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LVwG-2022/30/2801-6•LVwG T LVwG-2022/30/2801-6
LVwG-2022/30/2801-6Landesverwaltungsgericht22.12.2022
Aufenthaltstitel Angehöriger<br/>Nachweis Deutschkenntnisse<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der kosovarischen Staatsangehörigen AA, geb am XX.XX.XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte BB und CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.10.2022, Zl ***, betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach durchgeführter Beschwerdeverhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Der Beschwerdeführerin wird ihrem Antrag vom 19.05.2022 entsprechend ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin hat am 19.05.2022 persönlich im Rahmen eines Erstantrages bei der belangten Behörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ im Rahmen einer Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich lebenden DD, geb am XX.XX.XXXX, österreichischer Staatsangehöriger, beantragt. Dem Antrag waren die für das Verfahren erforderlichen Unterlagen beigegeben. Hinsichtlich des fehlenden Nachweises von Deutschkenntnissen gemäß § 21a NAG wurde seitens der Antragstellerin einerseits beantragt, von einem solchen Nachweis nach 21a Abs 5 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK (§ 5 Abs 3 NAG) abzusehen und wurde weiters auch das für ein Absehen des Nachweises von Deutschkenntnissen nach § 21a Abs 4 Z 2 vorgesehene Gutachtens eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde vorgelegt. Der beigezogene Vertrauensarzt der Österreichischen Botschaft in Y, EE, kommt im vorgelegten ärztlichen Gutachten vom 28.09.2022 zum Ergebnis, dass es für die Antragstellerin nicht möglich/nicht zumutbar ist, das entsprechende Sprachniveau A1 in Deutsch als Voraussetzung für das Antragsverfahren zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß NAG zu erreichen. Im Befund wurde die gesundheitliche Situation der Antragstellerin dargestellt.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den Antrag nach § 21a Abs 5 NAG auf ein Absehen von einem Nachweis von Deutschkenntnissen nach § 21a Abs 1 NAG und in weiterer Folge auch den Hauptantrag vom 19.05.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ in Anwendung des § 21 Abs 1 (richtigerweise wohl 21a Abs 1) NAG abgewiesen.
Die Abweisung des Antrages auf ein Absehen vom Erfordernis des Nachweises der erforderlichen Deutschkenntnisse nach § 21a Abs 5 NAG wurde zusammengefasst damit begründet, dass der Ausnahmetatbestand der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nicht erfüllt sei, zumal derzeit ein solches nicht geführt werde. Alle Kinder der Antragstellerin würden nicht im Kosovo leben. Die Antragstellerin lebe zum Zeitpunkt der Entscheidung von ihren Kindern getrennt. Zur Abweisung des Hauptantrages, nämlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, wurde ausgeführt, dass die vorliegenden Beeinträchtigungen laut dem vorgelegten ärztlichen Gutachten nach Ansicht des Unterfertigers des angefochtenen Bescheides eher allgemeiner Natur seien, wie sie bei vielen älteren Menschen vorliegen würden. Dass die im Gutachten angeführte psychische Verfassung die Erbringung eines Nachweises Deutsch vor Zuzug unzumutbar machen würde, sei auch im vorgelegten ärztlichen Gutachten nicht festgestellt worden. Vielmehr sei lediglich festgestellt worden, dass die Erbringung eines derartigen Nachweises einen zusätzlichen Aufwand verursachen würde. Davon, dass aufgrund des physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung eines Nachweises im Sinne des § 21a Abs 1 NAG unzumutbar wäre, könne nach Ansicht des Unterfertigers nicht gesprochen werden.
Da dem Antrag auf Gewährung einer Ausnahme von der Vorlagepflicht eines Nachweises Deutsch vor Zuzug nicht stattgegeben worden sei, sei der Hauptantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung - Angehöriger infolge Nichtvorlage eines Nachweises Deutsch vor Zuzug im Sinne des § 21a Abs 1 NAG abzuweisen gewesen. Eine Prüfung hinsichtlich der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 11 Abs 1 und 2 NAG habe daher unterbleiben können.
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:
„In umseitiger Rechtssache erhebt die Beschwerdeführerin (Bf) innerhalb offener Frist
Beschwerde
an das Landesverwaltungsgericht Tirol gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.10.2022, Zl ***, zugestellt am 21.10.2022.
Die Bf fechtet den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang an und macht als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.
Die Bf wird durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung" verletzt.
