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LVwG-2021/44/2718-5•LVwG T LVwG-2021/44/2718-5
LVwG-2021/44/2718-5Landesverwaltungsgericht23.12.2022
Schlachtung<br/>Ruhigstellung<br/>Betäubung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die RA BB und CC, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 08.09.2021, Zahl ***, betreffend Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen die angefochtenen Spruchpunkte 1. und 2. wird Folge gegeben, sodass diese Spruchpunkte behoben und die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden.
2. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt 3. wird insofern Folge gegeben, als der Tatvorwurf, wonach der Beschwerdeführer den Schlachttieren durch fehlende Kenntnisse und Fähigkeiten ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt und sie in schwere Angst versetzt habe, behoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 3. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:
„Tatort:Adresse 1, **** Z
Tatzeit:01.08.2020, 07:00 Uhr - 13:00 Uhr
Tathandlung:AA hat an der Hausschlachtung von 24 Schafen teilgenommen. Er hat die Tiere vor dem Entblutungsschnitt ruhiggestellt, indem er ihre Beine jeweils einzeln in vier Öffnungen von Holzbrettern mittels Metallstiften fixiert hat. Diese nicht anerkannte Art der Ruhigstellung hat bei den Schlachttieren zu Schmerzen und Leiden geführt.
Übertretene Norm:§ 32 Abs 1 Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl I Nr 118/2004 idFBGBl I Nr 86/2018
Strafsanktionsnorm:§ 38 Abs 3 TSchG, BGBl I Nr 118/2004 idF BGBl I Nr 86/2018
Verhängte Geldstrafe:€ 1.250,-
Ersatzfreiheitsstrafe:90 Stunden (§ 16 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG)
Verfahrenskosten:€ 125,- (§ 64 VStG)“
4. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„1)Sie haben am 01.08.2020, in der Zeit von ca. 07:00 Uhr - 13:00 Uhr, zumindest 24 Schafe auf dem Hof in **** Z, Adresse 1, Bewirtschafterin des Hofes ist Frau DD, geschlachtet, obwohl die Schlachtung, Tötung, Verbringung, Unterbringung, Ruhigstellung und Entblutung des Tieres nur durch Personen vorgenommen werden darf, die dazu die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
2)Weiters haben Sie diese 24 Schafe im Rahmen der Schlachtung mittels mechanischen Mitteln (Holzbrett) immobilisiert, obwohl dieses Verfahren zur Ruhigstellung verboten ist.
3)Durch das Fehlen der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Schlachtung und der Immobilisierung der Tiere mittels mechanischen Mitteln (Holzbrett) wurden den Tieren ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt und wurden diese dadurch in schwere Angst versetzt, obwohl dies verboten ist.“
Dadurch habe er gegen folgende Rechtsvorschriften verstoßen:
zu 1.:„§ 32 Abs 2 iVm Abs 6 iVm § 38 Abs 3 Tierschutzgesetz - TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2017 iVm § 3 Abs 1 und § 6 Tierschutz-Schlachtverordnung, BGBl. II Nr. 312/2015“
zu 2.:„§ 32 Abs 2 iVm VO (EG) 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, Kapitel III, Artikel 15, Abs 3 lit b iVm § 38 Abs 3 Tierschutzgesetz - TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2017 iVm § 38 Abs 3 Tierschutzgesetz - TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2017“
zu 3.:„§ 5 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 Z 1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2017“
Zu 1. und 2. sei er daher gemäß § 38 Abs 3 TSchG mit Geldstrafen in Höhe von jeweils € 1.500,- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 60 Stunden) und zu Spruchpunkte 3. gemäß § 38 Abs 1 TSchG mit € 2.500,- (Ersatzfreiheitsstrafe 90 Stunden) zu bestrafen. Gemäß § 64 Abs 2 VStG habe er zusätzlich einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von insgesamt € 550,- zu zahlen. Sohin ergäbe sich ein zu zahlender Gesamtbetrag von € 6.050,-.
Zur Begründung hat sich die Behörde im Wesentlichen auf das amtstierärztliche Gutachten von EE vom 09.09.2020, Zahl ***, gestützt. Demnach sei am 03.08.2020 mitgeteilt worden, dass der Tierhalter AA am 01.08.2020 auf seinem Hof in Adresse 1, **** Z, viele Schafe geschlachtet, das Fleisch ab Hof verkauft und die Schlachtabfälle in einem Graben in der Nähe des Hofes entsorgt habe. Der Amtstierarzt kommt in diesem Gutachten zusammengefasst zum Schluss, dass dabei die Bedingungen für das sichere Inverkehrbringen von Lebensmitteln nicht eingehalten worden seien. Der Betrieb sei nicht für Schlachtungen registriert oder zugelassen gewesen (§ 10 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG). Es seien vor und nach der Schlachtung keine Schlachttier- und Fleischuntersuchung durch einen Tierarzt vorgenommen worden (§ 53 LMSVG). Da keine Einzeltieridentifikation stattgefunden habe, sei die Rückverfolgbarkeit des Fleisches nicht gewährleistet gewesen (§ 22 LMSVG). Das in Verkehr gebrachte Fleisch sei somit nicht sicher gewesen und hätte nicht zum menschlichen Verzehr abgegeben werden dürfen. Durch die Entsorgung der Schlachtabfälle an einem Bachufer sei zudem gegen § 10 Tiermateraliengesetz – TMG verstoßen worden.
Laut dem amtstierärztlichen Gutachten habe AA jedenfalls Tiere betäubt und entblutet. Dafür habe ihm der erforderliche Sachkundenachweis gefehlt. Einer der Abnehmer des Schaffleisches, der selbst an der Schlachtung teilgenommen habe, habe angegeben, dass nach der Betäubung der Tiere zwei Minuten bis zum Entbluten gewartet worden sei. Laut Kapitel II Art 4 der VO (EG) 1099/2009 müsse jedoch die Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit nach der Betäubung bis zum Tod des Tieres anhalten. Die Entblutung müsse daher so rasch wie möglich nach der Betäubung angewandt werden. Durch das zweiminütige Warten sei riskiert worden, dass die Wahrnehmung der Schafe wiedereinsetze. Schafe seien Fluchttiere und würden als „stille Dulder" bezeichnet. Das bedeute, dass sie bei Angst die Flucht ergreifen würden. Sei dies nicht möglich, könnten Schafe bei extremer Angst hell und langgezogen schreien. Diese Schreie seien im vorliegenden Fall von einer Zeugin wahrgenommen worden. Schon allein das Abtrennen einzelner Tiere von ihrer Herde und das Verbringen über den Hof zum Schlachtraum habe für die Schafe als Herdentiere Stress bedeutet. Im vorliegenden Fall seien den Schafen dann noch bei vollem Bewusstsein in Seitenlage die Beine mittels Holz fixiert worden. Bei diesem Vorgang komme es zu Angst und zu Abwehrbewegungen, wodurch Schmerzen an den Extremitäten entstünden. Für die dann folgende Betäubung hätten erst noch die Köpfe der Tiere aus der Seitenlage herausgedreht werden müssen, was den Schafen unangenehm gewesen sein müsse. Die Tiere seien durch die Abwehrbewegungen auch schwer zu betäuben gewesen. Es sei anzuzweifeln, ob tatsächlich eine Betäubung der Schafe stattgefunden habe. Der Vorgang der Betäubung sei nämlich von den beteiligten Personen unterschiedlich beschrieben worden. Außerdem sei die Fixation mittels Holzbrettern gar nicht nötig gewesen, wenn die Tiere zuvor betäubt worden wären.
