LVwG T LVwG-2022/40/3206-1

LVwG-2022/40/3206-1Landesverwaltungsgericht02.01.2023

Regest

Nachschulung<br/>Anordnung<br/>Fahrerflucht<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/40/3206-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.40.3206.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.11.2022, Zl ***, betreffend die Anordnung einer Nachschulung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.11.2022, Zl *** wurde über die Beschwerdeführerin eine Nachschulung angeordnet, die innerhalb von 4 Monaten ab Zustellung des Bescheides (dies war der 11.11.2022) zu absolvieren ist.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin am 30.07.2022 in Z ein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** (A) gelenkt habe, wobei sie als Lenkerin des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten habe.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie zur besagten Zeit bei regnerischen Verhältnissen in die Adresse 2, um ihren Kollegen, welcher Beifahrer gewesen sei, nach Hause zu bringen, eingefahren sei. Dabei hätte sie eine Berührung mit dem Fahrzeug des Betroffenen wahrgenommen und sofort angehalten. Vorgeworfen werde ihr aber, dass sie mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und das Fahrzeug nicht sofort angehalten habe. Ihrem Kollegen sei keine Berührung aufgefallen, als sie ihn danach gefragt habe, ob er etwas bemerkt hätte. Sie habe kurz überlegt, ob sie die Polizei kontaktieren sollten. Da ihr Kollege aber erkannt habe, dass das andere Fahrzeug seinem Nachbarn gehöre, habe er gemeint, dass dieser sehr freundlich sei und es ausreichen würde, wenn sie gleich am nächsten Morgen Nachschau hielten und bei einem etwaigen Schaden den Nachbarn kontaktieren würden. An ihrem eigenen Fahrzeug habe sie auch nach Begutachten in der Garage keinen Schaden entdecken können. Der Betroffene müsse aufgestanden sein und sich ihr KFZ Kennzeichen notiert bzw ein Lichtbild angefertigt haben. Es müsse aber sicherlich eine Zeit dauern vom Wahrnehmen des Aufpralls bis der Betroffene aufgestanden sei und bis er das Kennzeichen erkannt habe. Auch daraus ergebe sich, dass sie angehalten habe. Sie ersuche darauf Bedacht zu nehmen, dass einerseits spezielle Umstände herrschten (Dunkelheit, Regen) und sie andererseits fest davon ausgegangen sei, dass nach Angaben ihres Kollegen der Nachbar der Betroffene gewesen sei und sich die Sache ohnehin bei Tageslicht leicht klären hätte lassen. Bereits am nächsten Tag hätten sie Kontakt mit dem Fahrzeughalter aufgenommen, sich persönlich vor Ort entschuldigt und damit Reue gezeigt. Dieser habe die Anzeige auch zurückziehen wollen, was aber leider nicht möglich gewesen sei. Sie verfüge über kein Einkommen und studiere mittlerweile. Dadurch, dass dem Einspruch nicht komplett stattgegeben worden sei, sondern nur die Strafe herabgesetzt worden sei, hätte sie bereits Vermögenseinbussen. Sie sei Fahranfängerin und sei der gegenständliche Vorfall eine Lehre. Sie wisse nun, dass sie stets die Polizei verständigen müsse, wenn es nicht gelinge, mit dem Unfallbeteiligten direkt am Unfallort Name und Anschrift zu tauschen. Sie habe unverzüglich angehalten nachdem ihr die Berührung aufgefallen war.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den Strafakt zur Zahl ***.

II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Aufgrund des Akteninhaltes steht fest, dass die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.09.2022. Zl *** wegen einer Übertretung des § 4 Abs 1 lit a StVO zu einer Geldstrafe von Euro 80,00 bestraft wurde, weil sie am 30.07.2022 im 02:45 Uhr in *** Z, Adresse 2 als Lenkerin des PKWs *** (A) mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist und ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten hat. Dieses Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin ist Besitzerin einer Lenkerberechtigung und befindet sich innerhalb der Probezeit.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafakt der Bezirkshauptmannschaft Y zur Zahl ***. Selbst wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen der nunmehrigen Beschwerde angibt, dass sie den Unfall bemerkt habe und auch sofort angehalten habe, ist dennoch festzuhalten, dass die Bestrafung gemäß § 4 Abs 1 lit a StVO in Rechtskraft erwachsen ist. Das Verwaltungsgericht ist dabei an die Rechtskraft des Straferkenntnisses gebunden.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht sohin aufgrund der Aktenlage bereits als erwiesen fest. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des Antrages der Beschwerdeführerin Abstand genommen werden, da die Akten bereits erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung wie der Artikel 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

