LVwG T LVwG-2022/22/1930-8

LVwG-2022/22/1930-8Landesverwaltungsgericht09.01.2023

Regest

Konkretisierung<br/>Tatvorwurf<br/>Baubewilligung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/22/1930-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.22.1930.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, v.d. RA BB, Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 27.4.2022, Zl *** wegen einer Übertretung der TBO 2022 nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und die Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zu Last gelegt:

Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) der CC GmbH (FN ***) mit Sitz in **** Z, Adresse 2, zu verantworten, dass jedenfalls am 12.05.2020 (Zeitpunkt der Feststellung) durch CC GmbH (FN ***) als Bauherrin (in ihrem Auftrag und auf Ihre Rechnung) im Anwesen Adresse 3 bewilligungspflichtige Baumaßnahmen, die Gegenstand des noch anhängigen Baubewilligungsverfahrens ZI. *** waren (Veränderung tragender Wandelemente, Änderungen am äußeren Erscheinungsbildes) ohne Vorliegen der hierfür erforderlichen Baubewilligung durchgeführt wurden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 67 Abs. 1 lit a TBO 2018 LGBl.Nr. 28/2018 iVm § 9 Abs. 1 VStG BGBl. Nr. 52/1991

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe

von

falls diese uneinbringlich

ist, Ersatzfreiheitsstrafe

von

gemäß

€ 1.800,00

20 Stunden

§ 67 Abs. 1 lit. a TBO 2018 LGBI Nr 28/2018 iVm § 9 Abs. 1 VStG BGBl. Nr. 52/1991

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG zu zahlen:

• EUR 180,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich EUR 100,- angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher

EUR 1.980,00,--

(in Worten: eintausendneunhundertachzig).“

In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer ua vor, der Tatvorwurf sei zu wenig konkret und sei daher Verfolgungsverjährung eingetreten.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde der Beschwerdeführer sowie die hochbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde einvernommen. Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.

II.Rechtliche Erwägungen:

Mit mündlichem Bescheid vom 13.5.2020 erfolgte eine Baueinstellung im gegenständlichen Anwesen Adresse 3 (Bp. ***1 KG Y). Der Niederschrift über die mündliche Verkündigung dieses Bescheides ist lediglich zu entnehmen, dass es sich um eine „unbefugte Bauführung“ ohne rechtskräftige Baubewilligung handelt. Welche baulichen Maßnahmen konkret gesetzt wurden, ist dieser Niederschrift nicht zu entnehmen. In der schriftlichen Ausfertigung dieses mündlichen Bescheides vom 28.5.2020 ist davon die Rede, dass bereits mit den Bauarbeiten, die Gegenstand des noch anhängigen Baubewilligungsverfahrens Zl *** sind, begonnen wurde. Dabei wurde offenkundig Bezug auf eine schriftliche Stellungnahme der Bau- und Feuerpolizei vom 13.5.2020 genommen, wenn in der Begründung ausgeführt wurde, dass tragende Wandelemente verändert bzw. Änderungen am äußeren Erscheinungsbild vorgenommen wurden. Um welche Wandelemente in welchem Bereich und in welchem Ausmaß diese „verändert“ wurden, ist nicht angeführt. In welcher Art und Weise die „Änderungen am äußeren Erscheinungsbild“ vorgenommen wurden, ist ebenfalls nicht dargelegt.

In der ersten Verfolgungshandlung, das ist die “Aufforderung zur Rechtsfertigung“ vom 8.4.2021, ist ebenfalls lediglich - wie im oben zitierten Baueinstellungsbescheid - davon die Rede, dass tragende Wandelemente verändert bzw. Änderungen am äußeren Erscheinungsbild vorgenommen wurden. In der ergänzenden Stellungnahme der hochbautechnischen Sachverständigen der Bau- und Feuerpolizei vom 2.7.2021 ist nunmehr erstmals davon die Rede, dass ein „massiver statischer Eingriff“ vorliege, der in folgenden baulichen Maßnahmen begründet sei:

Vergrößerung von Wandöffnungen,

Veränderung der Parapete,

Einziehen von neuen Fensterstürzen/Unterzügen,

Veränderungen der tragenden Innen- und Außenwände.