Das amtstierärztliche Gutachten kommt zum Schluss, dass 24 Schafe entgegen § 32 Abs 1 TSchG iVm Kapitel III Art 15 Abs 3 lit b der VO (EG) 1099/2009 durch mechanische Mittel immobilisiert worden seien. Die Betäubungen und Entblutungsschnitte seien vom gelernten Fleischer FF, vom Beschuldigten AA und von weiteren Personen durchgeführt worden, denen die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 32 Abs 2 TschG gefehlt hätten. Den Tieren seien dadurch Schmerzen und schwere Angst iSd § 5 Abs 1 TschG iVm Kapitel II Art 3 der VO (EG) 1099/2009 zugefügt worden.
Mit Schreiben vom 15.02.2021 hat sich der Beschuldigte AA zusammengefasst damit gerechtfertigt, dass es sich um keine Schlachtung, sondern um eine rituelle Schächtung von 24 Schafen gehandelt habe. Die Tatvorwürfe gingen schon allein deshalb ins Leere, da sie einen unzulässigen Eingriff in die verfassungsgesetzlich geschützte Freiheit der Religionsausübung bedeuten würden. Der Beschuldigte habe der rituellen Schächtung mit FF einen Fachmann beigezogen, der gelernter Metzger sei (Lehrabschlussprüfung als Fleischer am 01.07.1987). Die Schlachtung sei so durchgeführt worden, dass die Schafe einzeln mit einer Halskette in den Schlachtraum geführt worden seien. Am Eingang des Schlachtraumes seien die Tiere, wie dies auch beim Scheren üblich und den Tieren von daher geläufig sei, an den Beinen mit einer eigens dafür vorgesehen „Schafkluppe" in Seitenlage fixiert worden. Die Fixierung der Beine habe der Ruhigstellung der Tiere und dem Schutz der Anwesenden vor plötzlichen Ausschlagbewegungen gedient. Im Anschluss an die Fixierung seien die Schafe mit einem Elektrobetäubungsgerät (einer Elektrozange) betäubt worden. Die Elektrozange sei vor dem Arbeitsbeginn auf ihre Funktionstüchtigkeit hin geprüft worden und sei voll funktionsfähig gewesen. Es sei ein Gerät zur Impedanzmessung verwendet worden. Der erforderliche Mindeststromdurchfluss sei permanent gewährleistet gewesen. Durch die Betäubung mit der Elektrozange seien die Schafe in eine Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt worden. In weiterer Folge sei unverzüglich ein Schnitt mit einem scharfen Messer hinter dem Unterkiefer von Ohr zu Ohr durch die Kehle erfolgt. Nach dem Entblutungsstich sei mit weiteren Zurichtarbeiten gewartet worden, bis das Entbluten vollständig abgeschlossen gewesen sei. Im Anschluss sei den Schafen die Haut abgezogen worden. Sie seien ausgeweidet und zerlegt worden. Das Fleisch sei den Anwesenden mitgegeben worden. Durch diese fachmännische Vorgangsweise des FF als gelerntem Fleischer sowie seines Gehilfen AA und einem Kunden seien den Schafen keine ungerechtfertigten Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt worden. Die Tiere seien auch nicht in Angst versetzt worden, indem diese durch ein Holzbrett an den Beinen fixiert worden seien. Eine derartige Vorgangsweise verursache keine Schmerzen und Leiden. Sie werde auch ständig bei den Scherarbeiten praktiziert, sodass sie den Tieren bekannt gewesen sei.
Mit Schreiben vom 23.07.2021 hat die Tierschutzombudsperson zusammengefasst erklärt, dass es sich nicht um eine rituelle Schlachtung im Sinne des TSchG gehandelt habe, da die Tiere einer – wenn auch mangelhaften – Elektrobetäubung unterzogen worden seien. Hinsichtlich des ersten Tatvorwurfes verfüge der Beschuldigte AA über keinen Sachkundenachweis im Sinne des § 32 Abs 2 TSchG. Dennoch habe er die Tiere zumindest betäubt. Des Weiteren habe er die Tiere von Personen entbluten lassen, denen die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gefehlt hätten. Hinsichtlich des zweiten Tatvorwurfes räume der Beschuldigte die vorgeworfene Immobilisierung der Beine mit mechanischen Mitteln ein und spiele sie sogar herunter, wenn er zugebe, diese tierquälerische Fixierung routinemäßig anzuwenden. Er drücke damit seine mangelnde Sensibilität gegenüber Tieren aus. Hinsichtlich des dritten Tatvorwurfes sei die amtsärztliche Einschätzung plausibel, dass das Fixieren der Beine in Seitenlage zu Angst und in weiterer Folge zu Abwehrbewegungen geführt habe. Durch die Abwehrbewegungen der in den Holzkluppen fixierten Extremitäten seien Schmerzen und Leiden entstanden. Durch die fehlenden Kenntnisse des Beschuldigten seien den Tieren zusätzlich Schmerz, Leid und Angst zugefügt worden, da für die Betäubung nicht geeignete Elektroden verwendet und falsche Ansetzstellen gewählt worden seien. Außerdem sei nach den Betäubungen zu lange mit den Entblutungsschnitten gewartet worden.
