Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
LVwG-2022/14/2940-1•LVwG T LVwG-2022/14/2940-1
LVwG-2022/14/2940-1Landesverwaltungsgericht19.12.2022
Verdienstentgang<br/>Urlaubsgeld<br/>Weihnachtsgeld<br/>Sonderzahlungen<br/>Entgeltfortzahlung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z (belangte Behörde) vom 17.10.2022, *** (Absonderung von CC vom 20.4.2021 bis 6.5.2021), betreffend eine Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Epidemiegesetz 1950 (EpiG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und das Mehrbegehren von € 47,80 zuerkannt. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die belangte Behörde – zusammengefasst – eine Vergütung für die Absonderung von CC (20.4.2021 – 6.5.2021) von € 2.184,82. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin – abermals zusammengefasst – vor, die Vergütung sei nur unvollständig zugesprochen worden. Die belangte Behörde habe zu Unrecht einige Entgeltbestandteile als nicht erstattungsfähig eingestuft und den Arbeitslosenversicherungsbeitrag ohne rechtlich nachvollziehbaren Grund von der Erstattung ausgeschlossen. Gemäß § 32 Abs 3 letzter Satz EpiG sei der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung vom Bund zu ersetzen. § 32 Abs 3 EpiG verwende den Begriff „Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung“, somit keine Einschränkung auf ASVG-Beiträge. Vielmehr umfasse dieser Begriff entsprechend den sprachlichen Gepflogenheiten im Sozialversicherungsrecht und in der Personalverrechnung auch die Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Diese würden auf § 2 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz beruhen und hätten somit ihre rechtliche Grundlage ebenso wie die ASVG-Beiträge in dem Bundesgesetz und seien daher selbstverständlich Bestandteil der „gesetzlichen Sozialversicherung“. Somit wird beantragt, den für die Zeit der behördlichen Absonderung angefallene Dienstgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung in die Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Abs 3 EpiG einzurechnen.
II.Sachverhalt
Das beschwerdeführende Unternehmen beschäftigte im April und Mai 2021 den Arbeitnehmer CC. Er wurde von 20.4.2021 bis 6.5.2021 behördlich abgesondert, somit elf Tage im April 2021 und sechs Tage im Mai 2021 (insgesamt 17 Tage).
Die belangte Behörde zog für diesen Arbeitnehmer für April 2021 einen Brutto-Monats-Lohn von € 2.704,66 heran und errechnete daraus einen Dienstgeberanteil (17,53 %) von € 474,13, eine anteilige Sonderzahlung von € 450,78 und einen sich daraus ergebenden Dienstgeberanteil von € 79,02. Für die elf Absonderungstage im April 2021 ergibt sich somit ein aliquoter Vergütungsbetrag von € 1.359,81.
Für Mai 2021 zog die belangte Behörde wiederum einen Brutto-Monats-Lohn von € 3.108,65 heran, was mit Dienstgeberanteil (17,53 %) von € 544,95, anteiliger Sonderzahlung von € 518,11 und Dienstgeberanteil von € 90,82 für die sechs Absonderungstage im Mai 2021 einen aliquoten Vergütungsbetrag von € 825,01 ergibt.
Darüber hinaus leistete die Beschwerdeführerin als Dienstgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung € 81,14 im April 2021 und € 93,26 im Mai 2021.
Mit Schreiben vom 21.6.2021 beantragte die Beschwerdeführerin für diesen Arbeitnehmer eine Vergütung von insgesamt € 2.272,43. Darin führte sie auch die Arbeitslosenversicherung an.
III.Beweiswürdigung
Dieser Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den von der belangten Behörde – gemeinsam mit dem angefochtenen Bescheid und der dagegen erhobenen Beschwerde – vorgelegten Unterlagen. Darin ist auch der Absonderungsbescheid enthalten. Die genauen Zahlungen an den Arbeitnehmer lassen sich der entsprechenden Aufstellung der Beschwerdeführerin entnehmen. Somit konnte der Sachverhalt zweifelsfrei festgestellt werden.
IV.Erwägungen
A. Dienstgeberanteile zur Arbeitslosenversicherung
Im Zentrum des gegenständlichen Verfahrens steht die Frage, ob auch die Dienstgeberanteile zur Arbeitslosenversicherung gemäß § 32 EpiG vergütet werden.
Da der betroffene Arbeitnehmer gemäß § 7 EpiG abgesondert wurde, steht ihm gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Dieser Anspruch ging – durch die Ausbezahlung – gemäß § 32 Abs 3 Satz 3 EpiG auf den Dienstgeber über. Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu bemessen (§ 32 Abs 3 Satz 1 EpiG). Dabei gilt als regelmäßiges Entgelt jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (§ 3 Abs 3 EFZG).
