LVwG T LVwG-2022/13/2237-1

LVwG-2022/13/2237-1Landesverwaltungsgericht21.12.2022

Regest

Nichttragen einer FFP2-Maske<br/>kein gemeinsamer Haushalt<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/13/2237-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.13.2237.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 27.07.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert, als die verletzte Verwaltungsvorschrift § 6 Abs 1 der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 475/2021 in Verbindung mit § 2 Abs 1 der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 475/2021 in der Fassung BGBl II Nr 511/2021 zu lauten hat, die verletzte Strafbestimmung § 8 Abs 2 Ziffer 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020 in der Fassung BGBl I Nr. 90/2021.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 20,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Tatvorwurf, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt.

„Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben am 09.12.2021 um 23:15 Uhr in Z, Adresse 2, folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben zum angeführten Zeitpunkt an der angeführten Örtlichkeit das angeführte Kraftfahrzeug, PKW mit dem Kennzeichen ***, mit einer weiteren Person, die nicht mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, benützt ohne eine Maske im Sinne des § 2 Abs. 1 der 5. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 475/2021 getragen zu haben, obwohl die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, gemäß § 6 Abs. 1 der 5. COVID-19- Notmaßnahmenverordnung - 5. COVID-19-NotMV, BGBl. II Nr. 475/2021 i.d.g.F., nur zulässig ist, wenn dabei eine Maske getragen wird. Weiters ist die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr untersagt.

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe

Falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

€ 100,00

34 Stunden

§ 8 Abs. 2 Z1 COVID-19-

Maßnahmengesetz, BGBl.

I Nr. 12/2020, i.d.g.F.

Verfahrenskosten

Barauslagen

Gesamtbetrag

€ 10,00

€ 110,00“

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe, da er sich mit seiner Bezugsperson befunden habe. Es sei zu diesem Zeitpunkt erlaubt gewesen, sich mit seiner Bezugsperson ohne Maske zu treffen und auch im gleichen Kraftfahrzeug zu fahren. Die verhängte Geldstrafe sei im Hinblick auf seine Einkommensverhältnisse zu hoch. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer befand sich am 09.12.2021 um 23.15 Uhr in Z, Adresse 2 an der dortigen Tankstelle gemeinsam mit einer weiteren, nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Person in einem Kraftfahrzeug, dem PKW mit dem Kennzeichen *** und trug hierbei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt wurde von BB (der PI CC) anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle zur Tatzeit in Z, Adresse 2 an der dortigen Tankstelle festgestellt und in der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Anzeige der PI CC vom 10.12.2021, GZ *** festgehalten. Diese Anzeige ist schlüssig nachvollziehbar und widerspruchsfrei, außerdem wird die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung vom Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht bestritten. Der Beschwerdeführer vermeint lediglich, dass es zum angeführten Zeitpunkt erlaubt gewesen sei, sich mit einer Bezugsperson ohne Maske zu treffen. Er hat somit gegen nachfolgende Bestimmungen in objektiver Hinsicht zuwidergehandelt:

IV.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Abs 1 der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 475/2021 ist bei der gemeinsamen Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, eine Maske zu tragen.

Gemäß § 2 Abs 1 der 5. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl II Nr 475/2021 gilt als Maske im Sinne dieser Verordnung eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.

Es blieb im Gegenstandsfall unbestritten, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit gemeinsam mit einer weiteren Person, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, ein Fahrzeug benutzt und dabei keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard benutzt hat.

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist als „Ungehorsamsdelikt“ zu qualifizieren.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Norm nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundungspflicht. Jedermann hat sich mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichen vertraut zu machen. Eine derartige Erkundungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Dies trifft im vorliegenden Fall zu, da schon allein aufgrund der medialen Berichterstattung ebenfalls Anlass bestanden hat, sich beim Benützen eines Kraftfahrzeuges gemeinsam mit einer anderen haushaltsfremden Person mit den einschlägigen Regeln zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 vertraut zu machen. Der Beschwerdeführer hat im Gegenstandsfall nichts vorgebracht, was Zweifel an seinem Verschulde aufkommen lässt. Sein Verweis, dass er sich mit seiner Bezugsperson im Fahrzeug befunden habe und es zum Tatzeitpunkt erlaubt gewesen wäre, sich mit seiner Bezugsperson ohne Maske zu treffen, entspricht nicht der Richtigkeit. Möglicherweise liegt eine Verwechslung mit der im § 3 Abs 1 Ziffer 3 a cc der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung BGBl II Nr 475/2021 vorgesehenen Ausgangsregelung vor, wonach das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs ua nur zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere der Kontakt mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird.

Der Beschwerdeführer hat daher gegen die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verstoßen.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht unerheblich ist. Es stellt nämlich der Umstand in einem Kraftfahrzeug trotz Verpflichtung dazu keine FFP2-Maske zu tragen, insbesondere aufgrund der räumlichen Enge, ein relevantes Infektionsrisiko dar.

Als Verschuldensgrad wird dem Beschwerdeführer fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt. Erschwerende Umstände lagen keine vor. Mildernd wurde seine bisherige Unbescholtenheit gewertet. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens gemäß § 8 Abs 2 Ziffer 1 COVID-19-Maßnahmengesetz (Geldstrafen bis zu 500,00 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche) ergibt sich, dass die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 auch bei allenfalls ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers (er gab im behördlichen Verfahren an, dass er Lehrling sei, seine Eltern ihn finanziell unterstützen würden, er seine Handyrechnung selbst bezahle, sein eigenes Auto abbezahle, sowie seine Zahnspange bezahle, wobei dies alles ohne finanzielle Unterstützung von anderen Personen erfolge) schuld- und tatangemessen und nicht überhöht ist.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Abschließend wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ratenzahlung zu stellen, sollte es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner finanziellen Situation tatsächlich nicht möglich sein, die Strafe sofort zur Gänze zu bezahlen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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