In den Erwägungen des angefochtenen Straferkenntnisses führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte am 01.08.2020 bei zumindest 24 Schafen an der Schlachtung mitgewirkt habe, ohne die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu besitzen. Der Beschuldigte habe die Tiere mittels einer Elektrozange betäubt, was nur von Personen mit den notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten durchgeführt werden dürfe. Der Beschuldigte habe auch bei der Ruhigstellung der Schafe mitgewirkt, indem er die Tiere mit einer „Holzkluppe“ immobilisiert habe. Auch die Ruhigstellung von Tieren dürfe nur von Personen vorgenommen werden, die die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hätten. Die Immobilisierung der Beine und Füße von Tieren mit mechanischen Mitteln oder Fesselungen sei gemäß Art 15 Abs 3 lit b der Verordnung (EG) 1099/2009 verboten. Den Tieren sei dadurch ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt wurde und seien diese in schwere Angst versetzt worden. Die Behörde habe auch Bedenken, ob überhaupt eine fachgemäße Betäubung der Tiere stattgefunden hat. Es habe sich jedenfalls um keine rituelle Schlachtung gehandelt; eine solche hätte auch nur in einer dafür zugelassenen Schlachtanlage durchgeführt werden dürften.
Im dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittel räumt der Beschwerdeführer ein, dass im Tatzeitpunkt am Tatort 24 Schafe getötet worden seien. Auf das Wesentliche zusammengefasst habe es sich jedoch um keine Schlachtung, sondern um eine im Rahmen der Ausübung der Religionsfreiheit durchgeführte rituelle Schächtung gehandelt. Eine Einschränkung der rituellen Schächtung durch die Vorgabe einer bestimmten Art der Schächtung wie auch der Person des Schächters bzw ihrer spezifischen Ausbildung stelle einen unzulässigen Eingriff in die Ausübung der Religionsfreiheit dar und sei schon aus diesem Grund nicht rechtmäßig. Abgesehen davon seien die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes eingehalten worden. Der Beschwerdeführer habe der Schächtung einen gelernten Metzger beigezogen. Den Tieren seien weder ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt worden, noch seien sie in schwere Angst versetzt worden. Die Tiere seien vor der Tötung zur Ruhigstellung und zum Schutz der anwesenden Personen mit eigens dafür vorgesehen „Schafkluppen“ an den Beinen fixiert worden. Die Fixierung von Schafen in Seitenlage mittels einer „Holzkluppe“ stelle eine in der Schafzucht übliche Methode der Fixierung von Schafen dar, ohne die zB die Schafschur zur Wollgewinnung aber auch die Verabreichung von Medikamenten oder die Vornahme tierärztlicher Untersuchungen nicht ohne Verletzungsgefahr möglich wäre. Die betroffenen Schafe seien aufgrund der regelmäßigen Schur bereits an diesen Vorgang gewöhnt gewesen. Anschließend an die Fixierung seien die Schafe mittels einer Elektrozange betäubt und unverzüglich mit einem Kehlschnitt getötet worden.
II.Sachverhalt:
Der Beschuldigte AA hat am Hof Adresse 1, **** Z, Schafe gehalten. Im Rahmen einer Hausschlachtung am 01.08.2020 zwischen ca 07:00 Uhr und 13:00 Uhr wurden auf diesem Hof 24 seiner Schafe zur Fleischgewinnung getötet. Da AA nicht über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Schlachten verfügte, hat er dafür den ausgebildeten Fleischer FF beigezogen.
Für die Hausschlachtung am 01.08.2020 wurden die Schafe von AA einzeln aus dem ca 20 m entfernten Stallgebäude an einer Halskette in den Schlachtraum geführt. Am Eingang des Schlachtraumes hat AA die Tiere – so wie er es bereits zuvor regelmäßig beim Scheren gemacht hat – an den Beinen mit einer „Schafkluppe“ in Seitenlage fixiert, um sie ruhig zu stellen und anwesende Personen vor plötzlichen Ausschlägen zu schützen. Bei dieser Schafkluppe hat es sich um ein Holzbrett mit vier Öffnungen gehandelt, wobei jeweils ein Schafsbein in ein Loch eingeschoben und mittels eines Metallstiftes fixiert wurde; es handelt sich dabei um keine fachgerechte bzw anerkannte Methode zur Ruhigstellung von Schlachttieren. Anschließend hat FF bei zumindest 18 derart gefesselten Schafen die tödlichen Kehlschnitte für den Blutentzug gesetzt. Bei 4 bis 6 Schafen wurde dieser Entblutungsschnitt von einem Endkunden gesetzt. FF hat die Tierkörper ausgeweidet und zerlegt. Das so gewonnene Schaffleisch wurde ab Hof direkt an die Endkunden übergeben.
Es lässt sich nicht mehr mit Sicherheit feststellen, ob die Schafe vor oder nach dem Fesselungsvorgang betäubt wurden bzw, ob sie überhaupt betäubt wurden. Unabhängig vom konkreten Zeitpunkt einer allfälligen Betäubung haben die betroffenen Tiere aber aufgrund der nicht fachgerechten Fesselung jedenfalls Schmerzen und Leiden erfahren müssen. Zwar bringt der Beschuldigte im Rechtsmittelverfahren vor, dass die Schafe vor der Fesselung mittels Elektrozange betäubt worden seien. Da aber bei einer Betäubung mittels Elektrozange nur für einen Zeitraum von bis zu zehn Sekunden von einer gesicherten Bewusstlosigkeit ausgegangen werden kann und die Schafe nicht innerhalb dieser zehn Sekunden zuerst gefesselt und danach getötet werden konnten, ist davon auszugehen, dass sie den gefesselten Zustand wahrgenommen haben und daher Schmerzen und Leiden ertragen mussten. Wenn die Schafe aber bereits vor der Betäubung gefesselt oder gar nicht betäubt worden wären, hätten sie den Fesselungsvorgang jedenfalls bewusst wahrgenommen.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige der Landespolizeidirektion vom 02.08.2020, Zahl ***, dem amtstierärztlichen Gutachten von EE vom 09.09.2020, Zahl ***, den schriftlichen Stellungnahmen des Beschuldigten vom 15.02.2021 und 18.08.2021 sowie aus der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 21.04.2022, in der neben dem Beschuldigten auch der Fleischer FF, der Kunde GG und die Amtstierärztin Dr. JJ einvernommen wurden. Der festgestellte Sachverhalt ist auch weitgehend unstrittig. Lediglich die Frage, ob bzw wann die Tiere betäubt wurden, ob die Art der Fesselung eine fachgerechte und anerkannte Methode zur Ruhigstellung von Schlachttieren darstellt und, ob den Tieren dadurch Schmerzen und Leiden zugeführt wurden, ist strittig.
