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LVwG-2021/27/2721-1•LVwG T LVwG-2021/27/2721-1
LVwG-2021/27/2721-1Landesverwaltungsgericht20.12.2022
Mindestabstand<br/>COVID-19<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.09.2021, Zl ***, wegen Übertretung des EpiG,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe in Höhe von Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 139 Stunden) auf Euro 80,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt wird.
Demgemäß werden die Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 10,00 neu festgesetzt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Tatzeit: 27.02.2021, 19.20 Uhr
Tatort: Adresse 2, **** Y
Sie haben als Gastreferent beim Betreten eines Ortes zum Zweck der Teilnahme an einer Veranstaltung gemäß § 13 Abs. 3 Z. 1, 2, 4, 7, 9 und 10 der 4. COV!D-19-SchuaMV, nämlich "BB", in **** Y. Adresse 2, den Abstand von mindestens zwei Metern gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht eingehalten, obwohl beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 4, 7, 9 und 10 ein Abstand von mindestens zwei Metern gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, gemäß 1. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung 1. Novelle zur 4. Covid-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2021, in der Zeit vom 18.02.2021 bis 27.02.2021 einzuhalten ist. Zusätzlich ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Es wurde festgestellt, dass sie sich als Referent vom Sprecherplatz entfernt und in unmittelbare Nähe eines Kontaktteams mit 3 Beamten begaben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 15 EpiG i.V.m. § 13 Abs. 1 und Abs. 4 erster Tatbestand 1. Novelle zur 4. COVID-19- SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 76/2021
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe (€):
Gemäß:
Ersatzfreiheitsstrafe:
300,00
§ 40 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2021
139 Stunden
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind.
Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen.
€ 0,00 als Ersatz der Barauslagen für
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 330,00
Hinsichtlich Punkt 2. der Strafverfügung vom 20.05.2021, Zahl ***, wird das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 2 VStG eingestellt.“
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:
„An die BH Y!
Ich erhebe Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.09.2021.
Maske: es wird auf das beiliegende Attest verwiesen
Abstand: Wie bereits im Einspruch angeführt, fehlt es an den konkreten Feststellungen im Bescheid um nachvollziehen zu können, bei welcher Amtshandlung der Beschuldigte als Rechtsanwalt eingeschritten ist und den Abstand unterschritten hat. Wie bereits eingewendet, ist der Beschuldigte RA und übernimmt immer wieder Mandate auch Vorort bzw. er wird ersucht, anwaltlich bei Amtshandlungen behilflich zu sein. Es ist bemerkenswert, daß die Behörde dies als Störaktion von Amtshandlungen einstuft. Offensichtlich hat man ein Problem mit Anwälten, einer Berufsgruppe, welche von verfassungsrechtlicher Relevanz ist. (Art. 6 EMRK) Allein diese Ausführungen sind völlig inakzeptabel.
In der Entscheidung ist ferner nicht festgestellt, bei welcher Amtshandlung gegenüber welchen Personen der Abstand in welchem Ausmaß konkret nicht eingehalten wurde. Dazu ist anzuführen, daß es für den einschreitenden Anwalt unbedingt erforderlich ist, der jeweilige Amtshandlung unmittelbar beizuwohnen, um standesgemäß vertreten zu können. Beamte haben selbst erwiesenermaßen den geforderten Abstand bei der Amtshandlung nicht eingehalten, dies auch gegenüber dem Beschuldigten selbst im Rahnen der anwaltlichen Tätigkeit.
Ferner kann es nicht angehen, daß ein Beschuldigter in einem Strafbescheid auf Postings in den sozialen Medien verwiesen wird um sich gleichsam selbst den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zusammenzustellen. Die Behörde hat selbst die erforderlichen konkreten Feststellungen zu treffen, in welcher Situation welcher Abstand geherrscht hat und dann aufgrund dessen eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen.
Wenn aber von einer Störaktionen die Rede ist, so haben die einschreitenden Beamten fortlaufend die Versammlung durch Identitätsfeststellungen gestört. Dabei handelt es sich grundsätzlich nur um Verwaltungsübertretungen, welche im Bereich der Versammlungsfreiheit keine Rolle spielen. Den Teilnehmern war es teilweise unmöglich, dem Versammlungsgeschehen und den Reden zu folgen, da sie mit Identitätsfeststellungen konfrontiert waren. Die Versammlungsfreiheit wurde daher massiv verletzt. Die war auch der Grund für das Einschreiten des Beschuldigten.