Darin kommt – so der Verwaltungsgerichtshof (24.6.2021, Ra 2021/09/0094) – das sogenannte „Ausfallsprinzip“ zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden noch auch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll (vgl VwGH 13.5.2009, 2006/08/0226, mit Verweis auf 5.3.1991, 88/08/0239; 21.9.1993, 92/08/0248). In Bezug auf den in § 3 Abs 3 EFZG verwendeten Begriff des regelmäßigen Entgelts ist vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen, der außer dem Grundlohn auch anteilige Sonderzahlungen beinhaltet, wenn und soweit darauf nach Kollektivvertrag oder Vereinbarung ein Anspruch besteht (vgl OGH 23.2.2018, 8 ObA 53/17b). Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, dh mit abweichenden Fälligkeitsterminen; sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v). Im Übrigen ist der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff weit auszulegen. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl OGH 28.2.2011, 9 ObA 121/10z, mwN). Demnach ist bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach § 7 EpiG zu leistenden Vergütung auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert.
Ob eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers unter den Begriff des Entgelts fällt oder aber als Aufwandsentschädigung anzusehen ist, bestimmt sich – so der Verwaltungsgerichtshof (16.12.2021, Ra 2021/09/0204) weiter – allein danach, ob und inwieweit sie lediglich der Abdeckung eines konkreten finanziellen Aufwands des Arbeitnehmers dient oder (auch) Gegenleistung für die Bereitstellung seiner Arbeitskraft ist (OGH 17.3.2004, 9 ObA 101/03y). Als Aufwandersatz gilt eine Schmutzzulage, soweit dadurch ein Mehraufwand für Reinigung abgegolten wird (vgl OGH 25.4.1990, 9 ObA 54/90). Wird ein Aufwand des Arbeitnehmers überhöht abgegolten, dann handelt es sich nur im Umfang des tatsächlichen Aufwands um Aufwandersatz, darüber hinaus jedoch um Entgelt (erneut OGH 17.3.2004, 9 ObA 101/03y).
Vom Grundgedanken leistet § 32 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang. Im konkreten Fall soll der Arbeitgeber für den Verlust der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entschädigt werden. Wenn ein Arbeitgeber für den Absonderungszeitraum eines Arbeitnehmers einen anderen Arbeitnehmer beschäftigt, muss er diesem ebenfalls anteilsmäßig Sozialversicher-ungsbeiträge und somit für diesen auch Arbeitslosenversicherungsbeiträge leisten. Da der vollkommene Verlust der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu entschädigen ist, sind auch die aliquoten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entsprechend zu vergüten (LVwG Tirol 17.10.2022, ***; 19.10.2022, ***, ***; 2.11.2022, ***, ***).
Zur konkreten Berechnung ist der – im Antrag angegebene – monatlich geleistete Betrag zur Arbeitslosenversicherung (€ 81,14 im April 2021 und € 93,26 im Mai 2021) durch die Anzahl der Tage des jeweiligen Monats zu dividieren und schließlich mit der Anzahl der Absonderungstage (elf Tage im April 2021 und sechs Tage im Mai 2021) zu multiplizieren. Dies ergibt eine Vergütung für den geleisteten Beitrag zur Arbeitslosenversicherung von € 47,80.
Somit ist der Beschwerde insoweit Folge zu geben, als der Beschwerdeführerin gemäß § 32 EpiG anteilsmäßig auch eine Vergütung für die Arbeitslosenversicherung in dieser errechneten Höhe zu gewähren ist.
Allerdings erweist sich im Übrigen die Berechnung der belangten Behörde als schlüssig und nachvollziehbar. Auch richtet sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Nichteinbeziehung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Somit ist das – sich aus der Differenz vom nunmehr zugesprochenen Entschädigungsbeitrag und der am 21.6.2021 beantragten Vergütung (€ 2.272,43) ergebende – Mehrbegehren als unbegründet abzuweisen.
B. Entfall der mündlichen Verhandlung
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde in ihrem Vorlageschreiben beantragten die mündliche Verhandlung. Ungeachtet eines Parteienantrags können Verwaltungsgerichte allerdings von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Zu dieser Bestimmung hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, der Gesetzgeber hatte als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang auf EGMR 19.2.1998, Jacobsson (2), 16.970/90, Rz 49 = ÖJZ 1998, 4, hin, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, wenn angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränkung der zu entscheidenden Fragen „das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte“. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist, die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen werden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Zusammenfassend ist gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdewerbers ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068 mwN).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich eine Rechtsfrage, die schon im angefochtenen Bescheid und der dagegen erhobenen Beschwerde umfassend diskutiert wurde. Deshalb bedarf es selbst unter Berücksichtigung des § 24 Abs 4 VwGVG keiner Erörterung dieser Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Vor diesem Hintergrund ist auch die die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an dieser. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.