Ob und wann die Tiere betäubt wurden, lässt sich letztlich nicht mehr mit Sicherheit feststellen. Nach Aussage der Amtstierärztin hätten der Beschuldigte und FF zwar in Anwesenheit der Polizei ausgesagt, dass die Tiere zuerst gefesselt und dann erst betäubt worden seien. In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht haben der Beschuldigte und FF den zeitlichen Ablauf aber so geschildert, dass zuerst betäubt und dann erst gefesselt worden sei.
Die Amtstierärztin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erklärt, dass bei der Betäubung mittels Elektrozange nach dem Stand der Wissenschaft nur von einer gesicherten Bewusstlosigkeit von zehn Sekunden ausgegangen werden kann. Aus fachlicher Sicht sei der Entblutungsschnitt daher binnen acht bis spätestens zehn Sekunden zu setzen. In diesem kurzen Zeitraum während der gesicherten Bewusstlosigkeit war es weder möglich noch sinnvoll, die Schafe mit dem Holzbrett zu fesseln. Dafür hätte jedes der vier Beine einzeln durch ein Loch geführt und auf der Rückseite mit einem Metallstift fixiert werden müssen. Wenn also die Tiere zuerst betäubt, dann gefesselt und anschließend getötet worden wären, hätte der tödliche Schnitt nicht innerhalb von zehn Sekunden erfolgen können, sodass die Tiere die Fesselung wahrgenommen hätten.
Dass diese Reihenfolge eingehalten wurde, ist aber ohnehin unwahrscheinlich. Die Schafe hätten für die Tötung während der gesicherten Bewusstlosigkeit nicht aufwendig mittels eines Holzbrettes gefesselt werden müssen. Wahrscheinlicher ist, dass die Tiere zuerst gefesselt, danach allenfalls betäubt und anschließend getötet wurden. Letztlich kann diese Frage aber dahingestellt bleiben, da die Tiere in all diesen Fällen die Fesselung wahrgenommen hätten und somit jedenfalls Schmerzen und Leiden erfahren mussten.
Dass die festgestellte Art der Fesselung mittels eines Holzbrettes zu Leiden und Schmerzen führt, ergibt sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung und aus der Aussage der Amtstierärztin in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Dem ist der Beschuldigte weder substantiiert noch auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten. Dass diese Fesselung auch keine fachgerechte und anerkannte Methode zur Ruhigstellung von Schlachttieren darstellt, ergibt sich schon allein aus Art 15 Abs 3 lit b der Verordnung (EG) Nr 1099/2009, wonach die Immobilisierung der Beine oder Füße von Tieren mit mechanischen Mitteln oder Fesselung ihrer Beine oder Füße im Schlachthof explizit verboten ist.
IV.Rechtslage:
Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 idF BGBl I Nr 86/2018:
„Begriffsbestimmungen
§ 4. Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung:
(…)
13. Schlachten: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgende Ausweidung zum Zweck der Fleischgewinnung,
(…)
Verbot der Tierquälerei
§ 5.(1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(…)
Verbot der Tötung
§ 6. (1) Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.
(…)
(5) Die rituelle Schlachtung von Tieren außerhalb von gemäß § 32 Abs. 4 zugelassenen Schlachtanlagen oder ohne rechtskräftige Bewilligung gemäß § 32 Abs. 5 ist verboten.
(…)
Schlachtung oder Tötung
§ 32. (1) Unbeschadet des Verbotes der Tötung nach § 6 darf die Tötung eines Tieres nur so erfolgen, dass jedes ungerechtfertigte Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst vermieden wird.
(2) Die Schlachtung, Tötung, Verbringung, Unterbringung, Ruhigstellung, Betäubung und Entblutung eines Tieres darf nur durch Personen vorgenommen werden, die dazu die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
(3) Das Schlachten von Tieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug ist verboten. Ist eine Betäubung unter den gegebenen Umständen, wie etwa bei einer Notschlachtung, nicht möglich oder stehen ihr zwingende religiöse Gebote oder Verbote einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft entgegen (rituelle Schlachtung), so ist die Schlachtung so vorzunehmen, dass dem Tier nicht unnötig Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt werden.
(4) Rituelle Schlachtungen dürfen nur in einer dafür eingerichteten und von der Behörde dafür zugelassenen Schlachtanlage durchgeführt werden.
(5) Rituelle Schlachtungen ohne vorausgehende Betäubung der Schlachttiere dürfen nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund zwingender religiöser Gebote oder Verbote einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft notwendig ist und die Behörde eine Bewilligung zur Schlachtung ohne Betäubung erteilt hat. Die Behörde hat die Bewilligung zur Durchführung der rituellen Schlachtung nur dann zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass
1. die rituellen Schlachtungen von Personen vorgenommen werden, die über die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen,
2. die rituellen Schlachtungen ausschließlich in Anwesenheit eines mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beauftragten Tierarztes erfolgen,
3. Einrichtungen vorhanden sind, die gewährleisten, dass die für die rituelle Schlachtung vorgesehenen Tiere so rasch wie möglich in eine für die Schlachtung notwendige Position gebracht werden können,
4. die Schlachtung so erfolgt, dass die großen Blutgefäße im Halsbereich mit einem Schnitt eröffnet werden,
5. die Tiere unmittelbar nach dem Eröffnen der Blutgefäße wirksam betäubt werden,
6. sofort nach dem Schnitt die Betäubung wirksam wird und
7. die zur rituellen Schlachtung bestimmten Tiere erst dann in die dafür vorgesehene Position gebracht werden, wenn der Betäuber zur Vornahme der Betäubung bereit ist.
(6) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat entsprechend dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Vorschriften über das Töten oder Schlachten von Tieren zu erlassen. Er kann bestimmte Tötungs- oder Schlachtmethoden verbieten, von einer Bewilligung abhängig machen, zulassen oder gebieten. Er hat insbesondere Regelungen über
(…)
10. die Art und den Nachweis der für das Personal erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
zu treffen.
(…)
Strafbestimmungen
§ 38.
(1) Wer
1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
2. ein Tier entgegen § 6 tötet oder
(…)
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
(…)
(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.“
Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 idF BGBl I Nr 130/2022:
„Strafbestimmungen
§ 38. (1) Wer gegen die Bestimmungen der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er
1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
2. ein Tier entgegen § 6 tötet oder
(…)
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
(…)
(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
(…)
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§ 44.
(…)
(34) (…) § 38 Abs. 1, 3 4, 5a und 6, (…) in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2022 treten mit 1. September 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, BGBl. I Nr. 47/2013, idF BGBl. I Nr. 37/2018, außer Kraft.
