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LVwG-2022/17/1290-3•LVwG T LVwG-2022/17/1290-3
LVwG-2022/17/1290-3Landesverwaltungsgericht09.01.2023
Mindestsicherung<br/>Kürzung <br/>Unterhaltsansprüche<br/>Richtsatzkürzung<br/>Subsidiarität der Mindestsicherung<br/>Leistungen der Mindestsicherung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.04.2022, Zl ****, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Vorverfahren, Sachverhalt:
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 04.04.2022 auf Gewährung von Mindestsicherung insofern nachgekommen, als dem Beschwerdeführer eine monatliche Unterstützung für die Miete für die Dauer vom 01.04.2022 bis 31.05.2022 in der Höhe von € 260,00 gewährt wurde. Außerdem wurde ihm eine monatliche Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von € 187,03 zugesagt.
Im Bescheid ist ausgeführt, dass eine Richtsatzkürzung stattgefunden habe, weil der Beschwerdeführer seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt habe. Einerseits sollte er einen Nachweis über die Abklärung bei der Österreichischen Gesundheitskasse vorlegen, ob eine Mitversicherung bei der Lebensgefährtin möglich sei. Andererseits habe er seine Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Kindern bis dato nicht gerichtlich geltend gemacht und habe der Beschwerdeführer somit seine Ansprüche gegenüber Dritten wiederholt nicht in zumutbarer Weise verfolgt, weshalb die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts um minus 66 % gekürzt wurde.
Im bekämpften Bescheid ist angeführt, dass der Beschwerdeführer mit den Bescheiden vom 16.05.2018, 11.12.2018, 29.04.2019, 20.09.2019, 06.04.2020, 03.08.2021, 12.10.2021, 09.12.2021 und 11.03.2022, somit zuvor bereits 9-mal!!! aufgefordert wurde, seine Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Kindern gerichtlich geltend zu machen. Außerdem wurde er in insgesamt sieben Bescheiden darauf hingewiesen, dass die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gekürzt werden könne, wenn der Mindestsicherungsbezieher seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolge.
Der Beschwerdeführer hat fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
an das Landesverwaltungsgericht Tirol ergehet insgesamt eine Beschwerde, welche gegen die
Bezirkshauptmannschaft Y, Abt. Mindestsicherung, Adresse 2- 2 in **** Y,
und gegen deren erlassenen Bescheid **** vom 14.04.2022 sich richtet.
Von dem Beschwerdeführer, AA, geb. XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1 in **** Z, wird die Beschwerde gegen die vorgenannte Behörde insgesamt erhoben und beim Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung eingebracht.
Von dem Beschwerdeführer erging der Mindestsicherungsantrag vom 01.04.2022, samt einem Beiblatt als Anschreiben vom 01.04.2022, an die Bezirkshauptmannschaft (BH) Y, welcher den Leistungsbezug ab dem 01.14.2022 begründet und nur mehr bis 31.05.2022 von der Bezirkshauptmannschaft Y gewährt wurde.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol wird vom Beschwerdeführer um dringende Verfahrenshilfe im Sinne des § 8a VwGVG und um die notwendige Beigebung eines/er Verfahrenshelfer/-in gebeten. Auf den sachgemäßen Grundlagen des Tiroler Mindestsicherunqsqesetz TMSG und dem Verwaltunqsverfahrensqesetz VwGVG basierend, sind §7 u. §8 u. § 8 a VwGVG in engerem Sinne der beantragten Verfahrenshilfe umfassend anwendbar, für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren. Mangels der Rechtskenntnis ist der Beschwerdeführer prinzipiell außer Stande, den nunmehr komplexeren rechtlichen Sachverhalt zu folgen bzw. diese rechtlich einordnen, oder die möglichen Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des geringen Einkommens (Bezieher von Mindestsicherung) selbst zu bestreiten.
Der Beschwerdeführer konnte im Vorhinein keine anwaltliche Vertretung finden und so kein fundierter Schriftsatz abgefasst werden und wird zum gegenständlichen Sachverhalt an das LVwG Tirol nachgereicht, nach der Erteilung einer Verfahrenshilfe.
Insgesamt stellt die Situation für den Beschwerdeführer einen großen erheblichen Nachteil dar und lässt das rechtliche Kräfteverhältnis nur einseitig u. unausgewogene bestehen, weil triftige Gründe u. Fakten unberücksichtigt bleiben. Von der Lösung der grundsätzlichen Rechtsfrage ist abhängig, ob dem Beschwerdeführer durch den Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil droht.
