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LVwG-2022/17/1150-1•LVwG T LVwG-2022/17/1150-1
LVwG-2022/17/1150-1Landesverwaltungsgericht20.12.2022
Taschengeld<br/>Krankenhausaufenthalt<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Teileinstellungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 03.03.2022, zur Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 18.01.2022 bis 31.03.2022, gemäß § 5 Abs 4 Tiroler Mindestsicherungs-gesetz, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 205/2021, für den Monat Jänner der Beschwerdeführerin Euro 24,08 aliquot vom 18.01.2022 bis 31.01.2022, für den Monat Februar Euro 57,32 und für den Monat März für 30 Tage Euro 55,47, somit insgesamt Euro 136,87 als Taschengeld gewährt wird.
Das weitere Begehren wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Vorverfahren, Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin hat am 06.01.2022 einen Antrag auf Mindestsicherung beim Bürgermeister der Stadt Z gestellt. Am 10.01.2022 ist der erstinstanzliche Bescheid ergangen und wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 5 und 9 TMSG vom 01.02.2022 bis 30.06.2022 eine monatliche Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von Euro 358,31 gewährt. Gemäß § 6 TMSG wurde ihr vom 01.02.2022 bis 30.06.2022 eine monatliche Unterstützung für die Miete in der Höhe Euro 184,26 und gemäß § 5 und 9 TMSG eine einmalige Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 21,36 (Nachzahlung Richtsatzanpassung für Jänner 2022) gewährt.
Die Beschwerdeführerin hat in der Folge eine Aufenthaltsbestätigung der Y Kliniken vorgelegt, aus welcher hervorgeht, dass sie mit 18.01.2022 stationär aufgenommen wurde. Am 03.03.2022 ist ein Teileinstellungsbescheid ergangen, der nunmehr bekämpft wurde. Mit diesem wurde festgelegt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des stationären Aufenthaltes seit 18.01.2022 keinen Mindestsicherungsanspruch mehr bei der Leistung „Hilfe zur Unterstützung für Lebensunterhalt“ hat. Somit sei die genannte Leistung im ergangenen Bescheid vom 10.01.2022 mit der Geschäftszahl ***, mit 31.03.2022 aufgrund geänderter Voraussetzungen einzustellen. Der Bescheid bleibe jedoch in punkto Unterstützung für Miete weiterhin aufrecht bestehen. Nachdem allerding die Mindestsicherung von Jänner 2022 bis März 2022 bereits von Seiten des gefertigten Amtes zur Gänze angewiesen worden sei, sei ein sogenannter Überbezug in der Höhe von Euro 977,00 durch die Leistung „Hilfe zur Unterstützung für Lebensunterhalt“ entstanden. Dieser Überbezug sei an das gefertigte Amt zu retournieren.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt:
„Gegen den Teileinstellungsbescheid des Stadtmagistrats Z vom 03.03,2022. GZ: ***, wird innerhalb der noch offenen Frist
BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht Tirol
erhoben.
Als Rechtsmittelgrund wird die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht.
Begründung:
Auf Grund eines - wegen schwerer Depression samt Suizidgefahr- erfolgten stationären Aufenthaltes seit 18.01.2022 würde laut angefochtenem Bescheid keine Leistung mehr für „Hilfe zur Unterstützung für Lebensunterhalt“ bestehen.
Diese Begründung deckt sich nicht mit § 5 Tiroler Mindestsicherungsgesetz, wonach gemäß Absatz 4 bei Aufenthalt in einer Krankenanstalt zur Sicherung des Lebensunterhaltes ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16.v.H, des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren ist. Gemäß den online veröffentlichten Mindestsätzen für Lebensunterhalt galt für das Jahr 2021 ein monatlicher Taschengeldbetrag bei stationärem Aufenthalt in Höhe von EUR 156,47.
Es ist daher auf jeden Fall der monatliche Taschengeldbetrag in aktueller Höhe zuzusprechen.
Zum Überbezug samt gleichsam auferlegter Rückerstattung in Höhe von EUR 977,20 hat die Behörde nicht ausgeführt, worin aus Ihrer Sicht die von der Beschwerdeführerin zu verantwortende Verletzung lag, Gemäß § 20 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes sind zu Unrecht bezogene Geldleistungen zurück zu erstatten, soweit durch
a)unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommes- und Vermögensverhältnisse,
b)Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder
c)Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32
Leistungen gewährt wurden.
Hierzu darf die Beschwerdeführerin festhalten, dass sich ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht geändert haben. Bezüglich eines allfälligen Verschweigens entscheidungswesentlicher Tatsache oder einer Verletzung der Anzeigepflicht ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gar nicht von der Behörde aufgeklärt wurde, dass sie den stationären Aufenthalt der Abteilung Mindestsicherung überhaupt zur Kenntnis bringen muss und war sie unabhängig davon auf Grund ihrer angeschlagenen psychischen Beeinträchtigung zum damaligen Zeitpunkt auch nicht in der Lage, eine derartige Meldung vorzunehmen. Aus subjektiver Sicht kann der Beschwerdeführerin kein Vorwurf eines allfälligen Überbezuges gemacht werden. Immerhin hat die Beschwerdeführerin auch während der Zeit des stationären Aufenthaltes laufende Zahlungen wie Strom, Telefon, usw leisten müssen.