Wenn es der Behörde um den Gesundheitsschutz von Menschen und um das Verhindern der Verbreitung der Krankheit COVID-19 geht, so ist dem entgegenzuhalten, daß bei der gegenständlichen Versammlung niemand erkrankt ist. Im Übrigen fehlen auch hierüber Feststellungen gänzlich. Auch bei andern Versammlung wurden nie Erkrankungen aufgrund der Versammlung selbst festgestellt. Insoweit kann es kein Verschulden geben, namentlich da der Beschwerdeführer sich trotz Teilnahme an zahlreichen Veranstaltungen bester Gesundheit erfreut. Auf die verfassungsrechtlichen Relevanz wird hier nicht weiter eingegangen.
Beantragt wird die Einstellung des Strafverfahrens.
Mit freundlichen Grüßen/Best regards
RA AA“
Gemeinsam mit dieser Beschwerde wurde eine Kopie einer Bestätigung der CC vorgelegt, dass es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten sei, einen den Mund und/oder die Nase bedeckende Vorrichtung zu verwenden.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes.
Gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war am 27.02.2021 um 19:20 Uhr am Adresse 2, **** Y, Gastreferent bei der Versammlung „BB“.
Im Zuge der Versammlung führte ein Kontaktteam der PI X mit KI DD als Kommandant im Nahbereich des Rednerbereichs eine Identitätsfeststellung durch. Der Beschwerdeführer, der während der Versammlung keine FFP2-Maske trug, hat sodann gegen 19:20 Uhr den Rednerbereich verlassen und sich an den Ort der Amtshandlung, beim Adresse 2 zwischen EE und Café „FF“ begeben, wobei er den Mindestabstand von 2 m gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten des Kontaktteams nicht eingehalten hat.
Der Beschwerdeführer hat im behördlichen Verfahren ein Maskenbefreiungsattest von CC vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit der Amtshandlung in der Beschwerde ausgeführt, dass er sich im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit dem Kontaktteam genähert habe. Seitens des Meldungslegers KI GG wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über Lautsprecher Durchsagen mit den Worten: „Ihr stört die Versammlung, haltet‘s den Abstand ein. Das gilt für euch genauso. Das gibt’s ja net, die reagieren gar nicht, denen ist des wurscht!“ abgegeben hat.
III.Beweiswürdigung:
Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Akteninhalts, insbesondere aufgrund der Anzeige der PI Y vom 28.03.2021, Zl ***, sowie der Stellungnahme des Meldungslegers KI GG vom 23.06.2021 sowie dem Bericht des Meldungslegers vom 27.03.2021, Zl ***, sowie den Angaben des Beschwerdeführers getroffen werden. Aus der Anzeige sowie den weiteren Stellungnahmen des Meldungslegers ergibt sich, dass zum Tatzeitpunkt am Tatort ein Kontaktteam eine Identitätsfeststellung durchgeführt hat, wobei Leiter dieses Kontaktteams der PI X KI DD gewesen war. Weiters ergibt sich daraus, dass sich der Beschwerdeführer, der keine FFP2-Maske getragen hatte, vom Rednerpult entfernt hat und sich dem vorerwähnten Kontaktteam genähert hat und dabei den Mindestabstand nicht eingehalten hat und Lautsprecherdurchsagen von sich gab.
Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt hin und wieder Mandate vor Ort übernehme und in Vertretung von Betroffenen einschreite bzw ersucht werde, anwaltlich bei Amtshandlungen behilflich zu sein. In seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Beamten selbst den geforderten Abstand bei der Amtshandlung nicht eingehalten hätten, dies auch ihm gegenüber selbst im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des § 13 Abs 1 und Abs 4 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl II Nr 58/2021, idF BGBl II Nr 76/2021, lauten:
„§ 13.
Veranstaltungen
(1) Veranstaltungen sind untersagt.
(2) Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.
(3) Abs. 1 gilt nicht für
1. unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,
2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,
3. Sportveranstaltungen im Spitzensport gemäß § 14,
4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
6. unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
7. Begräbnisse mit höchstens 50 Personen,
8. Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,
9. Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, und zu Fahraus- und -weiterbildungen, allgemeinen Fahrprüfungen sowie beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
10. Zusammenkünfte von nicht mehr als vier Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger und
11. Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Zusammenkünften an Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere in Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen.
(4) Beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 4 bis 7, 9 und 10 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Zusätzlich ist
1. bei Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 4 bis 7 und 9 sowie
2. bei Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 10 in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
(5) Für Zusammenkünfte zu Aus- und Fortbildungszwecken sowie für Zusammenkünfte gemäß Abs. 3 Z 1 im Kundenbereich von Betriebsstätten gilt § 5 Abs. 1 Z 4 und 5 nicht.
(6) Bei Proben und künstlerischen Darbietungen gemäß Abs. 3 Z 8 gelten § 6 und § 9 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß. Basierend auf einer Risikoanalyse ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.
