LVwG T LVwG-2022/31/0011-19

LVwG-2022/31/0011-19Landesverwaltungsgericht19.12.2022

Regest

Nachbarbeschwerde<br/>Abstandsbestimmungen<br/>Stützmauer<br/>Projektgenehmigungsverfahren<br/>abweichende Errichtung eines genehmigten Bauwerkes<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/31/0011-19

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.31.0011.19

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 19.10.2021, ***, betreffend eine Nachbarbeschwerde gegen die Erteilung einer Baubewilligung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und das zugrundeliegende Bauansuchen vom 21.12.2020 (Eingangsstempel Marktgemeinde X), zuletzt modifiziert mit Antrag und Urkundenvorlage des Bauwerbers vom 18.7.2022, gemäß § 34 Abs 4 lit f iVm § 6 Abs 1 TBO 2018 abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 10.12.2020, eingelangt bei der belangten Behörde am 21.12.2020, ersuchte CC, wohnhaft in Adresse 3, **** W, um die baubehördliche Bewilligung für den Zubau eines Wintergartens und Carports sowie die größere Renovierung des Gebäudes auf Gst **1 KG X.

Nach Vorliegen der hochbautechnischen Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen DD vom 22.1.2021 und 12.3.2021, wurde schließlich mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.3.2021 eine öffentliche mündliche Bauverhandlung für den 16.4.2021 anberaumt.

Mit Stellungnahme der Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 13.4.2021 wurden fristgerecht Einwendungen gegen das gegenständliche Bauvorhaben erhoben.

In der Niederschrift zur Bauverhandlung vom 16.4.2021 ist festgehalten, dass aufgrund des Ergebnisses der Bauverhandlung noch folgende weitere Unterlagen seitens des Bauwerbers nachzureichen seien:

„1.Versickerungsprojekt hinsichtlich der mit dem Carport verbundenen Oberflächenwässer

2. statische Überprüfung der Grenzmauer und

3. Ausstecken des Carports.“

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.5.2021 wurde für den 18.6.2021 eine weitere Bauverhandlung anberaumt.

Mit Schreiben der Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 15.6.2021 wurden erneut schriftliche Einwendungen gegen das Bauvorhaben eingebracht.

Im Rahmen dieser Bauverhandlung wurde laut der im Akt einliegenden Niederschrift festgestellt, dass das Carport nicht mehr errichtet werde, sodass der Behörde neue Plansätze sowie ein aktualisierter Lageplan nachgereicht werden müssen. Die Einreichpläne sowie der Lageplan müssen übereinstimmende Bemaßungen enthalten und ist weiters eine aktualisierte Baumassenberechnung vorzulegen.

Weiters sei im Zuge der Bauverhandlung festgestellt worden, dass die Einfriedungsmauer nunmehr den OIB-Richtlinien hinsichtlich Absturzsicherung entspreche und sei der Behörde ein Aktenvermerk der EE GmbH vorgelegt worden, in welchem die Tragfähigkeit der westseitigen Mauer bestätigt werde.

Mit Eingabe des CC vom 18.6.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 13.7.2021, wurde ein neuerliches Bauansuchen „Zubau Wintergarten und größere Renovierung Gebäude“ für den Bauplatz auf Gst **1 KG X eingebracht. Diesem Bauansuchen wurden aktualisierte Planunterlagen beigelegt und in weiterer Folge ein Lageplan der FF KG gemäß § 31 TBO vom 20.7.2021 nachgereicht.

In der Stellungnahme des nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen DD vom 6.8.2021 wird ausgeführt, dass die vorgelegten Planunterlagen dahingehend zu ergänzen seien, dass darin alle vorgenommenen Änderungen (Fenster, Zubau, Wintergarten, Unterschiede in den Höhen, etc) entsprechend dargestellt werden. Eine abschließende Beurteilung könne anhand der vorliegenden Planunterlagen nicht erfolgen.

Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 30.8.2021 wurde auf bereits im Gang befindliche Asphaltierungsarbeiten, welche offenbar ohne Baubewilligung seitens des Bauwerbers vorgenommen worden seien, hingewiesen, sowie der Zustand der auf der westlichen Grundgrenze des Bauplatzes befindlichen Stützmauer zum Grundstück der beschwerdeführenden Nachbarin auf **2 KG X hin in einer Lichtbildbeilage dokumentiert.

Schließlich wurde ein weiteres Gutachten des nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen DD vom 26.9.2021 eingeholt und sodann mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.9.2021 für den 15.10.2021 eine weitere, nunmehr dritte, Bauverhandlung anberaumt, in deren Rahmen seitens der nunmehrigen Beschwerdeführerin schriftliche Einwendungen übergeben wurden.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 19.10.2021, ***, wurde die baubehördliche Bewilligung für den „Zubau eines Wintergartens sowie eines Carports“ [sic] auf Gst **1 LG X unter Vorschreibung diverser, näher angeführter, Auflagen erteilt.

Die seitens der nunmehrigen Beschwerdeführerin im Rahmen der Bauverhandlung vom 15.10.2021 vorgebrachten schriftlichen Einwendungen wurden in der Begründung dieses Bescheides angeführt und diesen keine Folge gegeben bzw auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

In der fristgerechten dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass die Mindestabstandsbestimmungen nicht eingehalten seien und sich die Behörde zudem mit dem Vorbringen, ob im gegenständlichen Fall ein genehmigter Bestand vorliege, nicht auseinandergesetzt habe.

Im Jahre 1960 sei eine Gesamtgebäudehöhe von 7,75 bis 7,95 m genehmigt worden, was einen erforderlichen Mindestabstand von 4,65 bis 4,77 m ergebe, tatsächlich sei aber der Fußboden des Erdgeschoßes deutlich zu hoch errichtet worden, somit auch das gesamte Gebäude. Das Fußbodenniveau des Erdgeschoßes sei ca 130 bis 160 cm über das Niveau von 1960 angehoben worden.

Die Gesamthöhe des Gebäudes betrage 8,75 bis 9,05 m, die Mindestabstände hätten demnach 5,25 bis 5,43 m betragen müssen.

Tatsächlich betragen die Abstände jedoch 3,71 m im Norden bzw 3,86 im Süden. Die belangte Behörde hätte somit nicht von einem genehmigten Bestand ausgehen dürfen.

Der Zubau des Wintergartens sowie die Anbringung von Vollwärmeschutz an der Westseite des Gebäudes seien daher nicht zulässig und wäre das Bauansuchen abzuweisen gewesen.

Abweichend vom Baubescheid aus dem Jahre 1960, wonach eine Einfriedung mit einer maximalen Höhe von 1,30 m hergestellt werden könne, sei eine massive Stützmauer errichtet worden. Diese Mauer zeige sich nunmehr massiv sanierungsbedürftig, da sich diese in Richtung der darunter befindlichen Straße geneigt habe, in diesem Abschnitt seien auch mehrere, deutlich durchgängige, Risse zu ersehen.

Der Bauwerber habe von seinem Plan, ein Carport herzustellen, Abstand genommen, jedoch an exakt derselben Stelle im Mai 2021 eine bauliche Anlage zum Abstellen seines Fahrzeuges errichtet. Die bisher bestehende Wiesenfläche sei entfernt und eine Asphaltdecke aufgebracht worden, allerdings sei im Gegensatz zum beantragten Carport kein Dach angebracht worden.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und eine Sachentscheidung zu treffen, in eventu die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu ausgewählten Fragen der Beschwerde wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13.4.2022 ein Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen GG in Auftrag gegeben.

Im Gutachten vom 26.4.2022, ***, führte GG aus, dass die zugrundeliegenden Einreichunterlagen nicht alle notwendigen Informationen beinhalten, welche für eine Beurteilung des Nachbarrechts auf Einhaltung der Abstandsvorschriften erforderlich seien.

So seien etwa nicht die erforderlichen Gebäudehöhen – Zubau Windfang – und bezogen auf den Geländeverlauf vor Bauführung eingetragen worden.

