LVwG T LVwG-2022/30/2416-5

LVwG-2022/30/2416-5Landesverwaltungsgericht22.12.2022

Regest

Aufenthaltstitel<br/>monatliches Nettoeinkommen<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/30/2416-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.30.2416.5.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des afghanischen Staatsangehörigen AA, geb am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.08.2022, Zl ***, betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ mit einer fünfjährigen Gültigkeit der auszustellenden Aufenthaltstitelkarte erteilt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer am 16.03.2022 persönlich eingebrachten Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ nach § 45 Abs 12 NAG wegen Nichtvorliegens des erforderlichen ausreichenden Einkommens gemäß § 11 Abs 2 Z 4 und Abs 3 NAG abgewiesen. Die belangte Behörde ist vom Nichtvorliegen der Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs 2 Z 4 iVm Abs 5 NAG aufgrund einer durchgeführten Berechnung unter Anwendung der zu berücksichtigenden ASVG-Richtsätze ausgegangen. Für die belangte Behörde ergab die Berechnung des erforderlichen Einkommens einen negativen Saldo (= ein zu geringes Einkommen) in der Höhe von Euro 173,16. Dieser negative Saldo beruht hauptsächlich aufgrund von der belangten Behörde bei der Berechnung berücksichtigten Mietkosten in Höhe von Euro 900,00. Die belangte Behörde ist von einem monatlichen Nettolohn von Euro 1.447,84 ausgegangen. Der zu berücksichtigende ASVG-Richtsatz betrug Euro 1.030,49. Der zu berücksichtigende und vom errechneten Mindesteinkommen abzuziehende Wert der freien Station wurde mit Euro 309,93 berücksichtigt.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde begründet Folgendes ausgeführt:

„In der umseits näher bezeichneten Beschwerdesache teilt der Beschwerdeführer zunächst mit, dass er BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, mit der rechtsfreundlichen Vertretung seiner Interessen bevollmächtigt und beauftragt hat. Der Einschreiter beruft sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung.

Dem Beschwerdeführer wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, Referat CC, vom 19.08.2022, Geschäftszahl: ***, am 26.08.2022 postalisch zugestellt. Dieser erhebt hiermit durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen den vorgenannten Bescheid binnen offener Frist

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Der angefochtene Bescheid wird in vollem Umfang bekämpft.

Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 16.03.2022 bei der Stadt Y, Referat DD, zu Geschäftszahl *** einen Erstantrag auf Daueraufenthalt-EU gestellt. Dieser Antrag wurde von der Stadt Y am 16.03.2022 an die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Y abgetreten.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.08.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Aufenthaltsberechtigung „Daueraufenthalt - EU" abgewiesen. Hierzu wurde begründend ausgeführt, dass nach Gegenüberstellung der monatlichen Einkünfte des Beschwerdeführers inkl. des Betrages für die freie Station, der finanziellen Verpflichtungen des Beschwerdeführers und des Richtsatzes für eine Einzelperson ein negativer Saldo in Höhe von Euro 173,16 verbleibe und sohin die Voraussetzungen des § 45 Abs 12 NAG iVm § 11 Abs 2 Z 4 und Abs 3 NAG nicht erfüllt seien.

Die Rechtsansicht der belangten Behörde ist verfehlt. Fakt ist, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 45 Abs 12 NAG iVm § 11 Abs 2 Z 4 und Abs 3 NAG allesamt vorliegen, sodass dieser zweifelsohne Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU" hat. Dies aus nachstehenden Gründen:

Richtig ist, dass der Beschwerdeführer am 28.04.2016 einen Asylantrag gestellt hat und diesem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2021, Geschäftszahl ***, gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, welcher bis 10.09.2022 befristet ist.

