass damit eine Nutzung als Freizeitwohnsitz erfolge.
In der Beschwerde wird ein begründeter Hauptwohnsitz in der Wohnung in Z geltend gemacht und bestünde dort ein deutliches Übergewicht hinsichtlich der familiären und sozialen Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers. Diesem Vorbringen steht jedoch die eigene Verantwortung des Beschwerdeführers zum Sachverhalt im Verfahren vor Bescheiderlassung entgegen. Wird zwar noch in der Stellungnahme vom 30.03.2021 ein in Z begründeter Hauptwohnsitz vorgehalten (daneben aber ausdrücklich angegeben, während des letzten Jahres, dh des Jahres 2020, praktisch nie in Z gewesen zu sein), so trägt der Beschwerdeführer hingegen in seiner Stellungnahme vom 25.05.2021 vor, dass er mit seiner Ehefrau die Wohnung als Hauptwohnsitz für seine Pensionszeit nützen wollte, dass – näher begründet mit der, durch einen Unfall im Jahre 2012 verursachten eingeschränkten Lebenssituation seiner Ehefrau, weshalb diese bislang nicht in die Wohnung einziehen habe können – seine Aufenthalte in Z lediglich sporadisch zu Wartungs- und Reinigungszwecken der Wohnung dienen würden, die Wohnung daher derzeit praktisch nicht genutzt werde. Explizit stellt der Beschwerdeführer fest, dass daher derzeit weder ein Hauptwohnsitz (noch ein Nebenwohnsitz noch ein Freizeitwohnsitz) in dieser Wohnung bestehe. Auch in seiner Stellungnahme vom 29.10.2021 wird eine nicht bestehende Hauptwohnsitznutzung neuerlich zum Ausdruck gebracht, wenn der Beschwerdeführer betont, dass die Nutzung zu Lebensmittelpunktwohnsitzzwecken ‚wiederum aufgenommen‘ werde, wenn die COVID-Erkrankungsgefahr gebannt sei.
In der Zeit vom 25.05.2021 bis zum 31.08.2021 konnte die belangte Behörde aufgrund zeitlich durchgängiger Kontrollen vor Ort (insgesamt 37 Kontrollen) keine Aufenthalte, damit auch nicht zu Hauptwohnsitzzwecken erfolgte, feststellen. Die Kontrollen erfolgten am 11.05., 12.05., 17.05., 18.05., 19.05., 27.05., 28.05., 01.06., 04.06., 07.06., 08.06., 10.06., 14.06., 01.07., 05.07., 07.07., 08.07., 12.07., 13.07., 14.07., 15.07., 16.07., 19.07., 21.07., 22.07., 26.07., 27.07., 28.07., 29.07., 03.08., 04.08., 05.08., 06.08., 09.08., 10.08., 11.08. und 13.08., jeweils 2021. Seine ihm vorgehaltenen Abwesenheiten von der Wohnung in diesem Zeitraum bestätigt der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich in seiner Stellungnahme vom 29.10.2021 und hielt darüber hinaus selbst schon in seiner Stellungnahme vom 30.03.2021 auch Abwesenheiten von der Wohnung für das Jahr 2020 vor.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 25.05.2021 vorhält, dass seine Ehefrau infolge ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ihren Wohnsitz in Deutschland hat, stehen aber auch diese familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Deutschland einem Mittelpunkt dessen Lebensbeziehungen in Z entgegen. Darüber hinaus brachte das Ermittlungsverfahren auch das Ergebnis, dass auch kein Fahrzeug des Beschwerdeführers in Z zugelassen ist. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde ein deutliches Übergewicht seiner familiären und sozialen Lebensbeziehungen in Z (lediglich) behauptet, bietet bzw liefert er dafür jedoch keine Fakten, die ein solches Übergewicht belegen könnten. Seiner Mitwirkungspflicht kam der Beschwerdeführer bis zur Bescheiderlassung in dieser Hinsicht nicht nach, als er den ihm mit Schreiben vom 08.02.2021 übermittelten Fragebogen, trotz Urgenz mit Schreiben vom 16.08.2021, gänzlich unbeantwortet ließ.
Aufgrund der Aktenlage, insbesondere aufgrund der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers, kann daher davon ausgegangen werden, dass (jedenfalls) bis zum 29.10.2021 (letzter einschlägig ausgewiesener Ermittlungsstand) in Z kein Hauptwohnsitz durch den Beschwerdeführer begründet war. Für die Zeit danach bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung fanden hingegen überhaupt keine einschlägigen Ermittlungen statt bzw lagen dazu auch keine Sachverhaltsbehauptungen bzw -darstellungen des Beschwerdeführers vor. Die klärungsbedürftige Frage einer Hauptwohnsitznahme bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Benützungsuntersagungsbescheides blieb für diese Zeit bis auf Anfragen am Tag der Bescheiderstellung zum kraftfahrzeugbezogenen Anmeldestatus und zur Entrichtung einer Freizeitwohnsitzpauschale gänzlich unermittelt.