Auch im Lageplan bedürfe es einer Ergänzung der bezugsrelevanten Gebäudehöhen vor Bauvorführung im Anschlussbereich des geplanten Wintergartens an den Bestand mit den zugehörigen Eintragungen der Abstände zu Gst 2 sowie der Bauparzelle .*, beide KG X.

Zudem habe ein Abgleich der im Jahre 1960 genehmigten Einreichpläne mit den Einreichplänen aus dem Jahre 2021 ergeben, dass sich die darin vorgenommenen farblichen Zuordnungen zum Teil nicht miteinander decken.

Dies deshalb, da im Zuge der Bauausführung nach dem Bescheid aus dem Jahre 1960 diverse bauliche Änderungen vorgenommen worden sein dürften, etwa eine Gesamtunterkellerung statt einer Teilunterkellerung, die Anordnung der Treppenanlage, welche vom Erdgeschoss in das Untergeschoss führe. Auch sei in den Planunterlagen, die über keinen Genehmigungsvermerk der Gemeinde verfügen, der beantragte Carport nicht beinhaltet.

Mittels eines computerunterstützten Zeichenprogrammes habe eruiert werden können, dass das Bestandsobjekt zum Gst der Beschwerdeführerin lediglich einen Abstand von 3,64 m aufweise. Ausgehend davon, dass der Vollwärmeschutz bereits angebracht worden sei, und mit einer Dicke von 15 cm zu Buche schlage, betrage der Abstand immer noch weniger als 4 m, nämlich 3,79 m. Die Abstände im Bescheid aus dem Jahre 1960 seien daher nicht eingehalten worden.

Auch die Höhenangaben aus diesem Bescheid seien nicht eingehalten worden. Ebenso seien auch die Gebäudeumrisse abweichend ausgeführt worden, wobei das Gesamtausmaß im Inneren des Gebäudes (ohne Betrachtung der Außenwandstärken) laut den Planunterlagen aus dem Jahre 1960 9,9 m betrage, laut Planunterlagen aus dem Jahre 2021 jedoch 10,15 m.

Dieses Gutachten wurde sämtlichen Verfahrensparteien am 28.4.2022 in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und langte hierauf seitens des Bauwerbers ein Vermessungsplan vom 9.5.2022 ein, der dem hochbautechnischen Amtssachverständigen zur ergänzenden Stellungnahme zugeleitet wurde.

Mit ergänzender Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen GG vom 29.6.2022, ***, wurde ausgeführt, dass an den aufgezeigten Unzulänglichkeiten im Gutachten vom 26.4.2022 festgehalten werde, da der übermittelte Lageplan bereits aktenkundig gewesen sei und lediglich um eine zusätzliche Abstandsangabe, bezogen auf den nunmehr geplanten Wintergarten auf die Nachbargrundstücke der Beschwerdeführerinnen, bezogen worden sei.

Auch diese Stellungnahme wurde mit Schreiben des Gefertigten vom 29.6.2022 sämtlichen Verfahrensparteien zugeleitet und wurden mit Schriftsatz des Bauwerbers vom 18.7.2022 schließlich neuerlich überarbeitete Planunterlagen in Vorlage gebracht, welche schließlich mit Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 29.8.2022 geprüft wurden.

Ausgeführt wurde in dieser ergänzenden Stellungnahme, dass die aufgezeigten Unzulänglichkeiten nach wie vor nicht beseitigt werden haben können, sondern durch die Aussagen des Baumeisters JJ sogar bestätigt werde, dass Abweichungen zum Baubescheid vorliegen. Diese Stellungnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Ladungsbeschlusses vom 20.10.2022 übermittelt.

In der mündlichen Verhandlung vom 8.11.2022 wurde die gegenständliche Bauangelegenheit in Anwesenheit der Beschwerdeführerin AA, deren Rechtsvertretung, des Bauwerbers, eines Vertreters der belangten Behörde und des hochbautechnischen Amtssachverständigen GG eingehend erörtert.

Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung wurde seitens der Beschwerdeführerin eine mögliche Klärung der gegenständlichen Angelegenheit dergestalt in Aussicht gestellt, dass eine Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde erwogen werde, dies im Fall der Sanierung der zum Nachbargrundstück hin befindlichen Stützmauer bzw bei Festlegung einer Sanierungsobliegenheit des Bauwerbers bei weiterer Vergrößerung des derzeitigen Mauerüberhanges.

Seitens des Verhandlungsleiters wurde dem Bauwerber mitgeteilt, dass in der Sache selbst davon auszugehen sei, dass das den Gegenstand des nunmehrigen Bauansuchens bildende Bestandsgebäude in diversen wesentlichen Punkten abweichend von der Baugenehmigung aus dem Jahre 1960 errichtet wurde, zumal sowohl die Situierung des Gebäudes als auch die Höhe und die Außenmaße des Gebäudes abweichend von der Baubewilligung aus dem Jahre 1960 ausgeführt wurden.

Derartige Abweichungen bedingen ein behördliches Vorgehen im Sinn des § 46 Abs 1 TBO 2022 auch dann, wenn – wie der Bauwerber anlässlich der Verhandlung vom 8.11.2022 glaubhaft vorgebracht hat – er selbst die gegenständliche von der Baugenehmigung abweichende Errichtung in keinster Weise zu verantworten habe, zumal derartige Umstände gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 immer auf den jeweiligen Eigentümer der baulichen Anlage durchschlagen.

Mit E-Mail der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 16.11.2022 wurde mitgeteilt, dass die in der mündlichen Verhandlung vom 8.11.2022 avisierte allfällige Vereinbarung zwischen Beschwerdeführerin und Bauwerber nicht zustande kommen werde, was unter anderem auch auf die nach wie vor mangelnde Einsicht des Bauwerbers und mitunter auch der belangten Behörde zurückzuführen sei. Für die Beschwerdeführerin stehe mittlerweile die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes im Vordergrund.

Seitens des Verhandlungsleiters wurde am 13.12.2022 noch einmal Rücksprache mit der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin gehalten und dabei von RA BB mitgeteilt, dass es seitens des Bauwerbers keine weiteren Bemühungen gegeben habe, eine diesbezügliche Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin zu erzielen.

II.Rechtliche Grundlagen:

Gegenständliche sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 114/2021 (TBO 2018), von Relevanz:

„§ 6

Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen

und von anderen baulichen Anlagen

(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise zusammenzubauen oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der

a)im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 desTiroler Raumordnungsgesetzes 2016 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,

c)auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

d)im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,

beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.

[…]

§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b)der Bestimmungen über den Brandschutz,

c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e)der Abstandsbestimmungen des § 6,

f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

[…]

§ 34

Baubewilligung

(1) Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.

(2) Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 32 Abs. 9 nicht entsprochen wird.

(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass

a)das Bauvorhaben,

1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,

2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Bebauung oder

3. örtlichen Bauvorschriften

widerspricht oder

b)durch das Bauvorhaben entgegen dem § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem § 15 Abs. 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oder

c)das Bauvorhaben nach § 44 Abs. 10, § 55 Abs. 1, § 74 Abs. 3 zweiter Satz, § 79 Abs. 7, § 114 Abs. 3 dritter Satz, Abs. 5 dritter Satz oder Abs. 6 erster Satz oder § 116 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 unzulässig ist oder

d)bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 lit. d der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde oder der Umlegungsbehörde oder eine entsprechende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts für das Bauvorhaben nicht vorliegt oder

e)entgegen dem § 31 Abs. 3 erster Satz der Energieausweis nicht vorliegt.