Der Beschwerdeführer ist seit 04.10.2021 bei der EE KG in 6020 Y als Koch angestellt und bringt einen Betrag in Höhe von ca. Euro 1.500,00 ins Verdienen. Der Beschwerdeführer ist kinderlos und treffen diesen keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer ist unter anderem Hauptmieter des Bestandsobjektes mit der Liegenschaftsanschrift Adresse 2, **** Z, bestehend aus Vorraum, Wohnzimmer, Schlafzimmer, Bad und WC, Küche und Abstellraum mit einer Nutzfläche von ca. 90,00 m2. Der vereinbarte Bestandzins beträgt inkl. Bewirtschaftungsakonto Euro 900,00. Die vorgenannte Wohnung wird allerdings vom Beschwerdeführer an zwei weitere Personen, nämlich an FF und GG untervermietet. Der Beschwerdeführer hat mit diesen eine Wohngemeinschaft gebildet und wird sohin der Bestandszins zwischen diesen zu gleichen Teilen geteilt. Die auf dem Beschwerdeführer entfallende Bestandzinshöhe beläuft sich sohin auf Euro 300,00. Der Vermieter des Beschwerdeführers, JJ, hat dem Beschwerdeführer die Untervermietung der Wohnung an FF und GG und die Bildung einer Wohngemeinschaft mit denselben ausdrücklich gestattet.

Bei Gegenüberstellung der monatlichen Einkünfte des Beschwerdeführers inkl. Des Betrages für die freie Station, der tatsächlichen finanziellen Verpflichtungen des Beschwerdeführers (Mietbelastung in Höhe von Euro 300,00) und des Richtsatzes für eine Einzelperson verbleibt entgegen der rechtsirrigen Ansicht der belangten Behörde sehr wohl ein positiver Saldo. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, da dieser feste und regelmäßige Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften jedenfalls ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen. Das von der belangten Behörde in ihrem Bescheid ausgeführte Erteilungshindernis liegt nicht vor. Dem Beschwerdeführer ist daher der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt -EU" zu gewähren.

Beweis: PV;

Bestätigung JJ;

Bestätigung GG;

Bestätigung FF;

ZV JJ, p.A. Adresse 2, **** Z;

ZV GG, p.A. Adresse 2, **** Z;

ZV FF, p.A. Adresse 2, **** Z;

Wohnrechtsvereinbarung;

weitere Beweise in Vorbehalt.

Es werden sohin gestellt die

ANTRÄGE,

das Landesverwaltungsgericht Tirol möge

1. den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.08.2022, Geschäftszahl *** beheben und diesen dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU erteilt wird.

in eventu

2. den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.08.2022, Geschäftszahl *** beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheids an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückverweisen.

3. jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen.

Z, am 06.09.2022 AA“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Aufenthaltsakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Im Beschwerdeverfahren wurden als weitere Unterlagen noch die Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Monate August 2022, September 2022 und Oktober 2022, eine Mietvertragsvereinbarung vom 29.09.2022 betreffend eine ab 01.10.2022 vom Beschwerdeführer angemietete und nunmehr bewohnte Unterkunft (Wohnung) in 6020 Y, Adresse 3, samt einer Meldebestätigung aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer seinen bisherigen Hauptwohnsitz in **** Z mit 09.11.2022 aufgegeben und nunmehr seit 09.11.2022 seinen neuen Hauptwohnsitz in der angeführten Adresse in Y hat. Für die nunmehr mit Rechtsanspruch nachgewiesene und als ortsüblich anzusehende Unterkunft hat der Beschwerdeführer eine monatliche Miete in der Höhe von Euro 373,00 zu bezahlen. Im Beschwerdeverfahren wurde eine aktualisierte Berechnung der erforderlichen Einkünfte nach § 11 Abs 2 Z 4 und Abs 5 NAG durchgeführt.

Aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Lohnbestätigungen für die Monate August, September und Oktober 2022 ergibt sich ein monatlicher Nettodurchschnittslohn in der Höhe von Euro 1.493,34. Unter Berücksichtigung von 14 Lohnzahlungen pro Jahr ergibt dies ein zu berücksichtigendes monatliches Nettoeinkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von Euro 1.719,64. Unter Heranziehung der seit 01.01.2022 geltenden ASVG-Richtsätze ergibt sich für den Beschwerdeführer in Summe ein erforderlicher monatlicher Betrag (= gefordertes monatliches Nettoeinkommen) von Euro 1.093,56). Bei dieser Berechnung wurden für den Beschwerdeführer der Richtsatz nach § 293 Abs 1 lit bb ASVG in der Höhe von Euro 1.030,49 und die monatliche Miete in der Höhe von Euro 373,00 addiert und wurde davon der Wert der freien Station gemäß § 292 Abs 3 zweiter Satz ASVG in der Höhe von Euro 309,93 abgezogen. Dies ergibt somit das gemäß § 11 Abs 2 Z 4 und Abs 5 NAG geforderte Mindesteinkommen von Euro 1.093,56. Stellt man nunmehr die dem Beschwerdeführer monatlich zur Verfügung stehenden und nachgewiesenen finanziellen Mitteln in der Höhe von Euro 1.719,64 gegenüber, ergibt sich somit ein Betrag (= Mehrbetrag) von Euro 626,08.

Der Beschwerdeführer hat laut den im vorgelegten Aufenthaltsakt einliegenden Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister am 28.04.2016 bei der Polizeiinspektion X einen Asylantrag eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurde im durchgeführten Asylverfahren mit Wirkung vom 10.09.2021 der Status des Asylberechtigten nicht aber der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG) sehr wohl zuerkannt. Es wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter am 10.09.2021 bis 10.09.2022 erteilt. Laut einer im Beschwerdeverfahren durchgeführten Erhebung beim BFA – Regionaldirektion Tirol hat der Beschwerdeführer rechtzeitig am 26.08.2022 einen Verlängerungsantrag nach § 8 Abs 4 AsylG eingebracht und hält sich somit als subsidiär Schutzberechtigter weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Aufgrund der Tatsache, dass das Verfahren auf Zuerkennung des Status als Asylberechtigter den Zeitraum von 18 Monaten überstiegen hat, waren der Zeitraum vom 28.04.2016 bis 10.09.2021 zur Gänze anzurechnen und erfüllt der Beschwerdeführer daher den gemäß § 45 Abs 12 NAG geforderten rechtmäßigen Aufenthalt innerhalb der letzten fünf Jahre. Weiters wurde im Verfahren vor der belangten Behörde nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) am 29.07.2020 erfüllt hat.

Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Beschwerdeverfahrens und des Inhalts des vorgelegten Aufenthaltsakts der belangten Behörde ergibt sich, dass im gegenständlichen Falle die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ gemäß § 45 Abs 12 NAG vorliegen.

Das durchgeführte Beschwerdeverfahren hat keine zwingenden Erteilungshindernisse nach § 11 Abs 1 NAG ergeben. Der von der belangten Behörde herangezogene Abweisungsgrund des mangelnden Einkommens liegt unter Berücksichtigung der nachgewiesenen aktuellen Einkommenssituation und der nunmehr geänderten Wohnsituation nicht mehr vor. Es wird durch den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers auch weiterhin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Bundesgebiet kommen. Die Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs 2 Z 4 NAG liegt im gegenständlichen Falle sehr wohl vor. Die weiteren Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs 2 NAG und die ebenfalls erforderlichen besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach § 45 Abs 12 NAG wurden im gegenständlichen Verfahren ebenfalls nachgewiesen. Gegenteiliges ergibt sich weder aus den vorgelegten Aktenunterlagen noch aus dem von der belangten Behörde durchgeführten Verfahren und auch nicht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen und ist die erforderliche Aufenthaltstitelkarte mit einer fünfjährigen Gültigkeitsdauer auszustellen.

Es wird darauf hingewiesen, dass, wenn ein Verwaltungsgericht des Landes einen Aufenthaltstitel erteilt, gemäß § 19 Abs 10 NAG die (zuständige) Behörde die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen hat.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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