III.Rechtsgrundlage:

Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung des Führerscheingesetzes BGBl I Nr 120/1997 in der Fassung BGBl I Nr 76/2019 maßgeblich:

§ 4.

Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)

(1) Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von drei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.

(2) Die Bestimmungen über den Probeführerschein gelten auch für Lenkberechtigungen von Personen, die ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) innerhalb von drei Jahren nach Erteilung ihrer ausländischen Lenkberechtigung nach Österreich verlegen; die Probezeit gilt für drei Jahre ab Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung.

(3) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2002)

(5) Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Abs. 6 oder 7, so hat die Behörde das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung mittels eines amtsärztlichen Gutachtens abzuklären und dafür eine verkehrspsychologische Untersuchung anzuordnen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen.

  1. Als schwerer Verstoß gemäß Abs. 3 gelten

1. Übertretungen folgender Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159:

a) § 4 Abs. 1 lit. a (Fahrerflucht),

b) § 7 Abs. 5 (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung),

c) § 16 Abs. 1 (Überholen unter gefährlichen Umständen),

d) § 16 Abs. 2 lit. a (Nichtbefolgen von gemäß § 52 lit. a Z 4a und Z 4c kundgemachten Überholverboten),

e) § 19 Abs. 7 (Vorrangverletzung),

f) §§ 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a, 38 Abs. 5 (Überfahren von „Halt“-Zeichen),

g) § 46 Abs. 4 lit. a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen);

2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von

a) mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder

b) mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen;

2a. Übertretungen des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967.

3. strafbare Handlungen gemäß den §§ 80, 81 oder 88 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl.

Nr. 60/1974, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden.

(7) Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt – einschließlich der Fahrtunterbrechungen – keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs. 3) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 oder § 14 Abs. 8 vorliegt.

(8) Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs. 3 siebenter Satz vorzugehen.

(9) Die Nachschulung darf nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über

1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Nachschulung,

2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Nachschulung Berechtigten,

3. den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulung,

4. die Meldepflichten an die Behörde und

5. die Kosten der Nachschulung.“

IV.Erwägungen:

Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin Besitzerin einer Lenkerberechtigung innerhalb der Probezeit ist und während der Probezeit einen schweren Verstoß gemäß § 4 Abs 6 Z 1 lit a FSG (nämlich § 4 Abs 1 lit a StVO) begangen hat. Dieser Verwaltungsübertretung wurde mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27.09.2022, Zl ***, geahndet und ist in Rechtskraft erwachsen, zumal die Beschwerdeführerin gegen dieses Straferkenntnis kein Rechtsmittel erhoben hat.

Die verpflichtende Anordnung einer Nachschulung ergibt sich vor dem Hintergrund eines in der Probezeit gesetzten und in Rechtskraft erwachsenen Verstoßes gemäß § 4 Abs 6 Z 1 lit a FSG, wobei die Einräumung einer Frist zur Absolvierung der Nachschulung von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides festzusetzen ist. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin reumütig zeigt, erweist sich die Beschwerde dennoch als unbegründet, zumal die Führerscheinbehörde an rechtskräftige Bestrafungen der Strafbehörden gebunden ist (vgl etwa VwGH 30.06.1998, Zl 98/11/0134, 08.08.2002, Zl 2001/11/0210 uva). Das Vorbringe der Beschwerdeführerin wendet sich ausschließlich gegen die Feststellungen im Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27.09.2022, Zl ***. Da dieses wie bereits festgestellt in Rechtskraft erwachsen ist, gehen diese Einwendungen ins Leere.

Die Anordnung einer Nachschulung ist gesetzlich vorgesehen und sind keine Gründe hervorgekommen, welche die Entscheidung der belangten Behörde rechtswidrig erscheinen ließen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.