1. ) Die Bf ist Staatsbürgerin des Kosovo. Sie beabsichtigte zusammen mit ihrem Ehemann in ihrem Haus im Kosovo den Lebensabend zu verbringen. Alle ihre mittlerweile volljährigen Kinder halten sich in Österreich bzw. in der Schweiz auf. Sie haben jedoch regelmäßig Kontakt und kommen die Kinder ihre Mutter so oft wie möglich besuchen. Der in Österreich lebende und wirtschaftlich sehr gut gestellte Sohn FF lässt ihr auch regelmäßig Unterhaltszahlungen zukommen.
Ihr Ehemann, mit dem sie Jahrzehnte eine sehr gute Ehe geführt hat, ist im Jänner 2022 nach kurzer schwerer Krankheit an einem Hirntumor verstorben. Sie war plötzlich völlig alleine in ihrem Haus im Kosovo. Sie konnte den Tod ihres Ehemannes nicht überwinden und hielt sich einige Monate aufgrund eines C-Visums bei ihrem DD in X/Tirol auf.
Da ihr der Aufenthalt bei ihrem Sohn und dessen Familie sehr gut tat, hat die gesamte Familie beschlossen, dass sie sich dauerhaft in Österreich im Haushalt ihres Sohnes FF niederlassen soll. Sie stellte daher am 19.05.2022 bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung".
Der Bf und ihren Angehörigen war bekannt, dass bei der Erstantragstellung ein Sprachnachweis Deutsch AI vorzulegen wäre und dass ihr dies aufgrund ihres schlechten psychischen Zustandes nicht möglich war.
Sie stellte daher den Antrag gemäß § 21a Abs 5 Z 2 NAG auf Absehen dieses Nachweises zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK.
Um eine positive Erledigung des Antrages nicht zu gefährden, kehrte sie vor Ablauf des Visums wieder in den Kosovo zurück.
2. ) Nach ihrer Rückkehr in den Kosovo hat sich ihr psychischer Zustand stark verschlechtert.
So kann sie nicht mehr in dem früheren ehelichen Schlafzimmer nächtigen und leidet in der Nacht an Panikattacken und Angstzuständen. Der 16-jährige Sohn des Nachbarhauses musste gebeten werden, bei der Bf zu nächtigen, damit sie nicht alleine ist.
Bereits im Sommer 2020 kam es immer wieder zu stundenlangen Ausfällen der Stromversorgung, vor allem auch Nachts. Dies erhöht bei der Bf das Unsicherheitsgefühl um ein Vielfaches. Untertags ist bei einem Stromausfall ohne Kommunikationsmöglichkeit. Diese Probleme haben sich im Herbst nunmehr verstärkt und werden sich im Winter durch die Stromknappheit bzw. den hohen Strompreis weiter verstärken.
Beweis: FF, Adresse 2, **** X, als Zeuge
3. ) Der DD war Ende August für ca 10 Tage bei der Bf auf Besuch. Er hat selbst miterlebt, dass sie panische Angst vor dem Alleinsein hat - dies vor allem in der Nacht.
Da die Bf auf ihn einen zunehmend depressiven und schlechten Eindruck machte, veranlasste er am 23.08.2022 eine Untersuchung bei GG, Facharzt für Psychiatrie in W.
Dieser stellte die Diagnose einer akuten Belastungsreaktion (F. 43.0 ICD-10) und einer Depression (F.32.1 (ICD-10). Als er die Bf auf die familiäre Situation ansprach, brach sie in Tränen aus. Sie zitterte und musste eine Pause eingelegt werden. Der Facharzt beschreibt bei ihr eine vorwiegend sehr depressive Stimmung mit pessimistischen Vorstellungen, Hoffnungs- und Wertlosigkeit mit geringer Lebensdynamik und Lustlosigkeit. Er weist ausdrücklich darauf hin, dass aufgrund ihres schweren seelischen Zustandes ein Familiennachzug zu ihren in Österreich lebenden Verwandten aus medizinsicher Sicht empfohlen wird. Auch die erfolgreiche Teilnahme an Kursen zum Erlernen der deutschen Sprache hält er für unmöglich. Hingegen würde sich die Familienzusammenführung sehr positiv auf ihre psychische Verfassung auswirken.
