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LVwG-2021/17/2702-4•LVwG T LVwG-2021/17/2702-4
LVwG-2021/17/2702-4Landesverwaltungsgericht09.01.2023
Mitwirkungspflicht
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 29.09.2021, zur Zl ***, wegen Übertretung nach dem FPG,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Strafe, somit Euro 10,00 zu bezahlen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Vorverfahren, Sachverhalt:
Der Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 30.06.2021, zur Zl ***, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Fremder am 27.06.2021, um 14:42 Uhr, in Y, bei der Kontrollstelle X, aufgehalten und dabei festgestellt worden sei, dass er sein Reisedokument nicht mitgeführt habe, obwohl er als Fremder verpflichtet gewesen wäre, sein Reisedokument mit sich zu führen oder in einer solchen Entfernung von seinem jeweiligen Aufenthaltsort zu verwahren, dass eine Einholung ohne unverhältnismäßige Verzögerung erfolgen hätte können. In seinem Fall sei die Verzögerung für die Einholung unverhältnismäßig gewesen, da die Einholung des Reisepasses voraussichtlich länger als eine Stunde in Anspruch genommen hätte. Tatort sei der X im Gemeindegebiet von Y, an der Grenzkontrollstelle auf der Bundesstraße zwischen Italien und Österreich gewesen.
CC sei durch die Polizei aufgefordert worden einen Impfpass, eine Genesung oder eine Testbestätigung gemäß den aktuellen Covid-Bestimmungen vorzuweisen. Dieser Aufforderung sei CC nicht nachgekommen und habe den Beamten entgegnet, dass er von Corona nichts halte und er den Hals davon voll habe, andauernd kontrolliert zu werden. CC sei daraufhin aufgefordert worden sein Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand abzustellen, damit die Beamten ihn einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterziehen könnten. Es sei dann auch der Beschwerdeführer, der der Bruder von CC sei, aufgefordert worden, ein gültiges Reisedokument vorzuweisen.
Dieser Aufforderung seien die Brüder mit der Begründung nicht nachgekommen, dass sie lediglich einen spontanen Ausflug nach Italien gemacht hätten und deshalb keinerlei Reisedokumente mitgeführt hatten. CC und AA seien daraufhin aufgefordert worden ein „Formblatt zur Einreise vom ÖBH“ auszufolgen.
Der Bruder des Beschwerdeführers, der sich bereits während der gesamten Kontrolle sehr unkooperativ verhalten habe, habe daraufhin den Beamten entgegnet, dass ihn das nicht interessiere und er sich sowieso nicht testen lassen werde. Nachdem Insp. DD ihm darauf mitgeteilt habe, dass er Anzeige aufgrund der nicht mitgeführten Reisedokumente gegen beide Personen erstatten werde, antwortete CC ihm „du bist so ausländerfeindlich ich werde mich über dich beschweren“. Der Inspektor habe ihm daraufhin eine Visitenkarte mit der Dienstnummer ausgehändigt und die Amtshandlung beendet. AA habe sich während der gesamten Kontrolle kooperativ verhalten.
In der Folge ist die erstinstanzliche Strafverfügung ergangen, die fristgerecht beeinsprucht wurde.
Der Rechtvertreter teilte mit, dass die Beschuldigten die ihnen zur Last gelegte Tat nicht begangen hätten. Der Bruder des Beschuldigten, EE, Adresse 2, **** Z, sei zum gegenständlichen Zeitpunkt zuhause gewesen und habe über ein Mobiltelefon verfügt, über das er für seine Brüder stets erreichbar sei und er verfüge zudem sowohl über Schlüssel zu den, in unmittelbarer Nähe gelegenen Wohnungen der Beschuldigten und über einen eigenen PKW. Gemäß § 32 Abs 1 Z 2 FPG müsse der Reisepass entweder mitgeführt werden oder binnen einer Stunde verfügbar sein.
Der Bruder EE hätte per PKW in 34 Minuten, bei normaler Fahrweise am W-Pass sein können. Man habe den Beamten angekündigt, dass ein Anruf beim Bruder des Beschuldigten genügt hätte, damit er die Reisepässe rechtzeitig zum W-Pass bringe. Diese hätten jedoch die Daten aufgeschrieben und damit die Amtshandlung beendet.
In der Stellungnahme gegen diesen Einspruch durch Insp. DD vom 06.08.2021, teilte dieser mit, dass aufgrund des äußerst unkooperativen bis leicht aggressiven Verhaltens des CC ein normales Gespräch bzw eine normale Amtshandlung nicht möglich gewesen sei. Erst nach Androhung einer Verwaltungsfestnahme, habe er sich von seinem Bruder AA, welcher sich während der gesamten Amtshandlung sehr kooperativ verhalten habe, einigermaßen beruhigen lassen.
In einem Schreiben, der Sachbearbeiterin der Landespolizeidirektion Tirol, an AA über seinen Rechtsvertreter wurde ausgeführt, dass ein normales Gespräch bzw eine normale Amtshandlung nicht möglich gewesen sei. Es sei während der Amtshandlung nicht einmal festgestellt worden, ob vom Beschwerdeführer überhaupt ein Reisedokument mitgeführt worden sei, bzw ob noch eine Bereitschaft vorgelegen sei, dieses den Beamten zur Kontrolle auszuhändigen. Es wäre daher auch völlig widersinnig und ergebnislos gewesen, darauf hinzuweisen, dass eine Einholung oder Beibringung des Reisedokuments innerhalb einer Stunde grundsätzlich möglich sei. Daher sei auch jetzt unerheblich wie lange eine Fahrt vom Y nach Z gedauert habe.
