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LVwG-2022/13/3091-1•LVwG T LVwG-2022/13/3091-1
LVwG-2022/13/3091-1Landesverwaltungsgericht21.12.2022
Veranstaltung<br/>Spruchmangel<br/>COVID-19<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.10.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung iVm dem Epidemiegesetz 1950,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Tatvorwurf, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Sie, Herr AA, wohnhaft in Adresse 1,**** Z, haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Wie anlässlich einer Polizeikontrolle am 28.02.2021 gegen 17:15 Uhr im Gemeindegebiet von **** X auf einer Gemeinde- bzw. Waldstraße unterhalb der „BB-Alm“ festgestellt werden konnte, haben Sie sich zum vorangeführten Zeitpunkt, am vorangeführten Ort nach eigenen Angaben mit sechs weiteren Personen zu einer Wanderung getroffen und seien kurz auf der „BB-Alm“ eingekehrt, da sich eine Person am Fuß verletzt habe, wodurch Sie an einer Veranstaltung teilgenommen haben, obwohl gemäß der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58/2021, idF BGBl. II Nr. 94/2021, in der Zeit vom 08.02.2021 bis 11.04.2021 Veranstaltungen untersagt und nur Zusammenkünfte von nicht mehr als vier Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger, zulässig waren.
Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 13 Abs 1 iVm Abs 3 Z 10 der 4. COVID-19- Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58/2021 idF BGBl. II Nr. 94/2021 iVm § 15 Abs 1 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2021 und § 40 Abs 1 lit b Epidemiegesetz 1950, BGBl. I Nr. 186/1950, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2020
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 120,00
17 Stunden
§ 40 Abs. 1 lit b Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 86/1950 idF BGBl. I Nr. 136/2020
Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,00 zu bezahlen. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens beträgt daher € 12,00.
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt nach Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen daher:
€ 132,00“
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass die 4. COVID-19-Schutzmaßnahenverordnung, BGBl II Nr 58/2021 laut § 22 derselben am 17.02.2021 außer Kraft getreten sei. Auch der Vorwurf, es hätte sich um eine geplante Zusammenkunft gehandelt, sei falsch. Vielmehr sei die Zusammenkunft zufällig gewesen. Auch seien sämtliche geltende Schutzmaßnahmen, wie negativer COVID-19-Test bzw COVID-19-Schutzimpfung eingehalten worden. Auch sei die zufällige Zusammenkunft in der freien Natur mit besonders geringem Ansteckungsrisiko verbunden.
Als monatliches Nettoeinkommen brachte der Beschwerdeführer vor, Euro 1.800,00 ins Verdienen zu bringen, als Vermögen besitze er einen 10 Jahre alten Audi.
Abschließend wurde in diesem Rechtmittel die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
II.Festgestellter Sachverhalt und rechtliche Beurteilung:
Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine anonyme Anzeige über ein Zusammentreffen mehrerer Personen auf der „BB-Alm“ im CC im Gemeindegebiet von **** Z am 28.02.2021 zu Grunde.
Aufgrund dieser anonymen Anzeige machte sich die Streife „**“ auf zur „BB-Alm“. Um 17.15 Uhr des 28.02.2021, traf die Streife auf der Anfahrt zur „BB-Alm“ in einer Waldstraße unterhalb derselben im Gemeindegebiet von **** X, auf ein entgegenkommendes Fahrzeug, in welchem sich fünf Insassen befanden und zwei weitere Personen zu Fuß unterwegs waren.
Auf Nachfrage der Beamten gaben die angetroffenen Personen an, dass sie gemeinsam eine Wanderung unternommen haben und kurz auf der „BB-Alm“ eingekehrt seien, da sich eine Person am Fuß verletzt habe. Sie hätten jedoch keine „Feier“ gehalten.
Am 07.03.2021 erstattete DD von der Polizeiinspektion Z zu GZ ***, Anzeige gegen den Beschwerdeführer AA.
Ihm wurde zum Vorwurf gemacht, dass er am 28.02.2021 um 17.15 Uhr seinen Wohnort in Adresse 1, **** Z, verlassen und sich mit mehr als einer Person aus einem fremden Haushalt getroffen hat, obwohl Zusammentreffen von Personen gemäß COVID-19-Maßnahmenverordnung nur erlaubt sind, wenn sie
1. aus maximal einer Person aus einem fremden Haushalt oder
2. aus Personen bestehen, die ausschließlich im gemeinsamen Haushalt leben.