Mit Schriftsatz vom 02.09.2022 wurde dieser psychiatrische Fachbericht des GG vom 23.08.2022 an die belangte Behörde übermittelt. Weiters wurde darauf verwiesen, dass die alleine lebende Bf über keinen Führerschein verfügt und daher nur sehr schwer in die ca 30 km entfernte Stadt W gelangen kann, wo der nächste Deutschkurs angeboten werde. Sie müsse zunächst ca 2 km zu Fuß durch unbewohntes Gebiet in Richtung Hauptstraße gehen, wo sich die nächste Bushaltestelle befinde. Dieser unbeleuchtete Weg führe durch Waldstücke und an freien Flächen vorbei, wo sich wildlebende Hunde aufhielten. Es sei in der Vergangenheit bereits öfters vorgekommen, dass Fußgänger durch diese gebissen und schwer verletzt worden seien. Im Falle eines Hundeangriffes wäre sie diesem schutzlos ausgeliefert.
Die Busverbindung von der Hauptstraße nach W werde auch nur selten bedient, sodass vor allem die Nutzung des Weges in der Dunkelheit zur Absolvierung eines Deutschkurses aufgrund der damit verbundenen Gefahren eine unzumutbare Belastung für die Antragstellerin darstellen würde.
Wenn die Antragstellerin in Österreich bei ihrem Sohn in X wäre, könnte sie in V einen Integrationskurs mit Sprachkurs besuchen, zu dem sie von ihrem Sohn oder Schwiegertochter begleitet werden könnte. Sie könnte auch mit ihren Enkelkindern durch das alltägliche Zusammenleben Deutsch auf dem Niveau AI erlernen. Dies ist bei einem Verbleib im Kosovo jedenfalls unmöglich.
Es wurde in rechtlicher Hinsicht darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen vorliegen, gemäß § 21a Abs 5 Z 2 NAG vom Nachweis nach § 21a Abs 1 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens abzusehen. Die Anwendung dieser Bestimmung wurde ausdrücklich beantragt.
4. ) Im Hinblick auf den klaren Befund des GG ergaben sich Hinweise darauf, dass die Bf gemäß § 21a Abs 4 Z 2 NAG von der Anwendung des § 21a Abs 1 NAG ausgenommen ist.
Die Bf hat sich daher am 28.09.2022 vom Vertrauensarzt der ÖB Y, EE, untersuchen lassen, damit dieser gemäß § 21a Abs 4 Z 2 NAG in einem Gutachten beurteilt, ob ihr auf Grund ihres psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises gemäß § 21a Abs 1 NAG zugemutet werden kann oder nicht.
EE kam in seinem Gutachten vom 28.09.2022 zu dem eindeutigen Ergebnis, dass es der Bf aus psychischen Gründen nicht möglich/zumutbar ist, das entsprechende Sprachniveau AI in Deutsch als Voraussetzung für das Antragsverfahren zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß dem NAG zu erreichen. Dies begründete er mit ihrem Bluthochdruck und Herzproblemen sowie ihrer Vergesslichkeit mit Verdacht auf beginnender Demenz. Ihr psychischer Zustand hat sich nach dem Tod ihres Ehegatten verschlechtert. Sie verfügt nur über reduzierte mentale Kapazitäten und sie ist insofern kaum in der Lage, neue Dinge zu lernen. Es wäre ein zusätzlicher Aufwand bei fraglichen Ergebnissen notwendig.
Aufgrund dieser eindeutigen Aussage im Gutachten des Vertrauensarztes der ÖB Y gilt § 21a Abs 1 NAG nicht für die Bf und hätte der Erstantrag nicht wegen des Nichterbringens dieses Nachweises abgewiesen werden dürfen.
Die belangte Behörde hat jedoch völlig willkürlich und ohne jede gesetzliche Grundlage das Ergebnis des Gutachtens in aktenwidriger Weise negiert – die Unzumutbarkeit sei im vorgelegten ärztlichen Gutachten nicht festgestellt worden - und hat an Stelle des Gutachtens ihre eigenen falschen Überlegungen der Entscheidung zugrunde gelegt.
Dies ist umso unverständlicher, als auch der von der Bf konsultierte Psychiater GG in seinem der belangten Behörde vorliegenden psychiatrischem Fachbericht vom 23.08.2022 psychiatrische Erkrankungen festgestellt hat und die erfolgreiche Teilnahme an Kursen zum Erlernen der deutschen Sprache für unmöglich hält.
Dies belastet die angefochtene Entscheidung mit einem schwerwiegenden Verfahrensmangel und ist der angefochtene Bescheid jedenfalls aufzuheben.