Mit Schreiben vom 21.2.2022 wurde dem Beschuldigte diese Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom 27.4.2022 wurde weiterhin lediglich angeführt, dass Veränderungen tragender Wandelemente sowie Änderungen am äußeren Erscheinungsbild durchgeführt wurden. In diesem Straferkenntnis wird unter der Rubrik „Sachverhalt“ der Verfahrensgang dargelegt. Von welchem Sachverhalt die Behörde ausgeht, ist dieser Rubrik nicht zu entnehmen, zitiert sie doch lediglich Stellungnahmen der Bau- und Feuerpolizei sowie Antworten des Beschuldigten. Unter der Rubrik „Erwägungen“ (Sraferkenntnis Seite 8ff). wird der Tatvorwurf insofern konkretisiert, als erstmals offenkundig auf die Stellungnahme der Bau- und Feuerpolizei vom 2.7.2021 Bezug genommen wird und bei den „tragenden Wandelemente“ die Wortfolge „Innen und Außenwände“ sowie bei den Änderungen des äußeren Erscheinungsbildes die Wortfolge „Vergrößerung von Wandöffnungen, Veränderungen der Parapete und Einziehen von neuen Fensterstürzen/Unterzügen“ eingefügt wurde. Wie die Behörde zur Zuordnung der in der ergänzenden Stellungnahme der Bau- und Feuerpolizei vom 2.7.2021 zu den beiden grundlegenden Tatvorwürfen laut Spruch kommt, bleibt unerfindlich und wird nicht dargelegt. Wie etwa aus den Lichtbildern der Sachverständigen zur Stellungnahme vom 2.7.2021, ohne Gegenüberstellung zum vorherigen Zustand des Gebäudes, ersichtlich sein soll, welche Baumaßnahmen durchgeführt wurden, ist nicht nachvollziehbar.

Erstmals im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erfolgte eine Gegenüberstellung der Situation vor Baubeginn mit jener, die die Sachverständige am 13.5.2020 vorgefunden hat. Aber auch hier zeigen sich Unsicherheiten, vor allem was die baulichen Veränderungen im Innenbereich anbelangt. Die Sachverständige geht offenkundig davon aus, dass jedenfalls die Änderungen im Bereich der Außenwände von statische Relevanz waren. Im Innenbereich geht sie vielmehr von einer konsenslosen Verwendungszweckänderung aus, die jedoch im Strafverfahren so nie vorgeworfen wurde.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nun von rechtlicher Relevanz, dass die Tat jedenfalls innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr nicht mit der für ein Strafverfahren ausreichenden Konkretisierung zur Last gelegt wurde. Der Tatzeitpunkt wurde von der Behörde mit 12.5.2020, dem Tag der baupolizeilichen Überprüfung, fixiert. Bei einem Zustandsdelikt, wie eben der konsenslosen Ausführung von bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen ist diese Vorgangweise zulässig. Behufs § 67 Abs 3 TBO 2022 endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes. Entscheidend für den Beginn der Verfolgungsverjährungsfrist ist sohin die Rechtskraft der Baubewilligung, welche in etwa Anfang Juni 2020 eingetreten sein wird (das exakte Datum ist dem Strafakt mangels Zustellnachweis der Baubewilligung vom 29.5.2020 nicht zu entnehmen). Die Behörde hätte sohin ab Juni 2020 ein Jahr Zeit gehabt, eine taugliche Verfolgungshandlung zu setzen. Dies ist jedoch aus folgenden Erwägungen nicht erfolgt:

