LVwG T LVwG-2022/47/2621-8

LVwG-2022/47/2621-8Landesverwaltungsgericht20.12.2022

Regest

Versammlung<br/>FFP2-Maske<br/>Kommunikation<br/>gehörbehinderte Person<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/47/2621-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.47.2621.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 25.07.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist

„§ 5 Abs 1 und 4 COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020, idF BGBl I Nr 255/2021 iVm § 14 Abs 1 Z 2 und Abs 1 letzter Satz der 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl II Nr 537/2021, idF BGBl II Nr 602/2021“

zu lauten hat,

und bei der Strafbestimmung die jeweilige Fundstelle hinzugefügt wird, sodass das Zitat

„§ 8 Abs 5a Z 1 COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020, idF BGBl I Nr 255/2021“

zu lauten hat.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 60,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 25.07.2022 (zugestellt am 15.09.2022) wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 19.01.2022 um 14:00 Uhr in **** Y, BB-Platz, an einer nicht angemeldeten Verhandlung teilgenommen und hierbei keine Maske getragen. Schon 30 Minuten vor der Amtshandlung sei er auffällig gewesen, er habe auch zu diesem Zeitpunkt keine Maske getragen. Nach Aufforderung durch Exekutivorgane habe dieser die Maske widerwillig aufgesetzt. Auch der Aufforderung zur Ausweisleistung sei er anfangs nicht nachgekommen. Im Zuge dessen seien mehrere Versammlungsteilnehmer als Identitätszeugen befragt worden, jedoch ohne Erfolg. Erst nach Androhung der Festnahme habe er mündlich seine Identitätsdaten bekannt gegeben. Weiters habe er Teilnehmer dazu aufgefordert sich zusammenzurotten. Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen § 14 Abs 1 letzter Satz der 6. COVID-19-SchuMaV verstoßen und über ihn wurde gemäß § 8 Abs 5a Z 1 COVID-19-MG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) verhängt

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 27.09.2022 (eingelangt am 03.10.2022), in welcher die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt wurde. Es wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in Begleitung einer gehörgeschädigten Person gewesen sei und um mit dieser zu sprechen keine FFP2-Maske tragen habe können bzw. er dazu aufgrund entsprechender Ausnahmeregelungen nicht verpflichtete gewesen sei. Aufgrund seiner Einkommenssituation könne er die Strafe – ohne Gefährdung seines Lebensunterhaltes – nicht bezahlen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie die Einsichtnahme des Fotos vom Plakat des Beschwerdeführers (Beilage ./A zu OZ 6), des Behindertenpasses der CC (Beilage ./B zu OZ 2), einem Dokument des Gehörlosenverbandes zur damaligen Corona-Situation (Beilage ./C zu OZ 6), des Verwaltungsstrafregisterauszuges des Beschwerdeführers (Beilage ./D zu OZ 6), der Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, der Einvernahme des RI DD als Zeuge und schließlich durch die Einvernahme der CC als Zeugin, jeweils in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28.11.2022.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer nahm am 19.01.2022 in **** Y am BB-Platz an einer nicht angemeldeten Versammlung teil. Diese Versammlung begann kurz vor 13:30 Uhr. Jedenfalls während der Amtshandlung (um 14:00 Uhr) und zum Zeitpunkt des Entstehens des Fotos (Beilage ./A) trug der Beschwerdeführer keine FFP2-Maske.

Die Tochter des Beschwerdeführers (CC) hat laut ihrem Behindertenpass einen hundertprozentigen Grad der Behinderung (Hörbehinderung). Sie befand sich bei verfahrensgegenständlicher Demonstration mit dem Beschwerdeführer am BB-Platz.

Die Tochter verweilte um 14:00 Uhr, also während der Beschwerdeführer die Maske nicht getragen hat, nicht im Nahebereich des Beschwerdeführers. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt zwischen EE-Denkmal und BB, während sich seine Tochter im „hinteren Bereich“ des BB-Platzes (Richtung Adresse 2 bzw X) aufhielt. Es erfolgte um 14:00 Uhr keine Kommunikation zwischen ihm und seiner Tochter.

Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen machte der Beschwerdeführer keine. Er hat zwei Töchter im Alter von 14 und 22 Jahren, welche noch bei ihm zu Hause leben. Die jüngere Tochter geht noch zur Schule.