5. ) Die Anwendung des § 21 a Abs 5 Z 2 NAG hat die belangte Behörde verneint, zumal die Bf zum Zeitpunkt der Entscheidung von ihren Kindern getrennt alleine im Kosovo lebe und daher kein Privat- und Familienleben vorliegen würde. Hier übersieht die belangte Behörde jedoch, dass die Bf trotz der früheren räumlichen Trennung mit ihren Kindern stets in Kontakt stand, diese regelmäßig zu ihr auf Besuch kamen und sie von FF laufend finanziell unterstützt wird. Auch hat sie bereits vor der Antragstellung mehrere Wochen im Haushalt ihres Sohnes FF in X gewohnt und wollte sie nicht mehr in den Kosovo zurückkehren. Wegen der eingeschränkten Aufenthaltsdauer musste sie jedoch Österreich verlassen, wollte sie sich ja nicht illegal in Österreich aufhalten.
Bei richtiger Feststellung des Sachverhaltes und richtiger rechtlicher Beurteilung wäre das Absehen vom Nachweis nach § 21a Abs 1 NAG im Sinne des § 21a Abs 5 Z 2 NAG jedenfalls geboten gewesen.
Gestützt auf obiges Vorbringen werden daher gestellt nachfolgende
Beschwerdeanträge:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, die beantragten Beweise aufnehmen, der Beschwerde Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid derart abändern, dass dem Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels Niederlassungsbewilligung stattgegeben wird;
in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Aufenthaltsakt Einsicht genommen. Im Beschwerdeverfahren wurde per E-Mail bei der Österreichischen Botschaft in U angefragt, ob es sich bei EE, von dem das im Aufenthaltsverfahren vorgelegte ärztliche Gutachten vom 28.09.2022 stammte, um einen Vertrauensarzt der dortigen österreichischen Berufsvertretungsbehörde gemäß § 21 Abs 4 Z 2 NAG handle. Die Österreichische Botschaft Y teilte mit E-Mail am 09. November 2022 dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit, dass es sich bei dem genannten Arzt um einen der Vertrauensärzte der Österreichischen Botschaft Y handeln würde.
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde weiters am 22.11.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zur Beschwerdeverhandlung sind der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und der Zeuge FF erschienen. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung verzichtet.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde die bei der Österreichischen Vertretungsbehörde eingeholte Auskunft betreffend den von der Beschwerdeführerin beigezogenen Vertrauensarzt dargetan. Weiters wurden die im Beschwerdeverfahren vom Rechtsvertreter mit E-Mail vom 16.11.2022 vorgelegten Unterlagen zu den Einkommensverhältnissen betreffend den Sohn FF und dessen Ehefrau dargetan. In der Beschwerdeverhandlung wurde ein Grundbuchsauszug vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin Wohnungseigentümer der Wohnung KK *, Adresse 2, **** X, ist. Zur Wohnung gehört auch ein Tiefgaragenabstellplatz. Der Grundbuchsauszug wurde zur Verhandlungsschrift genommen. In der Beschwerdeverhandlung wurde festgehalten, dass die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin, JJ, Gesellschafterin und Alleineigentümerin der KK GmbH mit Sitz in **** Z ist. Sie ist weiters auch die geschäftsführende Gesellschafterin dieser Baugesellschaft und bezieht monatlich Privatentnahmen. Die Privatentnahmen entsprechen demgemäß nicht den Einkünften laut Einkommenssteuergesetz.
Eine lesbare Kopie der Geburtsurkunde des FF und eine Kopie der Heiratsurkunde des FF wurden ebenfalls zur Verhandlungsschrift genommen.
FF gab als Zeuge wahrheitsbelehrt in der Beschwerdeverhandlung Folgendes an:
„Ich bin der Sohn der Beschwerdeführerin AA. Ich wurde über meine Entschlagungsrechte belehrt. Ich will aussagen und sage auch die Wahrheit aus.