(4) Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn

a)im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Abs. 3 hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach § 29 Abs. 4 oder 5 nicht macht,

b)der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (§ 3) oder den Anforderungen an die Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen nicht entspricht (§ 4),

c)der Bauplatz außer im Fall von Sonderflächen im Sinn des § 2 Abs. 12 keine einheitliche Widmung aufweist,

d)eine zulässigerweise erhobene Einwendung nach § 33 Abs. 5 in der Sache zutrifft, sofern dieser mit Auflagen oder Bedingungen nach Abs. 7 nicht entsprochen werden kann,

e)im Fall des § 31 Abs. 3 zweiter Satz den Erfordernissen der Gesamtenergieeffizienz und der Energieeinsparung mit einem hocheffizienten alternativen System mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand wesentlich besser entsprochen werden könnte oder

f)das Bauvorhaben sonst baurechtlichen Vorschriften widerspricht.

[…]“

III.Rechtliche Erwägungen:

1. Vorab ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).

Unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmung des § 71 Abs 1 TBO 2022 sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetztes anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Tiroler Bauordnung weiterzuführen. Das Verwaltungsgericht hatte daher seiner Entscheidung die Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 114/2021 (TBO 2018), zugrunde zu legen.

2. Unstrittig ist im Gegenstandsfall zunächst, dass die Beschwerdeführerin AA Eigentümerin des unmittelbar westlich an den Bauplatz auf Gst **1 KG X angrenzenden Gst **2 ist, sodass sie als unmittelbare Nachbarin im Sinn des § 33 Abs 3 TBO 2018 zu qualifizieren und dementsprechend berechtigt ist, sämtliche Einwendungen im Sinn der lit a bis f leg cit zu erbeben.

3. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist:

Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den im Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv – öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 31.1.2008, 2007/06/0152; 3.4.2008, 2007/06/0304; uva).

Präklusionsfolgen spielen im Gegenstandsfall nur eine untergeordnete Rolle, dass seitens der Beschwerdeführerin fristgerechte rechtserhebliche Einwendungen im Rahmen sämtlicher drei durchgeführter Bauverhandlungen der Marktgemeinde X eingebracht wurden. Dabei wurde die Nichteinhaltung der erforderlichen Mindestabstände und Höhen zuletzt in der schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der Bauverhandlung vom 15.10.2021 (vgl Einwand c) ausdrücklich eingewendet.

4. Zudem gilt zu beachten, dass die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin, KK, welche in der gegenständlichen Beschwerde noch als zweite Beschwerdeführerin angeführt wird, nunmehr nicht mehr Eigentümerin des Nachbargrundstückes **2 KG X ist, sodass die gegenständliche Beschwerde seitens der Rechtsvertretung anlässlich der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 8.11.2022 folgerichtig auf die nunmehrige Alleineigentümerin AA eingeschränkt wurde (vgl Verhandlungsprotokoll vom 8.11.2022, Seite 2, erster Absatz nach „Eröffnung des Beweisverfahrens“).

5. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass das dem nunmehrigen Bauverfahren zugrunde liegende Hauptgebäude abweichend von der Baugenehmigung laut Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 7.12.1960, ***, ausgeführt wurde und der nunmehrigen Einreichung der faktische und nicht der rechtmäßige Bestand dieses Hauptgebäudes zugrunde gelegt wurde.

Wie im Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen GG vom 26.4.2022, ***, ausführlich textlich und graphisch dargestellt, betreffen diese Abweichungen sowohl die Bauhöhe als auch das Innenmaß des Gebäudes und die Situierung des Gebäudes auf dem Grundstück. Beim Innenmaß des Gebäudes ergibt sich eine Differenz von 0,25 m, bei der Bauhöhe im Bereich der nordseitigen Außenwand eine Überschreitung von 0,19 m, im Fürstbereich eine Überschreitung von 0,68 m und im Bereich der südseitigen Außenwand eine Überschreitung von 0,33 m.

Weiters konnte mittels eines computerunterstützten Zeichenprogrammes seitens des hochbautechnischen Amtssachverständigen erhoben werden, dass das auf Gst **1 KG X befindliche Bestandsobjekt gegenüber dem Nachbargrundstück 2 und der Bauparzelle .*, beide KG X der nunmehrigen Beschwerdeführerin, lediglich einen Abstand von 3,64 m aufweist; selbst bei Nichtberücksichtigung des angebrachten Vollwärmeschutzes beträgt der Abstand 3,79 m und reicht somit um 21 cm zu weit in den Mindestabstandsbereich zum Grundstück der Beschwerdeführerin hinein.