Selbst im Falle, als sich eine fehlende Hauptwohnsitznahme durch den Beschwerdeführer in gegenständlicher Wohnung (auch) für diese nachfolgende Zeit bis zur Bescheiderlassung bestätigen würde, wäre es der Behörde aber zum einen verwehrt gewesen, aus diesem Umstand einer fehlenden Hauptwohnsitznutzung in einem zwingenden Gegenschluss damit von einer Nutzung der Wohnung durch den Beschwerdeführer als jedenfalls zu Freizeitwohnsitzzwecken auszugehen, wie dies aber Vorgangsweise der belangten Behörde in Spruch und Begründung des Bescheides war und wie gestützt darauf der gegenständliche Benützungsuntersagungsauftrag erlassen wurde. Zum anderen standen einem solchen Vorwurf gegenständlich aber auch gravierende Ermittlungsunzulänglichkeiten entgegen.
Um eine Benützungsuntersagung rechtmäßiger Weise auszusprechen zu dürfen, muss eine solche rechtswidrige Verwendung der Wohnung als Freizeitwohnsitz im Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Untersagungsbescheides bestehen. Die belangte Behörde stützte vorliegend ihre Benützungsuntersagung auf Beobachtungen, die sie im Zeitraum vom 11.05.2021 bis 13.08.2021 vor Ort gemacht hat. Seit dem 13.08.2021 vergingen 8 Monate (seit Wahrung des Parteiengehörs und Abgabe der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29.10.2021 annähernd 6 Monate) bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides am 14.04.2022 an den Beschwerdeführer. In diesen Zeiträumen erfolgten laut vorliegender Aktenlage keine weiteren Ermittlungen zum maßgeblichen einschlägigen Sachverhalt. Um eine Benützungsuntersagung aus dem Grunde einer unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung aber im Zeitpunkt der Erlassung des Untersagungsbescheides aussprechen zu dürfen, boten jedoch die, lediglich bis zu einem Zeitraum von 8 bzw 6 Monaten vor der Bescheiderlassung angestellten Ermittlungen keine ausreichende Grundlage (vgl in dieser Weise etwa VwGH 25.03.1999, 97/06/0216). Aber auch die von der belangten Behörde als Beweismittel herangezogenen Umstände einer fehlenden Anmeldung eines Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers an gegenständliche Adresse sowie Nichtbezahlung der Freizeitwohnsitzpauschale sind für sich alleine infolge lediglicher Indizienwirkung dieser Umstände nicht geeignet, eine rechtswidrige Benützung der in Frage stehenden Wohnung als Freizeitwohnsitz durch den Beschwerdeführer im April 2022 zu belegen und darauf aufbauend die weitere Benützung als Freizeitwohnsitz zu untersagen.
Wenn auch nicht zu verkennen ist, dass entsprechend höchstgerichtlicher Judikatur zur Freizeitwohnsitznutzung der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen ist, also bei der Beurteilung, ob ein Freizeitwohnsitz vorliegt, auch Zeiträume umfasst und tatbildlich sind, in denen eine Wohnung nicht bewohnt wird, so ist jedoch eine Zeitspanne von 8 Monaten (gerechnet ab dem 13.08.2021 als letztem Kontrolltermin), dies zudem auch in zusammenschauender Betrachtung mit dem ermittelten Umstand, dass auch seit weiteren 3 Monaten davor (beginnend mit dem ersten Kontrolltermin am 11.05.2021) keine Anwesenheiten des Beschwerdeführers festgestellt werden konnten, nicht geeignet, den notwendigen zeitlichen Zusammenhang für einen berechtigten Vorhalt der tatsächlichen Verwendung der Wohnung als unrechtmäßiger Freizeitwohnsitz herzustellen und darauf aufbauend sodann die Benützungsuntersagung aussprechen zu dürfen.
Inwieweit ein Rückschein aus dem Jahre 2014 – so die belangte Behörde - aussagekräftig für eine gegenwärtige Nutzung der Wohnung als Freizeitwohnsitz sein sollte, erklärt sich für das erkennende Gericht nicht.
Der zur Erlassung des Benützungsuntersagungsauftrages wesentliche Sachverhalt wurde damit durch die belangte Behörde in maßgeblichen Umfängen nicht geklärt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt IV zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Mair
(Richterin)
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