Ich bin der Sohn des LL und der AA. Ich wurde am XX.XX.XXXX in Kosovo in der Gemeinde T geboren. Ich bin glaublich im Jahre 1991 nach Österreich zugezogen. Glaublich im Jahre 2004 habe ich die österreichische Staatsbürgerschaft beantragt und erhalten. Am 10.10.2002 habe ich in Kosovo meine JJ, geb am XX.XX.XXXX, geheiratet. Ich glaube Anfang des Jahres 2005 ist sie dann zu mir nach Österreich gezogen. Aus unserer Ehe entstammen 4 Kinder. Unsere 4 gemeinsamen Kinder sind zwischen 16 und 5 Jahre alt. Wir wohnen alle zusammen in einer Familie in einer Eigentumswohnung in **** X, Adresse 2. Diese Wohnung habe ich gekauft. Die Wohnung hat ca 117 m³. Die Wohnung hat 3 Schlafzimmer, einen Wohnraum samt integrierter Küche und Bad, Dusche und WC separat. Zur Wohnung gehört auch noch ein angeschlossener Garten samt Terrasse. Weiters gehört zur Wohnung noch ein Tiefgaragenabstellplatz, ein Kellerabteil und ein Parkplatz im Freien. Meine Mutter und mein damals noch lebender Vater sind auch früher schon öfter auf Besuch zu Erholungszwecken zu uns nach X gekommen. Sie haben dann in einem der Schlafzimmer gewohnt. Mein Vater ist am 18.01.2022 relativ rasch an einem Gehirntumor verstorben. Seitdem ist meine Mutter alleine in Kosovo und wohnt dort im elterlichen Wohnhaus. Sie bewohnt dieses Haus alleine. Es ist deshalb geplant, dass sie möglichst rasch zu mir nach X kommt. Ich habe noch 3 Brüder und 2 Schwestern. Meine Geschwister sind so ca zwischen 36 Jahren und 42 Jahren. Die 3 Brüder wohnen in Österreich und zwar in Z und sind hier berufstätig und aufhältig mit ihren Familien. Sie besitzen noch die kosovarische Staatsbürgerschaft. Die beiden Schwestern wohnen in der Schweiz, sind dort verheiratet und haben dort ihre Familien. Sie leben auch dort. Es leben somit keine Kinder oder Enkelkinder bei meiner Mutter mehr in Kosovo. Insgesamt leben neben meinen 4 Kindern noch 7 weitere Enkelkinder meiner Mutter hier in Tirol. Auch meine Brüder würden sich sehr um das Wohlbefinden meiner Mutter kümmern. Meine Frau ist alleinige Gesellschafterin der KK GmbH mit Sitz in **** Z, Adresse 3. Sie ist auch die geschäftsführende Gesellschafterin. Ich bin der Projektleiter der KK GmbH und bin bei der KK GmbH angestellt und angemeldet. Die Baugesellschaft meiner Ehefrau hat mittlerweile ca 40 Mitarbeiter. Die KK GmbH macht so ca zwischen Euro 300.000,00 und Euro 600.000,00 Gewinn. Ich kann den Körperschaftssteuerbescheid für das Jahr 2020 vorlegen. Die Einreichunterlagen für die Körperschaftssteuererklärung für das Jahr 2021 sind beim Fertigwerden. Eine Vorschau betreffend das zu versteuernde Jahr 2021 könnte über meinen Steuerberater vorgelegt werden. Auch die letzte Einkommenssteuererklärung meiner Ehefrau kann vorgelegt werden. Es ist weiters möglich, dass die Sparbücher bei der MM aktualisiert werden und aktuelle Barguthabenstände vorgelegt werden. Dies wird über den Rechtsvertreter vorgelegt werden. Meine Mutter wurde bereits voraus krankenversichert. Meine Mutter kann unentgeltlich wohnen. Es wird sicherlich der Aufenthalt meiner Mutter zu keiner finanziellen Belastung einer österreichischen Gebietskörperschaft führen. Ich habe mich hiefür auch verpflichtet. Meiner Meinung nach sind alle Voraussetzungen für einen Familiennachzug zu ihrer engsten Kernfamilie vorhanden, außer, dass sie wahrscheinlich nicht mehr ausreichend Deutsch lernen wird können. Ich werde mich aber trotzdem bemühen, dass meine Mutter noch Lernhilfen bekommt, um die deutsche Sprache zumindest etwas zu lernen.