(…)“
Bundesgesetz zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, BGBl I Nr 47/2013, idF BGBl I Nr. 37/2018:
„Strafbestimmungen
§ 4. (1) Wer gegen die Bestimmungen der im Anhang genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er einem Tier entgegen § 5 TSchG ungerechtfertigte Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
(…)
(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen eine Bestimmung der im Anhang genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen dieses Bundesgesetzes verstößt oder gegen auf dieses Bundesgesetz gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
(…)
Anhang
Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2011 S. 1).“
Tierschutz-Schlachtverordnung, BGBl II Nr 312/2015:
„Erforderliche Kenntnisse und Schulung
§ 3. (1) Voraussetzung für die Erlangung eines Sachkundenachweises gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind:
(…)
Ausstellung des Sachkundenachweises
§ 6. (1) Die Behörde hat bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Schulung gemäß §§ 3 und 5 und Nachweis der praktischen Ausbildung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 den Sachkundenachweis nach dem Muster des Anhang F auszustellen, sofern eine schriftliche Erklärung des Antragstellers gemäß Art. 21 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 vorliegt.
(…)
Dem Sachkundenachweis gleichwertige Qualifikationen
§ 7. (1) Als gleichwertig gegenüber dem Sachkundenachweis gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 gelten die in Anhang D genannten Ausbildungen.
(…)
Rituelle Schlachtungen
Besondere Bestimmungen für rituelle Schlachtungen
§ 11. Bei rituellen Schlachtungen ohne vorangehende Betäubung im Sinne des § 32 Abs. 3 bis 5 TSchG sind die Vorschriften des Anhang A einzuhalten.
(2) Das gemäß Anhang A Z 3 hinsichtlich der Durchführung des Schächtschnitts geforderte Zertifikat einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft gilt für die Durchführung dieser einen Tätigkeit als dem Sachkundenachweis gleichwertig im Sinne des Art. 21 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009. Alle anderen Tätigkeiten auch in Verbindung mit rituellen Schlachtungen dürfen nur von Personen mit einem Sachkundenachweis oder mit einer diesem gleichwertigen Ausbildung gemäß Anhang D vorgenommen werden.
(…)
ANHANG A
Besondere Vorschriften für rituelle Schlachtungen
Ergänzend zu den Bestimmungen in § 32 Abs. 5 des Tierschutzgesetzes ist bei rituellen Schlachtungen Folgendes zu beachten:
1. Die Fixierung der Schlachttiere muss ohne unnötige Beunruhigung, wenn notwendig unter Zuhilfenahme einer entsprechenden Vorrichtung, in der Weise erfolgen, dass in gestreckter Kopf-Hals-Haltung die sichere Ausführung eines entsprechenden Schächtschnitts ermöglicht wird und gewährleistet ist, dass die Wunde während und nach dem Schnitt offen bleibt.
2. Vor dem Schnitt zur Eröffnung der Blutgefäße hat jene Person, die gemäß § 32 Abs. 5 Z 5 TSchG die unmittelbar anschließende Betäubung durchführt, ihre erforderlichen Vorbereitungen abzuschließen und die entsprechende Position zur Durchführung der Betäubung einzunehmen.
3. Der Schächtschnitt darf nur von einer Person, die durch ein Zertifikat einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft nachweisen kann, dass sie dazu berechtigt ist, durchgeführt werden.
4. Der Schnitt zur Eröffnung der Blutgefäße im Halsbereich ist unmittelbar nach Abschluss der Ruhigstellung zügig und unter Verwendung eines sauberen und glatten Edelstahlmessers durchzuführen, das mindestens zweimal so lang ist wie der Hals des zu tötenden Tieres, nicht zugespitzt sein darf und unmittelbar vor dem Schnitt auf seine Glätte und Schärfe zu überprüfen ist. Die beiden Halsschlagadern dürfen dabei nicht gedehnt werden.
5. Mit der weiteren Manipulation (z. B. Hochziehen, Auswurf aus einer Fixiereinrichtung), sowie der Bearbeitung des Schlachtkörpers darf erst nach Beendigung des Ausblutens, frühestens jedoch fünf Minuten nach dem Schächtschnitt, begonnen werden.
(…)
ANHANG D
Dem Sachkundenachweis gleichwertige Ausbildungen
Gleichwertig gegenüber dem Sachkundenachweis gemäß Art. 21 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 gilt der Nachweis über:
(…)
2. die bestandene Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fleischverarbeitung oder den Nachweis der Zugangsvoraussetzungen zum Fleischerhandwerk im Sinne des § 94 Z 19 der Gewerbeordnung 1994, oder
(…)“
Verordnung (EG) Nr 1099/2009 des Rates vom 24.09.2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung:
„KAPITEL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN
(…)
Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a)„Tötung“ jedes bewusst eingesetzte Verfahren, das den Tod eines Tieres herbeiführt;
b)„damit zusammenhängende Tätigkeiten“ Tätigkeiten, die zeitlich und örtlich mit der Tötung von Tieren in Zusammenhang stehen, wie etwa ihre Handhabung, Unterbringung, Ruhigstellung, Betäubung und Entblutung;
(…)
j)„Schlachtung“ die Tötung von Tieren zum Zweck des menschlichen Verzehrs;
k)„Schlachthof“ einen Betrieb, der für die Schlachtung von Landtieren genutzt wird und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 fällt;
(…)
KAPITEL II
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
(…)
Artikel 7
Fachkenntnisse und Sachkundenachweis
(1) Die Tötung und damit zusammenhängende Tätigkeiten werden nur von Personen durchgeführt, die über entsprechende Fachkenntnisse verfügen; dabei sind die Tiere von vermeidbarem Schmerz, Stress und Leiden zu verschonen.
(2) Die Unternehmen stellen sicher, dass die folgenden Tätigkeiten im Rahmen der Schlachtung nur von Personen durchgeführt werden, die über einen entsprechenden Sachkundenachweis im Sinne des Artikels 21 verfügen und ihre Befähigung nachgewiesen haben, diese Tätigkeiten gemäß der vorliegenden Verordnung durchzuführen:
a)Handhabung und Pflege von Tieren vor ihrer Ruhigstellung;
b)Ruhigstellung von Tieren zum Zweck der Betäubung oder Tötung;
c)Betäubung von Tieren;
d)Bewertung der Wirksamkeit der Betäubung;
e)Einhängen und Hochziehen lebender Tiere;
f)Entblutung lebender Tiere;
g)Schlachtung gemäß Artikel 4 Absatz 4.