6. Zwar ist dem Bauwerber darin beizupflichten, dass gemäß § 71 Abs 12 TBO 2018 (nunmehr: § 71 Abs 13 TBO 2022) eine lagemäßige Abweichung des Gebäudes gegenüber der Lage aufgrund der Baubewilligung von höchstens 120 cm die Rechtmäßigkeit des Baubestandes nicht berührt, allerdings ist diesbezüglich festzuhalten, dass im Gegenstandsfall nicht bloß die Situierung des Gebäudes nach Westen hin verschoben wurde sondern – wie bereits zuvor dargelegt – die Innenausmaße des Gebäudes sowie die Gebäudehöhen abweichend von der Baubewilligung laut Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 7.12.1960, ***, ausgeführt wurden, sodass in baurechtlicher Hinsicht von einem aliud auszugehen ist.

7. Dabei wurde der Bauwerber seitens des Verhandlungsleiters bereits in der mündlichen Verhandlung vom 8.11.2022 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass davon auszugehen sei, dass der Nachbarbeschwerde Folge gegeben werde und das gegenständliche Bauvorhaben infolge Widerspruchs zu sonstigen baulichen Vorschriften, konkret durch Verletzung von Mindestabstandsbestimmungen des § 6 Abs 1 TBO 2018, abgewiesen werde müsse.

Hinsichtlich der errichteten Stützmauer wurde in der Verhandlung vom 8.11.2022 ausgeführt wie folgt:

„Der hochbautechnische Amtssachverständigen führt sodann aus, dass aus seiner Sicht nie eine baurechtliche Genehmigung für die gegenständliche Stützmauer erteilt wurde. Im Baubescheid aus dem Jahre 1960 ist vielmehr die Rede davon, dass eine Einfriedung in der Höhe von 1,30 m errichtet werden kann.

„Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass auch eine Stützmauer in der gegenständlichen Höhe errichtet werden könne. Dies auch deshalb, da Einfriedungen nicht mit Stützmauerkonstruktionen gleichgesetzt werden können, da Einfriedungen nur dazu dienen, eine entsprechende Begrenzung bei angrenzenden Grundstücken zu ermöglichen. Eine Stützmauerkonstruktion hat dementgegen die Aufgabe, bei einer entsprechenden Anschüttung die daraus resultierenden Lasten aufnehmen und ableiten zu können.“

Eine Junktimierung der Frage der Sanierung der Stützmauer mit der gegenständlichen Beschwerde lässt daher keine nachhaltige Verbesserung der rechtlichen Situation des Bauwerbers und der Beschwerdeführerin erwarten, weil die meisten der angeführten Abweichungen in der tatsächlichen Ausführung des Bauvorhabens der Disposition des Nachbarn gar nicht unterliegen.

8. Aus Sicht des gefertigten Gerichts könnte eine nachhaltige Sanierung der gegenständlichen baulichen Situation vorrangig durch die Erlassung eines Bebauungsplanes, der die besondere Bauweise vorsieht, bewerkstelligt werden.

Dabei könnten gemäß § 60 Abs 4 TROG 2016 sowohl die tatsächliche Anordnung des Gebäudes als auch Höchstausmaße des Gebäudes festgelegt werden. Auch verkürzte Mindestabstände gemäß § 6 Abs 1 lit a TBO 2022 könnten dabei nach § 56 Abs 3 TROG 2022 festgelegt werden, wobei hinsichtlich der Mindestabstände zu beachten gilt, dass das Nachbargrundstück **2 KG X gemäß § 56 Abs 3 TROG 2022 in einen solchen Bebauungsplan miteinzubeziehen wäre, sodass im Zuge einer solchen Einbeziehung auch die Sanierung der westseitig verlaufenden und bislang rechtlich nicht existenten Stützmauer zum Nachbargrundstück Gst **2 KG X bewerkstelligt werden könnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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