Hinsichtlich meiner monatlichen Fixausgaben gebe ich an, dass für die Eigentumswohnung noch monatlich ca Euro 1.000,00 bezahle. Der Kredit dürfte noch ca 15 Jahre laufen. Es wurden damals Fixzinssätze vereinbart. Ich zahle auch noch für die Wohnbauförderung ca Euro 200,00 quartalsmäßig. Die Betriebskosten werden über die Hausverwaltung bezahlt. Es sind ca monatlich Euro 450,00. Die Stromkosten für die Wohnung betragen ca Euro 70,00. Ansonsten habe ich keine fixen Zahlungen. Ich habe auch keine sonstigen Unterhaltsverpflichtungen außer für meine Mutter und meine 4 Kinder. Meine Mutter hat auch in den letzten Jahren von mir bereits regelmäßig Unterhaltszahlungen erhalten.“
Der Rechtsvertreter beantragte als weitere Beweismittel, dass die in der Verhandlung angesprochenen Einkommensnachweise (Körperschaftssteuernachweise, Einkommenssteuerweise der Schwiegertochter, aktualisierte Sparbücher…) binnen einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Reinschrift des Verhandlungsprotokolls vorgelegt werden. Dem Beweisantrag wurde stattgegeben. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt.
Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seinerseits Folgendes aus:
„Das Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass schon von der ersten Instanz davon ausgegangen hätte werden müssen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, aufgrund ihres Gesundheitszustandes einen A1-Nachweis-Sprachnchweis zu erbringen, wie es auch vom Vertrauensarzt der österreichischen Botschaft in Y bestätigt wurde. Eine Umdeutung dieser ärztlichen Bestätigung ist rechtlich nicht zulässig und geboten. Darüber hinaus sind alle Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs 2 NAG vorhanden. Erteilungshindernisse nach § 11 Abs 1 NAG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat sich bereits im Jahre 2022 mit einem Touristenvisum 3 Monate legal in Österreich bei ihrer Familie in X aufgehalten und ist es in dieser Zeit auch zu keinen negativen Vorfällen gekommen. Aufgrund der aktuellen finanziellen Situation, die außerordentlich günstig ist, wird es auch zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft in Österreich kommen können. Der erforderliche Krankenversicherungsschutz ist vorhanden. Es wird zusammenfassend bereits in der Beschwerde ausgeführt und beantragt, dass der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die erteilte Niederlassungsbewilligung erteilt wird.“
Nach Übermittlung der Reinschrift des Verhandlungsprotokolls wurde per E-Mail am 13.12.2022 noch folgender ergänzender Schriftsatz vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingebracht:
„In umseitiger Rechtssache erlaubt sich die Beschwerdeführerin (Bf) die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 22.11.2022 angeforderten weiteren Urkunden in Vorlage zu bringen wie folgt:
1. ) Lohnnachweise des Sohnes FF von Jänner 2022 bis Oktober 2022. Daraus errechnet sich ein durchschnittliches Einkommen von Eur. 4.328,56 Die Familienbeihilfe errechnet sich für 10 Monate mit Eur. 8.860,00. Die freie Station errechnet sich mit Eur. 3.099,30.
Die Gesamteinnahmen für die ersten 10 Monate des Jahres 2022 errechnen sich mit Eur. 55.784,93, durchschnittlich auf Eur. 5.578,49.
2. ) Finanzstatus Gesamtüberblick MM Bank AG betreffend den Sohn, die Schwiegertochter und den Kindern der Bf zum 25.11.2022:
Daraus ergibt sich ein Guthaben wie folgt:
Girokonto FF/JJ Eur. 4.784,38
Sparkonten FF Eur. 17.992,92
Bausparverträge FF/JJ Eur. 6.818,00
3. ) Die Familie hat nachfolgende Wohnkosten:
WohnbauförderungsdarlehnEur. 99.000.00
Rate monatlich (aus Quartal berechnet)Eur. 82,66
Besichert durch Hypothek (***)
WohnbaukreditEur. 180.259,41
Rate monatlichEur. 1.020,00
Besichert durch Hypothek (***)
Lebensversicherung NN
monatliche Betriebskosten an EG Adresse 2/1 Eur. 749,76
monatliche Stromkosten Eur. 66,00
Unter Berücksichtigung des ASVG-Richtsatzes errechnen sich die monatlichen Ausgaben mit Eur. 5.210,62.
Damit stehen Einnahmen in der Höhe von Eur. 5.578,49 Ausgaben in der Höhe von Eur. 5.210,62 gegenüber und sind damit die finanziellen Voraussetzungen erfüllt.
4. ) Gemäß Körperschaftssteuerbescheid 2020 für die KK GmbH betrug deren Einkommen im Jahr 2020 Eur. 357.990,11.
Gemäß Bilanz zum 31.12.2020 betrug der Bilanzgewinn 2020 Eur. 731.040,54.
Gemäß vorläufiger Bilanz zum 31.12.2021 betrug der Bilanzgewinn 2021 Eur. 806.696,05.