Es wurde festgestellt, dass in der Waldstraße unterhalb der „BB-Alm“ im Gemeindegebiet von **** X ein Zusammentreffen von insgesamt sieben Personen stattgefunden hat, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben.
In der in diesem Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 Abs 1 VStG (Anzeige aufgrund eigener dienstlichen Wahrnehmung eines Straßenaufsichtsorganes oder Geständnis des Beschuldigten vor einem solchen) ergangenen Strafverfügung der belangten Behörde wie auch im angefochtenen Straferkenntnis wurde aber dem Beschwerdeführer eine andere Verwaltungsübertretung als die zur Anzeige gebrachte zur Last gelegt, nämlich eine Übertretung nach § 13 Abs 1 iVm Abs 3 Z 10 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl II Nr 58/2021 idF BGBl II Nr 94/2021 iVm § 15 Abs 1 Epidemiegesetz 1950, BGBl I Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 136/2020.
Der Beschwerdeführer hätte sich am 28.02.2021 gegen 17.15 Uhr im Gemeindegebiet von **** X auf einer Gemeinde- bzw Waldstraße unterhalb der „BB-Alm“ mit sechs weiteren Personen zu einer Wanderung getroffen und seien diese Personen kurz auf der „BB-Alm“ eingekehrt, da sich eine Person am Fuß verletzt habe, wodurch sie an einer Veranstaltung teilgenommen hätten. Schon allein die im Konjunktiv gehaltene Formulierung im Spruch zeigt, dass nicht einmal die Behörde selbst davon überzeugt ist, dass diese zu einer Wanderung getroffenen Personen dadurch an einer Veranstaltung teilgenommen haben, weil sie kurz auf der „BB-Alm“ eingekehrt seien (!), da sich eine Person am Fuß verletzt habe (!).
Dass es sich im gegenständlichen Fall um eine „Wanderungsveranstaltung“ im Sinn des § 15 des Epidemiegesetzes gehandelt hat, ergibt sich aus dem vorgelegten behördlichen Verwaltungsstrafakt auch nicht.
Die Bestimmung des § 13 Abs 2, 3 und 4 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 58/2021 idF BGBl II Nr 94/2021 lautet wie folgt:
„Veranstaltungen
§ 13. (1) Veranstaltungen sind untersagt.
(2) Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.
(3) Abs. 1 gilt nicht für
1. unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,
2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,
3. Sportveranstaltungen im Spitzensport gemäß § 14,
4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
6. unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
7. Begräbnisse mit höchstens 50 Personen,
8. Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,
9. Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, und zu Fahraus- und -weiterbildungen, allgemeinen Fahrprüfungen sowie beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
10. Zusammenkünfte von nicht mehr als vier Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger und
11. Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Zusammenkünften an Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere in Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen.
(…)
Gemäß § 40 Abs 1 lit b Epidemiegesetz 1950 macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer durch Handlungen oder Unterlassung ua der aufgrund der in § 15 angeführten Bestimmungen erlassenen behördlichen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt und ist mit Geldstrafe bis zu Euro 1.450,00, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
Dem Beschwerdeführer wird eine Übertretung nach § 13 Abs 1 iVm Abs 3 Z 10 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung iVm § 15 Abs 1 Epidemiegesetz zur Last gelegt.
Die Bestimmung des § 15 Abs 1 und 5 Epidemiegesetz lautet wie folgt:
„Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen.
§ 15. (1) Sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen,
1. einer Bewilligungspflicht zu unterwerfen,
2. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen zu binden oder
3. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen einzuschränken.
Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 3 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen nicht aus, sind Veranstaltungen zu untersagen.
(…)
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren. Dazu sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und die von ihnen herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Veranstaltungsorte zu betreten und zu besichtigen, sowie in alle Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der Veranstalter hat den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und den von diesen herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Veranstaltungsortes zu ermöglichen, diesen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(…)“
Auch aus diesen Bestimmungen ergibt sich nicht, dass gegenständlich eine Veranstaltung vorgelegen hat und/oder der Beschwerdeführer Veranstalter einer Veranstaltung gewesen ist. Er konnte daher auch an einer solchen nicht teilgenommen haben.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden (vgl VwGH 24.04.2015, 2013/17/0400, mit weiteren Nachweisen).
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wegen einer angelasteten Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs 1 iVm Abs 3 Z 10 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung BGBl II Nr 58/2021 idF BGBl II Nr 94/2021 iVm § 15 Abs 1 EpiG 1950 BGBl I Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 136/2020, aber auch aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verfolgungsverjährung einzustellen.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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