(…)
KAPITEL III
ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFTEN FÜR SCHLACHTHÖFE
(…)
Artikel 15
Handhabung und Ruhigstellung im Schlachthof
(…)
(3) Die folgenden Verfahren zur Ruhigstellung sind verboten:
(…)
b) Immobilisierung der Beine oder Füße von Tieren mit mechanischen Mitteln oder Fesselung ihrer Beine oder Füße;“
(…)
KAPITEL V
ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE
(…)
Artikel 21
Sachkundenachweis
(1) Für die Zwecke von Artikel 7 benennen die Mitgliedstaaten die Behörde, die dafür zuständig ist,
a)sicherzustellen, dass für das Personal, das die Tötung oder damit zusammenhängende Tätigkeiten durchführt, Schulungen angeboten werden;
b)Sachkundenachweise auszustellen, mit denen bestätigt wird, dass eine Abschlussprüfung vor einem unabhängigen Gremium absolviert wurde; die bei dieser Prüfung behandelten Themen beziehen sich auf die betreffenden Tierkategorien und entsprechen den in Artikel 7 Absätze 2 und 3 genannten Tätigkeiten und den in Anhang IV aufgeführten Themen (…)
(7) Für die Zwecke dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten für andere Zwecke erworbene Qualifikationen als gleichwertig gegenüber dem Sachkundenachweis anerkennen, sofern diese unter Bedingungen erworben wurden, die denen dieses Artikels entsprechen. Die zuständige Behörde veröffentlicht im Internet eine Liste der Qualifikationen, die als gleichwertig gegenüber dem Sachkundenachweis anerkannt werden; sie bringt diese Liste laufend auf den neuesten Stand.
(…)“
Verordnung (EG) Nr 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs:
„KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Geltungsbereich
(…)
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
a)die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch;
b)die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch;
c)die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die die Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben;
(…)“
V.Erwägungen:
Eingangs ist klarzustellen, dass die im Behördenverfahren und in der Bescheidbegründung thematisierten Vorschriften des LMSVG und TMG nicht Gegenstand des angefochtenen Spruches sind. Ob das bei der Hausschlachtung gewonnene Fleisch in Verkehr gebracht werden durfte und wie die Schlachtabfälle zu entsorgen waren, kann somit im anhängigen Rechtsmittelverfahren nach dem TSchG nicht erörtert werden. Dem Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Spruch auch nicht angelastet, dass die Schlachttiere nicht bzw nicht ordnungsgemäß betäubt worden wären. Somit kann der Tatvorwurf im Rechtsmittelverfahren nicht mehr in diese Richtung ausgedehnt werden. Die im Verfahren thematisierten Fragen der Betäubung sind somit für die vorliegende Entscheidung ohne Relevanz.
Gegenstand des anhängigen Rechtsmittelverfahrens ist lediglich der Tatvorwurf, Schafe ohne die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten geschlachtet zu haben (Spruchpunkt 1.), dabei ein verbotenes Verfahren zur Ruhigstellung angewandt zu haben (Spruchpunkt 2.) und den Tieren durch diese zwei Übertretungen ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt und sie in schwere Angst versetzt zu haben (Spruchpunkt 3.).
Der Beschuldigte vertritt hinsichtlich dieser Vorwürfe zunächst den Standpunkt, dass er keine konventionelle Schlachtung, sondern eine rituelle Schächtung vorgenommen habe. Sein Handeln sei daher durch die Religionsfreiheit gedeckt. Dem ist entgegenzuhalten, dass rituelle Schlachtungen zwar gemäß § 32 Abs 3 TSchG vom Verbot des Schlachtens ohne Betäubung vor dem Blutentzug ausgenommen sind, dass aber auch rituelle Schlachtungen so vorzunehmen sind, dass den Tieren unnötige Schmerzen, Leiden, Schäden und schwere Angst erspart bleibt. Rituelle Schlachtungen dürfen gemäß § 32 Abs 5 Ziffer 1 TSchG nur von Personen durchgeführt werden, die über die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Auch das Verbot der Ruhigstellung nach Art 15 Abs 3 lit b der Verordnung (EG) Nr 1099/2009 gilt unabhängig vom religiösen Charakter der Schlachtung.
Für die im Beschwerdeverfahren zu behandelnden Tatvorwürfe ist es somit nicht relevant, ob es sich um eine konventionelle oder um eine rituelle Schlachtung gehandelt hat. Der Beschuldigte hat aber ohnehin selbst vorgebracht, dass die Schlachttiere bereits vor dem Entblutungsschnitt und nicht erst danach betäubt worden seien. Demnach kommen die Sondervorschriften des TSchG für rituelle Schlachtungen nicht zum Tragen. Wären die Tiere aber – wie die Amtsärztin ausgeführt hat – gar nicht oder erst nach dem Entblutungsschnitt betäubt worden, wären dafür die behördlichen Bewilligungen nach § 32 Abs 4 und 5 TSchG notwendig gewesen und stünde ein Verstoß gegen § 6 Abs 5 TSchG im Raum. Da der angefochtene Spruch keine derartigen Tatvorwürfe enthält, kann es im vorliegenden Rechtsmittelverfahren dahingestellt bleiben, ob der Beschuldigte tatsächlich eine rituelle Schlachtung vorgenommen hat.
Nur der Vollständigkeit halber wird somit auf die Rechtsprechung des EuGH verwiesen, der in der Rechtssache C-336/19 zwischen der Religionsfreiheit (Art 10 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) und dem Wohlergehen von Tieren (Art 13 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) abzuwägen hatte. In seinem Urteil vom 17.12.2020 kommt er dabei zum Schluss, dass Mitgliedstaaten zur Förderung des Tierwohls auch für rituelle Schlachtungen eine Betäubung von Tieren vorschreiben dürfen. Derartige Vorschriften zum Schutz des Tierwohls verstoßen somit nicht grundsätzlich gegen das Recht auf Religionsfreiheit.
Zu den konkreten Tatvorwürfen ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte wegen fehlender Kenntnisse und Fähigkeiten und der Ruhigstellung doppelt bestraft wurde. Mit den Spruchpunkten 1. und 2. wurde er wegen dieser Tatvorwürfe gemäß § 38 Abs 3 TSchG idF BGBl I Nr 86/2018 bestraft. In Spruchpunkt 3. wird er zusätzlich gemäß § 38 Abs 1 TSchG idF BGBl I Nr 86/2018 bestraft, da die Schlachttiere aufgrund dieser Tatvorwürfe gelitten hätten. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ist aber nur dann nach § 38 Abs 3 leg cit zu strafen, wenn kein Fall des § 38 Abs 1 vorliegt. Somit sind die Spruchpunkte 1. und 2. schon allein aufgrund ihrer Subsidiarität zu Spruchpunkt 3. zu beheben.