Gemäß Einkommensteuererklärung der Schwiegertochter JJ vom 13.12.2022beläuft sich ihr Geschäftsführerbezug für das 3ahr 2021 auf Eur. 21.000,00
Gemäß Saldenliste zum 30.09.2022 betrug der Gewinn vom 01.01.2022 bis zum 30.09.2022 Eur. 611.045,69.
Gemäß Schreiben OO Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft mbH vom 13.12.2022 beträgt das Geschäftsführerentgelt der JJ als Geschäftsführerin der KK GmbH seit Juni 2022-monatlich Eur. 2.500,00 und ist dieses vom Jahresergebnis der KK GmbH vollständig abgedeckt. Es wird auf die Saldenliste zum 30.9.2022 mit einem Gewinn von Eur. 611.045,69 verwiesen.
Beweis:Schreiben OO Wirtschafts- undSteuerberatungsgesellschaft mbH vom 24.11.2022
Bilanz der KK GmbH zum 31.12.2020
Gewinn- und Verlustrechnung 2020
Körperschaftssteuerbescheid 2020
Vorläufige Bilanz der KK GmbH zum 31.12.2021
Entwurf Gewinn- und Verlustrechnung 2021
Einkommensteuererklärung der Schwiegertochter JJ vom 13.12.2022
Vorläufige Saldenliste Sachkonten per 30.09.2022
Schreiben OO Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft mbH vom 13.12.2022
Daraus ergibt sich, dass das jährliche Nettoeinkommen der Schwiegertochter JJ deren monatlichen Privatentnahmen in der Höhe von Eur. 2.500,00 jedenfalls übersteigt.“
Die im ergänzenden Schriftsatz angeführten Beweisunterlagen waren dem Schriftsatz angeschlossen.
Festgehalten wird weiters, dass die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Antragseinbringung eine am 12.04.2022 notariell beglaubigte Haftungserklärung gemäß § 2 Abs 1 Z 15 NAG ihres Sohnes FF vorgelegt hat. Auch wurde schon im Verfahren vor der belangten Behörde nachgewiesen, dass vom Zusammenführenden (= der Sohn FF) an die Beschwerdeführerin, also an seine Mutter, bereits vor der Antragstellung tatsächlich finanzieller Unterhalt geleistet wurde. Bedenken in dieser Hinsicht ergaben sich weder aus dem Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerdeverhandlung. Eine im Sinn des § 11 Abs 2 Z 4 iVm Abs 5 NAG durchgeführte Berechnung der erforderlichen festen und regelmäßigen Einkünften ergab, dass unter Berücksichtigung der heranzuziehenden ASVG-Richtsätze für eine 7-köpfige Familie (Antragstellerin, Ehepaar, 4 minderjährige Kinder) und unter Einrechnung der monatlichen Kreditraten, der Betriebskosten, Stromkosten und abzüglich der Wert der freien Station in Höhe von Euro 309,93 monatliche Einkünfte in der Höhe von Euro 4.900,69 erforderlich sind. Bereits das monatliche durchschnittliche Nettoeinkommen des Sohnes FF in der Höhe von Euro 4.328,56 zuzüglich der innerhalb der Familie bezogenen Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen in der Höhe von Euro 886,00 ergeben einen monatlich verfügbaren Betrag von Euro 5.214,56. Das Einkommen der dem gemeinsamen Haushalt zugehörigen Schwiegertochter der Antragstellerin, JJ, als Alleineigentümerin der KK GmbH und geschäftsführenden Gesellschafterin sowie das vorhandene und ebenfalls nachgewiesene Sparguthaben (Euro 17.992,92) und Bausparguthaben (Euro 6.818,00) wurden hierbei noch nicht berücksichtigt. Das nachgewiesene Einkommen samt dem vorhandenen und verfügbaren Sparguthaben ist ausreichend und erfüllt jedenfalls die Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs 2 Z 4 NAG. Auch die geforderten weiteren Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs 2 NAG liegen bei der Antragstellerin vor. Zwingende Erteilungshindernisse nach § 11 Abs 2 NAG ergaben sich im durchgeführten Verfahren vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren nicht.
II.Rechtslage:
Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des NAG lauten wie folgt:
vom Bescheid 11.08.2022, 2021/30/2636-8 übernehmen § 11 samt Überschrift,
Gültigkeitsdauer
Allgemeine Voraussetzungen
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
Nachweis von Deutschkenntnissen
§ 21a. (1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.
