LVwG T LVwG-2022/22/2982-2

LVwG-2022/22/2982-2Landesverwaltungsgericht02.01.2023

Regest

Feststellungsverfahren<br/>Bauanzeige<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/22/2982-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.22.2982.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der Republik Österreich (Öffentliches Wassergut), v.d. durch den Landeshauptmann von Tirol vom 14.11.2022 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde **** Z vom 19.10.2022, Zl. ***2 betreffend Feststellung der Baubewilligung nach § 36 Abs 1 TBO 2022 für diverse Baulichkeiten auf der Gp. **1 KG Z

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der Antrag vom 28.7.2022 (Einlaufstempel der Behörde vom 29.7.2022) zurückgewiesen und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit Schreiben der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 28.9.2022 wurde eine Bauanzeige vom 28.7.2022 “nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen“ zur Kenntnis genommen. Entsprechend dem Text der Bauanzeige sowie den entsprechenden Einreichunterlagen handelt es sich dabei um folgende Baulichkeiten auf der Gp. **1 KG Z:

Nebengebäude Sägewerk

Abstellplatz landwirtschaftliche Geräte und

Lager für Brennholz

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden exakt zu jenen, oben beschriebenen Baulichkeiten gemäß § 36 Abs 1 TBO 2022 festgestellt, dass diesbezüglich das Vorliegen einer Baubewilligung zu vermuten sei.

Dagegen hat die Nachbarin Republik Österreich (Öffentliches Wassergut), v.d. durch den Landeshauptmann von Tirol (vgl. dazu die Verordnung zur Übertragung der Besorgung von Geschäften der Bundeswasserbauverwaltung an den Landeshauptmann, BGBl 1969/280) rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und darin zusammenfassend vorgebracht, die Voraussetzungen für eine derartige Feststellung seien nicht gegeben, zumal jedenfalls Teile der Gebäude auf dem Öffentlichen Wassergut situiert sind.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete folgendes, mit 29.11.2022 datiertes Schreiben an die belangte Behörde:

„Sehr Geehrte,

die Republik Österreich, Öffentliches Wassergut, v.d. durch den Landeshauptmann von Tirol, hat gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 19.10.2022, Zl. ***2 – Feststellungsverfahren nach § 36 Abs 1 TBO 2022 – Beschwerde erhoben.

Im Zuge des Aktenstudiums ist aufgefallen, dass mit Schreiben der Bürgermeisterin vom 28.9.2022 eine Bauanzeige vom 28.7.2022 “nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen“ zur Kenntnis genommen wurde. Diese „Einreichunterlagen“, versehen mit einem Vidierungsvermerk, decken sich nun zu hundert Prozent mit jenen, die Grundlage des angefochtenen Feststellungsbescheides sind. Diesem Feststellungsbescheid liegt die idente Baubeschreibung und die identen Einreichpläne zugrunde. Es scheint also so zu sein, dass nunmehr die Baubewilligung für Baulichkeiten „vermutet“ wird, die bereits Gegenstand einer positiv erledigten Bauanzeige waren, mithin also als konsentiert angesehen werden müssen. Damit stünde der angefochtene Bescheid in Widerspruch zur positiv erledigten Bauanzeige und müsste als solcher aufgrund der vorliegenden Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Tirol behoben werden.

Es wird Ihnen hiermit die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.“

Die belangte Behörde beantwortete dieses Schreiben mit Stellungnahme vom 3.12.2022 wie folgt:

„Sehr geehrter Herr Dr. Triendl!

Herr AA hat bei der Gemeinde angeregt, einen Bereich der Säge aufgrund des statisch sehr bedenklichen Zustandes abzutragen und wieder aufzubauen. Der westliche Bereich der Säge, welche in den 20iger oder 30iger Jahren errichtet wurde, wurde in den letzten 20 Jahren als Lagerplatz für Holz und Abstellplatz für landwirtschaftliche Geräte genutzt.

Der Sägebetrieb wurde vor über 20 Jahren eingestellt. Sehr nahe am Gebäude wuchsen Bäume und dadurch wurde dieses ein wenig verschoben. Auch aufgrund des Alters war das Gebäude in einem abbruchreifen Zustand. Wie schon erwähnt ist das Gebäude an die hundert Jahre alt. Im Gemeindeamt liegen keinerlei Unterlagen von diesem historischen Gebäude auf.

Der erste Bauakt im Gemeindeamt Z liegt ab 1960 vor. Aus diesem Grund wurde von uns ein Feststellungsverfahren angeregt. Der Bauherr hat die Pläne für das Feststellungsverfahren bei der Gemeinde am 29.07.2022 eingebracht. Mit 06.09.2022 wurden die betroffenen Parteien über die Aufnahme des Beweisverfahrens verständigt. Sie konnten innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung ihre Einwendungen einbringen. Während der Auflagefrist sind keine Stellungnahmen eingelangt.