In Erwartung der Entscheidung vom LVwG Tirol verbleibt der Beschwerdeführer hochachtungsvoll,
Z, am 06.05.2022 AA“
Dem Beschwerdeführer wurde ein Schreiben durch das Landesverwaltungsgericht zugesandt mit dem Ersuchen Auskunft zu geben, weshalb er sich weigere Unterhaltsansprüche gegen seine Kinder zu verfolgen. Zusammengefasst teilte der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, er wisse nicht, wie er das tun solle, man habe ihn bisher nicht unterstützt, er habe nicht verbesserte und nicht ausgeheilte gesundheitliche Einschränkungen, die ihn an der Führung eines Unterhaltsverfahrens massiv hindern würden. Dies sei mehrfach der Erstinstanz und dem LVwG zu früheren Zeitpunkten stets von seiner Seite her offen dargelegt und somit begründet worden.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe beim LVwG Tirol sei ein zutreffendes Beispiel, welches dazu hätte beitragen können, dass ein zugeteilter Verfahrenshelfer die Angelegenheiten am LVwG rechtskonform kläre und nach Möglichkeit zur Einleitung der Unterhaltsverfahren die ersten Schritte mit dem Beschwerdeführer erläutere oder gar in Vertretung hätte tätig werden können.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt.
Fest steht, dass der Beschwerde keine Berechtigung zukommt.
Der Beschwerdeführer wurde bisher in neun Bescheiden aufgefordert, seine Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Kindern gerichtlich geltend zu machen. Es wäre dem Beschwerdeführer durchaus möglich gewesen, dies beim zuständigen Bezirksgericht zu versuchen. Es gibt den gerichtlichen Amtstag, an dem der Beschwerdeführer sich über die genaue Vorgehensweise beim zuständigen Gericht umsonst erfragen hätte können.
Es besteht eine Unterhaltsverpflichtung von Kindern gegenüber ihren Eltern. Sind Eltern nicht im Stande, sich selbst zu erhalten, so haben sie einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Kindern. Dieser besteht allerdings nur dann, wenn sie ihrerseits ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren Kindern niemals gröblich verletzt haben.
Die entsprechenden Schritte einzuleiten kann dem Beschwerdeführer nicht abgenommen werden, eine Verfahrenshilfe für derartige Unterhaltsverfahren muss der Beschwerdeführer beim zuständigen Bezirksgericht stellen, nicht aber beim Landesverwaltungsgericht Tirol.
Die Angelegenheit bezüglich der Mindestsicherung bzw der Kürzung der Mindestsicherung ist ein klarer Fall und durchaus leicht zu verstehen. Der Beschwerdeführer muss seine Ansprüche gegenüber Dritten, im gegenständlichen Fall gegenüber seinen Kindern, verfolgen. Erst wenn er sie dann nicht erhält, ist ihm das nicht vorzuwerfen und die Kürzungen der Mindestsicherung werden enden. Er muss aber von sich aus seine Ansprüche gegenüber seinen Kindern in zumutbarer Weise verfolgen. Dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nicht im Stande dazu, weil er krank sei, kann nicht gelten, da der Beschwerdeführer seit Mai 2018 bereits weiß, dass er seine Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Kindern gerichtlich geltend zu machen hat. Wenn er sich nun darüber beschwert, dass ihm die Behörden nicht zur Seite stehen, ist nochmal darauf zu verweisen, dass diese Ansprüche beim Bezirksgericht zu beantragen sind und nicht beim Landesverwaltungsgericht Tirol. Insgesamt kann nicht gesehen werden, dass die Kürzung der Mindestsicherung zu Unrecht erfolgt ist.
II.Rechtliche Bestimmungen:
Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG):
„§ 19
Kürzung von Leistungen
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
a)seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
b)mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,
c)seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,
d)trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,
e)an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt,
f)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt,
g)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt oder
h)die Erfüllung einer zur besseren Integration vorgeschriebenen Maßnahme nicht oder nicht fristgerecht nachweist.
Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.
(2) Durch die Kürzung darf die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes der mit dem Mindestsicherungsbezieher in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht beeinträchtigt werden.“
III.Rechtliche Erwägungen:
Im gegenständlichen Fall ist eine Richtsatzkürzung in der Höhe von 66 %, also die höchstmögliche Richtsatzkürzung, durchgeführt worden. Dem Beschwerdeführer wurden so € 363,06 vorenthalten, da die Erstbehörde und auch das nunmehr entscheidende Landesverwaltungsgericht Tirol zu Recht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt. Der Beschwerdeführer soll durch die Kürzungen dahin motoviert werden, seine Ansprüche gegenüber seinen Kindern rasch zu verfolgen und auch herauszufinden, ob er bei seiner Lebensgefährtin mitversichert werden könnte.
Es war daher die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 19 Abs 1 lit c TMSG zu Recht zu kürzen. Der Beschwerdeführer wird sich in Zukunft eine weitere Kürzung gefallen lassen müssen, wenn er die von der Erstbehörde verlangten Nachweise, zB über die Abklärung ob er bei seiner Lebensgefährtin mitversichert werden kann oder nicht, etc. nicht vorlegt.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Luchner
(Richterin)
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