III.Beweiswürdigung:

Das Nichttragen einer FFP2-Maske ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Die Feststellung, dass sich die Tochter des Beschwerdeführers um 14:00 nicht in seinem Nahebereich aufgehalten hat, sondern sie sich auf der anderen Seite des BB-Platzes befand und keine Kommunikation zwischen ihnen stattfand, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Tochter. Es wird nicht bestritten, dass sie sich zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht nebeneinander aufgehalten haben. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe eben die Maske nicht getragen, um seine Tochter für ein Foto herzuholen und also mit ihr kommuniziert zu haben, ist nicht glaubwürdig, zumal sie weder etwas von der Amtshandlung, noch von dem Foto mitbekommen hat. Darüber hinaus gab seine Tochter an, dass sie auch an einer Sehbeeinträchtigung leide und eine Person maximal 10 Meter entfernt sein könne, damit ihr das Ablesen des Lippenbildes noch möglich sei. Für eine mehr als 10 Meter große Entfernung zwischen Beschwerdeführer und seiner Tochter sprechen die Aussagen des Beschwerdeführers, sowie das gelegte Foto. Aus dem Foto ist ersichtlich, dass er sich bei dessen Aufnahme zwischen EE-Denkmal und BB aufhielt und nach seinen Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung war seine Tochter zu dem Zeitpunkt im hinteren Bereich des BB-Platzes (Richtung X). Bei realistischer Betrachtungsweise ist die einzig logische Schlussfolgerung daraus, dass zum Zeitpunkt der Amtshandlung – also um 14:00 Uhr – keine Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter stattgefunden hat. Einen anderen Schluss lässt das objektive Geschehen nicht zu. Es erscheint zudem nach der allgemeinen Lebenserfahreng plausibel, dass sich die 22-jährige Tochter des Beschwerdeführers – wie sie es auch selbst ausführt – mit Gleichaltrigen getroffen hat um sich auszutauschen.

Der übrige festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und den Beweisergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Insbesondere das Faktum, dass es sich bei der Versammlung um eine nicht angemeldete Versammlung gehandelt hat, ergibt sich aus der Anzeige der PI W zu GZ ***.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020, idgF BGBl I Nr 255/2021, lauten:

„Zusammenkünfte

§ 5.

(1) Beim Auftreten von COVID-19 können vorbehaltlich des Abs. 2 Zusammenkünfte von Personen aus verschiedenen Haushalten geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

[…]

(4) In einer Anordnung gemäß Abs. 1 können Zusammenkünfte

1. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen gebunden werden oder

2. in Bezug auf die Personenzahl beschränkt werden oder

3. einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterworfen werden oder

4. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen eingeschränkt werden.

Maßnahmen gemäß Z 3 und 4 dürfen jedenfalls nicht für Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich angeordnet werden. Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 4 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen nicht aus, können Zusammenkünfte untersagt werden.

[…]

Strafbestimmungen

§ 8.

[…]

5a) Wer

[…]

1. eine Zusammenkunft organisiert und dabei eine Untersagung oder Bewilligungspflicht gemäß § 5 missachtet oder an einer untersagten oder nicht bewilligten Zusammenkunft teilnimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis zu 1 450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen;

[…]“

Die wesentlichen Bestimmungen der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 537/2021, idgF BGBl II Nr 602/2021, lauten:

„Zusammenkünfte

§ 14.

(1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften ist für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, nur für folgende Zusammenkünfte zulässig:

[…]

2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;

[…]

Bei Zusammenkünften gemäß Z 1 bis 7 ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Bei Zusammenkünften gemäß Z 2 gilt dies auch im Freien.

[…]

Ausnahmen

§ 21.

[…]

(4) Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nicht

[…]

2. für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation;

[…]“

V.Erwägungen:

Gemäß § 14 Abs 1 der 6. COVID-19-SchuMaV ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, nur für bestimmte Zusammenkünfte, so zB nach Z 2 leg cit für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zulässig. Bei Zusammenkünften gemäß § 14 Abs 1 Z 2 leg cit ist zudem im Freien eine Maske gemäß § 2 Abs 1 leg cit zu tragen.