Zudem ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
1. spezifische Hygienevorgaben,
2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
4. Regelungen zur Steuerung des Teilnehmeraufkommens,
5. Vorgaben zur Schulung der Teilnehmer in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Teilnehmer von Proben oder künstlerischen Darbietungen, beinhalten.
(7) Bei Zusammenkünften gemäß Abs. 3 Z 9 darf der Mindestabstand von zwei Metern zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausnahmsweise unterschritten werden, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(8) Kann bei Zusammenkünften gemäß Abs. 3 Z 9 auf Grund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung oder der Integrationsmaßnahme von Personen das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.“
Die wesentlichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 – EpiG, BGBl Nr 168/1950 idF BGBl I Nr 23/2021, lauten:
„§ 15.
Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen.
(1) Sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen,
1. einer Bewilligungspflicht zu unterwerfen,
2. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen zu binden oder
3. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen einzuschränken. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 3 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen nicht aus, sind Veranstaltungen zu untersagen.
(2) Voraussetzungen oder Auflagen gemäß Abs. 1 können je nach epidemiologischen Erfordernissen insbesondere sein:
1. Vorgaben zu Abstandsregeln,
2. Verpflichtungen zum Tragen einer mechanischen Mund-Nasen-Schutzvorrichtung,
3. Beschränkung der Teilnehmerzahl,
4. Anforderungen an das Vorhandensein und die Nutzung von Sanitäreinrichtungen sowie Desinfektionsmitteln,
(Anm.: Z 5 mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)
6. ein Präventionskonzept zur Minimierung des Infektions- sowie des Ausbreitungsrisikos. Ein Präventionskonzept ist eine programmhafte Darstellung von Regelungen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer näher bezeichneten meldepflichtigen Erkrankung im Sinne dieses Bundesgesetzes
(4) Beschränkungen auf Personen- oder Berufsgruppen gemäß Abs. 1 Z 3 dürfen nicht auf Geschlecht, Behinderung, ethnische Zugehörigkeit, Alter, Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung oder auf das Bestehen einer allfälligen Zuordnung zu einer Risikogruppe einer meldepflichtigen Erkrankung abstellen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren. Dazu sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und die von ihnen herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Veranstaltungsorte zu betreten und zu besichtigen, sowie in alle Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der Veranstalter hat den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und den von diesen herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Veranstaltungsortes zu ermöglichen, diesen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(6) Wird aufgrund des Abs. 1 eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine Veranstaltung nicht mehr bewilligt werden könnte, darf eine bereits erteilte Bewilligung für die Dauer der Geltung dieser Rechtslage nicht ausgeübt werden. In dieser Verordnung kann abweichend vom ersten Satz angeordnet werden, dass bestehende Bewilligungen unter Einhaltung der Anordnungen dieser Verordnung, die im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegolten haben und hinreichend bestimmt sind, ausgeübt werden dürfen. In einem solchen Fall gelten die Bewilligungen für die Dauer der Geltung der neuen Rechtslage als entsprechend der Verordnung geändert. § 68 Abs. 3 AVG bleibt unberührt.
(7) Wird auf Grund des Abs. 1 eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine allfällige Bewilligung in einer für den Veranstalter günstigeren Weise erteilt werden könnte, so kann die Behörde einen neuen Antrag auf Bewilligung nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch § 50 Abs. 21 idF BGBl. I Nr. 90/2021)(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 90/2021)“
§ 40
Sonstige Übertretungen.
[…]
(2) Wer einen Veranstaltungsort gemäß § 15 entgegen den festgelegten Voraussetzungen oder Auflagen betritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.
[…]“
V.Erwägungen:
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Gemäß § 13 Abs 4 4.-COVID-SchuMaV idF der 1. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV ist beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs 3 Z 1, 2, 4 bis 7, 9 und 10 gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 2 m einzuhalten.
Aus der dem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Anzeige sowie den weiteren Stellungnahmen im Verwaltungsstrafverfahren durch den Meldungsleger ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Mindestabstand nicht eingehalten hat, als er sich vom Rednerbereich entfernt hat und zu einem Kontaktteam der PI X begeben hat, die im Nahebereich des Rednerbereiches eine Identitätsfeststellung durchgeführt hatte. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde selbst ausgeführt, dass die Beamten bei der Amtshandlung ihm gegenüber den geforderten Abstand nicht eingehalten hätten. Damit ist auch Beschwerdeführer bestätigt worden, dass der Mindestabstand nicht eingehalten wurde.