Bei Spruchpunkt 1. kommt hinzu, dass das TSchG zwischen den Begriffen „Schlachtung“, „Ruhigstellung“ und „Betäubung“ unterscheidet (vgl § 32 Abs 2 TSchG). Dem Beschuldigten wird im Spruchpunkt 1. explizit die Schlachtung – also die Tötung der Tiere durch Blutentzug und die nachfolgende Ausweidung zum Zweck der Fleischgewinnung (vgl § 4 Z 13 TSchG) – vorgeworfen. Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, hat der Beschuldigte die Tiere zwar ruhiggestellt und allenfalls auch betäubt. Er hat sie aber nicht selbst getötet und zerwirkt. Der Tatvorwurf, er habe die Tiere geschlachtet, ist somit verfehlt.
Aber auch wenn der Beschuldigte die Tiere selbst geschlachtet hätte, käme hinzu, dass der Spruch eines Straferkenntnisses gemäß § 44a Z 1 VStG die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. Dazu gehört neben der Anführung der Tatzeit und des Tatortes auch die Umschreibung der Tathandlung bzw der Unterlassung. Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes reicht dafür nicht aus (vgl VwGH 15.06.1983, 83/03/0079). Wenn dem Beschuldigten also im Spruchpunkt 1. eine Schlachtung vorgehalten wird, „obwohl die Schlachtung (…) nur durch Personen vorgenommen werden darf, die dazu die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen“, ersetzt diese bloße Zitierung des Gesetzeswortlautes nicht die zur rechtlichen Subsumtion erforderlichen Tatsachenfeststellungen. So bleibt insbesondere offen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten für das Handeln des Beschuldigten überhaupt notwendig gewesen wären und welche Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschuldigte tatsächlich hatte. Aus dem im Spruchpunkt 1. vorgehaltenen Tatvorwurf kann jedenfalls nicht geschlossen werden, warum dem Beschuldigten die für das Schlachten notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten fehlen sollen.
Zum angefochtenen Spruchpunkt 2. ist außerdem festzuhalten, dass eine Bestrafung nach § 38 Abs 3 TSchG idF BGBl I Nr 86/2018 wegen einer Übertretung der Verordnung (EG) Nr 1099/2009 nicht in Betracht kommt. Sowohl im Tatzeitpunkt als auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses waren nämlich Übertretungen der Verordnung (EG) Nr 1099/2009 nicht nach § 38 Abs 3 TSchG, sondern nach § 4 des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes, BGBl I Nr 47/2013 idF BGBl I Nr 37/2018, zu strafen. Erst mit BGBl I Nr 130/2022 wurde diese Durchführungsbestimmung zur besseren Übersichtlichkeit ins TSchG aufgenommen (Erläuterungen zum Initiativantrag 2586/A 27. GP 168). Erst seit 01.09.2022 wäre § 38 Abs 3 TSchG in der novellierten Fassung BGBl I Nr 130/2022 als Strafsanktionsnorm heranzuziehen. Da aber eine Bestrafung nach der neuen Strafsanktionsnorm für den Beschuldigten nicht günstiger wäre als nach der alten, wäre gemäß § 1 Abs 2 VStG weiterhin § 4 des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes anzuwenden (vgl etwa VwGH 14.06.2022, Ra 2020/10/0123). Die erfolgte Bestrafung nach § 38 Abs 3 TSchG idF BGBl I Nr 86/2018 ist somit jedenfalls ausgeschlossen.
Darüber hinaus wird auch der Spruchpunkt 2. nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG gerecht. Ein Verstoß gegen Art 15 Abs 3 lit b der Verordnung (EG) Nr 1099/2009 setzt nämlich einen Schlachthof voraus. Art 15 regelt ausdrücklich nur die Handhabung und Ruhigstellung in Schlachthöfen. In Art 2 lit k wird definiert, dass es sich bei Schlachthöfen um Betriebe handelt, die für die Schlachtung von Landtieren genutzt werden und die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr 853/2004 fallen. Dem Beschuldigten wird im vorliegenden Fall eine Schlachtung im Nebenerwerbsbetrieb der DD vorgehalten. Dass es sich bei diesem landwirtschaftlichen Betrieb um einen Schlachthof iSd Verordnung (EG) Nr 1099/2009 handeln könnte, ist nicht offenkundig. Hier fehlt im angefochtenen Spruch die Anführung jener Sachverhaltselemente, aus denen auf einen derartigen Schlachthof geschlossen werden könnte.
Dies wäre umso wichtiger, da die Verordnung (EG) Nr 853/2004 nach ihrem Art 1 Abs 3 lit c nicht für die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher gilt. Im vorliegenden Fall sind neben der Hausschlachtung vom 01.08.2020 keine weiteren Schlachtungen dokumentiert. Die Schlachtung fand im Nebenerwerb, zum Teil unter persönlicher Teilnahme eines Endverbrauchers statt. Das Fleisch wurde unmittelbar anschließend direkt an die Endverbraucher übergeben. Es ist somit nicht zwingend von einem Schlachthof iSd Verordnung (EG) Nr 1099/2009 auszugehen. Um die Verteidigungsrechte des Beschuldigten zu wahren, wären daher jene Sachverhaltselemente in den Spruch aufzunehmen gewesen, aus denen auf einen Schlachthof iSd Verordnung (EG) Nr 1099/2009 geschlossen werden könnte.
Aber auch wenn es sich bei der Landwirtschaft der DD tatsächlich um einen Schlachthof iSd Verordnung (EG) Nr 1099/2009 gehandelt haben sollte, wäre der Tatvorwurf verfehlt. Die inkriminierte Hausschlachtung ist nämlich gar nicht dem Betrieb der DD, sondern dem Betrieb des Beschuldigten zuzurechnen. Ein Tatvorwurf, wonach der Beschuldigte auf seinem Schlachthof gegen Art 15 Abs 3 lit b der Verordnung (EG) Nr 1099/2009 verstoßen habe, wurde innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht erhoben.
Zu Spruchpunkt 3. ist schließlich klarzustellen, dass fehlende menschliche Kenntnisse und Fähigkeiten per se keine Schmerzen, Leiden und Schäden bei Tieren verursachen können. Es ist auch nicht möglich, Tiere durch einen fehlenden Sachkundenachweis in Angst zu versetzen. Tiere leiden nicht unmittelbar aufgrund einer mangelhaften Qualifikation, sondern aufgrund konkreter Handlungen oder Unterlassungen. Der Tatvorwurf, wonach der Beschuldigte aufgrund fehlender Kenntnisse und Fähigkeiten gegen § 5 Abs 1 TSchG verstoßen habe, ist somit nicht haltbar.