Gemäß den Feststellungen nahm der Beschwerdeführer am 19.01.2022 in **** Y am BB-Platz an einer nicht angemeldeten Versammlung teil und trug dabei – zumindest um 14:00 Uhr – keine FFP2-Maske. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass zu diesem Zeitpunkt die Versammlung schon vorbei gewesen sei, weil es während der Veranstaltung, wegen der hohen Polizeipräsenz und deren Kontrolldruck, gar nicht möglich gewesen sei ein Foto ohne Maske zu machen, geht ins Leere. Der Beschwerdeführer wurde von den Polizisten mehrfach aufgefordert eine FFP2-Maske aufzusetzen und im Zuge der Identitätsfeststellung wurden mehrere Versammlungsteilnehmer als Identitätszeugen befragt. Sohin war die Versammlung zum Zeitpunkt der Amtshandlung aufrecht.

Gemäß § 21 Abs 4 Z 2 der 6. COVID-19-SchuMaV gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske nicht für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartner während der Kommunikation.

Sofern der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass er als Begleitperson seiner schwer hörbehinderten Tochter auf der verfahrensgegenständlichen Versammlung war und darum die Ausnahmeregelung des § 21 Abs 4 Z 2 der 6. COVID-19-SchuMaV einschlägig sei, muss dem entgegengehalten werden, dass aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes des § 21 Abs 4 Z 2 leg cit die Maske ausschließlich während der Kommunikation nicht getragen werden muss. Gemäß den Feststellungen fand um 14:00 Uhr – also dem hier gegenständlichen Zeitpunkt – gerade keine Kommunikation zwischen ihm und seiner Tochter statt. Sohin kann der genannte Ausnahmetatbestand nicht greifen.

Die Übertretung des § 14 Abs 1 Z 2 und Abs 1 letzter Satz der 6. COVID-19-SchuMaV steht somit in objektiver Hinsicht fest.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (vgl VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Dies trifft im vorliegenden Fall zu, da für die Teilnahme an einer Demonstration bzw Versammlung schon allein aufgrund der medialen Berichterstattung jedenfalls Anlass bestanden hat, sich mit den einschlägigen Regeln zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vertraut zu machen. Der Beschwerdeführer hat jedoch nichts vorgebracht, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen lässt. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Vorsatz in der Intensität von Wissentlichkeit auszugehen ist, zumal er ja schon 30-Minuten vor der Amtshandlung zum Tragen einer Maske aufgefordert wurde.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen

Über den Beschwerdeführer wurde bei einem gemäß § 8 Abs 5a Z 1 COVID-19-MG zur Verfügung stehenden Strafrahmen in der Höhe von EUR 1.450,00 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,00 und damit im Ausmaß von circa 21% des vorgesehenen Strafrahmens verhängt. Die Behörde hat dabei die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers mildernd gewertet; Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Die Behörde ist von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht. In Anbetracht des Umstandes, dass die Teilnahme an einer Demonstration bzw Versammlung ein relevantes Infektionsrisiko dargestellt hat und, dass das Verhalten des Beschwerdeführers somit zu einer Erhöhung des epidemiologischen Gefahrenmomentes beigetragen hat, kommt eine Herabsetzung der verhängten Strafe nicht in Betracht.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Zumal dem Beschwerdeführer gemäß § 44a Z 2 und 3 VStG aber das subjektive Recht zusteht, dass ihm die verletzte Verwaltungsvorschrift und die Strafsanktionsnorm richtig und vollständig vorgehalten wird, hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Spruch durch jene Bundesgesetzblätter zu präzisieren, durch welche die Gesetzesbestimmungen ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten haben (VwGH 29.03.2021, Ra 2021/02/0023). Das Verwaltungsgericht ist zu einer Richtigstellung oder Präzisierung der im Straferkenntnis der Behörde als verletzt bezeichneten Rechtsvorschriften berechtigt und verpflichtet (vgl VwGH 18.10.2005, 2001/03/0145; 17.02.2016, Ra 2016/04/0006 [„Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm)“]; 29.09.2016, Ra 2016/05/0075 [„Präzisierung der Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung“]), uzw auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist (VwGH 01.07.2005, 2001/03/0354), solange dem Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wird (VwGH 31.01.2000, 97/10/0139; s auch VwGH 22.10.2012, 2010/03/0065), also kein „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts erfolgt (VwGH 27.02.2015, 2011/17/0131; 17.02.2016, Ra 2016/04/0006; 24.05.2016, Ra 2016/03/0028; 29.09.2016, Ra 2016/05/0075).

Zumal der Beschwerde keine Folge zu geben war, war dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufzuerlegen.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 letzter Absatz VStG lag nicht vor. Eine Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG scheidet schon wegen der Bedeutung des verletzten Rechtsgutes aus.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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