(3) Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn
1. die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG) vorliegen oder
2. der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
(4) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,
2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen; steht kein oder kein geeigneter Vertrauensarzt zur Verfügung, hat der Drittstaatsangehörige diesen Nachweis durch ein Gutachten eines sonstigen von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde bestimmten Arztes oder einer von dieser bestimmten medizinischen Einrichtung zu erbringen,
3. die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41 Abs. 1, 42, 43c oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 oder 43c innehatte, sind,
4. die Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel „Rot–Weiß–Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c beantragen oder
5. die gemäß § 9 Abs. 5 Z 3 IntG auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten.
(5) Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(5a) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 5 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(6) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.
(7) Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung.
Familienangehörige und andere Angehörige von dauernd in Österreich wohnhaften Zusammenführenden
Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“
§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
(3) Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
1. Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,
2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder
3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,
a) die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben,
b) die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.
Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.
(4) Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ besitzen (Abs. 3), kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und
3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.
(5) In den Fällen des Abs. 4 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag
1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist,
2. wegen des Mangels an einem Quotenplatz zurückzuweisen ist, oder
3. wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 abzuweisen ist.
Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung im Fall des § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne Weiteres einzustellen.“
III.Rechtliche Erwägungen:
Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Beschwerdeverfahrens und des Inhaltes des vorgelegten Aufenthaltsaktes der belangten Behörde ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gemäß § 47 Abs 3 Z 1 NAG vorliegen.
Bei der Antragstellerin handelt es sich um die Mutter und somit eine Verwandte in gerade aufsteigender Linie des Zusammenführenden, nämlich des Sohnes FF, und wurde von diesem auch bereits vor Antragstellung tatsächlich Unterhalt an die Antragstellerin (Mutter) geleistet. Unbeschadet der vorhandenen ausreichenden eigenen Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende auch die gemäß § 47 Abs 3 letzter Satz NAG erforderliche Haftungserklärung abgegeben.
Das durchgeführte Verfahren hat keine zwingenden Erteilungshindernisse nach § 11 Abs 1 NAG ergeben. Auch die weiteren Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs 2 NAG wurden im gegenständlichen Verfahren ebenfalls nachgewiesen und liegen vor.
Zum von der belangten Behörde herangezogenen Abweisungsgrund nach § 21a Abs 1 NAG ist auszuführen, dass im gegenständlichen Fall entgegen der Rechtsansicht des den angefochtenen Abweisungsbescheid erlassenden Organes der belangten Behörde die Voraussetzungen nach § 21a Abs 4 Z 2 sehr wohl vorliegen. Die Beschwerdeführerin hat ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde (Österreichische Botschaft Y) vorgelegt. Aus dem vorgelegten Gutachten vom 28.09.2022 ergibt sich nach Durchführung der erforderlichen Tests, dass es für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar ist, das entsprechende Sprachniveau A1 in Deutsch als Voraussetzung für das Antragsverfahren zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß dem NAG zu erreichen. Das Gutachten enthält auch den für ein Gutachten erforderlichen ärztlichen Befund.
Entgegen den Ausführungen in der Bescheidbegründung ist es ausreichend, wenn der Antragstellerin aufgrund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes aufgrund eines Gutachtens eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann. Dieser Schluss lässt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Gutachten des Vertrauensarztes der österreichischen Berufsvertretung in Y ziehen. Die Unzumutbarkeit muss entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht nachgewiesen werden. Die vom den angefochtenen Bescheid unterfertigenden Organ gezogenen Schlüsse zum vorgelegten Gutachten des Vertrauensarztes könne dieses nicht und jedenfalls nicht auf gleicher fachlicher (medizinischer) Ebene entkräften und widerlegen. Es wird daher seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol aufgrund des eingeholten und vorgelegten Gutachtens des zitierten Vertrauensarztes der österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachvollziehbar davon ausgegangen, dass gemäß § 21a Abs 4 NAG der vorgeschriebene verpflichtende Nachweis von Deutschkenntnissen gemäß § 21a Abs 1 NAG für die Beschwerdeführerin nicht gilt.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und der beantragte Aufenthaltstitel aufgrund des vorhandenen und noch bis 26.02.2028 gültigen kosovarischen Reisepasses mit einer 12-monatigen Gültigkeitsdauer zu erteilen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 19 Abs 10 NAG die Behörde die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen hat, wenn ein Aufenthaltstitel – wie im gegenständlichen Falle – durch ein Verwaltungsgericht des Landes erteilt wird.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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