Für den Monat März stunde der Beschwerdeführerin zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz eine Sonderzahlung zu (§ 5 Abs 3 TMSG), die im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes auch beim Taschengeld durch entsprechende Erhöhung seinen Niederschlag finden muss.
Die Beschwerdeführerin wäre durch die Rückerstattungsverpflichtung darüber hinaus auch in der Führung eines menschenwürdigen Lebens (§ 1 TMSG) gefährdet und mit Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht, zumal sie die erhaltenen Beträge für Lebensunterhalt gutgläubig verbrauchte (Strom, Telefon, usw). Gemäß § 20 Abs 2 TMSG kann im besondere begründeten Fällen die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre. Genau das trifft hier zu: Eine Rückerstattung würde den Erfolg der Mindestsicherung gefährden.
Die Behörde hätte sohin im angefochtenen Bescheid auch die Möglichkeit des Nachsehens von der Rückerstattung auf Grund der oben beschriebenen Umstände in ihre Entscheidung mit entfließen lassen müssen. Insbesondere vor dem Hintergrund der durch die Rückzahlungsverpflichtung entstehenden Härtelage und damit verbundenen Zweckverfehlung der Mindestsicherung.
Rechtzeitigkeit:
Die gegenständliche Beschwerde ist rechtzeitig Innerhalb der noch offenen Frist erhoben worden.
Antrag:
Aus den obigen Gründen beantragt die Beschwerdeführerin, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol
den angefochtenen Teileinstellungsbescheid zur Gänze aufhebt bzw dahingehend abändert, dass der Beschwerdeführerin
a)für den Zeitraum des stationären Aufenthaltes das monatliche Taschengeld in der aktuellen Höhe sowie
b)die Sonderzahlung in der geltenden Höhe (§ 5 Abs 3 TMSG) zugesprochen wird und
der Beschwerdeführerin die Rückerstattung des Überbezuges zur Gänze nachgesehen wird.
Z, am 25.03,2022 AA“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender Sachverhalt als erwiesen fest:
Die Beschwerdeführerin hat am 06.01.2022 einen Antrag auf Mindestsicherung gestellt, dieser wurde ihr gewährt. In der Folge ist hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin vom 18.01.2022 bis 31.03.2022 einen stationären Aufenthalt in der Z Klinik absolvieren musste. Sie wurde am 30.03.2022 entlassen. In der Folge ist ein Teileinstellungsbescheid ergangen und wurde der Beschwerdeführerin die gewährte Mindestsicherung für diesen Zeitraum aberkannt. Es ist ein Überbezug entstanden und zwar in der Höhe von Euro 977,20, der an das Amt zu retournieren ist.
II.Rechtliche Bestimmungen:
Gesetz vom 17.11.2010 mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird (Tiroler Mindestsicherungsgesetz – TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 205/2021:
„§ 5
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;
b)für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind,
1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H.,
2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;
c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;
d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;
e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,
2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H.,
3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen
aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,
bb)für die drittälteste Person 22,75 v.H.,
cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,
dd)ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.
(3) Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:
a)Alleinerziehern,
b)minderjährigen Personen,
c)Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen,
d)Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,
e)Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,
f)Personen nach Abs. 4 sowie
g)Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen.
Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.
(4) Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.
§ 9
Ausgangsbetrag
(1) Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.
(2) Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.
(3) Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.“
III.Erwägungen:
Fest steht und hat die Beschwerdeführerin dies auch zurecht geltend gemacht, dass sie im Fall eines Aufenthaltes in einem Krankenhaus die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 % des Ausgangsbetrags nach § 9 erhalten sollte. Das ist im gegenständlichen Fall nicht gewährt worden, weshalb die erstinstanzliche Entscheidung nunmehr korrigiert wurde.
Als Ausgangsbetrag für die Berechnung wurde der damals gewährte Mindestsatz von Euro 733,46 herangezogen. Abzüglich der damals bezogenen Notstandshilfe von Euro 375,15 ergibt sich somit ein Mindestsatz von Euro 358,31 (Mindestsatz Euro 733,46 abzüglich der erhaltenen Notstandshilfe von Euro 375,15 ergibt Euro 358,31). Für den Monat Jänner stehen der Beschwerdeführerin Euro 24,08 aliquot vom 18.01.2022 bis 31.01.2022 zu, für den Monat Februar Euro 57,32 und für den Monat März für 30 Tage Euro 55,47, somit insgesamt Euro 136,87 zu. Bezüglich der Auszahlung der Sonderzahlung ist darauf zu verweisen, dass diese nur dann ausgezahlt werden würde, wenn auch der Mindestsatz ausgezahlt werden würde, dass ist im gegenständlichen Fall aber eben nicht der Fall gewesen und bezieht sich § 5 Abs 4 auch ausdrücklich auf den Aufenthalt in einer Krankenanstalt und auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch Gewährung ein monatlichen Taschengelds, wenn man sich in einem Krankenhaus befindet, da die Bedürfnisse in einem Krankenhaus durch die Krankenanstalt ja voll abgedeckt werden.
Es war daher dem weiteren Begehren der Erfolg zu versagen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Luchner
(Richterin)
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