Sofern der Beschwerdeführer anführt, dass nicht nachvollzogen werden könne, bei welcher Amtshandlung der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt eingeschritten sei und den Abstand unterschritten habe, ist darauf hinzuweisen, dass dies in der Anzeige durch die Angabe des Tatorts und der Tatzeit sowie durch die weiteren Angaben des Meldungslegers, dass es sich um eine Identitätsfeststellung durch ein Kontaktteam der PI X mit KI DD als Kommandanten gehandelt hatte, ausreichend geklärt ist. Welchen Personen gegenüber der Abstand in welchem Ausmaß nicht eingehalten wurde, ist insofern festgestellt worden, als es sich um Beamte des zuvor genannten Kontaktteams gehandelt hat, wobei die Namen der Polizeibeamten insofern nicht festgestellt werden müssen, als auch der Beschwerdeführer nicht behauptet hat, mit diesen Polizeibeamten im gemeinsamen Haushalt zu leben. Die Frage, welcher Abstand konkret eingehalten wurde, ist dadurch ausreichend geklärt, als nach den Feststellungen der Mindestabstand von 2 m unterschritten wurde. Dabei ist irrelevant, um wie viel Zentimeter dieser Mindestabstand unterschritten wurde. Auch der Beschwerdeführer hat selbst angeführt, dass die Beamten ihm gegenüber den Mindestabstand nicht eingehalten hätten.
Sofern der Beschwerdeführer ausführt, dass es erforderlich sei, der Amtshandlung unmittelbar beizuwohnen, ist darauf hinzuweisen, dass dies auch bei Einhaltung des Mindestabstands jedenfalls möglich gewesen wäre. Dass eine standesgemäße Vertretung nur dann erfolgen könne, wenn ein Rechtsanwalt von seinem Mandanten bzw einschreitenden Beamten einen Abstand von unter 2 m einhält, ist nicht erkennbar und hat auch der Beschwerdeführer nicht dargelegt, weshalb ein Unterschreiten des Mindestabstandes notwendig gewesen sein sollte.
Sofern der Beschwerdeführer darauf verweist, dass die Beamten ihm gegenüber den Abstand nicht eingehalten hätten, ist daraus für ihn insofern nichts zu gewinnen, als er nicht behauptet hat, dass sich die Beamten ihm genähert hätten, sondern vielmehr nach den Feststellungen sich der Beschwerdeführer dem einschreitenden Kontaktteam genähert hat. Selbst wenn sich die einschreitenden Beamten dem Beschwerdeführer genähert hätten und dies eine Übertretung der gesetzlichen Bestimmungen darstellen würde, könnte sich der Beschwerdeführer nicht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen.
Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde zu Störaktionen sind insofern nicht relevant, als zwar in der Anzeige derartiges ausgeführt wurde, dies im gegenständlichen Zusammenhang jedoch nicht tatbestandsrelevant ist.
Auch die vom Beschwerdeführer angesprochene Frage einer Erkrankung ist im gegenständlichen Zusammenhang nicht relevant, da eine Erkrankung ebenfalls für die Erfüllung des Tatbestandes nicht gefordert ist.
Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 2. Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 06.09.2005, 2001/03/0249).
Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen. Er hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung im § 5 Abs 1 2. Satz VStG ist daher jedenfalls von Fahrlässigkeit der Tatbegehung auszugehen.
Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.
Die Bestrafung ist sohin dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
„§ 19.
Strafbemessung
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist insofern nicht unerheblich, als durch die Übertretung der gegenständlichen Norm das zu schützende staatliche Interesse an der Verhinderung der Verbreitung ansteckender Krankheiten verletzt wurde.
Mildernd war nichts zu berücksichtigen, erschwerend ebenso nichts.
Der Beschwerdeführer hat keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht, obwohl derartiges im Verfahren möglich gewesen wäre, so dass von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen war.
Die Geldstrafe war im gegenständlichen Fall jedoch angemessen zu reduzieren, da keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe bei Zugrundelegung der vom Gesetzgeber in einem derartigen Fall festgelegten Höchststrafe rechtfertigen würde. Die Strafe war sohin auf ein angemessenes Maß bei gleichartigen Verwaltungsübertretungen herabzusetzen.
Die nunmehr verhängte Geldstrafe kann auch bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht als überhöht angesehen werden, zumal der gesetzliche Strafrahmen lediglich im untersten Bereich ausgeschöpft wurde. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe wäre jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und den Beschwerdeführer künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der Regelungen des EpiG und der damit im Zusammenhang stehenden Verordnungen zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten.
Die Voraussetzungen nach §§ 20 und 45 Abs 1 VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da eine Mindeststrafe nicht vorgesehen ist. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 Z 4 VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG war aufgrund der Herabsetzung der Geldstrafe auch eine Neubemessung der Kosten des behördlichen Verfahrens geboten. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG waren dem Beschwerdeführer keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)
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