Anders verhält es sich mit dem Tatvorwurf, wonach den Tieren im Rahmen der Schlachtung ungerechtfertigt Schmerzen und Leiden zugefügt wurden, da sie mit einem Holzbrett gefesselt waren. Ungeachtet der Frage, ob Art 15 Abs 3 lit b der VO (EG) 1099/2009 auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden ist, ob also ein Schlachthof iSd Art 2 lit k vorliegt, ist die Tötung eines Tieres gemäß § 32 Abs 1 TSchG nämlich immer so vorzunehmen, dass jedes ungerechtfertigte Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst vermieden wird.
Im vorliegenden Fall hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergeben, dass die Schlachttiere aufgrund der vom Beschuldigten vorgenommenen Ruhigstellung mittels der hölzernen Fesseln während des Schlachtvorganges Schmerzen und Leiden ertragen mussten. Da es sich bei dieser Art der Fesselung um keine anerkannte Schlachtmethode handelt (in Schlachthöfen ist sie explizit verboten), wurden diese Schmerzen und Leiden ungerechtfertigt zugefügt. Die Übertretung des § 32 Abs 1 TSchG steht daher in objektiver Hinsicht fest.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist hingegen vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (vgl VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Dies trifft beim Schlachten von Nutztieren zweifelsfrei zu. Der Beschuldigte hätte sich daher vor der Schlachtung nach den aktuell geltenden Regeln erkundigen müssen und den Schlachtvorgang vorab so planen müssen, dass die betroffenen Tiere von jedem vermeidbaren Schmerz und Leiden verschont bleiben.
Es kann auch keine Rede davon sein, dass die entstandenen Schmerzen und Leiden nicht vorhersehbar gewesen wären. Dass hölzerne Fesseln, die in vergangenen Zeiten als Folterinstrument („Stock“ bzw „Joch“) verwendet wurden, auch bei Tieren Qualen herbeiführen können, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und ist auch für einen Laien ohne weiteres erkennbar. Der vom Gericht befragten Amtstierärztin ist in ihrer 25-jährigen Tätigkeit kein Fall bekannt geworden, indem Tiere mit dieser archaischen Methode ruhiggestellt wurden. Für den Beschuldigten hätte somit jedenfalls Anlass bestanden, sich vor der Durchführung der Schlachtung über die Zulässigkeit dieser Fesselungsmethode zu informieren. Die Übertretung des § 32 Abs 1 TSchG steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen ist.
Allerdings hat die Behörde den Beschuldigten nicht wegen einer Übertretung des § 32 Abs 1 TSchG, sondern wegen einer Übertretung des § 5 Abs 1 TSchG gestraft, obwohl § 32 Abs 1 TSchG der Bestimmung des § 5 Abs 1 TSchG als lex specialis vorgeht. Zumal dem Beschuldigten gemäß § 44a Z 2 VStG das subjektive Recht zusteht, dass ihm die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, richtig und vollständig vorgehalten wird, hat das Landesverwaltungsgericht daher in Spruchpunkt 3. die verletzte Verwaltungsvorschrift richtigzustellen. Bei dieser Gelegenheit ist auch die Fundstelle des TSchG zu korrigieren (BGBl I Nr 86/2018 anstatt 61/2017), da weder § 5 Abs 1 noch § 32 Abs 1 TSchG zuletzt vor dem Tatzeitpunkt im Jahr 2017 geändert wurde (vgl VwGH 08.08.2022, Ra 2022/02/0044).
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 TSchG wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von € 2.500,- (Ersatzfreiheitsstrafe 90 Stunden) verhängt. Abgesehen davon, dass auch § 38 Abs 1 TSchG im angefochtenen Straferkenntnis mit der falschen Fundstelle (BGBl I Nr 61/2017) angeführt wurde, ist eine Übertretung des § 32 Abs 1 TSchG nicht nach § 38 Abs 1 TSchG, sondern nach Abs 3 zu sanktionieren. Der Strafrahmen beträgt somit nicht € 7.500,-, sondern nur € 3.750,-. Auch der mit BGBl I Nr 130/2022 neu gefasste Abs 3 leg cit sieht einen Strafrahmen von € 3.750,- vor, sodass das Günstigkeitsprinzip des § 1 Abs 2 VStG nicht zum Tragen kommt. Da dem Beschuldigten gemäß § 44a Z 3 VStG auch das subjektive Recht zusteht, dass ihm die Strafsanktionsnorm richtig und vollständig vorgehalten wird, hat das Landesverwaltungsgericht in Spruchpunkt 3 auch die Zitierung der Strafsanktionsnorm richtig zu stellen.
Mit der verhängten Strafe in Höhe von € 2.500,- hat die Behörde den Strafrahmen des § 38 Abs 1 TSchG zu ca 33,3 % ausgeschöpft. Bei Heranziehung des korrekten Abs 3 kommt es hingegen zu einer Ausschöpfung des Strafrahmens von ca 66 %. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Tatvorwurf des Spruchpunktes 3. auf die Fesselung der Beine eingeschränkt werden muss, sodass die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr zu sanktionieren sind. Der Beschuldigte hat zudem in der mündlichen Verhandlung glaubhaft den Eindruck erweckt, dass er kein Tierleid verursachen wollte. Allerdings steht die von ihm zu verantwortende Art der Fesselung derart offenkundig im Widerspruch zum Tierwohl, dass die von der Behörde vorgenommene Bemessung der Strafe mit ca 33,3 % des Strafrahmens aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen notwendig ist. Die verhängte Strafe ist daher auf € 1.250,- herabzusetzten.
Infolge der Reduzierung der Strafhöhe ist auch der von der Behörde vorgeschriebene Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 VStG herabzusetzen. Aufgrund der Behebung der Spruchpunkte 1. und 2. und dem Teilerfolg hinsichtlich des Spruchpunktes 3. fällt jedoch gemäß § 52 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Gerichtsverfahrens an.
Abschließend wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er gemäß § 54b Abs 3 VStG bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ratenzahlung einbringen kann, sofern er die Strafe auf Grund seiner finanziellen Situation nicht sofort zur Gänze bezahlen kann.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf den klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen. Da die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen eindeutig ist, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl VwGH 30.08.2019, Ra 2019/17/0035).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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