Die Behörde nimmt Bezug auf ein Baubewilligungsverfahren und erklärt, der Beschuldigte hätte bereits mit den Bauarbeiten, die Gegenstand dieses Baubewilligungsverfahrens waren, begonnen und führt weiter aus, dass dabei tragende Wandelemente verändert wurden bzw. das äußere Erscheinungsbild geändert wurde. Welche baulichen Maßnahmen nun konkret ausgeführt wurden, führt die Behörde jedoch nicht an. Weder um welche Wandelemente es sich handelt (zB genaue Bezeichnung etwa mit östlicher Fassadenwand in einem Ausmaß von xx) noch inwiefern tragende Wandelemente verändert wurden. Die weiteren Konkretisierungen der Tat erfolgten jedenfalls weit außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist. Wie wichtig eine genaue Beschreibung der vorgehaltenen Baumaßnahmen ist, zeigte auch das weitere Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, in dem sich der Beschuldigte einerseits vehement gegen den Tatvorwurf wehrt (v.a. mit dem Argument, lediglich Maßnahmen gesetzt zu haben, die gar keiner Baubewilligung bedürfen) und andererseits den oben geschilderten Unsicherheiten der hochbautechnischen Sachverständigen der Behörde, die zT selbst nicht klar darlegen konnte, worin sie nun eine Bewilligungspflicht bei der Änderung von Wandelementen (va im Inneren) sieht. Die Argumente der Behörde selbst zum Tatvorwurf überzeugen nicht (Begründung Seite 8 zweiter Absatz). Auf den Umstand, dass dem Beschuldigten „bewusst“ war, welche Maßnahmen antragsgegenständlich waren, kommt es nämlich nicht an. Wenn auf die Lichtbilder zum Lokalaugenschein der Sachverständigen vom 13.5.2020 Bezug genommen wird, kann nur – wie bereits oben erwähnt – ausgeführt werden, dass diesen Bildern überhaupt nicht entnommen werden kann, welche baulichen Maßnahmen nun konkret vor Erteilung der Baubewilligung durchgeführt wurden.

Mit dem Vorhalt, Änderungen am äußeren Erscheinungsbild vorgenommen zu haben, wird dem Beschuldigten überhaupt kein strafbares Verhalten zur Last gelegt. Jede bauliche Maßnahme im Außenbereich einer baulichen Anlage, selbst wenn diese weder anzeige- noch bewilligungspflichtig ist, ändert das „äußere Erscheinungsbild“. Hier hätte die Behörde vielmehr konkret darlegen müssen, durch welche baulichen Maßnahmen, die einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht unterliegen, das Orts- und Straßenbild (§ 18 Abs 3 TBO 2022) als allein maßgebliches Kriterium hier erheblich beeinträchtigt wurde.

Zusammenfassend hat sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol schlussendlich gezeigt, dass die Tat nur ungenügend umschrieben wurde und einer Konkretisierung durch das erkennende Gericht nicht mehr zugänglich ist. Die Verfolgungshandlung muss sich nämlich auf eine konkret bestimmte Verwaltungsübertretung beziehen. Dabei muss sie sich auf alle der späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen (zB VwGH 19. 12. 2005, 2001/03/0162). Die Bestrafung des Verdächtigen darf nur wegen eines Verhaltens erfolgen, auf das sich die Verfolgungshandlung bezogen hat. Durch die Verfolgungshandlung kann daher auch nur bezüglich dieses Verhaltens die Verfolgungsverjährung ausgeschlossen werden. Insofern ist eine spätere Auswechslung des vorgeworfenen Verhaltens unzulässig (VwGH 17. 4. 1996, 96/03/0017). Die Verfolgungshandlung muss den Tatvorwurf in zeitlicher und räumlicher Hinsicht konkretisieren; wie genau, dies zu erfolgen hat, richtet sich nach dem jeweiligen Tatbestand. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte dadurch in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und sich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 32 [Stand 1.5.2017, rdb.at], mwH auf die Judikatur des VwGH). Diese Voraussetzungen sind hier aufgrund der bloß allgemein gehaltenen Tatanlastung – wie oben eingehend dargelegt – nicht erfüllt und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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