Am 22.09.2022 wurde vom Bauherrn die Bauanzeige für den Abbruch und Wiederaufbau eingebracht, welche von der Gemeinde mit 28.09.2022 zur Kenntnis genommen wurde. Die Ausführung lt. Bauanzeige her der Bauherr bereits begonnen, da es einerseits vor dem Zusammenbruch war und er andererseits das Gebäude für den Winter braucht. Die Pläne für das Feststellungsverfahren und für die Bauanzeige sind praktisch ident, da der Bauherr beabsichtigt, den baufälligen Bereich des Gebäudes, der bereits abgetragen wurde, exakt gleich wieder aufzubauen. Auch die Nutzung sollte dieselbe bleiben. Der Bescheid über das Feststellungsverfahren wurde am 19.10.2022 ausgestellt. Die Baubehörde bearbeitete das Feststellungsverfahren nach bestem Wissen und Gewissen. Die Gemeinde Z legt großen Wert auf die Erhaltung und Sanierung solcher historischer Gebäude.“

II.Erwägungen

In der oben zitierten Stellungnahme der belangten Behörde vom 3.12.2022 wurden im Hinblick auf die seitens des erkennenden Gerichts aufgeworfenen Frage des Widerspruches des angefochtenen Bescheides zur positiv erledigten Bauanzeige keine neuen Aspekte aufgeworfen. Damit steht aber fest, dass der angefochtene Bescheid in Widerspruch zur positiv erledigten Bauanzeige steht. Offenkundig wurde seitens der belangten Behörde übersehen, dass eine „Zurkenntnisnahme“ einer Bauanzeige naturgemäß zur Folge hat, dass die davon umfassten Baumaßnahmen als konsentiert anzusehen sind und daher kein Raum (mehr) für ein Feststellungsverfahren nach § 36 TBO 2022 für genau diese Baulichkeiten besteht. Der angefochtene Bescheid steht sohin in Widerspruch zu einer rechtskräftig erledigten Bauanzeige und ist daher hier von entschiedener Sache im Sinne des § 69 Abs 1 AVG auszugehen. Folgerichtig war der Antrag auf Feststellung nach § 36 TBO 2022 zurückzuweisen und der angefochtene Bescheid zu beheben.

Vor dem Hintergrund der Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde ist auf die Bestimmung des § 30 Abs 5 TBO 2022 zu verweisen. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

„Wird jedoch ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dem Verfahren nach Abs. 4 unterworfen, so gilt die Erlaubnis zur Ausführung dieses Bauvorhabens mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 44 Abs. 3) als rechtskräftig erteilte Baubewilligung, wenn bis dahin weder die Nachbarn noch der Straßenverwalter, denen im Bewilligungsverfahren Parteistellung zugekommen wäre (§ 33), bei der Behörde schriftlich einen Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht eingebracht haben. Über einen solchen Antrag ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Für die Entscheidung ist die Rechtslage am ersten Tag des Vorliegens der Erlaubnis maßgebend; haben sich jedoch die baurechtlichen Vorschriften zwischenzeitlich derart geändert, dass das betreffende Bauvorhaben keiner Baubewilligung mehr bedarf, so ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Stellt die Behörde gegenüber dem Eigentümer der baulichen Anlage fest, dass das betreffende Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat dieser innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Feststellung nachträglich um die Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben anzusuchen. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so ist ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (§ 46) einzuleiten.“

Zur Frage, ob die seitens der belangten Behörde nach § 30 Abs 3 TBO 2022 zur Kenntnis genommenen Baumaßnahmen tatsächlich „lediglich“ im Sinne des § 28 Abs 2 TBO 2022 anzeigepflichtig sind, finden sich im Schreiben vom 28.9.2022 keinerlei Feststellungen, obgleich aufgrund der Dimension und Art der Bauvorhaben hier unmissverständlich darzulegen gewesen wäre, warum diese lediglich anzeigepflichtig sein sollten. Bezeichnenderweise hat der Antragsteller selbst das Formular „Bauansuchen“ verwendet und wurde dort (von wem?) handschriftlich das Wort „Bauanzeige“ angefügt.

Sollten daher die zur Kenntnis genommenen baulichen Anlagen tatsächlich der Bewilligungspflicht unterliegen, bestünde für die Nachbarn, sohin auch für die Beschwerdeführerin, das Recht, einen Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht zu stellen. Über diesen Antrag hätte die Behörde mit schriftlichen Bescheid zu entscheiden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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