Auch sei von ihnen währen der gesamten Amtshandlung nicht erwähnt worden, dass ihr Bruder EE das Reisedokument von Z zum W-Pass hätte bringen können. Dies sei erst im Einspruch des Rechtsvertreters vorgebracht worden und könne es sich daher um eine Schutzbehauptung handeln.
Der Rechtsvertreter teilte in einem Schreiben mit, ein behördliches Verhalten das nach dem Schema ablaufe: Sie haben mir den Pass nicht gezeigt, jetzt gibt es eine Strafe „sei im vorliegenden Fall zu wenig und entspricht nicht der behördlichen Manuduktionspflicht, die auch Fremden gegenüber bestehe, die diesbezüglich nicht benachteiligt werden dürften“.
In der Folge ist das erstinstanzliche Straferkenntnis ergangen, welches wiederum fristgerecht beeinsprucht wurde.
Der Beschwerdeführer hat fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt:
„In oben bezeichneter Sache erhebt/erheben die Partei/die Parteien gegen den Bescheid der LPD Tirol vom: 29.9.2021 binnen offener Frist durch den bevollmächtigten Vertreter der sich gern. § 8 RAO auf die erteilte Vollmacht beruft folgende
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht in Tirol
Die Entscheidung wird wegen wesentlicher Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten, und zwar im gesamten Umfang.
Es werden deshalb gestellt folgende
Anträge:
Das Landesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren einstellen.
Dies aus nachstehenden
Gründen:
Der Beschwerdeführer hat die Tat nicht begangen. Erstens hatte er wie ausgeführt seinen Reisepass im Sinne des § 32 so verwahrt dass er zeitgerecht eingeholt werden hätte können, zudem hätte nichts dagegen gesprochen sich mit dem Beschuldigten dorthin zu begeben wo das Dokument verwahrt wird.
Wenn der Beifahrer tatsächlich geäußert hat, dass der Beamte so ausländerfeindlich ist, so kann dieser Kritik insofern Berechtigung nicht gänzlich abgesprochen werden, weil die Bestimmung (rechtlich zulässigerweise) Ausländer gegenüber Inländern und EWR Bürgern diskriminiert, aber auch deshalb, weil die Tatsache dass das Reisedokument so verwahrt wurde dass es vom Bruder jederzeit beigebracht werden hätte können bzw. es auch möglich gewesen wäre für die Beamten, nach Z zu kommen wo das Dokument verwahrt wurde, mit dem Beschuldigten nicht erörtert wurde.
Wenn die Behörde ausführt, eine „normale" Amtshandlung wäre nicht möglich gewesen, so ist es völlig unklar, weshalb eine Bemerkung des Beifahrers eine Amtshandlung gegenüber dem Beschuldigten behindert hätte. Es bestand offenbar kein Wille die gesetzlichen Möglichkeiten zur Identitätsfeststellung auszuschöpfen.
für den Beschwerdeführer“
Fest steht, dass der Beschwerdeführer am 27.06.2021, um 14:42 Uhr, in **** Y, X Grenzkontrollstelle, auf der Bundesstraße zwischen Italien und Österreich, trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, diesem ein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument nicht vorgewiesen und auch nicht ausgehändigt hat.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt.
II.Rechtliche Bestimmungen:
Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG) in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2021:
„§ 121
Sonstige Übertretungen
[…]
(3) Wer
[…]
3. trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes
a)diesem ein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument nicht aushändigt oder
[…]
§ 32
Pflichten des Fremden zum Nachweis der Aufenthaltsberechtigung
(1) Fremde sind verpflichtet, den Landespolizeidirektionen und ihren Organen auf eine bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ergehende Aufforderung hin die für ihre Aufenthaltsberechtigung maßgeblichen Dokumente auszuhändigen, an der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise mitzuwirken und sich erforderlichenfalls in Begleitung eines Organs an jene Stelle zu begeben, an der die Dokumente verwahrt sind. Für EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige gilt dies nur insoweit, als deren Identität und Staatsangehörigkeit nicht zweifelsfrei mit anderen Mitteln nachgewiesen werden kann und auch österreichische Staatsbürger verpflichtet sind, maßgebliche Dokumente auszuhändigen.
[…]“
III.Rechtliche Erwägungen:
Richtig ist, dass in § 32 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz ausgeführt ist, dass die Einholung des Reisepasses voraussichtlich nicht länger als eine Stunde in Anspruch nehmen darf.
Wie jedoch die Stellungnahme des Polizeibeamten Insp. DD ergeben hat, ist es zu einer solchen Aufforderung erst gar nicht gekommen bzw war CC dermaßen unkooperativ bis leicht aggressiv, dass er sogar wegen Ehrenkränkung angezeigt wurde. Eine „normale“ Amtshandlung inklusive der Aufforderung innerhalb einer Stunde die entsprechenden Dokumente nachzureichen, war aufgrund des Verhaltens des Bruders des Beschwerdeführers gar nicht möglich. Dies nun den Polizeibeamten anzulasten ist polemisch und nicht rechtskonform.
Vielmehr steht zweifelsfrei fest, dass die beiden Brüder kein Dokument für ihre Aufenthaltsberechtigung aushändigen konnten, eine ordnungsgemäße Amtshandlung aufgrund des überschießenden Verhaltens des Bruders des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden konnte und die Brüder laut ihren eigenen Angaben sogar ohne Dokumente die Grenze nach Italien überquerten.
Dem Beschwerdeführer wird fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt, die über ihn verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen und stellt die Mindeststrafe dar, sie ist keinesfalls zu hoch bemessen.
Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, sie wurde vom Rechtsvertreter auch gar nicht beantragt. Dies, weil keine Beweisanträge geltend gemacht wurden und wegen geklärter Sach- und Rechtslage. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Luchner
(Richterin)
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